B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1474/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (…).
E-1474/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2012 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. No-
vember 2012 brachte er vor, die irakische Regierung sei gegen ihn vor-
gegangen, weil er der (…) angehöre. Er sei (…) und im Irak eine bekann-
te Persönlichkeit. Wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen
die irakische Regierung sei er von Unbekannten entführt und gefoltert
worden. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährt, wobei er vorbrachte, bei seiner Ausreise sei die
Schweiz sein Ziel gewesen. Zur Abgabe der Fingerabdrücke in Italien sei
er gezwungen worden. Er wolle nicht dorthin zurückkehren.
B.
Das BFM trat mit am 14. März 2013 eröffneter Verfügung vom 11. März
2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf, das Land
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
verpflichtete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
Bundesamt händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2013 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das BFM, auf das
Asylgesuch gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin II-VO) einzutreten oder das Recht zum Selbsteintritt ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren
als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über
die Beschwerde entschieden habe. Ausserdem seien die Verfahrenskos-
ten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
E-1474/2013
Seite 3
verzichten. Der Beschwerde waren ein Kurzbericht des D._______ vom
14. Januar 2013 und Fotos beigelegt.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 25. März 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Er-
wägungen einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
E-1474/2013
Seite 4
4.
4.1 Das BFM erwog in seiner Verfügung, der Beschwerdeführer habe bei
der BzP geltend gemacht, er sei im (…) mit einem italienischen Visum
über die Türkei nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten das
Ersuchen um dessen Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO
gutgeheissen. Somit liege gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungs-ab-kommen,
SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Italien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf Art. 8 und Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO, die dazu ergangene Rechtsprechung und Berichte
von PRO ASYL zur Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien aus-
geführt, die Zustände für Asylsuchende seien dort menschenunwürdig. Im
Zuge des Entscheides des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-492/10) würden
auch Deutsche Verwaltungsgerichte auf die Rücküberstellung von Asyl-
suchenden nach Italien verzichten und die Verwaltungsbehörden ver-
pflichten, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Angesichts der
klaren Faktenlage erscheine die bisherige Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts, es bestehe kein Anlass zur Annahme, Italien verletze
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden, nicht mehr haltbar.
Er werde als bekannter (…) und offener Kritiker der irakischen Regierung
im Irak verfolgt und gefoltert. Er habe Narben, welche auf eine Entführung
durch den Geheimdienst zurückgehen würden. Am 14. Januar 2013 sei er
nach einem Bewusstseinsverlust notfallmässig in das D._______ einge-
liefert worden. Zur Zeit erfolge eine Abklärung beim E._______ und bei
seiner Hausärztin. Er werde das Gericht über die daraus resultierenden
Erkenntnisse informieren. Er befinde sich in einem sehr schlechten psy-
chischen Zustand. Dazu komme, dass die Bedingungen für seine Be-
handlung in Italien nicht ideal seien. Es sei wahrscheinlich, dass er weder
eine Unterkunft noch ausreichende medizinische Behandlung haben wer-
de. Zudem sei es durchaus möglich, dass er dort vom irakischen Sicher-
heitsdienst gesucht werde. Dazu würden die Zentren der Asylsuchenden
aufgesucht und Landsleute bezahlt, damit sie den Gesuchten verraten
E-1474/2013
Seite 5
würden. Da die italienischen Behörden seinen Pass besässen, sei er vor
einer Deportation nicht sicher. Auch wenn diese Gefahr als nicht reell be-
urteilt werden sollte, sei die Wegweisung nach Italien mit einer grossen
Angst seinerseits verbunden, welche die Gefahr der Retraumatisierung
erhöhen würde.
5.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten
Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtun-
gen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dub-
lin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-
weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garan-
tieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergeb-
nis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden,
wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssitua-
tion und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in
der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asyl-
verfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für
die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Über-
E-1474/2013
Seite 6
stellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechts-
widrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vor-
liegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen. Zwar kritisiert
der Beschwerdeführer die schlechte Aufenthaltssituation von Asylsuchen-
den in Italien, aber seine Beanstandungen beschränken sich auf allge-
meine Kritik und Mutmassungen und betreffen nicht Selbsterlebtes. Diese
Vorbringen genügen nicht, um die generelle Vermutung umzustossen.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzu-
halten, dass die vorgebrachten Bewusstseinsverluste gemäss Arztbericht
vom 14. Januar 2013 als durch Kopfschmerzen hervorgerufen diagnosti-
ziert und bei Spitalaustritt mit dem Schmerzmittel Paracetamol behandelt
worden sind. Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde
entgegen den Behauptungen in der Rechtsmittelschrift nicht diagnosti-
ziert; es wurde lediglich festgehalten, dass eine solche differentialdia-
gnostisch vorliegen „könnte“. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung
auch in Italien gewährleistet, und es kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer dort die entsprechend notwendige Behand-
lung erhalten wird. Eine Rückführung nach Italien erweist sich demnach
als zulässig. Aus diesem Grund sind die in Aussicht gestellten Arztberich-
te nicht abzuwarten.
Sodann dürfte es ihm möglich sein, die in der Rechtsmitteleingabe ange-
deuteten Probleme vor den italienischen Asylbehörden darzulegen. So-
weit er seine Befürchtung ausdrückt, sein Pass könnte von den italieni-
schen Behörden zurückgehalten werden, um ihn in den Irak ausliefern zu
können, ist festzuhalten, dass kein Anlass für die Annahme besteht, die
italienischen Behörden würden sich nicht an die ihnen aus internationa-
lem Recht erwachsenden Verpflichtungen halten.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50
E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E-1474/2013
Seite 7
6.2
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses hinfällig.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechts-
begehren abzuweisen.
E-1474/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger