Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-147/2009
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge
im September 1999 und lebte danach vier Jahre in Nairobi (Kenia). Am
3. August 2003 gelangte sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie glei-
chentags im (…) ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Am 4. August 2003
bewilligte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1.1.2005: BFM) zur
Prüfung ihres Asylgesuches die Einreise. Am 8. August 2003 erfolgte in
(…) die Kurzbefragung und am 16. September 2003 die Anhörung zu den
Asylgründen durch (…).
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, man habe ihren Vater aufgrund seiner eritreischen Herkunft aufge-
fordert, Äthiopien mit seinen Kindern zu verlassen. Weil es nicht mehr
möglich gewesen sei, sich zu verstecken, und sie ins Gefängnis hätten
kommen können, sei sie im Alter von dreizehn Jahren mit ihrem Vater und
den Brüdern nach Kenia geflohen, jedoch bei einer Grenzkontrolle von
diesen getrennt worden. Eine Frau habe sich um sie gekümmert und sie
nach Kenia mitgenommen. Dort habe sie illegal als Haushälterin gearbei-
tet, bis ein Mann namens B._______ Mitleid mit ihr gehabt und ihre Aus-
reise organisiert habe. Ihre äthiopische Mutter sei mit der jüngsten
Schwester in Äthiopien geblieben.
Die Beschwerdeführerin verneinte, irgendetwas über die passierten Län-
der und Orte sowie die benutzten Verkehrsmittel zu wissen, und gab kei-
nerlei Ausweispapiere zu den Akten.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die
Vorbringen seien nicht asylrelevant. Da ihre Mutter Äthiopierin sei, könne
die Beschwerdeführerin die äthiopische Nationalität beantragen. Ausser-
dem habe sie als Tochter eines Eritreers die Möglichkeit, in Eritrea Schutz
zu suchen. Es bestünden für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea keine
Hinweise auf eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Zudem sei die Wegwei-
sung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug
– sowohl nach Eritrea als auch nach Äthiopien – zulässig, zumutbar und
möglich.
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Mit Urteil vom 25. Juni 2004 trat die vormals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde vom 18. Juni 2004 (Poststempel) wegen verspäteter Einrei-
chung nicht ein.
A.b Mit Schreiben vom 12. November 2006 (Poststempel vom 13. No-
vember 2006) suchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
ein zweites Mal um Asyl nach und beantragte, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und sie sei aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei ihr unter
Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Stüt-
zung ihrer Vorbringen reichte sie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Eri-
trean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-RC) zu den Akten.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich in der
Schweiz politisch betätigt und an öffentlichen Veranstaltungen und De-
monstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Sie sei
als aktives oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der
Schweiz bekannt und ihre Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, wel-
ches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen Behörden
zu bewirken und im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete
Gefährdung zu begründen. Unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen
Änderung der Sachlage in tatsächlicher Hinsicht machte sie geltend, bei
einer Ausweisung nach Äthiopien müsse sie mit einer Ausschaffung nach
Eritrea rechnen. Da sie sich lange Zeit in Europa aufgehalten habe, müs-
se sie befürchten, bei einer Einreise strengen Verhören unterzogen zu
werden. Es sei davon auszugehen, dass diese über ihre eritreische Ab-
stammung und Staatsangehörigkeit informiert seien. Sie habe im Jahre
2003 kurz vor einer Deportation gestanden und wäre in Eritrea mit Si-
cherheit in den Militärdienst eingezogen worden. Dieser Pflicht habe sie
sich durch die Ausreise nach Kenia entzogen. Damit stelle die Flucht in
die Schweiz eine Flucht vor dem Wehrdienst dar, welche in Eritrea straf-
rechtlich geahndet und unverhältnismässig hart bestraft werde. Die dorti-
ge Situation für rückkehrende Asylsuchende habe sich wesentlich ver-
schlechtert. Aufgrund dieser Nachfluchtgründe erfülle sie die Flüchtlings-
eigenschaft.
Am 23. November 2006 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Am 5. Dezember
2006 ersuchte es die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (in der
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Folge: die Botschaft) abzuklären, ob die Beschwerdeführerin an der an-
gegebenen Adresse gewohnt habe, ob sich dort noch Angehörige aufhiel-
ten, ob ihr Vater tatsächlich zum Verlassen des Landes aufgefordert wor-
den sei und ob der derzeitige Aufenthalt des Vaters und der Geschwister
bekannt sei.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte die Botschaft mit, die angege-
bene Adresse in Addis Abeba sei völlig unbekannt und entspreche nicht
der administrativen Klassifikation der urbanen Zentren. Hingegen existie-
re die im Empfangsstellenprotokoll angegebene Adresse in C._______,
wo sie angeblich mit ihrer Familie gelebt habe, und eine Abklärung vor
Ort habe ergeben, dass die Familie bis 1999 dort gelebt habe, allerdings
stimme die Hausnummer mit der angegebenen nicht überein. Es seien
keine Familienangehörigen mehr dort wohnhaft. Gemäss behördlicher
Auskunft sei der Vater nicht Eritreer gewesen und auch nicht deportiert
worden, vielmehr habe er als medizinischer Angestellter im lokalen Ge-
fängnis gearbeitet und sei ungefähr im Jahre 1998 krankheitshalber ver-
storben. Die Mutter und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin seien
danach innerhalb der Stadt umgezogen.
Zu diesem Abklärungsergebnis nahm die Beschwerdeführerin am
30. März 2007 Stellung und reichte eine Bestätigung der "zuständigen
Verwaltungsbehörde" ein, wonach ihr Vater im Jahre 1992 des äthiopisch-
en Kalenders (1999/2000 nach abendländischem Kalender) ausgereist
und sein Aufenthaltsort seither unbekannt sei. Ihre Brüder würden sich
derzeit als Asylsuchende in Südafrika aufhalten.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 qualifizierte das BFM die Eingabe vom
12. November 2006 als Wiedererwägungsgesuch und lehnte dieses ab,
stellte fest, die Verfügung vom 12. Mai 2004 sei rechtskräftig sowie voll-
streckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, die Erläuterungen in der Stel-
lungnahme vermöchten die Abklärungsresultate der Botschaft nicht zu
entkräften und der eingereichten Bestätigung der heimatlichen Verwal-
tungsbehörde komme angesichts der weit verbreiteten Korruption und der
problemlosen Beschaffbarkeit solcher Dokumente kein Beweiswert zu.
Damit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung beseitigen könnten.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2007 gut, hob die an-
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gefochtene Verfügung teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, das BFM habe die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. No-
vember 2006 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Am 20. Oktober 2008 setzte das Bundesamt den Wegweisungsvollzug
einstweilen aus.
Anlässlich der Anhörung vom 24. November 2008 brachte die Beschwer-
deführerin vor, sie sei gegen die äthiopische und ebenso gegen die erit-
reische Regierung und sie habe an Demonstrationen teilgenommen. Da
sie Eritreerin sei, könne sie nicht nach Äthiopien zurückkehren. Auch
nach Eritrea könne sie nicht gehen, weil dort keine Demokratie herrsche
und sie mit einem Aufgebot für den Militärdienst rechnen müsse. Am (…)
sei sie Mitglied der ELF-RC geworden, habe seit dem Jahre 2006 an zir-
ka fünf Versammlungen teilgenommen und einmal mithilfe eines Überset-
zers einer Rednerin eine Frage gestellt. Ausserdem habe sie sich an un-
gefähr sechs Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung betei ligt,
letztmals im Jahre 2007 oder 2008 in (…). Eine Rückkehr nach Äthiopien
sei nicht möglich, da sie von dort deportiert worden sei und verhaftet wer-
den könnte. Zudem habe sie dort keine Familie mehr, zu welcher sie ge-
hen könnte. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr die Todesstrafe
oder Gefängnis. Es treffe nicht zu, dass ihr Vater medizinischer Angestell-
ter des lokalen Gefängnisses gewesen sei, er habe als Chauffeur gear-
beitet.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 – eröffnet am 10. Dezember
2008 – stellte das BFM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 12. Novem-
ber 2006 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Am 9. Januar 2009 gewährte das Bundesamt dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten.
D.
Die Beschwerdeführerin liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
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vom 9. Januar 2009 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung der Rechtsbe-
gehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
E.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Januar 2009 fest, die Beschwerdeführerin könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig erachtete sie
die Beschwerdebegehren aufgrund einer summarischen Prüfung der Ak-
ten als aussichtslos, wies die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forder-
te die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 3. Februar 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen.
F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung sowie Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und reichte eine Kopie des Flüchtlings-
ausweises (der Republik Südafrika) ihres Vaters sowie die Faxkopie eines
Schreibens, worin ihr Vater und drei Zeugen bestätigen, dass sie eritrei-
scher Nationalität sei, zu den Akten.
G.
Das Gesuch um Wiedererwägung wurde von der Instruktionsrichterin mit
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 abgewiesen.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin die
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Originale der am 22. Januar 2009 eingereichten Unterlagen (Flüchtlings-
ausweis ihres Vaters und Bestätigungsschreiben) zu den Akten.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2012 an seiner
Verfügung vom 8. Dezember 2008 vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
J.
In der Replik vom 28. März 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und reichte eine Passkopie ihrer Mutter, eine Kopie des
Personalausweises und eine E-Mail ihres Bruders zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 8
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
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Seite 9
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfah-
rens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behör-
den glaubhaft machen können. Es sei deshalb nicht anzunehmen, sie sei
vor Verlassen ihres Heimatstaates ins Blickfeld der äthiopischen Behör-
den geraten oder als Regimegegnerin registriert worden. Damit sei auch
nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz unter spezieller Beo-
bachtung seitens äthiopischer Behörden gestanden habe.
Sie habe nicht plausibel darlegen können, aufgrund der Staatsangehörig-
keit ihres Vaters Eritreerin zu sein und deswegen zu riskieren, bei einer
allfälligen Rückkehr nach Äthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Die
Auskunft der Botschaft vom 13. Februar 2007, wonach der Vater nicht
Eritreer sei und im lokalen Gefängnis gearbeitet habe, sei durch das ein-
gereichte Schreiben des Vorsitzenden der heimatlichen Verwaltung vom
30. März 2007 inhaltlich nicht widerlegt.
Es könne nicht nachvollzogen werden, warum sie sich für eine eritreische
Organisation engagiere, gleichzeitig jedoch die Infiltration der eritreischen
Anlässe durch die äthiopischen Behörden befürchte. Sie bezeichne sich
zwar als Eritreerin, habe aber bis anhin nicht genügend Hinweise auf eine
eritreische Staatsbürgerschaft geliefert. Überdies beteilige sie sich auch
an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung, mache jedoch
diesbezüglich keine Befürchtungen hinsichtlich einer Verfolgung wegen
exilpolitischer Aktivität geltend. Es gelinge ihr sodann nicht, die Ziele der
Organisationen oder die effektiven Probleme des jeweiligen Landes zu
definieren und sich in politisch konsequenter Weise für die eine oder an-
dere Oppositionstätigkeit zu entscheiden.
Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, die äthiopischen Behör-
den hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF-
RC Kenntnis genommen. Auch sei von einer eher passiven Mitgliedschaft
auszugehen, da sie zwar an Sitzungen teilnehme, jedoch bisher nur eine
einzige Frage über einen Dolmetscher habe stellen lassen und sich zwi-
schen den Sitzungen nur sehr wenig bis gar nicht politisch engagiere.
Schliesslich würden die Versammlungen in tigrinischer Sprache abgehal-
ten, die sie jedoch nicht aktiv beherrsche. Sie habe sich somit zwar exil-
politisch betätigt, aber angesichts der Vielzahl von exilpolitischen Aktivitä-
ten mit nicht selten hunderten von Teilnehmern sei es unwahrscheinlich,
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dass die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin hätten identifi-
zieren können.
Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft somit nicht standhalten. Das Asyl-
gesuch sei deshalb abzulehnen.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung nach Äthiopien sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei
eritreischer Herkunft und fühle sich dem eritreischen Volk sehr nahe. Die
Abklärungen der Botschaft, wonach ihr Vater nicht Eritreer sei, würden
nicht der Wahrheit entsprechen. Entgegen der Behauptung der Vorin-
stanz komme dem beigebrachten Schreiben des Vorsitzenden der hei-
matlichen Verwaltung, welches mit Stempeln der zuständigen Amtsstellen
und der erforderlichen Registernummer versehen sei, Beweiswert zu, und
es sei angemessen zu würdigen. Als sie Äthiopien mit dem Vater verlas-
sen habe, hätten sie kurz vor einer Deportation nach Eritrea gestanden.
Aus Verbundenheit zum eritreischen Volk habe sie sich in der Schweiz
der ELF-RC angeschlossen und exilpolitisch betätigt. Der eritreische
Nachrichtendienst verfüge auch in der Schweiz über ein weit verbreitetes
System von Spitzeln. Die exilpolitische Aktivität berge deshalb ein enor-
mes Risiko und wiederholte Präsenz in der Öffentlichkeit werde von den
eritreischen Behörden registriert und verfolgt. Es sei zu bezweifeln, dass
dabei zwischen qualifizierten Aktivitäten und blossen Mitläufern unter-
schieden werde. Ausserdem würde eine geringe exilpolitische Aktivität die
Vermutung, sie sei regierungsfeindlich gesinnt, noch bestärken. Umge-
kehrt sei zu erwarten, dass ihr allein aufgrund der Tatsache, dass sie ein
Asylgesuch gestellt und sich einer Rückkehr nach Eritrea entzogen habe,
eine regierungsfeindliche Einstellung vorgeworfen werde.
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Es liege in der Natur der Sache, dass die Beschwerdeführerin keinen Be-
weis dafür erbringen könne, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von
ihren Aktivitäten hätten. Einen solchen Beweis habe sie jedoch nicht zu
erbringen. Die Glaubhaftmachung der Verfolgung wegen exilpolitischer
Aktivitäten sei ihr indessen gelungen. Sie erfülle somit die Flüchtlingsei-
genschaft.
Die Vorinstanz habe im Übrigen die Problematik der Verfolgung in Eritrea
aufgrund der Wehrpflichtverweigerung nicht aufgegriffen. Vor ihrer Aus-
reise habe die Beschwerdeführerin kurz vor der Deportation nach Eritrea
gestanden und sei im Militärdienstalter gewesen. Die Flucht sei eine
Flucht vor dem eritreischen Wehrdienst gewesen, welche in Eritrea straf-
rechtlich verfolgt und unverhältnismässig hart bestraft werde. Es sei fest-
zuhalten, dass sich die Situation für rückkehrende Asylsuchende wesent-
lich verschlechtert habe. Ihr drohe bereits aufgrund der Tatsache, dass
sie in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, eine hohe Haft-
strafe, Folter und Verschleppung. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten
hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürch-
ten.
Die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei aufgrund der bereits erlittenen
Nachteile objektiv nachvollziehbar und begründet, da die zwischen 1998
und 2002 erfolgten Deportationen grundsätzlich geeignet gewesen seien,
einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu er-
zeugen. Eine Rückschiebung nach Äthiopien sei demzufolge nicht nur un-
zumutbar, sondern aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig.
Sodann könne sie auch in ihrem Heimatstaat Eritrea keinen Schutz vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung beanspruchen, da sie auch dort begrün-
dete Furcht vor Verfolgung habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeführe-
rin habe als Tochter eines Eritreers grundsätzlich Anrecht auf die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit. Es gebe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass sie jemals als eritreische Staatsangehörige registriert worden
wäre oder sich darum bemüht hätte. Auch habe sie nie in Eritrea gelebt.
Nach äthiopischem Recht habe sie als Tochter einer Äthiopierin Anspruch
auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, wa-
rum sie, nachdem sie in Äthiopien aufgewachsen und dort zur Schule ge-
gangen sei, die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht haben sollte.
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4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, Kinder aus Ehen
zwischen einer Äthiopierin und einem Eritreer würden nicht automatisch
die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, dies sei vom Verhalten des
eritreischen Elternteils und der betroffenen Person gegenüber Äthiopien
abhängig. Äthiopiern, welche deportiert worden seien, sei die Staatsan-
gehörigkeit entzogen worden. Die äthiopische Staatsbürgerschaft sei ihr
spätestens mit ihrer Flucht entzogen worden. Ein Wegweisungsvollzug
sei auch aufgrund des Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes un-
zumutbar.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren hin-
sichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeiten in der Schweiz bestünden subjektive Nachfluchtgründe.
Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie durch ihr Verhalten nach
der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres exilpolitischen
Engagements in der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten kön-
nen indessen nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird,
dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rech-
nen wäre.
5.2
5.2.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5036/2009 vom 11. Ok-
tober 2010 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-
ten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich-
keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agie-
rende Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen
aktiv waren oder mit ihr sympathis ierten, identifiziert werden könnten
und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicher-
heitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte
davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangswei-
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se aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mit-
glied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie
vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, so-
lange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gast-
land kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung
Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser
regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten
Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage
nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Über-
wachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben
kann. Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der
behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Be-
schwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im
Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Inte-
resse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wer-
den.
5.2.2 Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der
sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rü-
cken könnte, ist aufgrund der Akten zu verneinen, da keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, sie habe sich in besondere Art und Weise betätigt. Mit Si-
cherheit gehört sie nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Be-
hörden interessieren. Sie hat lediglich zirka sechs Mal an einer Demon-
stration gegen die äthiopische Regierung teilgenommen (vgl. Akten BFM,
B22/15 S. 11) und keinerlei Beweise für eine allfällige Erkennbarkeit ihrer
exilpolitischen Tätigkeit eingereicht. Zudem ist mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass sie offensichtlich Mühe bekundete, die effektiven Probleme
in Äthiopien zu definieren (vgl. B22/15 S. 10), und sowohl exilpolitische
Aktivitäten gegen die äthiopische als auch gegen die eritreische Regie-
rung geltend macht. Es gelingt ihr jedoch nicht, sich in politisch konse-
quenter Wiese für die eine oder andere Oppositionstätigkeit zu entschei-
den, was bei einem starken Engagement für eine Organisation zu erwar-
ten wäre. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lässt sie nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar
staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt
ihr Engagement den Eindruck einer Mitläuferin ohne eigentliche politische
oder ideologische Überzeugung. Damit erfüllt sie nicht das Profil einer
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Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tä-
tigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin von
allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen
Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Ins-
gesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der
äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese
von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt,
sie namentlich identifiziert und registriert haben, und dies umso mehr, als
der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen ver-
fügt. Des Weiteren dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler Asylsuchender nach der Ableh-
nung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver
wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend
gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es feh-
len denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthio-
pien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen
in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regime-
kritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen un-
ter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhal-
ten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann,
jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation
im Heimatland der Beschwerdeführerin abzuklären.
5.2.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist zu schliessen, dass die heimat-
lichen Behörden die Beschwerdeführerin – sofern sie von deren Aktivitä-
ten überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden –
nicht als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System
erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. Ebenso wenig ver-
mag der Umstand, dass sie sich seit über acht Jahren in der Schweiz
aufhält, zu einer anderen Einschätzung führen. Es ist nicht anzunehmen,
dass sie schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer
Rückkehr vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit ver-
dächtigt wird und eine Verfolgung zu befürchten hat.
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5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aufgrund ihrer erit-
reischen Staatsbürgerschaft würde sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien
von den dortigen Behörden nach Eritrea deportiert werden. Dort wieder-
um habe sie begründete Furcht vor Verfolgung, dies einerseits aufgrund
ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die ELF-RC sowie anderseits weil ihre
Flucht aus Äthiopien eine Flucht vor dem eritreischen Wehrdienst gewe-
sen sei, welche unverhältnismässig hart bestraft werde, und schliesslich
weil sie in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe.
5.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgestellt
hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass sie als eritrei-
sche Staatsangehörige registriert worden wäre oder sich um eine Regist-
rierung bemüht hätte. Zudem hat sie weder geltend gemacht, jemals in
Eritrea gewesen zu sein, noch irgendwelche Beweismittel für ihre eritrei-
sche Staatsbürgerschaft vorgelegt. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass sie die eritreische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Hingegen geht
aus den Akten hervor, dass sie in Äthiopien geboren und aufgewachsen
ist und mindestens einen äthiopischen Elternteil hat. Damit ist sie aller
Wahrscheinlichkeit nach äthiopische Staatsbürgerin oder hat jedenfalls
einen Anspruch darauf. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob der
Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich Eritreer ist. Unbehelflich ist
auch das Vorbringen, dass deportierten Äthiopiern die Staatsbürgerschaft
entzogen worden sei, da die Beschwerdeführerin geltend macht, Äthio-
pien aus Furcht vor einer Deportation verlassen zu haben, mithin einer
solchen entgangen zu sein.
5.3.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen hat die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu befürchten, von den Behörden
nach Eritrea ausgeschafft zu werden. Ob sie in Eritrea begründete Furcht
vor Verfolgung hätte, muss deshalb nicht geprüft werden.
5.4 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb
das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 16
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfol-
genden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine
Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51
E. 5.4).
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7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwi-
schen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Orga-
nisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und ei-
nem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eri-
trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen
Zeitpunkt keinen offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und
Eritrea, eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwi-
schen den beiden Staaten ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht. Auch die
allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien ist labil. Addis Abeba und eine
Reihe von Provinzstädten haben in den letzten Jahren vermehrt Bom-
benanschläge zu verzeichnen, welche sowohl militärische als auch zivile
Opfer gefordert haben (vgl. zur Lage: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien,
Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009,
S. 6 ff.)
7.3.3 Äthiopien gilt sodann als eines der zehn ärmsten Länder der Welt.
Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenz-
minimum lebenden Bevölkerung sind in jeder Hinsicht (Einkommen, Er-
nährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) extrem
prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer
Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und
die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sint-
flutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opfer-
zahlen sowie Hundertausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbe-
dingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei
Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. Die rasante Inflation der letzten
Jahre (teilweise über 30 %) drückt immer mehr Haushalte auch im städti-
schen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in
der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwer-
ben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle
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Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte
familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz
des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städti-
schen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation
nochmals schwieriger. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft,
grosse Teile der ländlichen Gebiete haben überhaupt keine Gesundheits-
einrichtungen.
Die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien
präsentiert sich sodann überaus schlecht. Die Arbeitslosigkeit von Frauen
in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahr-
scheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das
Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
http:/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 12. April
2012). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Aktivitäten,
welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitu-
tion oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der
Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH,
Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Okto-
ber 2009).
Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten
bietet als andere Städte oder ländliche Regionen, wird dies durch die
grosse Arbeitsmigration wieder relativiert. Arbeitsplätze für wenig qualifi-
zierte Rückkehrer bleiben auch in städtischen Gebieten rar. Auf eine Ar-
beitsstelle, für die nur eine niedrige Qualifikation erforderlich ist, kommen
zum Teil mehrere Hundert Bewerberinnen.
Näher zu betrachten ist nebst der wirtschaftlichen Perspektive auch die
gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen und insbesondere
von Rückkehrerinnen. So ist es für alleinstehende und zurückkehrende
Frauen schwer, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und
allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht
akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft
nicht gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für un-
verheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu
finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon
ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien.
Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld
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gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre
for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebe-
richt Äthiopien, Dezember 2004).
7.3.4 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Rückkehrperspek-
tive für die heute sechsundzwanzigjährige, unverheiratete Beschwerde-
führerin anders als vorstehend beschrieben darstellen würde. Eigenen
Angaben zufolge hat sie zwar während acht Jahren die Schule besucht,
danach jedoch Äthiopien mit ihren Brüdern und dem Vater verlassen und
während einigen Jahren als Haushaltshilfe in Kenia gearbeitet, bis sie
schliesslich in die Schweiz kam. Heute lebe ihre gesamte Familie in Süd-
afrika. In Äthiopien verfüge sie nach der jahrelangen Landesabwesenheit
weder über ein verwandtschaftliches noch ein sonstiges soziales Bezie-
hungsnetz.
Gemäss Auskunft vom 13. Februar 2007 war die Familie der Beschwer-
deführerin in C._______ wohnhaft, der Vater sei an einer Krankheit ver-
storben. Die Beschwerdeführerin hat diese Auskunft bestritten und die
Kopie eines Flüchtlingsausweises des Vaters, eine Passkopie der Mutter
mit südafrikanischem Visum und die Kopie eines Personalausweises des
Bruders als Beweismittel eingereicht. Den eingereichten Kopien kommt
zwar nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu, aber es bleibt festzustel-
len, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, es würden sich heute noch
nahe Angehörige der Beschwerdeführerin in Äthiopien aufhalten. Daran
ändern auch die Abklärungsergebnisse der Botschaft nichts, wonach die
Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin nach dem Tod des Vaters
(ungefähr im Jahre 1998) in ein anderes Quartier von C._______ umge-
zogen seien, jedoch keine Angaben zu einem aktuellen Wohn- oder Auf-
enthaltsort gemacht werden. Sodann gibt es keine Anzeichen dafür, die
Beschwerdeführerin habe versucht, durch falsche Angaben ihre Identität
und ein allfälliges Beziehungsnetz in Äthiopien zu verschleiern. Es ist
deshalb vom Fehlen eines tragfähigen familiären Netzes auszugehen.
In Anbetracht des Fehlens eines Schulabschlusses, der vorgängigen Aus-
führungen zur prekären Situation auf dem Arbeitsmarkt und der bereits
(mindestens) achtjährigen Landesabwesenheit dürfte ein Einstieg in die
Berufswelt äusserst fraglich sein. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer
Rückkehr nach Äthiopien aller Voraussicht nach auf sich allein gestellt,
und es bestünde die reelle Gefahr, dass sie aufgrund der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt würde.
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Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien demnach als unzumutbar zu bezeichnen.
7.4 Aus den Akten gehen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervor.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sind
folglich erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht ver-
letzt. Die Beschwerde ist somit im Vollzugspunkt gutzuheissen. Das BFM
ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführerin
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist jedoch
diesbezüglich auf die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 zurück-
zukommen. Da zudem aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht
durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden –
wiedererwägungsweise gutzuheissen. Der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600.- ist ihr zurückzuerstatten.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote
wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der
Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zuzuspre-
chen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. Dezember 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen,
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird – soweit es nicht durch die teilweise Gutheis-
sung der Beschwerde hinfällig geworden ist – gutgeheissen. Es werden
keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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