B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-147/2014
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 5),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
E-147/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-3, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz Aleppo, verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 22. August 2011 und gelangten über die Türkei, Grie-
chenland und unbekannte Länder in die Schweiz. Am 14. Oktober 2011
suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2011 brachte
der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, am (…) März 2010 sei er
anlässlich eines Newroz-Festes festgenommen und 15 Tage lang inhaftiert
worden. Im Juni 2011 hätten die syrischen Behörden ihn in ein Büro ge-
bracht und von ihm verlangt, sich als Spitzel zu betätigen. Aus Angst habe
er zugesagt, dies zu tun. Nachdem er das Büro verlassen habe, sei er je-
doch umgehend mit seiner Familie in sein Heimatdorf F._______ gegangen
und habe sich dort bis kurz vor der Ausreise versteckt gehalten.
Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2012
bezog sich der Beschwerdeführer 1 auf den Vorabend des Newrozfestes
2010 und führte aus, bei einer Prozession habe es Auseinandersetzungen
zwischen Kurden und Beamten gegeben. An jenem Abend seien etwa 50
Personen festgenommen worden, darunter auch er. Sie hätten in einen Mi-
litärbus steigen müssen und seien an einen unbekannten Ort in Aleppo ge-
bracht worden, wo sie die Nacht verbracht hätten. Von Zeit zu Zeit hätten
Beamte Personen zur Befragung geholt. Er sei gemeinsam mit einem an-
deren Gefangenen mitgenommen und zu einem Posten gebracht worden.
Dort sei er danach gefragt worden, weshalb er an der Demonstration teil-
genommen habe und ob er am Newrozfest teilnehmen werde. Als er letz-
teres bejaht habe, habe der Beamte ihn heftig geohrfeigt. Anschliessend
sei er in den Keller des politischen Sicherheitspostens gebracht worden
und habe eine Stunde lang mit erhobenen Händen auf einem Fuss stehen
müssen. Danach sei er in eine Einzelzelle gebracht worden. Nach einer
Woche sei er in die politische Abteilung des Gefängnisses G._______ in
Aleppo verlegt worden, wo er etwa zwei Monate lang verblieben sei. Dort
habe er die Zelle mit neun anderen Personen geteilt. In den ersten drei
Tagen sei er geschlagen worden. Ansonsten habe man ihn ständig mit ver-
balen Beleidigungen unter Druck gesetzt. Mit Hilfe des Ehemannes seiner
Tante und durch die Zahlung eines Lösegelds in der Höhe von etwa 2'000
USD sei er schliesslich freigelassen worden. Er sei einem Richter vorge-
E-147/2014
Seite 3
führt worden, der ihn aufgefordert habe, "so etwas" nicht mehr zu tun, an-
sonsten man ihn für immer in Haft behalten werde. Der Beschwerdefüh-
rer 1 führte weiter aus, ein arabischer Bekannter namens H._______ habe
auf dem Trottoir vor seinem (Beschwerdeführer 1) Haus einen Zigaretten-
stand betrieben. Er habe ihm immer wieder gesagt, dass seine Familie
dadurch gestört werde, woraufhin der Bekannte ihn bedroht habe.
H._______ sei Mitglied des sehr einflussreichen Stamms der I._______
und habe ein enges Verhältnis zu den Behörden gehabt. Behördenvertreter
seien regelmässig bei ihm vorbeigegangen. Später seien sie dann auch
immer wieder in seinen (Beschwerdeführer 1) Laden gekommen, hätten
Geld verlangt, Waren mitgenommen und nach Informationen gefragt. Er
habe den Behörden Geld gegeben, damit diese H._______ davon über-
zeugen könnten, ihn in Ruhe zu lassen. Ferner sei er von Mitgliedern des
Stamms der I._______ bedroht worden.
Ab Anfang 2011 habe er einige Male an friedlichen Demonstrationen gegen
das Regime teilgenommen. Im selben Jahr hätten einige Frauen, darunter
seine [Familienmitglied], eine Demonstration organisiert. Im Anschluss
seien diese von den Behörden gesucht worden. In diesem Zusammenhang
seien Behördenmitglieder auch in seinen Laden gekommen, hätten ihm ein
Bild seiner [Familienmitglied] gezeigt und Informationen über sie haben
wollen. Er habe ihnen erklärt, er kenne die Frau nicht und die Beamten
gebeten, den Laden zu verlassen. Dabei habe er versprochen, zu einem
späteren Zeitpunkt erneut mit ihnen zu sprechen. Er sei sofort nach Hause
gegangen und habe seine [Familienmitglied] über seinen Neffen von der
Suche nach ihr in Kenntnis gesetzt. Als er anschliessend zu seinem Laden
zurückgekehrt sei, hätten die Beamten ihn gezwungen, ihnen das Haus
seiner [Familienmitglied] zu zeigen. Einige Tage später, am (…) Mai 2011,
seien vier Beamte des politischen Sicherheitsdienstes frühmorgens zu sei-
nem Haus gekommen. Einer davon, ein Offizier, der für die Spionage im
Quartier J._______ zuständig gewesen sei, sei bereits zuvor immer wieder
in seinen Laden gekommen. Er (Beschwerdeführer 1) sei von den Beam-
ten auf einen Posten gebracht worden. Am Tag darauf sei er befragt und
damit konfrontiert worden, dass er seine [Familienmitglied] gewarnt habe.
Er habe dies geleugnet. Der Offizier habe ihn zweimal heftig geohrfeigt und
ihm gesagt, er werde sein Leben zerstören und ihn erst freilassen, wenn er
ihm dabei helfe, seine [Familienmitglied] und deren Freundinnen ausfindig
zu machen. Er sei zehn Tage auf dem Posten geblieben. Dann sei ihm
erklärt worden, er würde freigelassen, müsse aber für die Behörden arbei-
ten und insbesondere Informationen über besagte Frauen beschaffen. Er
solle den Laden schliessen und in seinem Dorf Informationen über die
E-147/2014
Seite 4
Frauen einholen. Der Offizier habe ihn dann nach Hause gefahren. Er sei
sogleich mit seiner Frau und seinem Kind (Beschwerdeführende 2 und 3)
nach K._______ und später weiter in sein Heimatdorf gereist. Ab und zu
sei er nach Aleppo gegangen, um den Offizier darüber zu informieren, dass
seine [Familienmitglied] und die anderen Frauen nicht im Dorf aufgetaucht
seien.
Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers 1 und machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identi-
tätskarten (Beschwerdeführende 1 und 2) und das Familienbüchlein (alles
im Original) zu den Akten.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 4 geboren. In der Folge wurde er in
das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen.
C.
Mit Eingaben vom 26. Juni 2012, vom 23. Juli 2012, vom 7. August 2012,
vom 29. November 2012, vom 18. Dezember 2012, vom 8. April 2013 und
vom 1. und 4. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden folgende Be-
weismittel zu den Akten: Schreiben der Arab Organization for Human
Rights (AOHR-S) vom 22. Juni 2012, Fotografien des Beschwerdeführers
1 vor und in seinem Laden in Syrien, mit dem Laden in Zusammenhang
stehende Dokumente (Stromrechnungen, Steuerbelege, Erlaubnis zum
Verkauf von Tabakwaren) samt Umschlag, Fotografien des Beschwerde-
führers 1 anlässlich verschiedener Demonstrationen in den Jahren 2012
und 2013, zwei Flugblätter, Ausdrucke von auf
und verfügbaren Filmen, drei Aufrufe zu De-
monstrationen in der Schweiz, verschiedene Internetartikel über Demonst-
rationen in der Schweiz (teilweise mit Bildern des Beschwerdeführers 1),
Ausdrucke einer Facebook-Seite mit Bildern des Beschwerdeführers 1, ei-
nen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers 1, sieben In-
ternetartikel betreffend die Lage in Syrien sowie Arztberichte betreffend die
Beschwerdeführerin 2.
D.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren und in das Asylverfahren
seiner Eltern einbezogen.
E-147/2014
Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am 11. Dezember 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und
ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
F.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 9. Ja-
nuar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsub-
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten und
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Feststellung,
dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffer 4) in Rechtskraft er-
wachsen sei.
Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf
zahlreiche im Internet verfügbare Berichte und zwei Urteile des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 und des
Upper Tribunal von Grossbritannien vom 20. Dezember 2012.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung an und forderte sie zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf.
H.
Am 30. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
I.
Am 3. Februar 2014 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht.
E-147/2014
Seite 6
J.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
K.
Mit Eingaben vom 18. und 31. März 2014 sowie vom 17. Oktober 2014
reichten die Beschwerdeführenden diverse Internetartikel (vgl. Beilagen 5,
7 und 13-18), Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich von Kund-
gebungen und kurdischen Veranstaltungen vom 18. März 2013, vom 26.
September 2013, vom 20. und 24. Januar 2014, vom 15. Februar 2014 und
vom 26. September 2014 (Beilagen 2, 3, 8, 9, 19 und 22-24), Aufrufe zu
Demonstrationen (Beilagen 4, 6 und 10-12), ein Flugblatt (Beilage 25),
Ausdrucke von auf verfügbaren Filmen (Bei-
lage 20) und einen Suchbefehl des Justizministeriums von Aleppo betref-
fend den Beschwerdeführer 1 samt deutscher Übersetzung (Beilage 21)
ein.
L.
Am 26. Januar 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
mit, die Beschwerdeführerin 2 habe in Syrien massivste Gewalt erlebt. Sie
befinde sich mittlerweile in ärztlicher Behandlung.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 wurde ein ärztlicher Bericht betreffend die
Beschwerdeführerin 2 vom 18. Februar 2015 zu den Akten gereicht.
M.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
N.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 7. Januar 2016 – die den Beschwer-
deführenden am 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde – dahinge-
hend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung festgehalten werde.
E-147/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges
gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine indi-
viduelle Prüfung verzichtet und den Vollzug lediglich "in Würdigung sämtli-
cher Umstände" (zufolge der Sicherheitslage in Syrien) ausgesetzt habe.
Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist
daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-147/2014
Seite 8
3.
Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen die
angefochtene Verfügung zu prüfen.
3.1 Den Beschwerdeführenden wurde durch die Vorinstanz am 9. Januar
2014 Einsicht in die Akten gewährt. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar
2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht ihnen Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung an. Eine solche wurde am 30. Januar 2014 ein-
gereicht. Auf die in der Beschwerde erhobene Rüge betreffend Verweige-
rung der Akteneinsicht ist daher im vorliegenden Urteil nicht weiter einzu-
gehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass betreffend die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden kein interner
Antrag vorliegt. Die Gewährung dieses Status wurde in der angefochtenen
Verfügung korrekt angeordnet und hinreichend begründet. Die Aktenfüh-
rungspflicht und das Akteneinsichtsrechts wurden somit durch die Vor-
instanz gewahrt.
3.2 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen
würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten.
Sie begründen ihre Rüge insbesondere damit, dass zahlreiche Beweismit-
tel weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. Das BFM habe es über-
dies unterlassen, weitere Abklärungen zu den Beweismitteln vorzunehmen
und ergänzende Anhörungen durchzuführen. Zudem habe die Vorinstanz
gewisse durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Sachverhalts-
elemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere
die gravierenden Probleme mit dem politischen Sicherheitsdienst und die
Tatsache, dass er im Juni 2011 lediglich aus der Haft entlassen worden sei,
weil er einer Tätigkeit als Spitzel zugestimmt habe, ferner auch den Um-
stand, dass die syrischen Behörden bei den Besuchen in seinem Laden
jeweils Geld von ihm verlangt und sich mit Gegenständen eingedeckt hät-
ten, ohne zu bezahlen. Nicht erwähnt habe das BFM auch, dass der Grund
der Verhaftung im März 2010 die Teilnahme am Newroz-Fest gewesen sei.
Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Ausführungen zur Haft
im März 2010 und die Details zur zweiten Inhaftierung im Sachverhalt wie-
derzugeben, sowie die Folter zu erwähnen, der er ausgesetzt worden sei.
E-147/2014
Seite 9
Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, das BFM habe sie bei den
Erstbefragungen ausdrücklich darauf hingewiesen, betreffend die Asyl-
gründe nur summarisch das Wichtigste zu erwähnen. Es stelle eine
schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz
sie bei der BzP faktisch an der vollumfänglichen Schilderung gehindert
habe. Zudem sei es willkürlich, im Asylentscheid entscheidrelevante Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die Erstbefragung zu konstruieren.
Schliesslich wird eingewendet, das BFM habe die zahlreichen Realkenn-
zeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 unbeachtet gelassen
und sich damit begnügt, seine Aussagen aufgrund angeblicher, nicht ent-
scheidrelevanter Widersprüche in willkürlicher Weise als unglaubhaft zu
würdigen.
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
3.3.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Be-
weismittel ist zu bemerken, dass die Vorinstanz gemäss der angefochte-
nen Verfügung im Sachverhalt lediglich die als wesentlich eingestuften Be-
weismittel anführte. Dies ist zulässig, soweit sich die als unwesentlich be-
urteilten Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die für die Prüfung des Asyl-
gesuchs nicht relevant sind. Explizit unerwähnt blieben insbesondere die
eingereichten Stromrechnungen samt Umschlag und die Arztberichte be-
E-147/2014
Seite 10
treffend die Beschwerdeführerin 2. Implizit unter die durch das BFM er-
wähnten "Internetartikel" fallen dürften die nicht einzeln aufgeführten Aus-
drucke von auf verschiedenen Internetseiten verfügbaren Videos und die
Ausdrucke einer Facebook-Seite und des Facebook-Profils des Beschwer-
deführers 1. Dass die nicht erwähnten Beweismittel durch die Vorinstanz
nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht ersichtlich. Die Unterlagen
im Zusammenhang mit dem Laden des Beschwerdeführers 1 betreffen die
durch die Vorinstanz nicht angezweifelte Tatsache, dass dieser tatsächlich
ein Geschäft geführt hatte. Die Arztberichte bezüglich der Beschwerdefüh-
rerin 2 betrafen ihre damalige Schwangerschaft, die für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylgesuche unerheblich ist. Inwie-
weit weitere Abklärungen zu den Beweismitteln notwendig gewesen wären,
führen die Beschwerdeführenden nicht aus.
3.3.2 Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Beschwerdeführenden im
Sachverhaltsteil der Verfügung in äusserst knapper Form zusammen. Da-
raus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben hätte. Anlässlich
der vorinstanzlichen Befragungen hatten die Beschwerdeführenden Gele-
genheit, ihre Vorbringen ausführlich darzulegen, womit der Sachverhalt
grundsätzlich als vollständig und richtig erstellt erscheint. Eine Verletzung
der Abklärungspflicht liegt daher nicht vor.
Mit der Begründungsplicht ist die angefochtene Verfügung ebenfalls ver-
einbar. Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnte. Die zent-
ralen Elemente von dessen Schilderung – die beiden Inhaftierungen in den
Jahren 2010 und 2011 – wurden jedoch im Begründungsteil gewürdigt und
als unglaubhaft eingestuft. Daher war das BFM nicht zwingend gehalten,
sich in der Verfügung mit den Gründen, die zu den Verhaftungen geführt
haben sollen, sowie mit der geltend gemachten Folter während der Haft
des Beschwerdeführers 1 auseinanderzusetzen.
3.3.3 In der Heranziehung der vom Beschwerdeführer 1 bei der BzP ge-
machten Aussagen zur Beurteilung von dessen Asylvorbringen durch das
BFM kann kein willkürliches Vorgehen erblickt werden. Asylsuchende sind
aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, bei der Erstbe-
fragung sämtliche wesentlichen Vorbringen zu nennen. Da es sich bei der
BzP aber um eine summarische Erhebung des Sachverhaltes handelt, be-
steht kein Anspruch darauf, in diesem Zusammenhang bereits eine voll-
E-147/2014
Seite 11
ständige Schilderung der Details abzugeben. Bei der Erstbefragung ge-
machte Aussagen – auch solche, die im Widerspruch zu später gemachten
Vorbringen stehen – müssen sich die Beschwerdeführenden jedoch entge-
genhalten lassen.
3.3.4 Aus dem am 27. März 2015 eingereichten Arztbericht der psychiatri-
schen Dienste des Spitals L._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2
ergibt sich schliesslich kein weiterer Abklärungsbedarf. In jenem Bericht
wird insbesondere festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei seit dem (…)
2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen der Behand-
lung habe sie von einem sexuellen Übergriff berichtet. Nach einer Mit-
nahme ihres Ehemannes sei ein Polizist zurückgekommen und habe mit
ihr Sex haben wollen. Als sie sich gewehrt und ihn habe anschreien wollen,
habe er sie geschlagen, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie
wieder zu sich gekommen sei, sei sie nackt im Bett gelegen und der Polizist
sei verschwunden gewesen. Sie leide sehr unter den Folgen dieses Erleb-
nisses. Der behandelnde Oberarzt diagnostizierte eine andauernde (…)
(ICD-10 […]) und eine (…) (ICD-10 […]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte den Arztbericht mit
dem Ersuchen um Berücksichtigung, im Übrigen aber unkommentiert zu
den Akten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG wäre
die Beschwerdeführerin 2 jedoch verpflichtet gewesen, die Umstände des
Gewalterlebnisses und dessen Relevanz für das Asylverfahren darzule-
gen. Zumindest wäre sie gehalten gewesen auszuführen, wann und in Zu-
sammenhang mit welcher der geltend gemachten Verhaftungen des Be-
schwerdeführers 1 sich der Übergriff ereignet hat und inwiefern er für die
Ausreise aus Syrien kausal war. Da die Beschwerdeführerin 2 jegliche Aus-
führungen zum eingereichten Arztbericht unterlassen hat, sieht das Bun-
desverwaltungsgericht – insbesondere auch vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1 – keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und das Verfahren zu erneuter Befragung und neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Arztbericht wird bei der nachfolgen-
den Prüfung der Asylvorbringen berücksichtigt (vgl. E. 6.2).
3.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, die Vorinstanz habe
Realkennzeichen in ihren Aussagen unbeachtet gelassen, monieren sie
die Würdigung des Sachverhalts durch das BFM. Darauf ist bei der Beur-
teilung der materiellen Rügen einzugehen (vgl. nachfolgend E. 6.1.).
E-147/2014
Seite 12
3.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid hinreichend mit den Vorbringen der Beschwer-
deführenden auseinandersetzte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für
eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs oder des Willkür-
verbots. Die durch die Beschwerdeführenden in der Beschwerde und der
Beschwerdeergänzung vorgebrachten Einwände gegen die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich ebenfalls als unbegründet.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
insbesondere Folgendes aus:
E-147/2014
Seite 13
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die verlangte Spitzel-
tätigkeit und die Inhaftierungen in den Jahren 2010 und 2011 hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Die Schilderung eines Sachverhaltes genüge den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sei. Der Beschwerdeführer 1 habe bei
der BzP eine Inhaftierung im März 2010 geltend gemacht. Bei der Anhö-
rung habe er vorgebracht, er sei im Jahr 2010 und erneut im Mai 2011
festgenommen und längere Zeit inhaftiert worden. Bei der Erstbefragung
habe er angegeben, am (…) März 2010 festgenommen worden und etwa
15 Tage in Haft gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er dage-
gen gesagt, er sei damals etwa 2 Monate inhaftiert worden. Bezüglich
diese zentralen Elemente seines Asylgesuchs wären stimmige Aussagen
zu erwarten. Da die Darstellung des Beschwerdeführers 1 widersprüchlich
sei, werde sie nicht geglaubt. Zudem habe er erklärt, er habe in Syrien
keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und nur selten an Demonstrationen
teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass die syrischen Be-
hörden ihn als Mitarbeiter hätten anwerben sollen. Da das geschilderte Vor-
gehen der Behörden nicht nachvollziehbar sei, werde die Darstellung des
Beschwerdeführers 1 nicht geglaubt. Sodann sei der Wahrheitsgehalt we-
sentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst
im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht le-
diglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen wür-
den. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, er habe
bereits vor Juni 2011 (als er von den Behörden aufgefordert worden sei,
sich als Spitzel zu betätigen) zahlreiche Probleme mit den Behörden ge-
habt. So seien im Januar 2011 Behördenvertreter öfters zu ihm nach Hause
gekommen und hätten ihn schikaniert. Ab August/September 2011 seien
syrische Behördenmitglieder fast jeden Tag zu ihm nach Hause gekom-
men. Bei der BzP habe er diese Behelligungen nicht vorgebracht, obwohl
er gefragt worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend gemachten noch
weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die bei der Anhörung
vorgebrachten behördlichen Massnahmen seien daher als nachgeschoben
zu betrachten und nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der
BzP angegeben, ihr Ehemann sei im Juni 2011 eine Woche, zehn oder
fünfzehn Tage lang festgehalten worden. Bezüglich des Zeitpunkts der an-
geblichen Festnahmen habe sie ebenfalls keine zuverlässigen Aussagen
gemacht. Ihre Darstellung könne daher nicht geglaubt werden.
Die Ausführungen hinsichtlich der Schwierigkeiten des Beschwerdefüh-
rers 1 mit seinem Nachbarn seien hingegen nicht asylrelevant im Sinne
E-147/2014
Seite 14
von Art. 3 AsylG. Das Aufschlagen eines Standes durch einen Dritten auf
dem Boden des Beschwerdeführers 1 sei zwar ein rechtlich nicht legitimes
Vorgehen seitens eines Dritten. Es stehe dem Beschwerdeführer 1 jedoch
offen, in Syrien rechtliche Schritte zu ergreifen und sich, falls sich der
Schutz der lokalen Behörde als unzureichend erweise, an die nächsthö-
here Instanz zu wenden.
Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 seien ebenfalls
nicht asylrelevant. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft begründen,
wenn feststehe, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge hätten. Zwar
treffe zu, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland
beobachten würden. Jedoch sei davon auszugehen, dass von einer um-
fassenden Überwachung Personen betroffen seien, die sich in qualifizierter
Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr
für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System des
Staats wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer 1 weise kein sol-
ches Profil auf. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass er gemäss
eigenen Aussagen in Syrien keine politischen Tätigkeiten ausgeübt habe.
Da sich die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft
erwiesen hätten, sei davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden
nicht als Aktivist bekannt sei. Es sei offensichtlich, dass er mit der Teil-
nahme an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz ein Recht
auf Aufenthalt erreichen wolle. Es sei auch den syrischen Behörden be-
kannt, dass sich zahlreiche Personen in Westeuropa aus diesem Grund
exilpolitisch betätigen würden. Da die Behörden jedoch zwischen vorder-
gründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unter-
scheiden wüssten, vermöchten Aktivitäten wie die durch den Beschwerde-
führer 1 geltend gemachten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
5.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, zwi-
schen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der BzP und
der Anhörung würden keine entscheidrelevanten Widersprüche bestehen.
Er habe anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich die Probleme in den
Jahren 2010 und 2011 geschildert. Es bestünden weder Widersprüche
noch Nachschübe betreffend die Tatsache, dass und wann er verhaftet und
verfolgt worden sei. Die Details des Erlebten habe er bei der Erstbefragung
noch nicht schildern dürfen. Betreffend die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin 2 wird ausgeführt, sie habe tatsächlich nie genaue Informationen über
die Dauer der Inhaftierungen gehabt. Die genaue Anzahl der Tage und der
E-147/2014
Seite 15
genaue Zeitpunkt seien für sie nicht von massgeblicher Bedeutung gewe-
sen.
Sodann sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden nicht jene Perso-
nen zur Spitzeltätigkeit auffordern würden, die am extremsten politisch ak-
tiv seien; die Aussichten, solche Person dazu zu überzeugen, wären zu
gering. Vielmehr liege es auf der Hand, Personen anzusprechen, die Zu-
gang zu politischen Aktivisten hätten, selbst aber in gemässigterer Weise
tätig seien. Der Beschwerdeführer 1 sei auch deshalb besonders interes-
sant für die syrischen Behörden gewesen, weil er als Inhaber eines Ge-
schäfts an einer Schnittstelle gearbeitet habe, die ihm täglich Zugang zu
Informationen unzähliger Personen erlaubt habe. Es sei somit absurd und
entbehre jeglicher Grundlage, wenn die Vorinstanz behaupte, das Vorge-
hen der Behörden sei nicht nachvollziehbar. Sein Nachbar namens
H._______, der den Stand auf dem Trottoir vor dem Geschäft aufgestellt
habe, sei ein Spitzel gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer 1 sich
bereits aufgrund seines nächsten Umfelds vor politischer Verfolgung fürch-
ten müssen. Die Schikanen ihm gegenüber hätten somit eine massgebli-
che politische Komponente gehabt, weshalb auch diesbezüglich von einer
asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Die syrischen Behörden ver-
fügten durch H._______ womöglich über weit mehr Informationen über ihn
als bisher angenommen. Schliesslich sei ein Bruder der Beschwerdeführe-
rin 2 von der Jabat-Al-Nusra-Fronst mitgenommen worden und ein weiterer
Bruder befinde sich im Gefängnis. Die Wohnung der Beschwerdeführen-
den sei zerstört und mehrere ihrer Cousins seien getötet worden.
Somit stehe fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgegangen und er im Zeit-
punkt der Ausreise aus Syrien durch die syrischen Behörden gezielt asyl-
relevant verfolgt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm
umgehende Verhaftung, Misshandlung, Verschwindenlassen oder Hinrich-
tung. Die aufgrund der Vorverfolgung herabgesetzten Voraussetzungen
der begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung seien er-
füllt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei.
Im Übrigen würden Nachfluchtgründe bestehen. Der Beschwerdeführer 1
betätige sich exilpolitisch im Rahmen seiner Möglichkeiten. Dass dieser
Protest in gleicher Weise von einer grossen Masse getragen werde,
schmälere sein politisches Profil nicht. Es sei offensichtlich, dass er durch
seine exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
E-147/2014
Seite 16
auf sich gezogen habe. Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung von
Informationen im Internet und der heutigen technischen Möglichkeiten von
Spezialisten sei es für die syrischen Sicherheitsdienste ein Leichtes, Op-
positionelle wie ihn herauszufiltern und zu identifizieren. Dies würden zahl-
reiche Beweismittel belegen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10). Ferner sei
es einem diktatorischen System immanent, dass Personen wegen unwe-
sentlicher Ereignisse und in sehr grosser Zahl verfolgt, verhaftet und ver-
urteilt würden. Seine exilpolitischen Tätigkeiten würden den syrischen Be-
hörden spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt. Die Vor-
instanz habe seine Vorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht
gewürdigt, sondern sich damit begnügt ihm zu unterstellen, dass es ihm
gar kein echtes Anliegen sei, sich gegen die brutalen Vorgänge und das
Regime in Syrien zu wehren. Zudem habe sie die aktuelle Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ausser Acht gelassen, wonach die Anfor-
derungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch aktiven Syrers an-
gesichts der aktuellen politischen Lage in Syrien tiefer anzusetzen sei als
bisher (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom
8. Juli 2013, E. 7.6). Angesichts der aktuellen Ereignisse und Entwicklun-
gen in Syrien (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12–15) und der durch verschie-
dene europäische Staaten anerkannten Überwachung ausländischer De-
monstranten durch das syrischen Regime (vgl. die Beschwerdeschrift
S. 16–18) sei er als Flüchtling zu anerkennen. Hinzu komme im Falle einer
Rückkehr sein Status als abgewiesener Asylsuchender und seine Abwe-
senheit aus Syrien seit Ende 2011.
6.
Nachfolgend sind die Asylgründe der Beschwerdeführenden eingehend auf
ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen. Dazu ist zunächst da-
rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die Richtigkeit ihrer Aus-
sagen nach der Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätig-
ten (vgl. A4/10 S. 8; A5/10 S. 8; A23/16 S. 15; A24/11 S. 10), weshalb sie
sich diese entgegenhalten lassen müssen.
Die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers 1 sind die
Gefängnisaufenthalte im März 2010 und im Mai 2011 sowie die Aufforde-
rung zur Spitzeltätigkeit einerseits und die Schwierigkeiten mit seinem Be-
kannten H._______ andererseits.
6.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthalten wesentliche Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
E-147/2014
Seite 17
weshalb der Beschwerdeführer 1 die Inhaftierung im Jahr 2011 trotz zwei-
maliger Nachfrage betreffend weiteren Vorkommnissen bei der BzP nicht
geltend machte (vgl. A4/10 Ziff. 7.01 f. S. 7 f.), während er bei der Anhörung
das genaue Datum der zweiten Verhaftung nannte (vgl. A23/16 F62). Die
Beschwerdeführerin 2 brachte hingegen bereits bei der BzP vor, ihr Mann
sei einmal "vor vielen Jahren" bei einem Newrozfest und erneut im Jahr
2011 festgenommen worden. Nach 10 Tagen Haft sei er nach Hause ge-
kommen und sie seien umgehend in ihr Dorf gereist (vgl. A5/10 Ziff. 7.01
S. 7 f.). Bei der Anhörung nannte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls den
(…) Mai 2011 als Verhaftungsdatum; bei der Erstbefragung datierte sie die
zweite Festnahme noch auf Juni 2011. Dies erstaunt vor dem Hintergrund
ihrer Aussage, dass sie dieses Datum nicht vergessen könne (vgl. A24/11
F20 f.). Auch der Beschwerdeführer gab bei der BzP noch an, er sei im Juni
2011 auf ein Büro der Behörden gebracht worden und es sei von ihm ver-
langt worden, als Spitzel zu arbeiten (vgl. A4/10 Ziff. 7.02 S. 7).
Die Umstände der Verhaftung am Vorabend des Newrozfestes 2010 und
den Aufenthalt auf dem politischen Sicherheitsposten schilderte der Be-
schwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung relativ ausführlich (vgl. A23/16
F36–47). Die Dauer der Haft auf dem politischen Sicherheitsposten be-
zeichnete er jedoch mit einer Woche und die anschliessende Haft im Ge-
fängnis schätzte er – ebenso wie seine Frau – auf zwei Monate (vgl. A23/16
F48; A24/11 F37 und 39), was in grobem Widerspruch zur Angabe von (ins-
gesamt) 15 Tagen bei der BzP steht. Zudem äusserte er sich zu seiner Zeit
in der Haft oberflächlich und nichtssagend (vgl. A23/16 F52-58).
Zur Verhaftung am (…) Mai 2011 führte der Beschwerdeführer 1 aus, drei
Beamte hätten am frühen Morgen an die Tür geklopft und zwei davon hät-
ten ihn an den Armen gehalten, als sie ihn mitgenommen hätten; sie hätten
ihm aber keine Handschellen angelegt (vgl. A23/16 F70 ff.). Die Beschwer-
deführerin 2 brachte hingegen vor, als sie die Türe aufgemacht hätten, hät-
ten die Beamten ihrem Mann Handschellen angelegt und ihn mitgenom-
men (vgl. A24/11 F24). Bei einer erneuten Schilderung gab sie auf Nach-
frage hin an, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein, da sie mit ihrer
Tochter beschäftigt gewesen sei (vgl. A24/11 F53).
Mit ihren Aussagen vermögen die Beschwerdeführenden die geltend ge-
machten Verhaftungen nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der Vor-
instanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer 1 die täglichen
Diskriminierungen seitens der Behörden bei der Anhörung nachgeschoben
hat.
E-147/2014
Seite 18
Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Profils von Personen, die
als Spitzel in Frage kommen, und die implizite Feststellung, der Beschwer-
deführer 1 erfülle diese Eigenschaften nicht, sind spekulativ. Indes erwei-
sen sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Aufforderung der Be-
hörden, als Spitzel tätig zu sein, vor dem Hintergrund der unglaubhaften
Vorbringen zur zweiten Verhaftung als fragwürdig. Zudem gab er bei der
Erstbefragung an, die syrischen Behörden hätten ihn auf ein Büro gebracht
und von ihm verlangt, sich als Spitzel zu betätigen. Er habe zugesagt, habe
davon aber nichts wissen wollen und sich nach Verlassen des Büros bis
zur Ausreise in seinem Heimatdorf versteckt gehalten. Er sei nur wegen
seines Passes wieder nach Aleppo zurückgekehrt (vgl. A4/10 Ziff. 7.02 S. 7
f.). Bei der Anhörung sagte er im Widerspruch dazu aus, er sei aus der Haft
im Jahr 2011 freigelassen worden mit dem Auftrag, in seinem Heimatdorf
Informationen über seine [Familienmitglied] und deren Freundinnen zu
sammeln. Er sei mit seiner Familie ins Dorf gereist und von dort aus mehr-
fach nach Aleppo zurückgegangen, um einen Offizier über den aktuellen
Stand zu informieren (vgl. A23/16 F78-84).
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass dem Beschwerde-
führer 1 die geltend gemachten Verhaftungen und die Aufforderung zur
Spitzeltätigkeit – wie von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt
– nicht geglaubt werden können.
6.2 An vorstehender Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern. Die Dokumente betreffend den Laden des Beschwer-
deführers 1 belegen lediglich die durch die Vorinstanz und das Bundesver-
waltungsgericht nicht bestrittene Existenz eines solchen Geschäfts. Beim
Schreiben der Arab Organization for Human Rights vom 22. Juni 2012 (ei-
nem Standardbrief, in welchen handschriftlich der Name und das Geburts-
jahr des Beschwerdeführers 1 eingetragen wurden) handelt es sich um Ge-
fälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Aus den Berichten über die allge-
meine Lage in Syrien können die Beschwerdeführenden sodann nichts für
sich ableiten.
Aus dem Arztbericht vom 18. Februar 2015 betreffend die Beschwerdefüh-
rerin 2 ergeben sich im Übrigen keine hinreichend substanziierten Asyl-
gründe. Wie bereits in E. 3.3.4 vorstehend ausgeführt, stellt die Beschwer-
deführerin 2 die im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung gel-
tend gemachte Vergewaltigung in keinen zeitlichen und sachlichen Zusam-
E-147/2014
Seite 19
menhang mit den als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Beschwerde-
führers 1. Das Beweismittel vermag daher eine erlittene oder begründete
Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft zu machen.
6.3 Betreffend die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit ihrem
Nachbarn befand die Vorinstanz zu Recht, dass diese keine asylrelevanten
Nachteile darstellten. Den diesbezüglichen Behelligungen mangelt es un-
ter anderem an der erforderlichen Intensität. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene, wonach es sich bei H._______ um einen Spitzel der Be-
hörden gehandelt habe und die Schikanen eine politische Komponente ge-
habt hätten, vermögen daran nichts zu ändern. Eine konkrete Gefahr der
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise oder im Falle einer Rück-
kehr wird dadurch nicht glaubhaft gemacht.
6.4 Die durch die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene pauschal
vorgebrachten Nachteile, die ihre Cousins und die Brüder der Beschwer-
deführerin 2 erlebt haben sollen, und die Zerstörung der Wohnung der Be-
schwerdeführenden sind den allgemeinen Kriegswirren in Syrien zuzu-
schreiben. Eine Verbindung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden
oder eine aus den geltend gemachten Ereignissen für sie resultierende Ge-
fahr wird nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar.
6.5 Zusammenfassend vermögen die Fluchtgründe der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive die Asylrele-
vanz nicht zu genügen.
7.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführen-
den für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
7.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung
führen.
7.1.1 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden im August 2011 hat sich
die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise
verändert. Der aktuell herrschende Bürgerkrieg, in welchem auch gegen
E-147/2014
Seite 20
die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegs-
waffen vorgegangen wird, hat bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen das Leben gekostet. Mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus
Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben
(vgl. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. De-
zember 2014). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Kon-
flikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich
D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3).
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist nicht davon auszu-
gehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien
aufgrund von Gründen, die vor der Flucht entstanden sind, eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung drohen würde.
7.1.2 Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer 1 ein
fremdsprachiges Schreiben im Original samt Übersetzung zu den Akten.
Dazu merkte er an, es handle sich um einen Suchbefehl des Justizminis-
teriums Aleppo. Er werde darin beschuldigt, die freie syrische Armee (FSA)
zu unterstützen und Waffen zu liefern. Dieser Tat habe ihn der im Doku-
ment erwähnte M._______ beschuldigt, welcher ihn seinerzeit zur Spitzel-
tätigkeit aufgefordert gehabt habe. Es handle sich um einen Racheakt. Für
den Fall, dass die Echtheit des Dokuments in Zweifel gezogen werde, er-
suchte der Beschwerdeführer 1 das Gericht ausdrücklich um Anordnung
einer Dokumentenanalyse, um Durchführung einer Botschaftsabklärung o-
der eine ergänzende Anhörung.
Der beigebrachten Übersetzung ist zu entnehmen, dass das Dokument
vom 9. Februar 2014 datiert und an den Generalanwalt in Aleppo gerichtet
ist. Darin wird der Beschwerdeführer 1 (bezeichnet als Angeklagter) durch
M._______ (bezeichnet als Kläger) beschuldigt, mit bewaffneten Terror-
banden umzugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Kläger anonym
auf dem Handy angerufen, diesem gedroht und gesagt, er sei Bataillons-
führer der freien Armee. Es wird darum gebeten, die Anzeige an den Leiter
der Abteilung Kriminalsicherheit zuzustellen und die nötigen Massnahmen
zu treffen. Auf der Rückseite des Dokuments findet sich eine handschrift-
lich ergänzte Stempelung. Der Übersetzung nach bittet der Generalanwalt
in Aleppo den Polizeileiter N._______ "auf Anhörung hinzuweisen und die
erforderlichen rechtlichen Schritte ordnungsgemäss einzuleiten" (vgl. Be-
schwerdebeilage 21).
E-147/2014
Seite 21
Dieses Beweismittel ist ebenfalls nicht geeignet, eine drohende Verfolgung
glaubhaft zu machen. Derartige Dokumente sind leicht fälschbar und ge-
gen Bezahlung erhältlich, weshalb der Beweiswert unbesehen des Inhalts
als gering einzustufen ist. Der Beschwerdeführer 1 gibt denn auch nicht an,
wie er in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Ferner ist nicht
nachvollziehbar, weshalb eine derartige falsche Anzeige gegen den Be-
schwerdeführer 1 erst über zweieinhalb Jahre nach dessen Ausreise aus
Syrien erstattet worden sein sollte. Schliesslich gab der Beschwerdeführer
1 bei der Anhörung an, er sei von einem Offizier des politischen Sicher-
heitsdienstes namens O._______ zur Betätigung als Spitzel gedrängt wor-
den (vgl. A23/16 F73-78), was mit dem auf dem Dokument angegeben Na-
men in keiner Weise übereinstimmt.
7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben.
7.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und
das Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober
2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Mo-
tive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E-147/2014
Seite 22
7.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Im Verlaufe des
Bürgerkriegs ist das syrische Regime durch die Kämpfe mit verschiedenen
regimefeindlichen Organisationen und infolge internationaler Sanktionen
militärisch und wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Es hat in-
zwischen die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht
das Regime in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem
Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt
möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der
Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürli-
cher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche
Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Um-
fang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Aus-
land hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilakti-
vitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise
inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.3-
6.3.5 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende
Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit politisch missliebigen, op-
positionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbin-
dung gebracht wird. Dies allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch
nicht zu belegen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint,
müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und re-
gistriert worden ist. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse
E-147/2014
Seite 23
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die An-
nahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend. Ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Urteil D-
3839/2013, a.a.O., E. 6.3.1 und 6.3.2 m.w.H.).
7.2.3 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, sich seit der Einreise in die
Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In diesem Zusammenhang reichte er im
erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweis-
mittel zu den Akten (vgl. den Sachverhalt Bst. C. und K.). Insbesondere
handelt es sich um verschiedene Internetartikel über Demonstrationen in
der Schweiz, Fotografien und Videoaufnahmen des Beschwerdeführers 1
bei neun Kundgebungen in der Schweiz in den Jahren 2012 bis 2014, Auf-
rufe zu Demonstrationen und Flugblätter.
Aus den Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in der Be-
schwerdeschrift und den ergänzenden Eingaben kein ernstzunehmendes
exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1. Gemäss den vorlie-
genden Akten hat er zwar an mehreren Demonstrationen in der Schweiz
teilgenommen und dabei eine alte syrische Flagge, kurdische Flaggen so-
wie verschiedene Handplakate hochgehalten, die sich mehrheitlich gegen
Bashar al-Assad richten respektive Friede und Demokratie für Syrien for-
dern. Die eingereichten Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, eine beson-
dere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 zu belegen. Der Beschwer-
deführer 1 hat sich wie Tausende anderer syrischer Staatsangehöriger in
der Schweiz und in anderen europäischen Staaten an Kundgebungen ge-
gen das syrische Regime beteiligt, sich dabei jedoch nicht in besonderem
Masse engagiert. Insgesamt ist vor dem Hintergrund der Ausführungen im
Urteil D-3839/2013 (siehe oben E. 7.2.2) nicht davon auszugehen, dass
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person
des Beschwerdeführers 1 bestehen könnte und dass ihm und seiner Fami-
lie im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylre-
levante Verfolgung drohen würde.
E-147/2014
Seite 24
7.2.4 Sodann ist nicht auszumachen, inwiefern die Flucht selbst im Falle
einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zur Folge hätte. Auch die Stellung von Asyl-
gesuchen in der Schweiz führt nicht zur Annahme, dass die Beschwerde-
führenden bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten (vgl.
statt vieler das zuletzt ergangene Urteil D-3839/2015, a.a.O., E. 6.4.3).
Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen,
dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die hei-
matlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht glaubhaft ma-
chen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen
zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staats-
gefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu be-
fürchten hätten.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlit-
tene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
10.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid deren vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7).
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-147/2014
Seite 25
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
4. Februar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-147/2014
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: