B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1474/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen
(Asyl) für B._______;
Einspracheentscheid des BFM vom 28. November 2014 /
(…)
E-1474/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Gast und Neffe der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: Ge-
suchsteller), ersuchte am 19. September 2014 beim Schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Istanbul, Türkei (nachfolgend: Generalkonsulat) um Ertei-
lung eines Schengen-Visums respektive eines Visums aus humanitären
Gründen.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des im Anhang VI der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
vorgesehenen Formulars dem Gesuchsteller am 23. September 2014 das
beantragte Visum. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die vorge-
legten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsich-
tigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf des Vi-
sums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe
festgestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM
vom 4. September 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom
4. November 2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für
syrische Familienangehörige (nachfolgend: Weisung Syrien) nach deren
Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten
nicht mehr zur Anwendung gelange.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. Oktober 2014 bei der Vorinstanz Einsprache ein.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass einige ihrer Familien-
angehörigen (darunter die Eltern des Gesuchstellers C._______ und
D._______ [N (…)]) bei der Schweizer Vertretung in Beirut, Libanon vorge-
sprochen hätten und sich nun in der Schweiz befinden würden, da ihre Ge-
suche um Visa gutgeheissen worden seien. Damals habe der Gesuchstel-
ler nicht in den Libanon reisen können, weil er wegen des Militärdienstes
gesucht worden sei. Er habe – wie seine Eltern und andere Familienange-
hörige – vor der Aufhebung der Weisung Syrien einen Termin gehabt und
vorsprechen müssen. Das Risiko, an der syrisch-libanesischen Grenze
verhaftet und anschliessend in den Militärdienst einberufen zu werden be-
ziehungsweise in den Krieg ziehen zu müssen, sei jedoch zu gross gewe-
sen. Die Familie sei auf diese Art voneinander getrennt worden, obwohl die
Angehörigen immer zusammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin
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habe in der Folge versucht, beim Generalkonsulat einen Ersatz- respektive
Nachholtermin zu vereinbaren, was allerdings aus unverständlichen Grün-
den nicht möglich gewesen sei. Der Gesuchsteller wohne seither bei der
Schwester und beim Schwager der Beschwerdeführerin, E._______ und
F._______ (vgl. Beschwerdeverfahren E-11/2015). Nachdem jedoch das
Dorf, in welchem sie gelebt hätten, angegriffen worden sei, seien sie alle
geflüchtet und würden nun von einem Ort zum nächsten ziehen.
Sodann seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Be-
dingungen des beabsichtigten Aufenthalts lückenlos und durchaus glaub-
haft. Ausserdem seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren
Dokumente verlangt worden. Es sei im Übrigen fraglich, weshalb syrische
Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der
Weisung Syrien nach wie vor Termine erhalten würden, obschon die Be-
hörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Visa ge-
nerell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche verweigern
müssten. Die gesuchstellenden Personen würden ihr Leben riskieren, da-
mit sie den Termin im Konsulat wahrnehmen könnten. Überdies koste die
Reise in die Türkei viel Geld und die Aufenthaltskosten seien sehr hoch,
weshalb die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller und ihre weiteren Ver-
wandten in der Türkei (vgl. Beschwerdeverfahren E-11/2015) nicht über
längere Zeit unterstützen könne. Ebenso würden sie seitens der türkischen
Regierung keine Unterstützung erhalten. Zudem seien die Flücht-
lingscamps überfüllt und sehr islamisch geprägt. Syrische Flüchtlinge wür-
den sowohl in den Camps als auch in den Städten nicht als Menschen be-
handelt und es komme immer wieder zu groben Verletzungen der Men-
schenrechte. Ferner könnte sich der Gesuchsteller in der Schweiz für drei
Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse in Syrien – er sei dort beson-
ders gefährdet gewesen, zumal die Terror-Organisation IS (Islamischer
Staat) viele Kurden in Syrien getötet habe – ein wenig vergessen. Der Krieg
habe ihn und die anderen Familienangehörigen in die Flucht getrieben und
obdachlos gemacht. Die Beschwerdeführerin könne überdies mit Hilfe von
Bekannten für alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der
Schweiz aufkommen. Schliesslich habe er angesichts seiner Heimatver-
bundenheit nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben und würde nach
drei Monaten zurückkehren, wenn er dazu aufgefordert würde, weshalb
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise mithin gesichert sei.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde auf diverse Internet-
Links zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei verwiesen; zudem
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wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Dokumente im Zu-
sammenhang mit dem Visumsgesuch die Beschwerdeführerin betreffend,
Laissez-Passer von Verwandten, E-Mail-Korrespondenz mit dem General-
konsulat sowie medizinische Unterlagen.
D.
Der mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 3. November 2014 einge-
forderte Kostenvorschuss wurde seitens der Beschwerdeführerin fristge-
recht geleistet.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2014 – eröffnet am 3. Dezem-
ber 2014 – wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte der Beschwer-
deführerin die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, dass der
Gesuchsteller aus Syrien stamme. Aufgrund der dortigen sozio-ökonomi-
schen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müsste er in Syrien über aus-
sergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit
eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfahrung zeige, dass
viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchen
würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten
Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Somit sei
nicht hinreichend dargelegt, dass der Gesuchsteller nach Ablauf des Be-
suchervisums in sein Herkunftsland zurückkehren würde. Die nach dem
Visakodex, der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV,
SR 142.204) sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einrei-
sevoraussetzungen seien somit vorliegend nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visako-
dex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex).
Weiter würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass die be-
treffende Person aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie
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müsste sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gege-
ben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Re-
gel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Gemäss
den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz und den Abklärungen
des Generalkonsulats würden keine Hinweise vorliegen, die im Vergleich
zu den anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individu-
elle und konkrete Gefährdung des Gesuchstellers hindeuten würden. Es
würden auch keine anderen humanitären Gründe (schwerwiegende Krank-
heit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise als zwingend notwendig
erscheinen liessen.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung (Weisung Syrien) für nahe syrische Familienangehörige
(Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwen-
dung, weil die Visaanträge nach Aufhebung dieser Weisung eingereicht
worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 28. November 2014, die Gutheissung des Visums-
gesuchs sowie die Bewilligung der Einreise des Gesuchstellers in die
Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspra-
che vom 23. Oktober 2014 wiederholt und zusätzlich festgehalten, die Um-
setzung der Weisung Syrien sei seitens des Generalkonsulats und der Vo-
rinstanz fehlerhaft und rechtswidrig. In anderen Fällen seien die Gesuche
gutgeheissen worden, obwohl die Gastgeber über keine Aufenthalts- res-
pektive Niederlassungsbewilligung verfügt hätten und nicht erwerbstätig
gewesen seien beziehungsweise Sozialhilfe bezogen hätten. Somit seien
Visa ausgestellt worden, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung
gestützt auf die erwähnte Weisung nicht erfüllt gewesen seien. Zudem
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seien Nachholtermine in Istanbul gewährt und die Gesuche daraufhin gut-
geheissen worden. Zahlreiche Familien aus derselben Region, die in ähn-
lichen, wenn nicht in identischen Verhältnissen wie der Gesuchsteller ge-
lebt hätten, hätten von der betreffenden Weisung profitiert und seien zuerst
in die Türkei und dann in die Schweiz eingereist. Es stelle sich somit die
Frage, weshalb manche in der Türkei bleiben müssten und andere nicht,
wenn doch alle Familienangehörigen zusammen leben würden und die
Verhältnisse identisch seien. Alle, die aus derselben Region stammen wür-
den, seien gleichermassen gefährdet und würden in der Türkei unter sehr
ähnlichen Verhältnissen leben. Im Übrigen seien die Gesuche von mehre-
ren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und des Gesuchstellers
gutgeheissen worden. Dies sei ein Schock für den Gesuchsteller und die
übrigen sich im Drittland aufhaltenden Familienangehörigen gewesen, weil
sie bis anhin miteinander gelebt hätten und auf diese Weise voneinander
getrennt worden seien. Sie seien alle körperlich und mental müde.
Des Weiteren hätten es der Gesuchsteller und seine Familienangehörigen
wegen der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthaltes sowie der Verwei-
gerung der medizinischen Versorgung sehr schwer in der Türkei gehabt,
weshalb sie die Rückkehr nach Syrien riskiert hätten, nachdem ihre Gesu-
che vom Generalkonsulat abgelehnt worden seien. Ferner seien die Flücht-
lingscamps überfüllt gewesen und sie hätten dort keinen Platz bekommen.
Sie hätten zudem keine Unterkunft mieten und hätten im kalten Winter nicht
in den öffentlichen Parks schlafen können. Im Übrigen habe die Vorinstanz
in ihrem angefochtenen Entscheid bestätigt, dass der Gesuchsteller und
seine Familie es nicht leicht hätten in der Türkei und die Kapazität in den
Flüchtlingscamps beschränkt sei. Der Gesuchsteller und seine Angehöri-
gen hätten in Syrien alles verloren und hätten gar ihr Obdach verkaufen
müssen, um die Reise in die Türkei und die Aufenthaltskosten zu finanzie-
ren. Doch dieses Geld reiche nicht für einen langfristigen Aufenthalt und
die Beschwerdeführerin könne sie nicht über eine längere Zeit finanziell
unterstützen.
Ausserdem würden auch die Familienangehörigen hier in der Schweiz un-
ter der vorliegenden Situation leiden. Namentlich leide die Mutter des Ge-
suchstellers an (…)krebs und vermisse ihr Kind sehr. Gemäss der einge-
reichten Arztbestätigung sei eine Familienzusammenkunft sehr empfohlen,
weil sie den Therapieverlauf positiv beeinflussen würde.
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Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen verwies die Be-
schwerdeführerin auf diverse Internet-Links bezüglich der Situation von sy-
rischen Flüchtlinge und reichte hierzu Berichte ein; zudem wurden die E-
Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Schweizer Vertretung
in Beirut sowie dem Generalkonsulat und eine Arztbestätigung vom (…)
Dezember 2014 die Mutter des Gesuchstellers betreffend ins Recht gelegt.
G.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, über
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeschrift enthalte – auch unter Berücksichtigung der geltend ge-
machten Problematik bezüglich der Terminvergabe – keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vor-instanz-
lichen Entscheides rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente
vorgebracht worden, welche nicht bereits Gegenstand des vorinstanzli-
chen Entscheides gewesen seien. Einzig die Schwester der Beschwerde-
führerin und deren Ehegatte hätten gemäss der damals geltenden Weisung
Syrien die Bedingungen für eine Visumserteilung erfüllt. Die damalige Wei-
sung habe für deren volljähriges Kind beziehungsweise den volljährigen
Neffen der Beschwerdeführerin keine Anwendung gefunden. Auch unter
Berücksichtigung des gelebten Familienverbundes sei der Antrag somit zu
Recht verweigert worden.
I.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Familiennachzug für den Gesuchsteller. Seine Mutter habe "schweren
Krebs" und weine jeden Tag um ihren Sohn. Dem Gesuchsteller solle die
Einreise in die Schweiz bewilligt werden, damit die schwerkranke Mutter
ihn empfangen könne. Er und die übrigen Familienangehörigen seien in
grosser Not und würden alle Hilfe benötigen.
J.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen
und räumte ihr Gelegenheit zur Replik ein.
E-1474/2015
Seite 8
K.
Mit Replik vom 3. Februar 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, die
Vernehmlassung der Vorinstanz sei zu kurz und zu unklar geraten. Die Vo-
rinstanz habe den vorliegenden Familienverbund nicht berücksichtigt. Viel-
mehr sei dieser gar zerstört worden, indem die Gesuche um Visa der Eltern
von B._______ gutgeheissen worden seien – die Eltern würden sich nun
in der Schweiz aufhalten –, dasjenige des Gesuchstellers hingegen abge-
lehnt worden sei. Die in der Schweiz lebenden Eltern würden sehr unter
der Trennung leiden. Insbesondere die Mutter des Gesuchstellers leide be-
sonders stark unter den Folgen des Getrenntseins. Dieser Umstand beein-
trächtige ihre Gesundheit und verzögere den Heilungsprozess. Auch habe
die Vorinstanz den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Familien in sol-
chen Kulturen trotz Volljährigkeit der Kinder eng zusammenleben würden.
Die Eltern würden nun vor einer schwierigen Wahl stehen: Entweder reise
der Gesuchsteller in die Schweiz ein oder sie würden sich gezwungen se-
hen, zu ihrem Kind zurückzukehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Schweiz nur einem Teil der Familie Schutz biete und ihn den übrigen
Familienangehörigen verweigere, obwohl sie als Familie zusammengelebt
hätten und gleich gefährdet (gewesen) seien.
Der Eingabe lag ein Arztbericht von Dr. med. G._______, Oberärztin On-
kologie und Medizin, vom (…) Dezember 2014 die Mutter des Gesuchstel-
lers betreffend bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E-1474/2015
Seite 9
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem
Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 23. September 2014 Ein-
sprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids der
Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Während die Vorinstanz das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem
Verfahren E-11/2015 gemeinsam führte, behandelt das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Verfahren E-1474/2015 und E-11/2015 koordiniert
getrennt unter den erwähnten E-Nummern.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und
seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Vi-
sumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
E-1474/2015
Seite 10
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
5.
Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visums-
pflicht gemäss Art. 4 VEV i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 4.3).
Der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung eines ordentli-
cher Besucher-Visums, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden
könne, der Gesuchsteller würde nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer
von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos
verlassen und wieder in seine Heimat zurückkehren, kann auch auf Be-
schwerdestufe nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschen-
den Bürgerkrieges kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
könne seine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise zusichern,
nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
6.
6.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
E-1474/2015
Seite 11
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
6.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version
Weisung des BFM vom 25. Februar 2014; nachträglich: Weisung humani-
täres Visum). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Vi-
sum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch
einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn
bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit defi-
nierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den alt-
rechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle
von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zu-
rückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese
Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vor-
genannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft
vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen
Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humani-
tären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren
und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung
entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus
E-1474/2015
Seite 12
der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass
die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befin-
det, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
6.3 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte
Personen zu erleichtern. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in
Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, er-
liess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die er-
leichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abwei-
chend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen
aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristge-
rechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittel-
baren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen
Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen
(Ziff. II Weisung Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue
Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und ver-
fügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den
dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gesuche von
E-1474/2015
Seite 13
Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor
diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach
den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen
vom 4. November 2013 zu bearbeiten.
7.
7.1 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen
humanitärer Gründe zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin beruft
sich dabei sowohl auf die Weisung Syrien als auch auf die allgemeine Wei-
sung des BFM hinsichtlich der Konkretisierung der humanitären Gründe,
wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib
und Leben vorausgesetzt wird.
7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Wei-
sung Syrien vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da der Visumsantrag
erst nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens, der Gesuchsteller (geboren am (…)) habe
sein Gesuch um Visumserteilung bereits zusammen mit seinen Eltern ein-
gereicht, den Vorsprachetermin auf der Schweizer Botschaft in Beirut hin-
gegen anders als jene nicht wahrnehmen und keinen Ersatztermin verein-
baren können, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz hierzu zutreffend aus-
führte, dass die Weisung Syrien auf den Gesuchsteller keine Anwendung
findet. Der Gesuchsteller war bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Weisung Syrien vom 4. September 2013 volljährig; als volljähriger Neffe
der Beschwerdeführerin fällt er jedoch nicht unter den Adressatenkreises
der Weisung Syrien (vgl. E. 6.3).
7.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe
ebenfalls zu Recht verneint hat.
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Weisung humanitäres Vi-
sum um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung handelt, welche
zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für
die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition PATRI-
CIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungs-
rechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Solche
Weisungen sind für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings sind sie
zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-mungen zu-
lassen. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen
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Grund von der Weisung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie-
rung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen-
dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und
132 V 200 E. 5.1.2; Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015,
E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).
Bei Vorliegen triftiger Gründe kann aber grundsätzlich von einer vollzugs-
lenkenden Verwaltungsverordnung beziehungsweise von einer Weisung
abgewichen werden und ein Visum aus humanitären Gründen erteilt wer-
den (vgl. vorgenanntes Urteil des BVGer vom 10. Februar 2015, E. 7.2).
Damit von den Vorgaben der vorliegend interessierenden Verwaltungswei-
sung abgewichen werden kann, muss allerdings ein Grund vorliegen, der
in seiner Schwere und Tragik vergleichbar ist mit den in der Weisung hu-
manitäres Visum angeführten Gründen (vgl. oben E. 6.2). Zudem darf die
Gefahr nicht anders abwendbar sein als durch ein behördliches Eingreifen
der Schweiz. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu be-
rücksichtigen, die im Rahmen der Anwendung der einschlägigen Rechts-
normen angemessen und fallbezogen abzuwägen sind. Überdies ist zu be-
achten, dass auf dem Weg von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz
und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines Anspruchs ein-
geführt werden können. Der Verordnungsgeber ging von einem allgemei-
nen Begriff der "humanitären Gründe" aus (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV), während
die Weisung diesen einengt, was aufgrund der obigen Ausführungen zwar
sachgerecht erscheint, jedoch nicht zwingend beziehungsweise absolut zu
verstehen ist.
7.3.2 Soweit die Vorinstanz davon ausging, dass dem Gesuchsteller, wel-
cher sich derzeit in der Türkei aufhält, keine konkrete Gefahr droht, ist dies
zu bestätigen. Ausserdem bestehen an dem Vorbringen in der Beschwer-
deschrift, der Gesuchsteller habe – nachdem sein Gesuch vom General-
konsulat abgelehnt worden sei – mit seinen Familienangehörigen die Rück-
kehr nach Syrien riskiert, aufgrund der gesamten Umstände grosse Zwei-
fel. Es handelt sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung, für wel-
che den Akten keine Hinweise entnommen werden können. Insbesondere
ist nicht einleuchtend, weshalb dieser Einwand erst auf Beschwerdestufe
und nicht bereits in der Einsprache vorgebracht wurde. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, wieso er in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land zu-
rückgekehrt sein sollte. Zwar ist – wie von der Vorinstanz und der Be-
schwerdeführerin richtig festgehalten wurde – die Lage für syrische Flücht-
linge in der Türkei durchaus schwierig. Den Akten sind aber keine Hinweise
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zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr
für Leib und Leben hindeuten würden, zumal die Grundversorgung in der
Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basis-
leistungen grundsätzlich vorhanden ist.
7.3.3 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, liegt nach Auf-
fassung des Gerichts aufgrund der bestehenden besonderen Lage des Ge-
suchstellers und seiner Mutter allerdings ein triftiger Grund vor für eine Ab-
weichung von den Vorgaben in der Weisung, wobei sich diese besondere
Notsituation nicht anders als durch die Einreiseerlaubnis in die Schweiz
abwenden und ein behördliches Eingreifen mithin zwingend erforderlich er-
scheinen lässt.
Dem eingereichten Arztbericht vom (…) Dezember 2014 ist namentlich zu
entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers an fortgeschrittenem
(…)krebs leide und derzeit eine schwierige Chemotherapie in der Schweiz
durchmache. Die Ungewissheit in Bezug auf ihr Kind mache ihr zusätzlich
sehr zu schaffen, weshalb eine Familienzusammenkunft angezeigt sei.
Angesichts ihres prekären Gesundheitszustands wäre der Mutter des Ge-
suchstellers ein Aufenthalt in der Türkei nicht zumutbar. Einzige Möglich-
keit eines (allenfalls letzten) Wiedersehens bildet die Zusammenkunft in
der Schweiz. Eine Familienvereinigung wäre auch für den Heilungsprozess
äusserst dienlich. Unter Berücksichtigung humanitärer Aspekte und in Wür-
digung der familiären Beziehung ist eine Abweichung von den in der Ver-
waltungsweisung vorgesehen Kriterien angezeigt, um in einem Fall wie
dem vorliegenden rasch zu handeln. Dieses Ergebnis steht auch im Ein-
klang mit dem Zweck der Regelung des humanitären Visums, das die Mög-
lichkeit eröffnet, in Situationen von hinreichender Schwere die Einreise zu
ermöglichen.
8.
Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz
die Einsprache der Beschwerdeführerin in Sachen des Gesuchstellers zu
Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das
SEM ist anzuweisen, dem Gesuchsteller ein Visum aus humanitären Grün-
den gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV zu erteilen und ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
9.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung wird gegenstandslos.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der nicht ver-
tretenen Beschwerdeführerin ein Vertretungsaufwand erwachsen ist, wes-
halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des BFM
vom 28. November 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller ein Visum aus humanitären
Gründen auszustellen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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