B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1472/2013
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die angeblich eritreische Beschwerdeführerin A._______ sei im Alter von
drei Jahren von C._______ nach Addis Abeba gekommen, wo sie bei ihrer
Grossmutter aufgewachsen sei. Im (…) 2008 habe sie Äthiopien wegen
Anfeindungen aufgrund ihrer eritreischen Nationalität verlassen. Nach
mehr als zwei Jahren Aufenthalt in Khartoum sei sie am (…) 2010 mit ei-
nem Flugzeug nach Frankreich geflogen, wo sie neun Tage versteckt wor-
den sei. Am 7. Oktober 2010 sei sie mit einem Personenwagen in die
Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde sie am 8. Novem-
ber 2010 summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in Winterthur einen Sohn zur Welt.
C.
Am 8. September 2011 wurde sie eingehend zu ihrer Asylbegründung an-
gehört. Dabei legte sie eine Kopie einer Taufurkunde der Eritrean Orthodox
Church, ein handschriftlich verfasstes, fremdsprachiges Schreiben sowie
ein Foto von ihrem mutmasslichen Vater zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 21. Februar 2013 – wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da-
mit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, weswe-
gen nicht von einer eritreischen, sondern von einer äthiopischen Staatsan-
gehörigkeit auszugehen sei. Somit seien auch ihre Vorbringen bezüglich
ihres irregulären Status in Äthiopien als unglaubhaft einzustufen, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. März 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass
das Verfahren nach Aufhebung der Verfügung zwecks Wiederholung der
Anhörung und erneuter Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei. Sinngemäss wurde ferner nach Aufhebung der Verfügung die
Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei
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ein Vollzugshindernis festzustellen und die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
F.
Am 8. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden nach gerichtlicher Auf-
forderung vom 3. April 2013 eine Geburtsurkunde von A._______ der Mu-
nicipality of Asmara (Public Registration Office, ausgestellt am […] 2013)
ein, welche vom angeblichen, sich in Eritrea aufhaltenden Vater beschafft
worden sei, und ein Begleitschreiben desselben (beide im Original) unter
Nachreichung der Übersetzung am 3. beziehungsweise 14. Juni 2013 ein.
G.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ab, da die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine Fürsorgebestä-
tigung eingereicht hatten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen würden, vorliegen würden.
I.
Am 25. Juli 2013 replizierten die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
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liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Aus-
nahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch
beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsu-
mieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3
und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern
keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Aus-
nahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf
das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten zunächst in ihrer Beschwerde-
schrift, dass die Sache zwecks Wiederholung der Anhörung und erneuter
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie bemängelten,
dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Kleinkindes angehört
wurde, wodurch sie sich nicht vollständig auf die Fragen habe konzentrie-
ren können. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel al-
lenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
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Seite 5
4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass
die Anwesenheit des Kleinkindes als Verschulden der Beschwerdeführerin
zu betrachten sei. Die asylsuchenden Personen – wie auch die Beschwer-
deführerin – hätten die Möglichkeit, eine Begleitperson zur Anhörung und
damit zur Betreuung von Kindern mitzubringen. Zudem habe die Hilfs-
werksvertretung diesbezüglich während der Anhörung nichts beanstandet,
weshalb diese als korrekt abgelaufen zu betrachten sei.
4.3 Demgegenüber erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, sie
sei auf diese Möglichkeit, eine Begleitperson an den Anhörungstermin mit-
zunehmen, nicht aufmerksam gemacht worden. Auch seien diesbezüglich
ihre eingeschränkten Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Zudem sei
dies ihre erste grosse Anhörung gewesen, und sie habe nichts darüber o-
der über ihre Rechte gewusst.
4.4 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei be-
schränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände,
welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und ent-scheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder
weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhalts-
feststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall,
wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches
Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG Rz. 19 ff. und 42;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29
VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des
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Sachverhaltes mitzuwirken. Sind die gesetzlichen Mitwirkungspflichten
durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden, muss die Behörde
insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund
ihrer Vorbringen und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweis-
mittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die vo-
raussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden könnten
(vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
4.5 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG sind Verfahren in einer Amtssprache
des Bundes – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 70
Abs. 1 BV) – zu führen. Die in diesen drei Sprachen verfasste Vorladung
vom 19. August 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Anhörungs-
termin vom 8. September 2011 eingeladen wurde (A26), enthielt die Mittei-
lung, dass sie die Möglichkeit habe, sich (auf eigene Kosten) von einem
Beistand und allenfalls einem Dolmetscher ihrer Wahl begleiten zu lassen
(Art. 29 AsylG). Es hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden kön-
nen, dass sie diese Einladung samt erwähnter Mitteilung von jemandem
hätte übersetzen lassen können.
Als die Beschwerdeführerin an der Anhörung gefragt wurde, ob sie ihre
Rechte und Pflichten kenne, was sie verneinte, wurde sie auf ihre Wahr-
heits- und Mitwirkungspflicht sowie auf die vertrauliche Behandlung ihrer
Aussagen aufmerksam gemacht (A28 S. 2). Nach der Anhörung wurden
die protokollierten Aussagen rückübersetzt und die Beschwerdeführerin
bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass das Protokoll vollständig sei und ihren
freien Äusserungen entspreche (A28 S. 13). Die anwesende Hilfswerks-
vertretung meldete keine Einwände an (A28 S. 14) und es sind auch sonst
keine Auffälligkeiten – ausser einer Notiz, dass ihr Kind zwischenzeitlich
unruhig war (A28 S. 4) – im Protokoll zu verzeichnen. Folglich ist davon
auszugehen, dass die Aufklärung der Rechte der asylsuchenden Person
und der Ablauf der Anhörung seitens der Behörden korrekt vonstattengin-
gen.
Ohnehin beschränkt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur auf wider-
sprüchliche oder oberflächliche Aussagen der beschwerdeführenden Par-
tei, sondern hat in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtliche greifbaren
Beweismittel und Fakten miteinzubeziehen (vgl. statt vieler BVGE 2012/5
E. 2.2).
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Seite 7
4.6 Das Anhörungsprozedere ist somit nicht zu beanstanden. Die Pflichten
zur Aufklärung und zur richtigen Sachverhaltsabklärung und das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden wurden nicht verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei eritreische Staatsangehö-
rige (A1 S. 1, 4 und 8), welche in Eritrea zur Welt gekommen sei, aber seit
ihrem dritten Lebensjahr in Addis Abeba bei ihrer eritreischen Grossmutter,
welche immer nur amharisch gesprochen habe (A1 S. 4; A28 S. 3 und 5),
gelebt habe. Ihre eritreische Mutter sei nach ihrer Geburt verstorben und
ihr eritreischer Vater habe sich danach wieder verheiratet und lebe in
C._______ (A1 S. 2, 6 und 8 ff.). Über ihre Zeit in Eritrea habe sie keine
grossen Erinnerungen (A28 S. 4). In Addis Abeba habe sie die Schule bis
zur sechsten beziehungsweise siebten Klasse (1986/1987) besucht, da-
nach habe sie sich um ihre kranke Grossmutter gekümmert (A1 S. 4 f.; A28
S. 6) und durch das Flechten von Haaren sowie durch Vermietung von Zim-
mern im Haus der Grossmutter ein Einkommen erzielt (A1 S. 5). Im Jahr
2002/2003 sei die Grossmutter dann verstorben, und sie habe alleine in
diesem Haus gelebt, welches später (2005/2006) mit anderen Häusern von
der Kebele zerstört worden sei, weil man dort eine Strasse habe bauen
wollen. Für diesen Verlust sei sie indes nie entschädigt worden (A1 S. 8;
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Seite 8
A28 S. 6 ff.). In diesem Zeitrahmen habe die Verwaltung zudem erkannt,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsange-
hörige handle, und sie der Spionage verdächtigt (A1 S. 9; A28 S. 7 f.). Indes
sei nie ein Verfahren gegen sie hängig gewesen (A1 S. 9). Aber man habe
sie aufgrund ihrer eritreischen Nationalität festnehmen wollen und sie sei
vorgeladen worden; sie habe eine Abschiebung befürchtet (A28 S. 6 f.
und 9 f.).
Sie habe in Äthiopien keine Aufenthaltsbewilligung besessen, weil sie auch
nie eine benötigt habe (A1 S. 3, 8 und 13; A28 S. 6 und 12). Ihr (…)bruder
D._______ sei auch von der Grossmutter grossgezogen worden (A1 S. 3)
und habe zwischendurch beim Vater in Eritrea gelebt, bis er im Jahr
2004/2005 wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei (A1 S. 6; A28 S. 3 f.
und 5). Heute lebe er in (…).
6.2 Die Vorinstanz bezweifelte in der angefochtenen Verfügung die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, da diese ihre Situation
vage, ausweichend und unsubstantiiert beschrieben habe. Auch habe sie
an der (ersten) Befragung in keiner Weise ausgesagt, dass sie von den
äthiopischen Behörden eine Vorladung erhalten habe, weshalb ihr nicht
geglaubt werden könne, dass ihre Ausreise mit den geschilderten Ereignis-
sen in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hätten. Die eingereichte
Geburtsurkunde (recte: kirchliche Taufurkunde) habe keine Beweiskraft, da
es sich offensichtlich um eine Kopie handle und der Echtheitsgrad somit
nicht überprüfbar sei. Auch habe der Brief ihres angeblichen Vaters keine
Beweiskraft bezüglich ihrer Herkunft. Die Beweismittel seien folglich un-
tauglich und würden an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts ändern.
Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staats-
angehörige handle, weshalb auch ihre Vorbringen bezüglich ihres irregulä-
ren Status in Äthiopien sowie den daraus resultierenden Problemen und
Befürchtungen als unglaubhaft einzustufen seien (Art. 7 AsylG). Die Asyl-
relevanz sei somit nicht zu prüfen.
6.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 20. März 2013
demgegenüber an der eritreischen Staatsangehörigkeit fest.
6.4 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 sprach das BFM der
im Beschwerdeverfahren eingereichten Geburtsurkunde der Municipality of
Asmara eine äusserst geringe Beweiskraft zu, da diese als leicht käuflich
zu betrachten, nicht fälschungssicher und erst am (…) 2013 ausgestellt
worden sei. Des Weiteren sage das Dokument wenig über die Nationalität
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Seite 9
der Beschwerdeführerin aus. Selbst wenn von ihrer eritreischen Herkunft
auszugehen sei, liesse sich daraus nicht auf eine eritreische Staatsange-
hörigkeit schliessen.
6.5 In ihrer Replik vom 25. Juli 2013 wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass Eritreer aus objektiven Gründen keine Möglichkeit hätten, eine
Identitätskarte zu beschaffen. Die eingebrachte Geburtsurkunde, welche
ihr Vater beschafft habe, sei keineswegs eine Fälschung; dass ihre Geburt
erst später von den eritreischen Behörden registriert worden sei, sei darauf
zurückzuführen, dass damals viele Frauen ihre Kinder zuhause geboren
hätten und diese erst im Nachhinein registriert worden seien.
6.6 Im Folgenden soll zunächst auf die Frage der Staatsangehörigkeit ein-
gegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei am (…) im damals noch
äthiopischen C._______ auf die Welt gekommen und sei seit (…) in Addis
Abeba wohnhaft gewesen (A1 S. 1). Bis zur Unabhängigkeit Eritreas im
Jahr 1993 konnte sie folglich keine eritreische Staatsangehörigkeit beses-
sen haben. Obwohl die eritreische Unabhängigkeitsbewegung schon seit
den 1960er Jahren Zulauf hatte, endete der Unabhängigkeitskrieg erst im
Jahr 1991 mit dem Sieg der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF). Am
24. Mai 1993 nahm das eritreische Volk ein Referendum über die Unab-
hängigkeit Eritreas an. Die Personen, die an dieser Abstimmung teilneh-
men wollten, mussten und konnten erstmals die eritreische Staatsbürger-
schaft verifizieren lassen und die eritreische Identitätskarte beantragen
(vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2014, S. 1). Da die Beschwerdefüh-
rerin am Referendum im Jahr 1993 aufgrund ihrer damaligen Minderjährig-
keit nicht teilnehmen durfte, sind diesbezügliche (spätere) negative Konse-
quenzen seitens der äthiopischen Behörden gegenüber eritreischen
Staatsangehörigen (z.B. eine Deportation, vgl. ALEXANDRA GEISER, Äthio-
pien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH [Hrsg.], 2013, S. 2) auszuschliessen. Da sie seit (…) bis zu
ihrer angeblichen Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2008 in der Hauptstadt
Äthiopiens gelebt haben soll, ist auch nicht anzunehmen, dass sie dann
die eritreische Nationalität beantragt beziehungsweise erlangt hat.
Nach dem im Jahr 1998 entflammten Grenzkonflikt zwischen Eritrea und
Äthiopien fanden seitens des äthiopischen Staates Deportationen von Tei-
len des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien statt, welche indes im
Jahr 2002 ein Ende gefunden haben. Die Situation der eritreisch-stämmi-
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Seite 10
gen Ausländer hat sich denn auch in den darauffolgenden Jahren auf recht-
licher Ebene verbessert (vgl. BVGE 2011/25 E. 5 m.w.H.; ALEXANDRA GEI-
SER, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 2 f. m.w.H.). Am 19. Januar 2004 ver-
öffentlichte die äthiopische Regierung eine Direktive, die auf Personen erit-
reischer Herkunft zielte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993
ununterbrochen in Äthiopien gelebt haben. Personen, die sich nicht für das
Referendum registrieren liessen – wie die Beschwerdeführerin – und auch
sonst nicht mit Eritrea in Verbindung gestanden haben, wurde die äthiopi-
sche Staatsbürgerschaft garantiert. Diese Direktive war indes zeitlich limi-
tiert beziehungsweise wurde seit dem Jahr 2006/2007 nicht mehr umge-
setzt (vgl. ALEXANDRA GEISER, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 4 f. m.w.H.).
Diese Massnahmen der äthiopischen Behörden zeugen nicht von einer
feindlichen Haltung gegenüber langansässigen Eritreern, insbesondere im
Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin angeblich Schwierigkeiten
mit den Behörden erhalten haben soll (in den Jahren 2005/2006). Überdies
wäre sie – selbst wenn sie eritreisch-stämmig sein sollte – ohnehin nicht
von solchen betroffen gewesen, da davon auszugehen ist, dass sie seit
ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besass (vgl. auch nach-
folgender Absatz) und diese aufgrund ihres immerwährenden Aufenthalts
auf äthiopischem Staatsboden nie verlor.
Zusammenfassend müssten angesichts der Tatsache, dass Eritrea bis
1993 äthiopische Provinz war, und alle Einwohner bis 1993 die äthiopische
Staatsangehörigkeit besassen, die Eltern der Beschwerdeführerin als äthi-
opische Staatsangehörige gegolten haben. Als natürliche Folge muss da-
von ausgegangen werden, dass auch Letztere bei ihrer Geburt im Jahr (…)
die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangte. Selbst wenn der Vater der
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die eritreische Staatsbürgerschaft er-
langt haben sollte, besteht kein Anlass daraus zu folgern, die Beschwerde-
führerin hätte die eigene äthiopische Staatsbürgerschaft dadurch verloren.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf Art. 6 der äthiopischen Verfas-
sung vom 22. August 1995 zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung er-
langt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche
die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, diese Staatsangehörigkeit (vgl.
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Ethiopia, Januar
2008, Rz. 31). Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in
Art. 33 der Verfassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen
seinen Willen – auch nicht im Fall einer Heirat mit einer ausländischen Per-
son – verliert. Die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember
2003 (Proclamation No. 378/2003; vgl. auch ALEXANDRA GEISER: Äthio-
pien: Eritreische Herkunft, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
E-1472/2013
Seite 11
2009, S. 3 ff.; ALEXANDRA GEISER, Umstrittene Herkunft, a.a.O., S. 5) pro-
klamiert in Art. 3, dass alle Personen mit äthiopischen Eltern oder auch nur
einem äthiopischen Elternteil automatisch Äthiopier sind. Ein Verlust der
Staatsangehörigkeit einer Person hat weiter keine Auswirkungen auf die
Nationalität von Ehegatten und Kindern (Art. 21 Proclamation
No. 378/2003; vgl. auch Urteil des BVGer E-1206/2013 vom 23. Dezember
2014 E. 4.4).
6.7 Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die
Beschwerdeführenden äthiopische Staatsangehörige sind. Die eingereich-
ten Beweismittel vermögen diese Erkenntnis nicht umzustossen, zumal
diese keine Aussagen über eine Staatsbürgerschaft enthalten. Folglich
sind die vorgebrachten Asylgründe – die Befürchtung einer Abschiebung
nach Eritrea – substanzlos. Das BFM hat das Asylgesuch demgemäss zu
Recht abgelehnt, und die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
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Seite 12
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (Art. 105 AsylG),
wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem
zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin nicht gesichert seien. Dementsprechend sei es
nicht möglich, sich zu ihrer tatsächlichen persönlichen Situation zu äus-
sern. Zwar seien Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, doch
sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens
der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen. Aufgrund der Aktenlage spreche für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde Frau sei, die
schon vor ihrer Ausreise selbständig für ihren Lebensunterhalt gesorgt
habe. Zudem, so die Vorinstanz weiter, könne von ihrer Sozialisierung in
Addis Abeba und einem vorhandenen Beziehungsnetz in dieser Stadt aus-
gegangen werden. Folglich sei eine Reintegration der Beschwerdeführerin
und ihrem Kind möglich.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus:
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt können heute in
Äthiopien ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
8.3.3 Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände für den
Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung
Äthiopiens prekär sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 f.). Insbesondere für al-
leinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und
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wirtschaftlich wieder zu integrieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). Im vorlie-
genden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht von einer äthiopischen
Staatsangehörigen aus, die in Addis Abeba sozialisiert wurde. Im Gegen-
satz zur Meinung der Vorinstanz sind die Angaben rund um ihre Person
indes nicht per se als unglaubhaft zu betrachten. Die Beschwerdeführerin
hat sich eigenen Angaben entsprechend ihren Lebensunterhalt – nach
sechsjährigem Schulbesuch – mit dem Flechten von Haaren und mit Zim-
mervermietung des Hauses ihrer Grossmutter verdient, bis jenes Haus von
den Behörden zerstört worden sei. Sie verfügt demzufolge nicht über eine
höhere Schulbildung; auch könnte sie teilweise nicht mehr auf ihre ur-
sprünglichen Erwerbsmöglichkeiten zurückgreifen, da das Haus der Gross-
mutter mutmasslich nicht mehr existiert. Die alleinerziehende Mutter – ihr
Sohn ist heute (…) Jahre alt – hat keine weiteren Familienangehörigen in
Addis Abeba. Der Aufenthaltsort des Vaters ihres Sohnes ist unbekannt.
Zudem ist es fraglich, ob sie nach siebenjähriger Landesabwesenheit noch
Zugang zu Bekannten und Freunden hat. Es liegen folglich keine die Rein-
tegration begünstigenden Faktoren vor. Die Beschwerdeführenden sind
somit aufgrund ihrer Verletzlichkeit – insbesondere unter Berücksichtigung
des Kindeswohls – besonders schutzbedürftig. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Un-
recht als zumutbar bezeichnet. Die Beschwerdeführenden sind vorläufig
aufzunehmen.
8.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Wegweisungsvoll-
zugs gutzuheissen, soweit weitergehend ist sie abzulehnen. Folglich sind
die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Februar 2013 aufzuhe-
ben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig auf-
zunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind die um
die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und Art. 3 VGKE).
9.2 Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, den nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführenden wären durch die Beschwerde-
erhebung notwendige Kosten im gesetzlichen Sinne erwachsen, weshalb
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ihnen trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, die Asylgewährung und der Verzicht auf die Wegweisung be-
antragt werden. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Februar 2013 sind auf-
zuheben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe