B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1465/2020
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. März 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Februar 2020 wurde ihm
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands sowie zu seinem Ge-
sundheitszustand gewährt. Er machte geltend, sowohl in Schweden als
auch in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben. Er
sei schliesslich aufgrund von Problemen mit einem (…) in Deutschland in
die Schweiz gekommen. Dieser habe ihn mit einem Messer schwer ver-
letzt, weil er als (…) in einer Beziehung mit einer (…) gewesen sei. Der
Junge, den er bei der Polizei angezeigt habe, sei zwar im Gefängnis, habe
ihm aber über Facebook gedroht, er könne ihn auch in Afghanistan töten
lassen. Nach Deutschland könne er nicht zurück, weil er grosse Angst habe
und dort grossem Druck ausgesetzt sei. Er sei im Übrigen in Deutschland
bei einem Arzt gewesen, der seine Geschichte jederzeit bestätigen könne.
Was seine Gesundheit anbelange, habe er in Deutschland aufgrund des
Messerangriffs Physiotherapie erhalten. Die Verletzung schmerze und ju-
cke aber immer noch. In der Schweiz habe der Arzt gesagt, er brauche ein
Einzelzimmer und er habe Tabletten gegen seine Schlafprobleme erhalten.
Zudem sei ein Termin mit einem Psychologen angesetzt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der
Beschwerdeführer zuletzt am 13. Juli 2016 in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 24. Februar 2020 die
deutschen Behörden um Übernahme, die das Ersuchen am 28. Februar
2020 guthiessen.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2020 (eröffnet am 5. März 2020) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland,
setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D.
Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht hiergegen Beschwerde ein und beantragte, es sei
die Verfügung des SEM vom 4. März 2020 vollumfänglich aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
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sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen,
von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden
habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. März 2020 in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1,
2012/4 E. 2.2).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fin-
gierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein
(vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
könne nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ihn die deutschen Be-
hörden nicht schützen könnten oder wollten. Er sei folglich in Deutschland
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verfolgt, womit das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offenstehe. Zu-
dem sei er in Deutschland aufgrund der Verletzung in Behandlung gewe-
sen, habe Schlafprobleme und es sei in der Schweiz ein Verdacht auf post-
traumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Es seien weitere Ter-
mine festgelegt und Medikamente verschrieben worden. Auf Nachfrage der
Rechtsvertretung habe sich indessen ergeben, dass ärztliche Folgetermine
abgesagt worden seien, da der Beschwerdeführer Medikamente nicht ab-
geholt und regelmässig eingenommen habe. Mit ihrem Vorgehen habe die
Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör ver-
letzt und ihr Ermessen im Rahmen der Dublin-III-VO nicht ausgeübt. In An-
betracht der Vorfälle in Deutschland sowie der Resultate der ärztlichen Ab-
klärungen in der Schweiz, hätte es für die Vorinstanz offensichtlich sein
müssen, dass beim Beschwerdeführer wahrscheinlich gravierende ge-
sundheitliche Probleme bestünden. Sie habe es jedoch unterlassen, den
medizinischen Sachverhalt abschliessend abzuklären. Es sei sehr wahr-
scheinlich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Traumatisierung
auf die Vorfälle in Deutschland zurückzuführen seien und somit die Weg-
weisung nach Deutschland zu einer gravierenden Verschlechterung seines
Gesundheitszustands führen könne.
5.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist indes weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist
ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argu-
ment auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend ab-
geklärt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz war vor-
liegend auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen.
Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Der Eventualantrag ist ab-
zuweisen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzlichen Verfügung
nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht auf-
zuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht ver-
letzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu-
ständigkeit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Ge-
such wurde explizit gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, den
Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die
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Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeausfüh-
rungen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmun-
gen darzutun.
Der Beschwerdeführer macht zunächst Probleme mit Dritten in Deutsch-
land geltend. Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, eine Ver-
letzung der Zuständigkeitsbestimmungen zu begründen, weil – wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die deutschen Behörden schutzwil-
lig und schutzfähig sind. Sofern der Beschwerdeführer also tatsächlich auf
Schutz angewiesen sein sollte, kann er sich an diese wenden. Dass die
deutschen Behörden ihm nicht geholfen hätten, ist eine durch nichts be-
legte Behauptung.
Was die gesundheitlichen Vorbringen anbelangt, befindet sich der Be-
schwerdeführer weder in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium noch ist davon auszugehen, dass er schwerkrank im Sinne
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
EGMR und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Es ist vielmehr da-
von auszugehen, dass der junge und reisegewandte Beschwerdeführer –
sofern überhaupt notwendig – in Deutschland Zugang zu adäquater medi-
zinischer Behandlung hat. So zeigt bereits sein Verhalten, dass er nicht auf
die ihm verschriebenen Medikamente angewiesen ist (Beschwerde S. 6
Ziff. 11) und er bestätigt selbst, in Deutschland bereits in ärztlicher Behand-
lung gewesen zu sein.
Mithin liegen keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurtei-
lenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souverä-
nitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen, die folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen hat und zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Damit ist der Antrag betreffend superprovisorische Massnahme mit ent-
sprechender Anweisung an die Vollzugsbehörden gegenstandslos gewor-
den.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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