Abtei lung V
E-1475/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, unbekannter Herkunft (angeblich Nigeria),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1475/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 25. oder 26. Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess, an ei-
nem unbekannten Ort an Land ging und am 1. Februar 2009 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
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dass er (...), wo am 9. Februar 2009 die Erstbefragung stattfand,
dass Abklärungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerde-
führer im Jahr 2007 in (..ein Land der EU..) von Interpol er-
kennungsdienstlich erfasst worden ist, weshalb ihm am 10. Februar
2009 dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 19. Februar 2009 die direkte Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 AsylG durchführte,
dass der Beschwerdeführer, angeblich nigerianischer Staatsangehöri-
ger aus C._______ (D._______), geltend machte, er sei im Jahre 2006
der oppositionellen Organisation “F._______“ beigetreten und im
Folgejahr Anführer einer ihrer Gruppen geworden,
dass seine Gruppe wiederholt gegen die Regierung protestiert habe,
weil diese, als Erdöl das Wasser verschmutzt habe, nichts gegen die
Verschmutzung der Umwelt und das Fischsterben getan habe,
dass eine andere Gruppe der "F._______" im Dezember 2008 einen
Mitarbeiter einer Erdölfirma entführt habe, worauf die Gruppe des Be-
schwerdeführers dieser Tat verdächtigt worden sei,
dass während einer Demonstration seiner Gruppe ein Freund erschos-
sen worden und er zu einem anderen Freund geflüchtet sei,
dass ihn die Sicherheitskräfte trotzdem gefunden und an einen unbe-
kannten Ort geführt hätten, wo er misshandelt worden sei und Verlet-
zungen am (...) erlitten habe,
dass ihm drei Tage später die Flucht geglückt sei und im Gegenzug die
Sicherheitskräfte das Haus seiner Familie zerstört und die Eltern ge-
tötet hätten,
dass er mit Hilfe eines Unbekannten an Bord eines Schiffes gelangt
sei und man ihn an einem ihm unbekannten Ort habe aussteigen las-
sen, wo er einer weiteren Person übergeben worden sei, die ihm die
Fahrt in einem Lastwagen in die Schweiz ermöglicht habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass er im Verfahren trotz Aufforderung keine Reise- oder Identitäts-
papiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden weder Reise- oder Identitätspapiere abgegeben noch kon-
krete Anstrengungen zu deren Beschaffung unternommen,
dass die Schilderungen zu seinen Dokumenten und Kontaktmöglich-
keiten im Heimatland stereotyp ausgefallen seien und die angegebe-
nen Reisemodalitäten insgesamt als realitätsfremd und offensichtlich
unglaubhaft zu qualifizieren seien, weshalb davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer versuche, seine wahre Herkunft und Identität sowie
seinen tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen,
dass für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass er im Mai und August 2007 in (..ein Land der EU..)
daktyloskopisch erfasst worden sei, weshalb davon auszugehen sei,
dass er sich seither in Europa aufhalte und die von ihm gemachten
Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sich nie in (..ein Land
der EU..) aufgehalten zu haben, nicht geglaubt werden könne,
dass dieser Schluss durch die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen
betreffend die Aktivitäten in einer "F._______"-Gruppe untermauert
würde,
dass die von ihm geltend gemachten Angaben zu den Ereignissen
nach der Demonstration im Dezember 2008, der Festnahme und der
Flucht realitätsfremd, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausge-
fallen seien und die geltend gemachte Folterung nachgeschoben sei,
dass somit die Vorbringen zu seiner Flüchtlingseigenschaft als haltlos
zu bezeichnen seien,
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dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des
Asylgesuchs, eventualiter die Aufhebung im Wegweisungspunkt und
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt und in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung des Asyls (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nie Reisepapiere
oder Identitätskarten besessen (Akten Vorinstanz A 1 S. 4) und Kon-
taktpersonen nicht habe anrufen können, weil er deren Telefonnum-
mern verloren habe (A1 S. 5), und er bisher nichts zur Beschaffung
von Personalpapieren unternommen hat (A 1 S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen
Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der haltlosen Ausführungen des Beschwer-
deführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identi-
täts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden
und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen
könnte,
dass zwar das BFM nicht weiter abgeklärt hat, welche Identität des
Beschwerdeführers sich hinter dem Abklärungstreffer bei Interpol (..ein
Land der EU..) (A 5 S. 1) verbirgt, indessen die Abklärung
daktyloskopisch erhärtet ist,
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dass er zudem nur vage und ausweichende Aussagen in Bezug auf die
Wohnregion im D._______, wo er seit Geburt gelebt habe, den Stamm,
die Sprache und die Verwandtschaft gemacht hat (A 1 S. 2, A 10
S. 4ff.), weshalb seine Identität und seine persönliche Glaubwürdigkeit
mit grossen Zweifeln behaftet sind,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers keineswegs feststeht,
dass festzustellen ist, dass Realkennzeichen in den Sachvorträgen
weitestgehend fehlen,
dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich
ausreiserelevanten Vorfällen, namentlich seine Zugehörigkeit, seine
Aktivitäten und das Wissen über die "F._______", die Schilderungen
der Vorgänge anlässlich der letzten Demonstration, der Festnahme,
der Haftzeit, der erlebten Misshandlungen, der Flucht und insbesonde-
re der getätigten Reisemodalitäten in keiner Weise substanziiert oder
plausibel ausgefallen sind und nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem vermitteln,
dass er in der Rechtsmitteleingabe anführte, sich nur bis Herbst 2007
in (..ein Land der EU..) aufgehalten zu haben, um anschliessend nach
Nigeria zurückgekehrt zu sein,
dass die Registrierungen in (..ein Land der EU..) vom Jahr 2007 einer
Verhaftung im Dezember 2008 in Nigeria zeitlich nicht von vornherein
einer Rückreise nach Nigeria entgegen stehen würden, zumal ohne
weitere Abklärungen dem Interpol-Auszug nicht zu entnehmen ist, wie
lange der Beschwerdeführer nach der Daktyloskopierung noch dort
geblieben ist und ob es im Nachgang dazu zu strafrechtlichen
Sanktionen gekommen ist,
dass jedoch in diesem Kontext den Vorakten zu entnehmen ist, dass er
unwahre Aussagen über den Aufenthalt in (..ein Land der EU..) zu
Protokoll gegeben hat, was er erst - nach Abstreiten - auf Beschwer-
deebene zuzugeben bereit war,
dass er anlässlich der Anhörungen aber nicht nur seinen Aufenthalt in
(..ein Land der EU..) (A 7 S. 2), sondern auch frühere Aus-
landaufenthalte generell in Abrede gestellt hat (A 1 S. 8), was den
Konstruktcharakter seiner Angaben unterstreicht,
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dass sich die Rechtsmitteleingabe im Übrigen darin erschöpft, die Vor-
bringen anlässlich der Anhörungen zu bekräftigen, und der Beschwer-
deführer blosse Gegenbehauptungen aufstellt, ohne dass konkrete
Hinweise - ausser eine behauptete, aber nicht durch Beweismittel
belegte Rückkehrhilfe durch (..ein Hilfswerk..) - für die Rückkehr nach
Nigeria im fraglichen Zeitraum sprächen,
dass er in der Rechtsmitteleingabe ansonsten keine stichhaltigen Ar-
gumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorins-
tanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften vermö-
gen, weshalb für die entsprechenden Einzelheiten auf die vorinstanzli-
che Verfügung verwiesen werden kann,
dass - selbst bei einer tatsächlichen Rückkehr nach Nigeria gegen En-
de 2007 - somit die Verletzungen am (...) andere Ursachen als die
angegebenen haben dürften,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe unsubstanziiert und haltlos ausgefallen sind,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im
Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
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zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern oder in Nigeria zu forschen,
dass mangels Einreichung eines ärztlichen Attests von einer guten
Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, der Beschwer-
deführer berufliche Erfahrungen als (...) hat und davon auszugehen ist,
er könne auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz in seinem
(tatsächlichen) Heimatland zählen,
dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung und des
Nichtnachweisens seiner Herkunft und Identität zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung
in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch dazu EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______
(Einschreiben; Beilagen: Originalverfügung des BFM vom 27.
Februar 2009, Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, z.H. (...)
(per Telefax)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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