Abtei lung V
E-1472/2007
web/hat/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Stöckli
Gerichtsschreiber Hardegger
1. B._______, Serbien,
2. C._______, Serbien,
3. D._______, Serbien,
4. E._______, Serbien,
5. F._______, Serbien,
6. G._______, Serbien,
alle vertreten durch H._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 i.S. Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me / N I._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer und ihr damaliger Ehemann beziehungsweise ihr Vater
J._______ reichten am 22. September 1997 in der Schweiz Asylgesuche ein. Mit
unangefochtener Verfügung vom 23. Oktober 1997 forderte das BFM (Bundesamt
für Migration, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) die Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 19 Abs. 2 aAsylG (vorsorgliche Wegweisung) auf, die Schweiz sofort
zu verlassen und nach (...) zurückzukehren. Es stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Ausreise der Beschwerde-
führer nach (...) erfolgte am 18. November 1997. Mit Beschluss vom 1. Dezember
1997 schrieb das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer als gegen-
standslos geworden ab. Mit Verfügung vom 12. Februar 2001 untersagte das Bun-
desamt für Ausländerfragen (BFA) den Beschwerdeführern das Betreten schweize-
rischen und liechtensteinischen Gebiets bis 11. Februar 2004.
B. Die Beschwerdeführer reichten am 12. März 2001 zusammen mit J._______ er-
neut Asylgesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. April 2002 lehnte das
BFM diese Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz. Mit Urteil vom 22. Mai
2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. April 2002 (Postaufgabe) nicht ein.
C. In der Folge forderten Wohngemeinde und Wohnkanton wiederholt die Überprü-
fung der Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme und die Ausschaf-
fung der Beschwerdeführer. Die Rede war unter anderem von nicht integrationsfä-
higen und/oder delinquenten Personen. Das BFM wies in seinen Stellungnahmen
jeweils darauf hin, dass sich der vorliegende Fall sehr komplex gestalte, das weite-
re Verfahren aufwändig und zeitraubend sei und sich die Beschwerdeführer recht-
mässig in der Schweiz aufhalten dürften. Die Wohngemeinde wies in den Stellung-
nahmen vom Jahr 2006 gegenüber dem kantonalen Fürsorgedepartement darauf
hin, dass die Liegenschaftsbesitzer in der Gemeinde nicht mehr bereit seien, den
Beschwerdeführern weiterhin Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
D. Mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons K._______ vom 21. April
2004 wurde der Sohn (...) wegen Tätlichkeit nach Art. 126 StGB mit einem Verweis
bestraft und vom Vorwurf der sexuellen Belästigung mangels rechtsgenüglicher
Beweise freigesprochen. Mit Strafverfügung vom 4. Juli 2005 wies ihn die Jugen-
danwaltschaft des Kantons K._______ wegen erfolgter mehrfacher geringfüger
Vermögensdelikte (Diebstahl, Sachbeschädigung) sowie Entwendung eines Fahr-
rades zum Gebrauch in ein Sonderschulheim ein.
E. Mit Schreiben vom 2. November 2006 beantragte J._______ für sich und die Be-
schwerdeführer eine Zuteilung vom Kanton K._______ in den Kanton L._______.
Der vom BFM angefragte Kanton L._______ sprach sich in der Folge gegen eine
Übernahme der Beschwerdeführer aus. Mit Verfügung vom 15. November 2006
wies das Bundesamt das Gesuch der Beschwerdeführer vom 2. November 2006
ab.
3F. Mit Schreiben vom 17. November 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der Über-
prüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer das schweizerische Ver-
bindungsbüro in M._______ um Abklärungen. Im Dezember 2006 und Januar 2007
übermittelte die Vertretung in mehreren Stellungnahmen ihre Antworten.
G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführern
das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme.
H. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer datierte vom 15. Januar 2007. Sie bean-
tragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des "Vorent-
scheids" des BFM vom 10. Januar 2007, die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung, die Fortsetzung der vorläufigen Aufnahme und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 - eröffnet am 31. Januar 2007 - hob das BFM
die am 12. April 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Be-
schwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf,
die Schweiz bis zum 30. März 2007 zu verlassen.
J. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 informierte das Bundesamt für Polizei (BKP)
das BFM über eine Inhaftierung von J._______ in (...).
K. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte die Wohngemeinde dem BFM unter an-
derem mit, dass ihr gegen Ende Januar 2007 das mittlerweile rechtskräftig gewor-
dene Scheidungsurteil der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2006 bekannt geworden
sei. Sie gab weiter bekannt, dass die Familie weiterhin zusammenlebe und anläss-
lich eines Umzugs in eine andere gemeinsame Wohnung anfangs 2007 keine
Rede von getrennten Wohnungen gewesen sei.
Der eingereichten Kopie des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts in
N._______vom (...) ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Ehegatten bei
ihrer Hauptverhandlung durch Anwälte haben vertreten lassen und die Ehe vom
(...) einvernehmlich geschieden worden ist. Die fünf gemeinsamen minderjährigen
Kinder wurden zur Erziehung, Obhut und Bildung des Vaters unterstellt.
L. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 (Telefax) liessen die Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten, unter dem Hinweis darauf, dass die Kinder bei der Mutter geblieben seien und
dass der Vater beziehungsweise Ex-Mann ausgezogen sei.
M. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 - eröffnet am 13. März 2007 - wurden
die Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom
26. Februar 2007 aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü-
gung die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift (Originalunterschrift und Vollmacht)
nachzureichen.
N. Am 5. März 2007 wurde eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nachgereicht.
Zur Hauptsache stellten die Beschwerdeführer darin das Begehren, es sei der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben und (sinngemäss) die mit Verfügung vom 12.
April 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In formeller Hinsicht
beantragten sie Akteneinsicht und Gelegenheit zu einer Beschwerdeergänzung
4("zweiter Schriftenwechsel"), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
O. Mit Zwischenverfügungen vom 9. März 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Entscheide über die übrigen
Anträge auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführer zur Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung und der Honorarnote ihres Rechtsvertreters auf
und gab der Vorinstanz Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
P. Am 9. März 2007 stellte die Wohngemeinde dem Bundesverwaltungsgericht einen
Bericht über die Beschwerdeführer zu.
Q. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde.
R. Am 22. März 2007 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 20. März 2007 nachge-
reicht.
S. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 stellte die Wohngemeinde dem Bundesverwal-
tungsgericht einen weiteren Bericht über die Beschwerdeführer zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Am 2. März 2007 ist die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 in Bezug auf
den aus der Schweiz ausgereisten Vater und Ex-Mann der Beschwerdeführer un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Der Wortlaut des eingereichten Scheidungsurteils des Bezirksgerichts in
N._______vom (...) steht der Vertretung von fünf minderjährigen eigenen Kindern
durch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zwar wies das betreffende Schei-
dungsurteil dem Vater die alleinige Verantwortung für Erziehung, Obhut und Bil-
dung dieser Kinder zu. Aus dieser von den geschiedenen Personen offenbar ein-
5vernehmlich eingebrachten und vom Bezirksgericht übernommenen Verantwort-
lichkeitsaufteilung liesse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführerin damit
auch die elterliche Handlungsvollmacht für ihre minderjährigen Kinder in Asylsa-
chen entzogen worden wäre. Schliesslich wäre auch eine Geschäftsführung ohne
Auftrag für den in (...) in Haft befindlichen Vater zur zwischenzeitlichen Wahrung
der Interessen der Kinder denkbar, zumal sich die angefochtene Verfügung an alle
Familienangehörigen (inkl. J._______) richtet.
2.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin und
ihre minderjährigen Kinder sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kin-
der ist einzutreten.
3. Die Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2007 ist den Beschwerdeführern bis-
her nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Verfahrensausganges
kann auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme verzichtet und die Ver-
nehmlassung mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht werden (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Aus gleichem Grund weist das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Akteneinsicht ab, zumal - wie nachfolgend aufgezeigt - dem
Hauptantrag der Beschwerdeführer zu entsprechen ist (vgl. Dispositivziffer 4 der
Zwischenverfügung an die Beschwerdeführer vom 9. März 2007). Es bleibt indes-
sen den Beschwerdeführern unbenommen, bei Bedarf ein entsprechendes Gesuch
an die Vorinstanz zu richten.
4. Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme
kann dann aufgehoben werden, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist,
sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu
begeben, in dem sie zuletzt wohnte; sie erlischt, wenn die ausländische Person
freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Art. 14b Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]). Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit auf-
heben. Verfügt es nicht auf Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme
beantragt hat, so hört es diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist
an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG (Art. 26 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.
5.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Vollzug der Wegweisung in das
6Heimatland der Beschwerdeführer als durchführbar zu erachten. Die Situation der
ethnischen Minderheiten im Heimatland habe sich in letzter Zeit verbessert. Die
Abklärungen des BFM über das schweizerische Verbindungsbüro in M._______
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer dort nicht aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit gefährdet seien. Bezüglich der einzelnen Details kann an dieser
Stelle auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Aus den Akten - auch
aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2007 - sei (sinnge-
mäss) nichts zu entnehmen, was einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führer entgegenstehen könne. Die Beschwerdeführer seien gesund und in der
Schweiz weder beruflich noch sozial integriert. Sie hätten mittlerweile dem Ge-
meinwesen hohe Kosten verursacht und seien bis anhin keiner Arbeit nachgegan-
gen. Zudem hätten sie Mühe, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Ange-
sichts des Grundbesitzes der (...) könne nicht von einer Mittellosigkeit gesprochen
werden. Ein Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Die entsprechenden Anträge
im Schreiben vom 15. Januar 2007 seien beim vorliegenden Verfahrensstand un-
beachtlich.
5.2 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, ein Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin mit ihren fünf Kindern (...) sei nicht durchführbar. Alba-
nischstämmige hätten inzwischen das (...) reparierte Haus in (...) beschädigt. Die
dortigen Nachbarn, (...), versuchten, dieses Haus (...) wegzunehmen, entweder
durch Entrechtung oder Beseitigung der Familie. Zur Zeit würden nur noch (...) im
Ort leben, die zu den Angehörigen der (...) zu zählen seien. Die Kinder lebten ent-
gegen der Tradition bei der geschiedenen Mutter. Eine Rückkehr sei auch aus
Sicht des Kinderrechts nicht zulässig. Der Heimatstaat sei untätig gegenüber exis-
tenzbedrohender Armut und verweigere eine ausreichende Gesundheitsversor-
gung. Grosse ökonomische und soziale Probleme würden die Rückkehrer (...) er-
warten. Die Beschwerdeführer müssten unter dem Existenzminimum leben; ein
menschenwürdiges Leben sei ihnen dort verwehrt.
5.3 Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung, das Scheidungsurteil könne kei-
nen erheblichen Einfluss auf die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ha-
ben. So hätten die Beschwerdeführer ihr familiäres Leben in der Schweiz ungeach-
tet der Scheidung fortgesetzt. Die Scheidungsurkunde sei wohl deshalb einge-
reicht worden, um die Chance zu erhöhen, dass Frau und Kinder weiterhin in der
Schweiz bleiben könnten. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführer vorzuhal-
ten, dass sie die schweizerischen Behörden nicht zeitgerecht über ihre familiäre
Situation in Kenntnis gesetzt hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die deut-
schen Behörden den Ex-Mann nach Serbien ausweisen würden. Schliesslich hät-
ten die Beschwerdeführer in der Schweiz grosse ökonomische und soziale Proble-
me geschaffen. Trotz grosser Anstrengungen des Wohnkantons habe sich das
Verhalten der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht geändert. Es stehe nicht zur
Diskussion, dass die Familie auch ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen
habe. Die Einzelabklärung des Verbindungsbüros in M._______ habe ergeben,
dass im Heimatland ein grosses Haus eines Onkels mit wenig Aufwand zum Be-
wohnen bereit gestellt werden könne. Ausserdem bestehe (...) ein gutes Bezie-
hungsnetz und die Familie sei dort bekannt. Eine Rückkehr der Familie sei auch
für die Söhne sinnvoll. Zudem bestehe ein Rückkehrhilfeprogramm, das sich spezi-
ell an Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo richte und soziale
7oder wirtschaftliche Nachteile mildern helfe. Unter den genannten Umständen sei
der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu beurteilen.
6. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Vorfeld der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen
Normen vorgegangen ist, und bejahenderweise in einem zweiten Schritt, ob sie die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder zu
Recht aufgehoben hat.
6.1 Die Beschwerdeführer machten unter anderem geltend, (Angehörige (einer ethni-
schen Minderheit) zu sein. Die Herkunftsanalyse vom 23. Mai 2001 bestätigte die
Sozialisierung von (...) im Kosovo und dessen Zuordnung (zu einer der Minderhei-
ten) (vgl. act. B 17).
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 23.
April 2007 (E-5823/2006, N 484 829) grundsätzlich an der Fortsetzung der bisheri-
gen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nrn. 10 und 11) fest, wonach Angehörige
von Minderheiten im Kosovo, namentlich Angehörige der Volksgruppe der (...), un-
ter anderem nur aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Einzelabklärung vor Ort,
beispielsweise durch das schweizerische Verbindungsbüro in M._______, zu einer
Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet werden können.
Eine solche Abklärung individueller Reintegrationskriterien wurde im vorliegenden
Fall vom schweizerischen Verbindungsbüro in M._______ gegen Ende Jahr
2006/Januar 2007 durchgeführt.
6.1.2 Bei dieser Sachlage verbleibt in formeller Hinsicht zu prüfen, ob den Beschwerde-
führern das rechtliche Gehör zu dieser erwähnten Einzelfallabklärung vor Ort res-
pektive zu den Resultaten des schweizerischen Verbindungsbüros in M._______
in einer korrekten Weise gewährt worden ist.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 VwVG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in Art. 30 Abs. 1 VwVG da-
hingehend konkretisiert, dass die Behörde die Parteien anzuhören hat, bevor sie
verfügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.
Das BFM argumentierte in der angefochtenen Verfügung, es habe den Beschwer-
deführern mit Schreiben vom 10. Januar 2007 Gelegenheit gegeben, zur geplan-
ten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen (vgl. dort Sachver-
halt, S. 2). Im Schreiben vom 10. Januar 2007 informierte es jedoch weder über
die Einzelfallabklärung seines Verbindungsbüros in M._______, noch über die vom
Büro festgestellten Ergebnisse oder Schlüsse. Der Text enthielt keine individuali-
sierte Beurteilung von individuellen Reintegrationsfaktoren. Vielmehr begnügte
sich das BFM, die generelle Zumutbarkeit einer Rückführung von Angehörigen der
Volksgruppe der (...) als zeitgemässe Tatsache darzustellen. So erklärte es bloss,
"bereits seit einiger Zeit" könne die Gefährdung für Angehörige der Volksgruppen
der albanischsprachigen Roma und der Ashkali im ganzen Kosovo weitgehend
ausgeschlossen werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo
grundsätzlich wieder zumutbar sei. Demgegenüber stützte sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2007 bei der Beurteilung der Zumut-
8barkeit des Wegweisungsvollzugs auf einzelne Resultate und Schlüsse aus den
Berichten seines Verbindungsbüros. Somit hatten die Beschwerdeführer vor der
Eröffnung der Verfügung vom 26. Januar 2007 keine Gelegenheit erhalten, allfälli-
ge Einwände gegen die individuellen Zumutbarkeitskriterien des Verbindungsbüros
in M._______ anzubringen und ihre allfälligen Vorbehalte zu begründen. Ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit verletzt (vgl. die nach wie vor zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 1994 Nr. 1 und 1994 Nr. 23). Da dieser An-
spruch rein formeller Natur ist, ist es in diesem Verfahren nicht an den
Beschwerdeführern, ein materielles Interesse nachzuweisen, wonach die
angefochtene Verfügung bei ordentlicher Gewährung des rechtlichen Gehörs an-
ders ausgefallen wäre. Weiter ist anzufügen, dass die vorstehend erwähnten
Mängel von den Beschwerdeführern zwar nicht gerügt werden, indessen gemäss
Praxis der ARK von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden kön-
nen, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledi-
gung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3 c,
S. 246f.).
Ferner gilt an dieser Stelle lediglich anzumerken, dass die Erkenntnis des BFM in
seinem Schreiben vom 10. Januar 2007, wonach die Gefährdung für Angehörige
der (...) im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden könne, nicht in
dieser generellen Form vom Bundesverwaltungsgericht mitgetragen wird, ansons-
ten das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer weiteren Aufrecht-
erhaltung von Einzelfallprüfungen vor Ort hätte (s. vorstehendes Urteil i.S. E-
5823/2006).
6.2 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für
eine Aufhebung der mit Verfügung vom 12. April 2002 angeordneten vorläufigen
Aufnahme in formeller Hinsicht nicht gegeben waren, zumal im Vorfeld der geplan-
ten Aufhebung das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Einzelfall-
prüfung durch das schweizerische Verbindungbüro in M._______ den Beschwer-
deführern nicht in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden ist. Die Beschwerde
ist daher im Hauptantrag gutzuheissen, womit sich die materielle Überprüfung der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erübrigt. Die angefochtene Verfügung des
BFM vom 26. Januar 2007 ist aufzuheben. Somit bleiben die Beschwerdeführer -
bis zu einer anderen Anordnung des BFM - vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men.
7.
7.1 Einer obsiegenden Partei werden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sein, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten
verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine solche An-
zeichen erkennbar.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
7.2 Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
9führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos (vgl. Dispositivziffer 4
der Zwischenverfügung an die Beschwerdeführer vom 9. März 2007).
7.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer
sind vertreten und haben im vorliegenden Verfahren obsiegt. Trotz einer entspre-
chenden Aufforderung vom 9. März 2007 wurde keine Honorarnote innert ange-
setzter Frist eingereicht. Infolgedessen ist der Aufwand von Amtes wegen festzule-
gen (vgl. Art. 14 Abs. 2, in fine VGKE). In Anwendung der vorgenannten Bestim-
mungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.-- (inkl.
MWSt und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007
wird aufgehoben.
2. Das Akteneinsichtsgesuch wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Kopie
der Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2007)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-
Nr. N I._______; Kopie)
- K._______, ad (...) (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
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