Abtei lung V
E-1473/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1473/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Sri Lanka am 11. November 2007 und gelangte am 14. Janu-
ar 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. Januar
2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch
zu seinen Asylgründen befragt. Am 14. Februar 2008 fand eine direkte
Anhörung durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Abklärungen des BFM beim Bundespolizeiamt B._______ vom
29. Januar 2008 ergaben, dass der Beschwerdeführer am 12. März
2001 in C._______ einreiste, sein dort gestelltes Asylgesuch am
23. April 2003 abgewiesen wurde und er am 23. November 2004 nach
unbekannt fortzog.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______ in der Nähe von Jaffna. Im Jahre 1995 habe seine Familie
von dort fliehen müssen und er sei ab 1996 im Vanni-Gebiet als
Landwirt tätig gewesen. Danach habe er wieder in D._______ bei
seiner Grossmutter gelebt. Seine drei Schwestern seien alle früher bei
der LTTE aktiv gewesen, hätten diese jedoch in den Jahren 1999,
2002, respektive 2004 verlassen. Die älteste Schwester sei nach
Kanada ausgereist, die beiden anderen würden zusammen mit der
Mutter in Colombo leben und seien dort seit 2006 registriert. Am
26. September 2007 habe sich in seinem Wohnort ein Anschlag mit
einer Landmine ereignet, wobei drei Zivilpersonen getötet und drei
Soldaten verletzt worden seien. Am selben Tag hätten sich vier bewaff-
nete Personen in Zivil im Hause seiner Grossmutter nach ihm erkun-
digt und hätten ausgesagt, sie wüssten, dass seine Schwestern der
LTTE angehört hätten. Weil er sich längere Zeit im Vanni-Gebiet auf-
gehalten habe, sei von diesen Personen ausserdem der Vorwurf gegen
ihn erhoben worden, er habe Informationen an die Bewegung weiter-
gegeben. Er selber sei im Zeitpunkt dieses Vorfalls nicht zuhause
gewesen, sondern habe auf dem Feld gearbeitet. Er sei von einer Tan-
te über das Vorgefallene in Kenntnis gesetzt worden und habe sich in
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der Folge bei Verwandten in E._______ aufgehalten. Am 3. Oktober
2007 sei er wiederum zuhause von zwei Personen gesucht worden. Da
der Weg ins Vanni-Gebiet versperrt gewesen sei und ihm die Bean-
tragung einer Genehmigung für die Reise nach Colombo zu riskant
erschienen sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Er
sei zusammen mit anderen Personen in einem Fischkutter an einen
unbekannten Ort in Italien gebracht worden und von dort in Begleitung
eines Schleppers per Zug nach Milano gereist. Von dort sei er in einem
Auto in die Schweiz gelangt. Er sei im Übrigen ohne Reisepapiere
gereist. Sein Reisepass sei bei einem Schlepper verblieben. Die Iden-
titätskarte befinde sich bei Verwandten im Norden Sri Lankas. Um sich
diese nachsenden zu lassen, habe er mit seiner Mutter Kontakt auf-
genommen.
Auf entsprechenden Vorhalt hin räumte der Beschwerdeführer ein, sich
von 2001 bis 2004 in C._______ aufgehalten zu haben. Im Juni 2004
sei er via USA nach Sri Lanka zurückgereist und in seinen Herkunfts-
ort zurückgekehrt.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2008 erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte,
diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine srilankische Identitätskarte ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 4. April 2008 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Zwischenverfügung vom 19. März 2008 eingeräumten Recht
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz Gebrauch und
reichte ein Foto einer seiner Schwestern in einem LTTE-Kampfanzug
ein.
I.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Sep-
tember 2009 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt
dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom
Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapie-
re abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass
einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat
eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden
(Art. 36 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise
in die Schweiz als höchst stereotyp zu qualifizieren seien und er nicht
plausibel zu erklären vermöge, wie er ohne Identitätspapiere in die
Schweiz gereist sei. Zudem habe er, obwohl auf diese Obliegenheit
hingewiesen, bisher nichts Konkretes unternommen, um die fehlenden
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Papiere zu beschaffen. Demzufolge würden keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche
Identitätspapiere einzureichen. Im Weiteren seien die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant. Der Um-
stand, dass er seinen Aufenthalt als Asylsuchender in Deutschland
erst auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse eingestanden habe, sowie
dass er von der angeblichen Suche nach ihm nur vom Hörensagen
wisse, wecke grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vor-
bringen. Seine Ausführungen seien beliebig und würden keine Real-
kennzeichen, wie subjektive Wahrnehmungen enthalten. Seine Vorbrin-
gen seien oberflächlich und vage ausgefallen und daher als realitäts-
fremd und unsubstanziiert zu bewerten. Nachdem seine Schwestern
offenbar ohne Probleme in Colombo leben würden und dort registriert
seien, vermöge der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu ma-
chen, dass er wegen ihnen Nachteile erlitten habe. Soweit er schliess-
lich geltend mache, dass er aufgrund der Bürgerkriegssituation in Sri
Lanka kein gesichertes Leben habe führen können, liege keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde zunächst, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und
vollständig abgeklärt. So sei der publizierte Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 betreffend die Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka nicht
berücksichtigt und das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes
sowie die Gefährdungssituation nicht differenziert abgeklärt worden.
Auch die Situation seiner Familienangehörigen in Colombo sei unge-
nügend geklärt worden. Werde davon ausgegangen, dass er im Jahre
2004 nach Abschluss des Asylverfahrens in C._______ nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei, müsse er gemäss der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts als gefährdet gelten. Falls hingegen angenommen wer-
de, er halte sich seit der Einreise in Deutschland im Jahre 2001 unun-
terbrochen in Europa auf, sei wegen der langen Abwesenheit von
einem nicht mehr bestehenden Beziehungsnetz auszugehen. Seine
Identitätskarte sei ihm zwischenzeitlich von seiner Familie zugestellt
worden. Damit stehe fest, dass die von ihm angegebenen Gründe,
weshalb er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe
beibringen können, der Wahrheit entsprechen würden. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz seien seine Ausführungen zur Ausreise
durchaus plausibel. Seine in Colombo wohnhaften Schwestern beab-
sichtigten, nach Indien auszureisen. Den Machthabern im Norden Sri
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Lankas sei bekannt, dass seine Schwestern bei der LTTE gewesen
seien, nicht aber, dass sie in Colombo wohnhaft seien. Gleichzeitig
hätten die Behörden in Colombo bisher keine Kenntnis davon erlangt,
dass sie LTTE-Kämpferinnen gewesen seien, da sie noch zur Zeit des
Waffenstillstandes dorthin umgezogen seien. Sie befürchteten aber, im
Falle einer vertieften Überprüfung der Familie, welche für seine Regis-
trierung in Colombo notwendig wäre, entdeckt zu werden. Vor diesem
Hintergrund hätte auch er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten. Damit wäre allenfalls der Weg-
weisungsvollzug als unzulässig zu bezeichnen. Zudem könnten seine
Familienangehörigen in Colombo nicht als tragfähiges soziales Netz
betrachtet werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzu-
mutbar sei.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Empfangsstellenbe-
fragung einen Geburtsschein in Kopie inklusive Übersetzung ein. Die-
ses Dokument stellt jedoch gemäss den in BVGE 2007/7 dargelegten
Kriterien klarerweise kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Demnach steht fest, dass der Beschwerde-
führer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung sei-
nes Asylgesuches keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben hat. Auf die Aufforderung nach Einreichung rechts-
genüglicher Papiere gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Rei-
sepass sei bei einem Schlepper geblieben und die Identitätskarte
befinde sich noch bei Verwandten im Norden Sri Lankas. Er habe sei-
ne Mutter telefonisch darum ersucht, dafür zu sorgen, dass diese ihm
in die Schweiz zugeschickt werde.
6.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
eine Identitätskarte zu den Akten gereicht hat, vermag per se die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu rechtfertigen. Das
nachträgliche Vorlegen von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene
führt nicht zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheides, sofern der
Gesuchsteller nicht entschuldbare Gründe dafür vorzubringen vermag,
dass er diese Papiere nicht bereits bei der ersten Instanz abgegeben
hat (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5). Demnach steht fest, dass vorliegend
grundsätzlich ein Nichteintretensgrund im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gegeben ist und es ist im Folgenden zu prüfen, ob einer
der in Art. 32 Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.
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6.3
6.3.1 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein Sum-
marverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungs-
weise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlen-
den Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht ab-
schliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offen-
sichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das
Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmen-
der Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutre-
ten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
6.3.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in
C._______ in den Jahren 2001 bis 2004 vorerst verheimlichte und erst
auf Vorhalt hin einräumte, vermag zwar Zweifel an seiner Glaubwürdig-
keit zu wecken, ist aber nicht geeignet, seine Asylvorbringen insge-
samt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Namentlich ist dadurch die
Glaubhaftigkeit der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse im Jahre
2007 sowie des Aufenthalts im Vanni-Gebiet nach 1996 nicht per se
ausgeschlossen. Im Weiteren kann auch der Einschätzung der Vorin-
stanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert
und realitätsfremd, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Auch wenn
seine Schilderungen nicht sehr ausführlich gehalten sind, sind sie
doch nicht derart detailarm, dass es sich rechtfertigen würde, sie allei-
ne deswegen als konstruiert zu bezeichnen. Zudem ist zu beachten,
dass dem Beschwerdeführer die Identität der Verfolger sowie deren
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Beziehung zu den Regierungskräften nicht bekannt sind. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass erstere nähere Kenntnisse über die
Aktivitäten seiner Schwestern für die LTTE hatten als die staatlichen
Behörden in Colombo, weshalb der Umstand, dass die Angehörigen
des Beschwerdeführers in Colombo nicht behelligt wurden, eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung nicht ohne
Weiteres ausschliesst. Es erscheint ferner unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Norden Sri Lankas im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers nicht völlig abwegig, dass er als Familienange-
höriger von LTTE-Mitgliedern sowie angesichts seines früheren Auf-
enthalts im Vanni-Gebiet, welches bis Anfang des Jahres 2009 von der
LTTE kontrolliert wurde, ins Visier der Regierungskräfte beziehungs-
weise mit dieser verbündeter (paramilitärischer) Gruppen geriet.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass aufgrund der vom
Beschwerdeführer geschilderten Verfolgung respektive Verfolgungs-
furcht entgegen der Auffassung des BFM nicht vom offensichtlichen
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden kann. Im Wei-
teren ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka aufgrund der Beendigung des Bürgerkrieges durch den Sieg der
Regierungstruppen über die LTTE und die Einnahme des von dieser
kontrollierten Gebiets wesentlich verändert hat. Inwieweit diese Ent-
wicklung einen Einfluss auf die Gefährdungssituation des Beschwer-
deführers hat, lässt sich im heutige Zeitpunkt nicht zuverlässig ab-
schätzen. Somit ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erwie-
sen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt.
6.3.4 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das Vorliegen asylrele-
vanter Verfolgung nicht bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der Aktenlage verneint werden kann. Damit steht fest, dass es im vor-
liegenden Fall weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft bedarf (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Begründung des
Beschwerdeführers für die verspätete Einreichung seiner Identitätskar-
te als entschuldbar zu bewerten und entsprechend auch der Ausnah-
metatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist. Offenbleiben
kann ebenso die Frage, ob sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
auch deshalb rechtfertigen würde, weil diese bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vom Bundesverwaltungs-
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gericht im Urteil BVGE 2008/2 dargelegte Lageeinschätzung nicht
berücksichtigte. Ohnehin stellt sich die Frage ob diese Lageanalyse
angesichts der aktuellen Sicherheitslage noch Bestand haben kann.
6.5 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers kann demzufolge nicht im
Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG entschieden werden, sondern es muss auf das Asylge-
such eingetreten und das ordentliche Verfahren durchgeführt werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen
und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 26. Februar 2008 ist aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kos-
tennote seines Rechtsvertreters vom 8. September 2009 auf
Fr. 2435.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2008 wird aufgehoben,
und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 2435.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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