B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1472/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit einer Einreisebewilligung des BFM im Rahmen der Behandlung eines
Asylgesuchs aus dem Auslande reiste die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrer Schwester (E-1462/2015, N […]) aus Khartoum am 10. September
2013 in die Schweiz ein, wo sie am 16. September 2013 ein Asylgesuch
stellte. Am 27. September 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 26. November 2014
direkt vom BFM vertieft angehört. An diesen Befragungen machte sie zur
Begründung ihres Gesuchs geltend, ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer
Schwester in Richtung Sudan verlassen zu haben, weil sie befürchtet habe,
wegen ihres Schulabbruchs in den Militärdienst eingezogen zu werden. Sie
habe aber keine konkreten Hinweise auf eine konkrete Einberufung ge-
habt.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 – am 6. Februar 2015 eröffnet – ver-
neinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013 ab und wies sie
aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge sei-
ner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrer Schwester (E-1462/2015, N […]) dagegen Beschwerde und bean-
tragte, die beiden Verfahren seien "zusammenzulegen", die angefochtene
Verfügung sei [im Flüchtlingspunkt] aufzuheben und die Beschwerdeführe-
rin sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliess-
lich Entbindung von der Vorschusspflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerde-
führerin beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]);
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin ficht die Ablehnung ihres Asylgesuchs sowie die
Wegweisung als solche nicht an. Sie beschränkt den Prozessgegenstand
auf die Frage, ob sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge illega-
ler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Abweisung des Asylge-
suchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung
als solche ist auch nicht zu überprüfen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
geworden sind (subjektive Nachfluchtgründe). Wer subjektive Nachflucht-
gründe geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
Die Vorinstanz hielt die vorgebrachte Minderjährigkeit der Beschwerdefüh-
rerin bei ihrer Ankunft im EVZ – dort hatte sie angegeben, siebzehn Jahre
alt zu sein – aufgrund ihres Aussehens, Auftretens und wegen der unsub-
stanziierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrer Biografie für unglaub-
haft und registrierte sie für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens als
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volljährige Person. Das Asylvorbringen hielt die Vorinstanz wegen wider-
sprüchlicher Angaben und weiterer Ungereimtheiten für unglaubhaft. So
hätten ihre Aussagen anlässlich der Befragungen in Widerspruch gestan-
den zum Asylgesuch, welches ihr Onkel über seinen Rechtsvertreter am
12. April 2012 für sie und ihre Schwester eingereicht habe. Ihre Angaben
widersprächen ausserdem auch denjenigen ihrer Schwester. Darüber hin-
aus seien ihre Schilderungen unsubstanziiert und entbehrten jeglicher Re-
alkennzeichen. Der abgegebene Flüchtlingsausweis sei von geringem Be-
weiswert, da solche Ausweispapiere leicht fälschbar und käuflich erwerb-
bar seien. Die Überprüfung seines Inhalts sei schwierig.
7.
Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin (sowohl die vorgebrachten Asylgründe
als die im EVZ geltend gemachte damalige Minderjährigkeit) unglaubhaft
sind. Ihre Angaben in den Protokollen sind vage, unsubstanziiert und aus-
weichend. Entgegen der Beschwerde gelingt es ihr dort nicht, die von der
Vorinstanz monierten Widersprüche aufzulösen. Selbst wenn man ihren
unplausiblen Erklärungen folgt, bleiben gewisse Unstimmigkeiten beste-
hen. So sind entweder vier Jahre zwischen dem Schulende, welches an-
geblich der Anlass für die Ausreise war, und der angeblich spontanen Aus-
reise verstrichen oder die Daten stimmen auch nach den Erklärungen auf
Beschwerdeebene nicht überein. Nach dem Gesagten ist aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen
ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin werfen, festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, und infolgedessen von ihrer legalen Ausreise auszugehen ist. An-
gesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind die Ausführungen in der
Beschwerde zur Lage in Eritrea (insbesondere zur Frage, ob Musliminnen
zum Militärdienst aufgeboten würden) unbehelflich. Folglich hat die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Dieses Urteil ergeht im selben Spruchkörper und mit demselben Datum wie
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dasjenige im Verfahren E-1462/2015. Damit wurde dem Gesuch um Zu-
sammenlegung der Verfahren entsprochen. Die gestellten Rechtsbegeh-
ren haben sich als aussichtslos erwiesen; deshalb ist das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen. Das Gesuch um Ent-
bindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer