B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1467/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), am 25. September 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2014
sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar
2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei ein Anhänger der PKK und habe an Kundgebungen, Protesten und
Strassenblockaden teilgenommen, die sich unter anderem gegen den Bau
grösserer Posten der Sicherheitskräfte gerichtet hätten,
dass die Polizei ihn wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen unter
Druck gesetzt und ihm zusätzlich vorgeworfen habe, die PKK frequentiere
das Haus seines Bruders und betraue ihn mit der Organisation von De-
monstrationen und der Bildung von Kommissionen in den Dörfern,
dass er immer wieder beziehungsweise im Jahr 2014 ein- bis zweimal auf
dem Polizeiposten festgehalten und befragt worden sei,
dass er jeweils nach kurzer Zeit beziehungsweise einigen Stunden wieder
freigelassen worden und ihm gesagt worden sei, er solle sich in Acht neh-
men,
dass zwischen August und Oktober 2014 in D._______ und E._______ sie-
ben Personen getötet worden seien und er im Falle des Verbleibs in der
Türkei vielleicht auch betroffen gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität und seiner Vor-
bringen seinen Personalausweis (Nüfus Cüzdanı) und sechs Ausdrucke
von Fotografien zweier Kundgebungen zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – er-
öffnet am 4. Februar 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
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die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs)
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Einreichung einer Bestäti-
gung seiner Fürsorgeabhängigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Druck
seitens der türkischen Behörden nicht glaubhaft dargetan,
dass er beispielsweise anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, die
letzte kurzzeitige Festhaltung auf dem Posten der Sicherheitskräfte sei
zirka Mitte August 2014 erfolgt (vgl. A6/13 Ziff. 7.02 S. 9),
dass er demgegenüber bei der Anhörung vorgebracht habe, er sei am
15. oder 16. Juni 2014 letztmals auf dem Posten festgehalten worden (vgl.
A22/9 F13 S. 3),
dass die auf Vorhalt gemachte Erklärung, er habe nie vom Monat August
gesprochen (vgl. A22/9 F36 S. 6), aktenwidrig sei und nicht zu überzeugen
vermöge,
dass davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden ein formelles
Strafverfahren eingeleitet hätten, falls der Beschwerdeführer tatsächlich
unter den geltend gemachten Verdachtsmomenten in deren Fokus geraten
wäre,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mithin den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG festzustellen sei, dass es dem
Beschwerdeführer im Sinne einer Aufenthaltsalternative offenstehe, sich in
der Westtürkei niederzulassen, falls ihm der Aufenthalt in der Osttürkei
nicht mehr zusagen sollte,
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dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Sachverhalt erneut
darlegt und insbesondere ausführt, er habe die Türkei wegen des ständi-
gen Drucks seitens der Polizei, mit dem diese auf seine jahrelange politi-
sche Aktivität reagiert habe, verlassen müssen,
dass ein Strafverfahren gegen ihn jederzeit möglich sei und es in der Poli-
zeihaft und den türkischen Gefängnissen nachweislich zu Menschen-
rechtsverletzungen komme,
dass ein innerstaatlicher Umzug keine Dauerlösung sein könne und er sich
damit der Gefahr aussetze, bei einer Kontrolle festgenommen zu werden,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM damit keine sub-
stanziierten Einwände entgegenhält,
dass er sich insbesondere nicht zu den durch die Vorinstanz festgestellten
zentralen Widersprüchen hinsichtlich des Datums der letzten Festhaltung
auf dem Posten der Sicherheitskräfte äussert,
dass eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
Teilnahme an Kundgebungen daher nicht glaubhaft gemacht ist,
dass er auch aus seiner ethnischen Abstammung, der Herkunft aus der
umkämpften Provinz C._______, den allgemeinen Ausführungen zu Zu-
sammenstössen zwischen Sicherheitskräften und der kurdischen Zivilbe-
völkerung und den Haftbedingungen in der Türkei (vgl. die Beschwerde S.
4 f.) keine drohende Verfolgung ableiten kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (vgl.
dort S. 6) daher nicht einzugehen ist,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache als gegenstands-
los erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: