B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1476/2014
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Hans Rudolf Gantenbein, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2011 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesam-
tes für Migration (BFM) und die Wegweisung nach Italien erhob sie mit
Eingabe vom 26. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht, welches diese mit Urteil E-486/2012 vom 25. Mai 2012 abwies.
Bereits zuvor, am 30. März 2012, heiratete die Beschwerdeführerin den
Vater ihres in der Schweiz geborenen Sohnes. Im Juni 2012 sei sie nach
eigenen Angaben für kurze Zeit nach Italien und anschliessend von dort
nach Deutschland gereist.
Am 7. Juli 2013 reichte sie in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch ein.
Am 25. Juli 2013 wurde sie summarisch zur Person befragt. Gleichzeitig
gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Am 23. Oktober
2013 wurde der zweite Sohn geboren. Am 8. Januar 2013 hiessen die ita-
lienischen Behörden das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführe-
rin gut.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 – eröffnet am 18. März 2014 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies ver-
pflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr die vorläufige Aufnahme
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Voll-
zug sei auszusetzen bis ein endgültiger Entscheid vorliegt. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. seit dem 1. Februar 2014 Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
3.2 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) anzuwenden. Am 19. Juli
2013 ist die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO)
in Kraft getreten.
Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO
ist die Verordnung anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz, die
ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt
werden (ab 1. Januar 2014) und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet
des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder
Wiederaufnahme von Antragstellern (Abs. 2, Satz 1). Für einen Antrag auf
internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indes nach den Kriterien der
Dublin-II-VO (Abs. 2, Satz 2).
Die Beschwerdeführerin hat am 7. Juli 2013 erneut um Asyl nachgesucht
und das Ersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden um
Übernahme erfolgte – entgegen der Behauptung in der Beschwerde-
schrift unter ausdrücklicher Bezeichnung der beiden Kinder – am 18. De-
zember 2013. Somit richten sich sowohl das Übernahmegesuch, das hier
nicht beanstandet wird, als auch die Zuständigkeit für die Prüfung der
Asylgesuche nach der Dublin-II-VO (Art. 49 Abs. 2, Satz 2 Dublin-III-VO).
Die Vorinstanz hat auf das Verfahren denn auch in korrekter Weise die
Dublin-II-VO angewendet.
Bereits 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht, anlässlich der Be-
schwerde auf den ersten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, mehre-
re der hier zu prüfenden Fragen einlässlich beantwortet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2012, E-486/2012).
3.3 Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die italienischen
Behörden das Übernahmegesuch am 8. Januar 2014 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gutgeheissen haben (Akten BFM B27/1, B
28/1) und somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sind.
3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Überstellung nach Italien
vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu widerle-
gen. Dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand, sie würde mit
ihren Kindern mittellos ins Chaos eines mit den Flüchtlingen überforder-
ten Staates zurückgeschickt, ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass
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Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. Die
Beschwerdeführerin kann sich folglich an die zuständigen Behörden
wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhal-
ten. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in ge-
wissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendati-
ons on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer
5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen
sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts werden
aber Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu welchen die
Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Söhnen zu zählen ist, von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht vom 3. April 2012, E-1691/2012). Bezüglich Unter-
bringung der genannten Personengruppe existieren besondere Struktu-
ren. Alleinerziehende und minderjährige Kinder haben Anspruch auf eine
spezialisierte Unterkunft sowie medizinische Versorgung und Schulbil-
dung. Zudem nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von verletzlichen Personen und Dublin-Rückkehrenden an.
Die Vorinstanz hat etwa in Bezug auf den Schutz des Kindeswohls ein-
schlägige Organisationen genannt.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihren
Gesundheitszustand respektive ihre Äusserung, sie würde sich das Le-
ben nehmen, falls sie nach Italien ausgeschafft werde, nicht ausreichend
gewürdigt. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat in
der angefochtenen Verfügung klar gemacht, dass solche Drohungen zwar
verständlich seien, es aber stossend wäre, wenn durch die Berufung auf
eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum
Einlenken gezwungen werden könnten. Das Gericht geht zudem mit der
Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit
jederzeit medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnte und hierfür auch
in Italien geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf den Einwand, die
Überstellung mit ihren Kindern nach Italien würde eine intakte Familie
auseinanderreissen, die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewen-
det. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten Ehegatten nur als Familien-
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angehörige, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, was die Beschwerdeführerin
auch nicht bestreitet. Auch kann sie sich gemäss Rechtsprechung nur
dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, wenn das Familien-
mitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt –
mithin das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung –,
was beim Ehemann der Beschwerdeführerin, der lediglich eine Härtefall-
regelung und eine befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, nicht der Fall
ist. Auch hier hat die Vorinstanz das geltende Recht korrekt angewendet,
weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann.
3.7 Italien ist Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). In seiner
neusten Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen
somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Missachtung
von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Be-
handlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz
besteht keine Veranlassung.
3.8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
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4.
4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (BVGE 2009/50 E. 9), ist
die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende
Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichtein-
tretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die
Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Die Beschwerdeführerin weist je-
doch ihre behauptete Bedürftigkeit nicht aus und erwähnt zugleich die
Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
alle anderen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: