B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-147/2020
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Japan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020 / N (…).
E-147/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. Oktober 2019 und reiste am 11. Oktober 2019 in die Schweiz,
wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Personalien-
aufnahme (PA) vom 18. Oktober 2019 und der Anhörung zu den Asylgrün-
den nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 23. Dezember 2019 machte sie
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Fukushima. Sie sei seit 2013 mit
einem (…) Staatsangehörigen verheiratet und habe mit diesem von Ende
Dezember 2017 bis zu ihrer Ausreise in Tokio gelebt. Ihr Ehemann habe in
Japan kein Visum erhalten und deshalb nicht arbeiten dürfen. Sie habe als
Alleinverdienende sieben Tage die Woche Tag und Nacht arbeiten müssen.
Ihr Ehemann habe schwarz gearbeitet und dabei einen Arbeitsunfall erlit-
ten. Er sei depressiv geworden, da weder sein Aufenthaltsbewilligungs-,
sein Arbeitsbewilligungs- noch sein Asylgesuch erfolgreich gewesen seien.
Sie selber sei zudem als (…) gemobbt worden. Ihr Ehemann sei eifersüch-
tig auf ihre Tätigkeit geworden. Deshalb habe sie ihre Arbeitsstelle wech-
seln müssen. Sie seien schliesslich zusammen nach B._______ gegan-
gen, wo sie als (…) in einem (…) gearbeitet habe. Da sie schliesslich über-
all gemobbt worden sei und schlechte Erfahrungen gemacht habe, habe
ihr Mann ihr zur Ausreise geraten. Schliesslich sei sie zusammen mit einem
(nichtblutsverwandten) Onkel ihres Ehemannes in die Schweiz gereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
27. Dezember 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men. Diese verzichtete darauf.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Januar 2020 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz an und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfü-
gung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
D.
Die Rechtsvertretung orientierte am 3. Januar 2020 über die Beendigung
E-147/2020
Seite 3
des Mandatsverhältnisses, worüber die Beschwerdeführerin informiert
worden sei.
E.
Mit Formularbeschwerde vom 10. Januar 2020 (Eingang) beantragte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
10. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Mit Verfügung 14. Januar 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfah-
rens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-147/2020
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.3 Auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht
entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-147/2020
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Auf-
enthaltsrecht ihres Ehemannes und dessen gesundheitlichen Problemen
sowie ihr Vorbringen, wonach sie überall gemobbt worden sei, stellten
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.2 Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber in ihrer Rechtsmittelein-
gabe auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Japan hin, welche insbe-
sondere für Frauen und alte Menschen schlecht seien. Erstere würden bei
der Arbeit belästigt und gemobbt, weshalb jährlich Tausende Frauen
Selbstmord begehen würden. Zudem wisse sie als Ehefrau eines Auslän-
ders, welche Art von Mobbing die japanische Regierung Ausländern entge-
genbringe. Auch erwarte sie bei einer allfälligen Rückkehr Strahlungen we-
gen Nuklearfällen.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwä-
gungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter
E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. In der
Beschwerde werden hauptsächlich die Arbeitsbedingungen für Frauen, die
(ungerechte) Behandlung von Ausländern hinsichtlich Aufenthaltsstatus,
die Kontrolle der Menschen mit Nahrungsergänzungsmitteln, die Strahlen-
konzentration nach dem verheerenden Tsunami und die Missstände bei
den Evakuierungsempfehlungen im Falle eines Nuklearunfalls in Japan
dargelegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin von Mobbing am Arbeits-
platz betroffen war und ihre Schwester sowie ihre Mutter möglicherweise
an den Folgen der von ihr erwähnten Umstände (Strahlenbelastung) ge-
storben sind, sind diese asylrechtlich nicht relevant. Sie macht auch keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation durch den japanischen
Staat geltend. Was die Probleme ihres Ehemannes bezüglich Aufenthalts-
status und Arbeit betrifft, hat die Vorinstanz diesen ebenfalls zu Recht die
Asylrelevanz abgesprochen.
E-147/2020
Seite 6
6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-147/2020
Seite 7
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3 In Japan herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrjährige Berufserfahrun-
gen als (…) sowie als (…) (vgl. SEM-Akten A16 F11 und F30 f.). Ihr Ehe-
mann hält sich weiterhin in Japan auf. Zudem kann davon ausgegangen
werden, dass sie dort über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, das sie
bei der Arbeitssuche unterstützen kann, wobei bei Bedarf auch das japani-
sche Sozialsystem gewisse Unterstützung anbietet. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen Reise-
pass verfügt, der bis am 21. Juni 2022 noch gültig ist, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-147/2020
Seite 8
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund
obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu
erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-147/2020
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: