B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1469/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Vietnam,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Widerruf des Asyls;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Dezember 1996 wurde die Beschwerdeführerin in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres damaligen Ehemannes einbezogen und ihr in der
Schweiz Asyl gewährt. Sie verfügt heute über eine Niederlassungsbewilli-
gung der Schweiz.
B.
Gemäss Grenzkontrollrapport der Flughafenpolizei Zürich vom (…) De-
zember 2014 ist die Beschwerdeführerin am (…) April 2014 via C._______
nach D._______ (Vietnam) geflogen. Die Rückkreise hat sie am (…) De-
zember 2014 in Vietnam angetreten und ist – erneut via C._______ – am
(…) Dezember 2014 in Zürich gelandet. Sie hat dabei einen gültigen Rei-
seausweis der Schweiz auf sich getragen.
C.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör hinsichtlich der Absicht einer Aberkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und eines Asylwiderrufs.
D.
Mit einem Schreiben vom 2. Januar 2015 (recte: 2. Februar) reichte die
Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme in französischer Sprache ein und
führte im Wesentlichen aus, sie habe die Grosszügigkeit der Schweiz nie
missbraucht, die hiesigen Gesetze respektiert und bescheiden gelebt. Von
einer buddhistischen Familie abstammend, habe sie im Sinn der buddhis-
tischen Lehre ein pazifistisches und humanistisches Leben geführt. Nach
ihrer Pensionierung habe sie beschlossen, nach Vietnam zu reisen um mit
ihren Ersparnissen erstmals vor Ort einen wertvollen Beitrag zur Bekämp-
fung der Armut zu leisten. Sie habe sich insbesondere für die Schulbildung
der Strassenkinder in Saigon engagieren wollen und hierfür mit einer Insti-
tution zusammengearbeitet. Die Vorstellung nach Vietnam weggewiesen
zu werden, rufe schlimme Erinnerungen bei ihr hervor.
In der Beilage zur Stellungnahme befanden sich diverse Fotografien
buddhistischer Gebetsversammlungen und Einrichtungen (auf denen teil-
weise auch die Beschwerdeführerin abgebildet ist).
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E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 – eröffnet am 29. Januar 2013 – wurde
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aber-
kannt und ihr Asyl widerrufen. Das SEM verwies auf die aktenkundige Tat-
sache des langen Aufenthaltes im Heimatstaat und hielt fest, dies sei als
freiwilliges Unterstellen unter den Schutz des Heimatstaates zu betrachten.
Die von der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) diesbezüglich konkretisierten Voraussetzungen (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7) seien erfüllt.
Beachtliche Gründe, welche gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylwiderruf sprechen würden, könnten der Stellungnahme
der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden.
F.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 27. Februar 2015 erhob die Beschwer-
deführerin Beschwerde beim SEM, welches das Schreiben am 4. März
2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
In ihrem Rechtsmittel beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie machte unter Wiederholung
des unbestrittenen Sachverhalts ergänzend geltend, sie sei nur zwecks
Ausübung humanitärer Hilfe nach Vietnam gereist, wo sie mit einer Schwei-
zerin zusammengearbeitet habe. Diese führe ein Waisenhaus in Saigon
und sei auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen. Sie (Be-
schwerdeführerin) habe überdies eine buddhistische Organisation in Viet-
nam begleitet. Die Schweiz sei ihre zweite Heimat geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das SEM das Asyl oder aber-
kennt die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 FK.
Diese Bestimmung sieht vor, dass Flüchtlinge nicht mehr unter den Anwen-
dungsbereich der FK fallen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes gestellt haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
5.
5.1 Wie vom SEM richtig festgehalten, setzt die Anwendung von Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt
mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von
seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz
auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
5.2
5.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Handlung des
Flüchtlings (welche auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
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Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden
des Heimatstaates geschieht (BVGE 2010/17 E. 5.2.1).
5.2.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstel-
lung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch
den Heimatstaat, wobei es auf die Motive für die Heimatreise ankommen
kann. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine In-
kaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus
Gründen, welche – ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen – immer-
hin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise aus-üben
(BVGE 2010/17 E. 5.2.3, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103).
5.2.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Betroffenen effektiv
Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass die fragliche Person tatsächlich nicht mehr
gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden
Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (BVGE 2010/17 E. 5.3,
EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich während acht Monaten unbehelligt
in Vietnam auf und konnte ungehindert ein- und ausreisen. Sie machte
überdies keinerlei Verfolgungshandlungen von staatlichen Behörden gel-
tend. Unter den gegebenen Umständen ist ohne weiteres von einer effek-
tiven Schutzgewährung durch das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt, auszugehen.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nur nach Viet-
nam gereist, um im Sinn ihrer pazifistischen Lebensweise humanitäre Hilfe
zu leisten, gilt es vorab festzuhalten, dass die Schilderung des angeblichen
humanitären Engagements einen auffällig oberflächlichen und detailarmen
Eindruck hinterlässt. Die Beschwerdeführerin führte lediglich an, "Instituti-
onen" unterstützt zu haben (ohne deren Namen konkret zu benennen) so-
wie eine Schweizerin namens "B._______" begleitet zu haben, welche ein
Waisenhaus in Vietnam leite und auf finanzielle Mittel angewiesen sei.
Auch die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen ihr humanitäres
Engagement nicht zu belegen, da die Bilder ausschliesslich buddhistische
Tempel und Gebetsversammlungen zeigen. Schriftliche Bestätigungen der
"Institutionen" oder von " B._______" wurden nicht zu den Akten gereicht.
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6.3 Letztlich braucht die Frage der Authentizität dieses Vorbringens aber
gar nicht abschliessend beurteilt zu werden: Selbst bei Annahme der Rich-
tigkeit der Angaben wäre nämlich nicht davon auszugehen, der Drang zur
Hilfeleistung habe eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Druck-
situation oder moralische Pflicht der Beschwerdeführerin begründet. Unter
diesen Umständen ist die Freiwilligkeit der Einreise in den angeblichen Ver-
folgerstaat sowie die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch diesen zu
bejahen.
6.4 Somit sind alle materiellen Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Entzug des Asyls erfüllt. Der Entscheid er-
weist sich gemäss Akten schliesslich auch als verhältnismässig (vgl. BVGE
2010/17 E. 5.4.1), zumal die Beschwerdeführerin über eine Niederlas-
sungsbewilligung in der Schweiz verfügt und der Ausgang des vorliegen-
den Entzugs- und Widerrufsverfahrens keine Auswirkung auf die auslän-
derrechtliche Bewilligung hat.
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr in der Schweiz gewährte Asyl
widerrufen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: