Abtei lung V
E-1468/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Iran,
vertreten durch Barbara Tschopp, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1468/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimat-
staat am 25. November 2005 und reiste am 24. Dezember 2005 illegal
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum in Basel ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung
vom 2. Januar 2006 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton B._______ zugeteilt. Am 14. Februar 2006 fand eine Anhörung
durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde statt. Am 4. Dezember
2007 führte das BFM eine weitere direkte Anhörung durch.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs in
Wesentlichen vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______. Sie stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Ihr
Vater sowie zwei Geschwister seien Peshmerga gewesen und viele
Angehörige ihrer Familie seien Sympathisanten oder Mitglieder der
Partei PDKI (Democratic Party of Iranian Kurdistan). Sie selber sei seit
(...) Sympathisantin und seit (...) Mitglied der PDKI. Im (...) sei sie
zusammen mit (...) anderen Parteimitgliedern festgenommen und (...)
später vom Gericht in D._______ wegen Tätigkeit für eine verbotene
Partei zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die
Strafe sei jedoch zunächst reduziert worden und schliesslich sei sie
am (...) aufgrund einer Amnestieregelung gegen Leistung einer
Kaution freigelassen worden. Jedoch sei ihr für (...) eine wöchentliche
Meldepflicht auferlegt worden und es sei ihr gesagt worden, die
Freilassung sei nur provisorisch und sie könne jederzeit wieder
festgenommen werden. Sie habe nach der Freilassung ihre politischen
Aktivitäten heimlich wieder aufgenommen. Sie habe für die PDKI
Propaganda gemacht, Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teil-
genommen. Am (...) sei ihre Freundin und Parteikollegin L. anlässlich
einer Kundgebung beim Grab eines Märtyrers festgenommen worden.
Sie habe diese Festnahme beobachtet und habe sich daraufhin aus
Furcht, L. könnte ihren Namen preisgeben, bei einer Freundin in
D._______ versteckt. Etwa (...) Tage nach der Festnahme von L. hätten
Angehörige der Pasdaran ihr Elternhaus aufgesucht und nach ihr
gefragt. Sie habe sich in der Folge zur Ausreise entschlossen. Die
Sicherheitsbehörden hätten sich ein weiteres Mal, im (...), bei ihren
Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt und die Identitätskarten von ihr
und ihrem Vater beschlagnahmt. Im Übrigen engagiere sie sich in der
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E-1468/2008
Schweiz weiterhin für die PDKI. Sie sei am (...) als (...) gewählt
worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ihre Identitätskarte (Shenasnameh), ein Bestätigungsschreiben des
Bureau des Relations Internationales der PDKI in Paris vom 10. Feb-
ruar 2006, ein Schreiben des Komitees der PDKI in der Schweiz vom
3. Januar 2007, inklusive Übersetzung, sowie mehrere Fotos von Ver-
anstaltungen der PDKI ein.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht lings-
eigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es
aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. März 2008 erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte,
diese sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur
Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
Unterstützungsschreiben einer in der Schweiz als Flüchtling anerkann-
ten Parteikollegin vom 10. Februar 2008, sowie des Bureau of Interna-
tional Relations der Kurdistan Democratic Party- Iran in London vom
27. Februar 2009 und eine Bestätigung des Komitees der Demokra-
tischen Partei Kurdistan in der Schweiz vom 12. Februar 2008, inklu-
sive Übersetzung, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerde-
führerin auf, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss einzuzahlen
oder die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen.
F.
Mit Eingabe vom 10. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin frist-
gerecht eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 3. März
2008 sowie ein Unterstützungsschreiben einer Bekannten und Partei -
kollegin vom 4. März 2008 und eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin
ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2008 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 machte die Beschwerdeführerin von
dem ihr mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 eingeräumten Recht
zur Stellungnahme Gebrauch und reichte ein Bestätigungsschreiben
des Komitees der PDKI in der Schweiz vom 23. April 2008 in Kopie ein.
I.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin das
Original der Bestätigung der PDKI vom 23. April 2008 nach.
J.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin
Fotos einer Veranstaltung der PDKI vom (...) sowie einen im Internet
publizierten Artikel über diesen Anlass ein.
K.
Mit Eingabe vom 30. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin
Fotos einer Versammlung der PDKI vom 2. August 2009 ein.
L.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin Fotos
und einen im Internet publizierten Artikel bezüglich einer von der
PDKI organisierten Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern
vom (...) sowie zwei anlässlich eines Seminars der PDKI
aufgenommene Fotos ein.
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M.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin Fotos
eines Seminars der PDKI vom (...), sowie einer Kundgebung vom (...)
und eine im Internet publizierte Todesanzeige betreffend ihren Vater,
inklusive Übersetzung, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdefüh-
rerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
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einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umstän-
den der Suche der Sicherheitsbehörden nach ihr und zum Schicksal
ihrer angeblich verhafteten Freundin L. seien unsubstanziiert ausge-
fallen. Falls sie tatsächlich befürchtet hätte, von den Behörden verfolgt
zu werden, hätte sie sich darum bemüht, nähere Informationen über L.
zu erlangen. Ihre Angabe, dass sie über keine Kontakte zu weiteren
Parteimitgliedern verfügt habe, vermöge in Anbetracht ihrer langjähri-
gen Tätigkeit für die PDKI nicht zu überzeugen. Die geltend gemachte
Verfolgung nach der Verhaftung von L. sei somit als unglaubhaft zu
qualifizieren. Zudem habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche
Aussagen zum Ort, wo sich die Identitätskarte ihres Vaters befinde, zu
den ihr von den Behörden auferlegten Auflagen nach ihrer Freilassung
im Jahre (...) und zu ihren Kontaktpersonen der PDKI gemacht. Die
von ihr geschilderten behördlichen Massnahmen in den Jahren (...)
und (...) hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits (...) Jahre zurück-
gelegen, weshalb kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit
ihrer Ausreise bestehe. Im Weiteren sei aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrem exilpolitischen Engagement nicht davon
auszugehen, dass sie sich derart exponiert habe, dass sie das Inter-
esse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Daher habe
sie bei ihrer Rückkehr keine Nachteile zu befürchten.
Seite 6
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4.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Be-
schwerde zunächst auf den Standpunkt, sie habe hinreichend detail-
liert über die Suche der Sicherheitskräfte nach ihr berichtet. Sie habe
sich in dieser Zeit andernorts versteckt und wisse davon nur, was ihre
Familie ihr gesagt habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht beachtet,
dass sie mit ihrer Freundin L. vereinbart habe, sie solle das Land ver-
lassen, wenn sie von L. während mehr als einer Woche nichts gehört
habe. L. hätte sie kontaktiert, falls sie freigelassen worden wäre. Nähe-
re Recherchen zum Schicksal von L. seien darum nicht nötig gewesen.
Die Frage des Verbleibs der Identitätskarte ihres Vaters sei nicht ver-
fahrenswesentlich, weshalb die ihr vorgeworfenen Widersprüche in
ihren diesbezüglichen Aussagen nicht relevant seien. Ihre Aussagen
hätten überdies sinngemäss übereingestimmt. Bezüglich der ihr nach
der Freilassung im Jahre (...) auferlegten Meldepflicht sei es zu einem
Missverständnis gekommen, welches aber geklärt worden sei. Sie
habe die zweite Freundin zunächst nicht erwähnt, weil sie mit dieser
nicht habe Kontakt aufnehmen können, sei diese doch schon vorher
verschwunden. Sie habe zu ihrer Verurteilung im Jahre (...) nie
Dokumente erhalten, und das Verfahren sei immer noch hängig. Zwei
in der Schweiz wohnhafte Freundinnen könnten ihre Geschichte bestä-
tigen. Gemäss Bestätigung der PDKI London wäre sie im Falle der
Rückkehr ins Heimatland gefährdet. Es sei zu berücksichtigen, dass
sie aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Ihr Vater sowie ein
Bruder seien als Peschmerga aktiv gewesen, wobei der Bruder umge-
kommen sei. Vier weitere Geschwister hätten wegen ihres politischen
Engagements aus ihrem Heimatland flüchten müssen. Angesichts die-
ses familiären Hintergrunds sowie in Anbetracht ihrer kurdischen Her-
kunft und ihrer eigenen Aktivitäten im Heimatland seien die iranischen
Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit über ihre politischen Aktivi tä-
ten im Exil im Bilde. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da ihr
eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbo-
tene Bestrafung drohe.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhalts-
elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
(zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und
Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit
dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität.
Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte
Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwie-
gen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige
Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anfor-
derungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf
sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermu-
tungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit
weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993
Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2 Zunächst kann die Einschätzung der Vorinstanz, die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zu den gemäss ihren Angaben für die Aus-
reise entscheidenden Ereignissen im November (...) seien zu wenig
substanziiert, nicht geteilt werden. Ihre diesbezüglichen Schilderungen
fielen in den drei durchgeführten Befragungen im Wesentlichen wider-
spruchsfrei und in adäquater Detailliertheit und Ausführlichkeit aus.
Zudem werden sie durch Berichte über die Vorkommnisse in
E._______ zu dieser Zeit bestätigt (vgl. Amnesty International, Iran:
New government fails to address dire human rights situation, Februar
2006, S. 12). Im Weiteren sind die Angaben der Beschwerdeführerin
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zu Organisation und Zielen der PDKI gemäss den Erkenntnissen des
Gerichts zutreffend. Dass sie auf weitere Abklärungen zum Schicksal
ihrer Parteikollegin L. verzichtete, erscheint nachvollziehbar, da solche
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wären und zu
einer Gefährdung hätten führen können. Die PDKI ist nach Erkenntnis-
sen des Gerichts in Zellen mit 1-3 Mitgliedern strukturiert, weshalb –
entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung
– nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin über keine
Kontakte zu weiteren Parteiangehörigen verfügte. Die vom BFM gerüg-
ten Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin
(bezüglich Verbleib der ID des Vaters, Auflagen nach der Freilassung
und weitere Kontaktpersonen der PDKI) betreffen keine wesentlichen
Punkte ihrer Asylvorbringen und sind daher nicht geeignet, diese
insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Im Weiteren vermag
die Beschwerdeführerin zwar nicht nachvollziehbar zu begründen,
weshalb sie nicht in der Lage ist, Dokumente betreffend das nach
ihren Angaben gegen sie im Jahre (...) eingeleitete Gerichtsverfahren
beizubringen, ist doch in Anbetracht der angeblich erfolgten Verur tei-
lung davon auszugehen, dass ihr ein schriftliches Urteil ausgehändigt
wurde. Indessen sind ihre Ausführungen zu diesem Gerichtsverfahren
im Übrigen durchwegs widerspruchsfrei, schlüssig und substanziiert
ausgefallen, weshalb diese auch als überwiegend glaubhaft zu erach-
ten sind.
5.3 Insgesamt gelangt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss,
dass trotz einiger Zweifel und Ungereimtheiten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten ist, dass die Beschwer-
deführerin sich in ihrem Heimatland als Mitglied der PDKI aktiv enga-
giert hat, im Jahre (...) aufgrund dessen verurteilt wurde und am (...)
ihre Parteikollegin L., mit welcher sie zusammenarbeitete, anlässlich
einer Kundgebung in E._______ verhaftet wurde .
6.
Im Folgenden ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu prüfen:
6.1 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich
– auch aus heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in
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absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorlie-
gen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom
Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 21 S. 138
E. 3). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig
denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder dro-
hender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr
ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher
staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine aus-
geprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen
Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren
Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 188 f. ).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben,
ausschlaggebend für ihre Ausreise sei die Befürchtung, ihre Freundin
und Parteikollegin L. habe nach deren Verhaftung den Sicherheitsbe-
hörden ihren Namen verraten. Indessen ist festzustellen, dass es sich
bei der Annahme, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Ver-
haftung von L. und der Erkundigung der Sicherheitsbehörden nach der
Beschwerdeführerin, lediglich um eine Vermutung handelt, welche
indessen nicht begründet erscheint. Vielmehr lässt das Vorgehen der
Behörden nicht auf ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführe-
rin wegen des Verdachts oppositioneller Aktivitäten schliessen. So
haben sich Sicherheitsbeamte nach ihrer Darstellung lediglich (...) bei
ihren Eltern nach ihrem Verbleib erkundigt. Dass ihre Angehörigen im
Heimatstaat weiteren Repressalien ausgesetzt gewesen seien, ist eine
blosse, auf keinen konkreten Hinweisen beruhende Mutmassung der
Beschwerdeführerin. Für ein fehlendes relevantes Verfolgungsinter-
esse der Behörden spricht auch der Umstand, dass diese dem Vater
der Beschwerdeführerin deren beschlagnahmte Identitätskarte wieder
aushändigten. Zusammenfassend liegen keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Suche der Behörden nach der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein asylrechtlich
relevantes Motiv zugrunde lag.
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6.3 Auch aus dem von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten
politischen Engagement im Heimatstaat kann per se keine begründete
Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden. Zwar lässt die Verurteilung
der Beschwerdeführerin im Jahre (...) wegen Aktivitäten für eine ver-
botene Partei darauf schliessen, dass den Sicherheitsbehörden ihre
damalige Mitgliedschaft bei der PDKI bekannt ist. Nachdem sie sich in
der Folge nach eigener Darstellung nur im Geheimen und nieder-
schwellig engagiert hat und sie nach der Freilassung im Jahre (...)
während (...) Jahren keinerlei Repressalien seitens der Behörden erlit -
ten hat, ist aber davon auszugehen, dass diese keine Kenntnis davon
haben, dass sie ihr politisches Engagement fortgesetzt hat, bezie-
hungsweise ihr politisches Profil kein Verfolgungsinteresse der Behör-
den zu begründen vermochte.
6.4 Im Übrigen ist bezüglich der Festnahme und Verurteilung im Jahre
(...) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese
Umstände im Zeitpunkt der Ausreise über (...) Jahre zurücklagen und
somit offensichtlich kein hinreichender sachlicher und zeitlicher
Kausalzusammenhang mit derselben gegeben war, zumal diese Ereig-
nisse von der Beschwerdeführerin selber ausdrücklich als nicht aus-
reiserelevant bezeichnet wurden.
6.5 Eine andere Einschätzung vermögen auch die von der Beschwer-
deführerin eingereichten Unterstützungsschreiben von zwei in der
Schweiz wohnhaften Landsfrauen sowie des Komitees der PDKI in der
Schweiz vom 23. April 2008 nicht zu rechtfertigen, handelt es sich bei
diesen doch offenbar um Gefälligkeitsschreiben, welche auf den Anga-
ben der Beschwerdeführerin selber beruhen. Zudem waren ihre beiden
Bekannten im Zeitpunkt der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse
bereits ausgereist. Die Bestätigungsschreiben der internationalen Ver-
tretungen der PDKI in Paris und London vom 10. Februar 2006 bezie-
hungsweise 27. Februar 2008 verweisen lediglich allgemein auf eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin, ohne diese zu konkretisieren,
weshalb sie keinen erheblichen Beweiswert haben.
6.6 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem politi -
schen Engagement ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer ins
Ausland geflüchteten Geschwister, nichts zu ihren Gunsten ableiten,
denn es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
sie vor der Ausreise aus diesem Grunde irgendwelche Verfolgungs-
massnahmen erlitten hätte.
Seite 11
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6.7 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus dem Iran im Jahre 2005 bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti -
schen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
7.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden
überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und
Seite 12
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niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglie-
der in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwir-
kende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgänger-
zonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch irani-
sche Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf
vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie den von ihr ein-
gereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass sie am (...) als (...)
gewählt wurde. Sie hat an einer Kundgebungen der PDKI vor dem
iranischen Konsulat am (...) sowie an mehreren parteiinternen Anläs-
sen und an einer Kundgebung (...) teilgenommen. Über diese Anlässe
wurden teilweise mit Fotos versehene Berichte im Internet publiziert.
7.5 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorerwähnten exilpolitischen
Aktivitäten ist davon auszugehen, dass keine subjektiven Nachflucht-
gründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde,
dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung
in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht
zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde zu einer
Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes. Ein dermassen erhöhter
Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin nicht beigemessen
werden. Zwar hat sie glaubhaft dargetan, dass sie bereits vor der Aus-
reise aus dem Iran politisch aktiv war und dass dieses Engagement
den heimatlichen Behörden zumindest teilweise bekannt ist. Aus den
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Akten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass ihre Position
als (...) mit einer persönlichen und relevanten Exponierung verbunden
wäre. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben,
sie bekleide keine bestimmte Funktion in der Partei (A17, S. 14) und
es ergeben sich auch aus den eingereichten Dokumenten keine
Hinweise darauf, dass sie eine eigentliche, gegen aussen erkennbare
Führungsposition wahrnimmt. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführerin bei den Kundgebungen, an welchen sie
teilnahm, eine zentrale Rolle zugekommen wäre. Auf den
eingereichten, im Internet publizierten Fotos ist sie lediglich als eine
von vielen Demonstrationsteilnehmerinnen ohne führende Funktion zu
erkennen. Das von ihr dargelegte exilpolitische Engagement geht
somit nicht signifikant über dasjenige hinaus, das zahlreiche nicht im
Iran lebende Iraner (ob kurdischer oder persischer Ethnie) an den Tag
legen. Auch die Tatsache, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin
zum Teil fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht
wurden, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung der
Beschwerdeführerin führen, da diese Medien nicht den Eindruck einer
das Regime gefährdenden Politaktivistin zu vermitteln vermögen.
7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage im Iran
sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Angesichts der heutigen Lage im Iran kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für sie eine konkrete
Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen
Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon-
krete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Trotz der
relativ langen Aufenthaltsdauer der (...)-jährigen Beschwerdeführerin
in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegwei-
sungsvollzug in den Iran, wo sie den grössten Teil ihres Lebens ver-
bracht hat, als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten,
dass sie im Iran über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihr bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann
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und es liegen keine Hinweise für das Bestehen gesundheitlicher
Beschwerden vor.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not -
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
indessen mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen
wurde, die verlangte Bestätigung mit Eingabe vom 10. März 2008
nachgereicht wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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