B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1470/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Jana Maletic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2013 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 11. Oktober 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Peron befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am
10. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen gel-
tend, sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren Mann wiederzufinden.
Zuvor habe sie in Italien Asyl beantragt. Im Rahmen der Befragung wurde
ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 forderte die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin auf, die vollständigen Personalien ihres Lebenspartners sowie
ihres Schwager bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013
übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM die Personalien ihres Le-
benspartners sowie eine Kopie seines N-Ausweises.
C.
Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben,
dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit
Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, das Asylge-
such werde in der Schweiz behandelt.
D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei ge-
meinsame Fotos von ihr und ihrem Mann, eine Kopie ihrer Ehebestätigung
sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
E.
Am 19. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG sowie dem bilate-
ralen Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 19. Dezember 2014 stimm-
ten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu.
F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – eröffnet am 26. Februar 2015 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf,
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die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichteintreten-
sentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der
Schweiz festzustellen und ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, das Absehen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie die Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsvertretung. Die Be-
schwerdeführerin reichte eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B ihres
Partners, gemeinsame Fotos aus dem Sudan, zwei Bestätigungsschreiben
und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
In der Zwischenverfügung vom 12. März 2015 setzte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin Frist an, für die Einreichung eines Gesuchs um
Familiennachzug bei den zuständigen Behörden und stellte fest, dass das
Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung und Vollzugshandlungen ge-
genstandslos geworden ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die
aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko-
pie des Gesuchs um Familiennachzug ein.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Zeugnis ihres Partners zu den Akten. Darin werde festgestellt, dass
ihr Partner schwerst traumatisiert in der Schweiz angekommen sei. Sein
Hausarzt habe festgestellt, dass die Wiedervereinigung mit seiner Frau ei-
nen äusserst wertvollen Beitrag zur psychischen Stabilisierung darstelle.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs.
2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehal-
ten haben.
3.2 Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwer-
deführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen
in Italien aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit dem
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Zusprechen subsidiären Schutzes endete und auch die Erteilung einer ent-
sprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte. Dies wird von der Be-
schwerdeführerin richtigerweise nicht bestritten. Die Vorinstanz ist daher
mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegwei-
sung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, ihr Konkubi-
natspartner habe einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewil-
ligung in der Schweiz. Er habe im Dezember 2014 einen positiven Asylent-
scheid erhalten, sei als Flüchtling anerkannt worden und besitze eine B-
Bewilligung. Eine dauerhaft eheähnliche und intakte Gemeinschaft würden
sie und ihr Partner belegen können, womit der Entscheid der Vorinstanz
Art. 8 EMRK verletze.
4.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im
Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu ver-
fügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
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Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage
Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche
Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.1, mit Verweisen).
Die Beschwerdeführerin selbst verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selb-
ständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein ge-
setzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8
EMRK zu prüfen.
4.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri-
vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1).
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit
der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell-
schaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Fa-
milienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Fa-
milienleben vereitelt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise
das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und
nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende Fami-
lienangehörige bzw. Konkubinatspartner muss nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü-
gen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
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4.5 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde eine Kopie der
Aufenthaltsbewilligung B ihres Konkubinatspartners ein und macht ein
nahe, echte und gelebte Beziehung geltend. Sie kann sich somit grund-
sätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage ist damit zu bejahen, wobei
die konkrete Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache des Bundesver-
waltungsgerichts ist. Am 31. März 2015 hat die Rechtsanwältin der Be-
schwerdeführerin beim Amt für Migration des Kantons Luzern für diese ein
Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit
zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der
kantonalen Migrationsbehörde.
4.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
aufgehoben, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK
vorfrageweise bejaht wird (BVGE 2013/37 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Ver-
weis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die
kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung
des SEM vom 4. Februar 2015 in Dispositivziffer 2 (Wegweisung) aufzuhe-
ben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend der Dispositivziffer 1
(Nichteintreten auf das Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betref-
fend Dispositivziffer 3 und 4 nachträglich gegenstandslos geworden ist
(Vollzug der Wegweisung).
5.
5.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG abzuweisen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung
ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens auf-
zuheben, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin nachträglich
durch ihr Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat
(Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden
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Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird in Dispositivziffer 2 auf-
gehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel