B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1470/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. November 2010 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 stellte das
BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen
eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 5. Juli 2011 ab. Seit dem 3. August 2011 war die Beschwerdeführerin
unbekannten Aufenthalts.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Kongo
erneut am 1. August 2012, reiste am 19. August 2012 in die Schweiz ein
und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 27. August 2012 wurde
sie zur Person befragt. Das BFM hörte sie am 29. Januar 2013 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, nach ihrer Rückkehr in den Kongo habe sie einen Arzt kennen ge-
lernt, welcher in Kinshasa Leiter eines Spitalzentrums gewesen sei. Am
22. November 2011 sei eine seiner Patientinnen (Ehefrau eines Abgeord-
neten) bei einer Operation gestorben. Ihr Freund habe den Operations-
saal verlassen und die Tote zurückgelassen. Da sie sich zu diesem Zeit-
punkt ebenfalls im Spital aufgehalten habe, hätten sie beschlossen, Kin-
shasa umgehend zu verlassen und zu ihrer Mutter ins Dorf zu gehen. Die
Situation dort sei schwierig gewesen, weshalb sie im Juli 2012 beschlos-
sen hätten, nach Kinshasa zurückzukehren. Dort hätten sie von einer
Verwandten, bei welcher sie hätten unterkommen wollen, erfahren, dass
sie beide an dieser Andresse bereits von Soldaten gesucht worden seien.
Sie hätten sich deshalb nach Brazzaville begeben. Nach zehn Tagen sei
ihr Freund nach Kinshasa zurückgekehrt. Bei der Überfahrt sei er von der
Polizei und Leuten des ANR wegen Mordverdachts verhaftet worden.
Aufgrund eines Fotos, welches sie mit ihrem Freund zeige, werde auch
sie wegen Mordverdachts gesucht. Sie habe sich deshalb entschlossen,
das Heimatland zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 19. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Even-
tualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
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3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien
in sich nicht stimmig sowie unlogisch. Es sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Beschwerdeführerin, welche nie am Spital gearbeitet habe, für
den Tod einer Patientin mitverantwortlich gemacht werde. Nach den Er-
kenntnissen des BFM und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
werde auch im Kongo nicht nach Personen gesucht, die nicht für eine Tat
verantwortlich seien. Sodann sei nicht glaubhaft, dass aufgrund einer pri-
vaten Fotoaufnahme und der Rückkehr ihres Freundes von Brazzaville
nach Kinshasa auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin geschlos-
sen werden könne. Auch sei nicht glaubhaft, dass Soldaten und die ANR
an der Grenze von Brazzaville/Kinshasa stehen würden, um den Arzt
festzunehmen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass ein laut der
Beschwerdeführerin in Kinshasa bekannter Arzt eine prominente Patientin
tot im Operationssaal liegen lasse und verschwinde. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, dass sich eine Person an den Ort zurückbegebe, an
welchem sie angeblich gesucht wird.
Weiter habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkte unvereinbar ausgesagt. Namentlich widerspreche sie
sich betreffend des Aufenthaltes ihres Freundes, den Umständen, wie sie
von der Suche nach ihnen erfahren habe sowie der Organisation und den
Kosten für die Reise in die Schweiz. Entgegen ihrer Ansicht seien anläss-
lich der Erstbefragung auch keine Hinweise auf einen schlechten Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen.
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Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bekräftigt, dass sie und ihr
Freund anlässlich ihres Aufenthalts im Heimatdorf nicht gewusst hätten,
dass sie gesucht würden. Als Gründe, weshalb sie das Dorf verlassen
hätten, führe die Beschwerdeführerin das dort schwierige Leben an und
für das Zurücklassen ihrer beiden Kinder nenne sie das Fehlen finanziel-
ler Mittel. Diese Schilderungen würden einerseits auf eine fehlende tat-
sächlich Bedrohung schliessen, andererseits andere Ausreisegründe
vermuten lassen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der anlässlich der Anhörung
anwesende Dolmetscher sei nicht "lingalaphone". Dieser Einwand ist
falsch. Die Anhörung wurde in Lingala, der Muttersprache der Beschwer-
deführerin, durchgeführt. Sodann hat die Beschwerdeführerin am Schluss
der Befragung unterschriftlich anerkannt, dass ihr das Protokoll Satz für
Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt wurde.
Darüber hinaus sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte für Verständi-
gungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die erhobene Rüge erweist sich als
unzutreffend und das Protokoll kann dem vorliegenden Entscheid
zugrunde gelegt werden.
4.2.2 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Eingabe an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit sinngemäss geltend, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbrin-
gen im Einzelnen nicht nachvollziehbar, unlogisch, unstimmig oder wider-
sprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem pauschalen Hinweise, die
Logik in der Schweiz entspreche nicht derjenigen im Kongo, vermag die
Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So-
dann ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen
Behörden ein Interesse an der Verfolgung der Beschwerdeführerin haben
sollten. Zwar mag sie die Freundin des Arztes sein. Indes hat sie offen-
sichtlich weder einen eigenen Bezug zum Spital noch zur verstorbenen
Person. Im Übrigen wäre es ihr, für den Fall einer unrechtmässigen Ver-
haftung ohne weiteres möglich (gewesen), ihre Nichtbeteiligung an der
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Tat – allenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters – zu belegen. Weiter ver-
mag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts und dem Behaupten, in ihren Aussagen gebe es
keine Ungereimtheiten, sondern einzig Präzisierungen, nicht darzutun,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
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Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Die Rückkehr in den Kongo ist aus objektiven Gründen zumutbar,
wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinsha-
sa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen
des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein ge-
festigtes Beziehungsnetz verfügt. Aus individuellen Gründen ist der Voll-
zug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person
(kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich
ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlech-
ten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver-
fügende Frau handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E-6514/2011 vom 30. Januar 2011;
beide mit Hinweisen).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an psychischen
Störungen. Indes hat sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht, welches die be-
haupteten gesundheitlichen Probleme belegen würde. Entsprechende
Hinweise sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Es liegen somit keine
medizinischen Wegweisungshindernisse vor.
Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben in Kinshasa gebo-
ren und lebte dort bis zu ihrer ersten Ausreise am 20. September 2010.
Sie besuchte dort die Schule, welche sie mit der Maturität (1995) ab-
schloss und studierte ein Jahr (1998) Wirtschaftpolitik. Zudem liess sie
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sich zur Schneiderin ausbilden und verfügt über Erfahrungen im Handel
mit Fufu und Mais (2008 bis Ausreise). Weiter ist den Akten zu entneh-
men, dass die Eltern, zwei Geschwister, eine Cousine und die beiden
Kinder der Beschwerdeführerin im Dorf beziehungsweise in Kinshasa le-
ben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in Kinshasa und Umgebung über ein ausserfamiliäres als auch
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und bei einer Rückkehr nicht auf
sich alleine gestellt sein wird. Aufgrund ihrer guten Ausbildung und ihrer
Arbeitserfahrungen sollte es ihr auch möglich sein, eine neue Anstellung
zu finden. Insoweit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, ihre zur Zeit
bei einer Freundin lebenden Kinder zu betreuen und für deren Unterhalt
aufzukommen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zu-
mutbar zu erachten.
6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegens-
tandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: