B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1471/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch Alexander Hedinger, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
23. Januar 2012 verliess, sich während vier Monaten in B._______, aufge-
halten habe und am 4. Juni 2012 nach Rom geflogen sei, von wo sie um-
gehend mit dem Zug nach Mailand weitergereist sei,
dass sie am 6. Juni 2012 illegal in die Schweiz eingereist sei und gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ge-
stellt hat,
dass die Befragung zur Person am 12. Juli 2012 stattfand (BzP; Protokoll
in den Akten SEM: A8/11) und der Beschwerdeführerin dabei unter ande-
rem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass die italienischen Behörden die Anfrage der schweizerischen Behör-
den vom 6. September 2012 um Übernahme am 18. September 2012 mit
der Begründung ablehnten, die Beschwerdeführerin sei ihnen nicht be-
kannt,
dass das SEM das Dublin-Verfahren beendete und das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren aufnahm,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 einlässlich zu den Asylgrün-
den angehört wurde (Protokoll in den Akten SEM: A26/21),
dass sie geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige, allerdings
weder je in Eritrea gewesen noch habe sie sonst Beziehungen zu ihrem
Heimatstaat,
dass sie vielmehr in Addis Abeba, Äthiopien, geboren und dort zusammen
mit ihrem Bruder bei ihrer Tante und ihrem Onkel aufgewachsen sei,
dass sie während zwölf Jahren die Schule besucht und danach an der
C._______ Universität ein Studium der (…) begonnen habe, das sie nach
zwei Jahren abgebrochen habe,
dass ihre Eltern und ihre übrigen Geschwister 1998, in einem Zeitpunkt als
sie bereits bei ihrer Tante und ihrem Onkel gelebt habe, nach Eritrea de-
portiert worden seien und sie keinen Kontakt zu ihnen habe,
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dass sie von ihrer Tante schlecht behandelt worden sei, insbesondere in-
dem sie übermässig viele Hausarbeiten habe übernehmen müssen,
manchmal nichts zu essen erhalten habe und von ihr auch geschlagen so-
wie von ihren Studien abgehalten worden sei,
dass es auch aufgrund ihrer Konvertierung (…) zu Streitigkeiten mit ihrer
Tante gekommen sei,
dass sie von ihrem Onkel vier Mal – erstmals mit 16 Jahren und letztmals
2007 mit 17 Jahren – vergewaltigt worden sei,
dass sie sich nicht mehr auf ihr Studium (…) habe konzentrieren können,
dass es ihr in Äthiopien auch nicht möglich gewesen sei, ihre Familie in
Eritrea zu suchen,
dass sie nach ihrer Ausreise aus Äthiopien, am 2. Mai 2012, D._______
einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet habe, der wieder nach
Äthiopien zurückgekehrt sei, um seine Studien an der E._______-Univer-
sität fortzusetzen, und dass er auch arbeite,
dass sie zu ihm regelmässigen telefonischen Kontakt pflege,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP eine laut ihren Angaben
authentische äthiopische Aufenthaltsbescheinigung für eritreische Staats-
angehörige zu den Akten reichte, die sie am 24. Mai 2002 erhalten und am
21. Dezember 2002 für die Dauer von einem Jahr erneuert habe,
dass sie anlässlich der Anhörung dazu ausführte, ihre Freundin habe das
Dokument über die Adresse ihrer Familie ausstellen lassen,
dass sie mit ihrer Freundin und deren Eltern auf das Verwaltungsbüro ge-
gangen sei, die Eltern ihre Geschichte erzählt hätten und sie den Ausweis
erhalten habe, nachdem sie drei Zeugen von früher beigebracht habe,
dass sie nach Ablauf des Gültigkeitsdatums des Ausweises die geltend ge-
machten Probleme gehabt habe, weshalb sie sich nicht um eine Verlänge-
rung gekümmert habe und sie sich nicht oft habe ausweisen müssen,
dass eine Ausweisprüfung des SEM ergab, dass es sich bei dem einge-
reichten Ausweis um eine Totalfälschung handelt,
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dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2014
zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährte und diese mit Eingabe
vom 21. Juli 2014 darlegte, sie habe den Ausweis von einem offiziellen
Büro der äthiopischen Regierung erhalten, nachdem drei Personen ihre
eritreische Staatsangehörigkeit bezeugt hätten, weshalb sie nicht glauben
könne, dass der Ausweis gefälscht sei,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezem-
ber 2014 mitteilte, es ziehe in Betracht, ihre Staatsangehörigkeit aufgrund
der sich als Totalfälschung herausgestellten äthiopischen Aufenthaltsbe-
scheinigung auf unbekannt zu ändern, und ihr dazu das rechtliche Gehör
gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (recte:
2015) im Wesentlichen ihre Vorbringen vom 21. Juli 2014 wiederholte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
4. Februar 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch jenen an die Asylrelevanz stand und es lägen keine Wegwei-
sungsvollzugshindernisse vor,
dass das SEM festhielt, der Umstand, dass es sich beim eingereichten
Identitätsdokument um eine Totalfälschung handle, lasse erhebliche Zwei-
fel an der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit aufkommen, zu-
mal die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht an-
satzweise in der Lage gewesen sei, die Erkenntnis des SEM zu erklären
oder zu widerlegen,
dass diese Zweifel durch unglaubhafte Schilderungen im Zusammenhang
mit diesem Dokument noch verstärkt würden und allein aufgrund ihrer Be-
hauptung, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige, nicht automa-
tisch auf ihre eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden könne,
dass nämlich alle Eritreer einst die äthiopische Staatsangehörigkeit beses-
sen hätten und die eritreische Staatsangehörigkeit in der Folge nur unter
besonderen Umständen hätte erlangt werden können,
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dass, selbst wenn ihre Eltern möglicherweise eritreischer Herkunft seien,
davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Äthi-
opien über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge, zumal sie nie in
Eritrea gewesen sei, sich seit dem Kindesalter bei ihrer Tante und deren
äthiopischem Ehemann aufgehalten habe sowie inzwischen auch einen
äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet habe,
dass die Beschwerdeführerin das SEM über ihre Identität getäuscht habe
und auf weitere Abklärungen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit verzichtet
werden könne,
dass ihre Ausführungen zu den Vergewaltigungen durch ihren Onkel knapp
und stereotyp ausgefallen seien und ihnen auch unabhängig von der
Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukomme, weil zwischen dem letztma-
ligen Übergriff und ihrer Ausreise kein hinreichend enger Kausalzusam-
menhang bestehe,
dass es sich bei den angeblichen Übergriffen durch ihre Tante um Über-
griffe Dritter handle, weswegen es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich an
die Polizei zu wenden und abgesehen davon auch diesbezüglich erhebli-
che Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden,
dass zudem auch ihre Vorbringen, sie habe Äthiopien verlassen, weil sie
ihr Studium nicht habe fortführen können und weil es ihr nicht möglich ge-
wesen sei, ihre in Eritrea wohnhafte Familie von Äthiopien aus zu suchen,
nicht auf eine asylrechtliche relevante Verfolgung schliessen lasse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zu-
mal es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
nachdem die Beschwerdeführerin durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erheben
liess und begehrte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr
Asyl zu gewähren oder sie sei vorläufig aufzunehmen und von der Weg-
weisung sei abzusehen,
dass sie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand beantragte,
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dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihren
Ausweis von einem offiziellen Büro der äthiopischen Regierung erhalten,
ihn mit bestem Wissen und Gewissen dem SEM abgegeben und die Qua-
lität eines Ausweises von Äthiopien entspräche nicht den Sicherheitsstan-
dards der Schweiz,
dass das Ausstellungsdatum auf dem Ausweis, 24. Mai 2002, zudem im
europäischen Kalender dem 24. Mai 2010 entspreche, weshalb der Be-
schwerdeführerin angesichts der Ausreise im Januar 2012 zu Unrecht vor-
geworfen werde, es sei nicht plausibel, wie sie so lange (bis zur Ausreise)
den Ausweis nicht habe verlängern lassen, zumal sie gleichzeitig angege-
ben habe, man müsse den Ausweis immer auf sich tragen,
dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde, sofern für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass sie ein Bestätigungsschreiben ihres Ehemannes, wonach sie eritrei-
sche Staatsangehörige sei sowie Kopien seines Ausweises mit Überset-
zung ins Deutsche einreichen liess,
dass sie mit Eingabe vom 11. März 2015 ein Unterstützungsschreiben ihres
Arbeitgebers vom 7. März 2015 zu den Akten reichen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach
Art. 106 Abs. 1 AslyG und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend –
nach Art. 49 VwVG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss und diese glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch die Einreichung
eines gefälschten Identitätspapieres leidet,
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dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei in dem
ihr zum Abklärungsergebnis (nämlich dass es sich beim äthiopischen Auf-
enthaltsbescheinigung für eritreische Staatsangehörige um eine Totalfäl-
schung handle) gewährten rechtlichen Gehör nicht in der Lage gewesen,
diese Erkenntnis auch nur ansatzweise zu erklären oder zu widerlegen und
die Wiederholung ihrer damaligen Ausführungen auf Beschwerdestufe
nichts bewirken,
dass das Argument in der Beschwerde, das Ausstellungsdatum auf der
Aufenthaltsbescheinigung sei in den europäischen Kalender umzurech-
nen, was zur Erkenntnis führe, dass sie sich in Äthiopien nicht für lange
Zeit ohne gültigen Ausweis bewegt habe, schon deshalb nichts bewirkt,
weil es sich eben beim Ausweis um eine Totalfälschung handelt,
dass das SEM auch zu Recht festgehalten hat, alleine aufgrund der mög-
licherweise eritreischen Herkunft ihrer Eltern könne aufgrund der gesamten
Umstände noch nicht auf die eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen
werden und ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen wird, welchen die Beschwerdeführerin nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass auch die Beweismittel (Bestätigungsschreiben ihres Ehemannes, wo-
nach sie eritreische Staatsangehörige sei sowie Kopien seines Ausweises
mit Übersetzung ins Deutsche) offensichtlich nicht geeignet sind die eritre-
ische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin darzutun,
dass das SEM die geltend gemachten Asylgründe zu Recht als asylrecht-
lich nicht relevant qualifiziert hat, ganz unabhängig von deren Glaubhaf-
tigkeit, wobei erneut auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass schon deshalb der Einwand in der Beschwerde, wonach die Vo-
rinstanz den Massstab der Glaubhaftmachung falsch angewandt habe,
nichts bewirkt,
dass es sich erübrigt auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
einzugehen und das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht und mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 mit
Hinweis; Art. 8 AsylG),
dass es, wie das SEM zutreffend festhält, nicht die Aufgabe der Asylbehör-
den ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehör-
den zu täuschen versucht,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung inso-
fern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wer-
den muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6),
dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsan-
gehörigkeit nicht dargetan hat, zumal sie diese mit einem Dokument bele-
gen wollte, das sich als Totalfälschung herausgestellt hat,
dass unabhängig vom Gesagten in Bezug auf den geltend gemachten Her-
kunftsstaat Äthiopien nicht erkennbar ist, welche Hindernisse einem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehen könnten, zumal sie dort in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht nicht gefährdet ist, aber auch keine völkerrechtli-
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chen oder humanitären Hindernisse erkennbar wären, zumal sie dort ge-
boren und aufgewachsen ist sowie eine überdurchschnittliche Schulbil-
dung genossen und die Universität besucht hat,
dass darüber hinaus der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Staatsan-
gehöriger Äthiopiens, dort lebt, arbeitet und studiert,
dass in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu erwähnen
bleibt, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass das SEM insgesamt zu Recht den Schluss gezogen hat, es stünden
einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne ent-
gegen und der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführerin um
Integration bemüht ist, wie ihr Arbeitgeber in seinem Unterstützungsschrei-
ben vom 7. März 2015 festhält, dass diesem Umstand aber im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens kein entscheidendes Gewicht zukommt,
dass sich die angefochtene Verfügung insgesamt als rechtmässig und –
soweit dem Bundesverwaltungsgerichts die entsprechende Kognition zu-
kommt – als angemessen erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen
sind, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, zumal bereits
bei Eingang des Gesuches und nach summarischer Prüfung der Aktenlage
erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin dem Vorhalt, sie habe ein to-
tal gefälschtes Identitätsdokument zu den Akten gereicht, nichts Stichhalti-
ges entgegenzusetzen vermochte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: