B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1476/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Grégroy Sauder,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…), alle Eritrea,
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (…).
E-1476/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 anerkannte das SEM seine Flücht-
lingseigenschaft und gewährte ihm Asyl.
II.
B.
Am 29. August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde sei-
nes Wohnsitzes in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug zuguns-
ten seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seiner Cousine ein. Dieses
wurde mit Verfügung des zuständigen kantonalen Departements vom
26. April 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
C.a Mit Eingaben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 30. Januar und
15. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM Gesuche um Fami-
lienzusammenführung mit seiner in E._______/Sudan lebenden Ehefrau
und den beiden gemeinsamen Kindern. Er führte aus, er habe seine Ehe-
frau im Jahr 2002 in Eritrea geheiratet und seine Familienverhältnisse stets
stimmig dargelegt sowie mittels Unterlagen dokumentiert.
C.b Am 10. September 2018 und 8. Januar 2019 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer beim SEM nach dem Stand des Verfahrens, zumal die
Trennung von der Familie und die andauernde Ungewissheit über eine
mögliche Zusammenführung für ihn sehr belastend seien.
D.
D.a Am 18. Januar 2019 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer ei-
nen Fragekatalog und forderte ihn dazu auf, sich innert Frist zu den darin
gestellten Fragen zu äussern.
D.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 4. Februar 2019 fristgerecht
seine Stellungnahme zu den einzelnen Fragen zukommen.
E-1476/2019
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 (eröffnet am 25. Februar 2019) ver-
weigerte das SEM die Einreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder
in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab.
F.
Am 7. März 2019 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin dem SEM ihre
Mandatsniederlegung an.
G.
G.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2019 er-
hob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 22. Februar
2019 Beschwerde. In seinen Rechtsbegehren beantragte er die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, den Einbezug seiner Ehefrau und der ge-
meinsamen Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft und in sein Asyl; hierfür
sei den Angehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.c Mit dem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer die Verfügung des
SEM vom 22. Februar 2019, unscharfe Fotografien einer polizeilichen An-
wesenheitsbestätigung der Ehefrau sowie eines Ausweises des Amts des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und Ko-
pien seines Reisepasses (mit Visaeinträgen betreffend eine Reise nach
E._______ im […] 2018) und des Reiseplans einer Fluggesellschaft zu den
Akten.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Bedürftigkeit in-
nert Frist zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum
Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
H.b Am 3. April 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den
Beschwerdeakten.
H.c Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 12. April 2019 fristge-
recht eine Fürsorgebestätigung ein.
E-1476/2019
Seite 4
I.
I.a In der Verfügung vom 18. April 2019 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, stellte
dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 3. April
2019 zu und setzte ihm Frist zum Einreichen einer Replik.
I.b Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 2. Mai 2019
fristgerecht zu den Akten.
J.
J.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 setzte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer davon in Kenntnis, dass eine Durchsicht der Akten ver-
schiedene Ungereimtheiten ergeben habe. Diese wurden im Schreiben zu-
sammenfassend wiedergegeben; ausserdem wurde festgestellt, dass auf
den zu den Akten gereichten Dokumenten, namentlich den Taufscheinen
von C._______ und D._______, zum Teil deutlich erkennbare Manipulatio-
nen (Tipp-Ex-Übermalungen, Überschreibungen) feststellbar seien. Der In-
struktionsrichter hielt fest, das Gericht behalte sich im Gegensatz zur Vo-
rinstanz vor, die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbestehens einer geleb-
ten Familiengemeinschaft vertieft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit geboten, innert einer Frist eine schriftliche Stellungnahme zu
diesen Feststellungen zu den Akten zu reichen. Als Säumnisfolge wurde
ihm die Weiterführung des Verfahrens auf der bestehenden Aktengrund-
lage angedroht.
J.b Die per Einschreiben an die letzte bekannte Wohnadresse des Be-
schwerdeführers verschickte Instruktionsverfügung wurde in der Folge mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post an das Bundesverwaltungsge-
richt retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-1476/2019
Seite 5
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderungen des AsylG (AS 2016 3101) das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das
Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
hierzu etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 212).
2.3 Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Juli 2019 Gelegenheit geboten, sich zu verschiedenen Un-
gereimtheiten (auch im Zusammenhang mit offensichtlich manipulierten
Beweismitteln) und zu einer möglichen Motivsubstitution zu äussern (vgl.
Sachverhalt Bst. J hiervor). Aus unbekannten Gründen hat der Beschwer-
deführer darauf verzichtet, diese Postsendung – die ihm korrekt eröffnet
E-1476/2019
Seite 6
wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG) – entgegenzunehmen und sein recht-
liches Gehör wahrzunehmen. Das Verfahren ist bei dieser Sachlage an-
kündigungsgemäss auf der bestehenden Aktengrundlage weiterzuführen.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu be-
willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch
die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Famili-
entrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereini-
gung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer liess in seinen Gesuchen vom 30. Januar und
15. Mai 2018 massgeblich ausführen, er sei seit dem (…) 2002 verheiratet
und habe mit seiner (zweiten) Frau zwei Kinder. Dies sei insbesondere
durch die eingereichte Heiratsurkunde, die Taufscheine der Kinder und den
Identitätsausweis der Ehefrau belegt. Er selber habe im Jahr 2006 aus po-
litischen Gründen in den Sudan fliehen und die Familie in Eritrea zurück-
lassen müssen. Nach fünf Jahren der fluchtbedingten Trennung sei die Fa-
milie in den Sudan nachgekommen, wo sie fortan zusammengelebt hätten.
Er habe sich dann leider erneut gezwungen gesehen, sich unfreiwillig von
der Familie zu trennen. Für die Ehefrau allein mit den Kindern sei die Situ-
ation in E._______ sehr schwierig und für alle Beteiligten belastend, ob-
wohl der Kontakt telefonisch und über soziale Medien so gut wie möglich
aufrechterhalten werde.
E-1476/2019
Seite 7
Vorliegend seien die Voraussetzungen für den Einschluss in seine Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt und es würden keine
besonderen Gründe gegen einen solchen Einschluss sprechen. Ebenfalls
erfüllt seien die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG, zumal er durch die Flucht von der Familie getrennt
worden und eine fortlaufende Beziehung gegeben sei.
4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Familienzusammenführungs-
gesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die Voraussetzung der unfrei-
willigen Trennung auf der Flucht im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vor-
liegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen 2006 und
2015 im Sudan aufgehalten, seine Ehefrau sei im Jahr 2011 mit dem älte-
ren gemeinsamen Sohn zum Ehemann in den Sudan nachgereist; dort sei
das zweite Kind geboren worden. Die Familie habe in der Folge vier Jahre
dort gelebt und sich eine – wenn auch bescheidene – Lebensgrundlage
geschaffen. Damit habe sich die Familie nicht nur vorübergehend, sondern
über einen längeren Zeitraum im Sudan aufgehalten, wobei sie über eine
Art Aufenthaltsbestätigung verfügt habe. Die Weiterreise des Beschwerde-
führers sei aus finanziellen, mithin wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt.
Damit sei die zweite Trennung nicht im Rahmen einer verfolgungsindizier-
ten Flucht, sondern freiwillig erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte die Mög-
lichkeit gehabt, bei der Familie zu verbleiben.
4.3
4.3.1 In seinem Rechtsmittel legt der Beschwerdeführer erneut dar, er habe
während des Aufenthalts in Sudan mit seiner Frau nur eine Art polizeiliche
Aufenthaltsbestätigung erhalten. Diese sei auf E._______ beschränkt und
mit dem Vermerk eines Arbeitsverbots versehen gewesen. Um die Familie
zu ernähren, habe er illegale Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Er sei dabei
stets Gefahr gelaufen, kontrolliert, festgenommen und bestraft oder ausge-
wiesen zu werden. Er habe deshalb beschlossen, nach Europa weiter-
zufliehen. In der Schweiz sei er am 21. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt
worden und habe Asyl erhalten. Sein erstes Gesuch um Familiennachzug
habe er beim Kanton F._______ eingereicht. Dabei habe er zwei Schreiben
erhalten, die er nicht verstanden habe, und am 26. April 2018 habe der
Kanton sein Gesuch abgewiesen. Er habe daraufhin mit der Rechtsbera-
tungsstelle Kontakt aufgenommen und mit deren Hilfe am 15. Mai 2018
beim SEM das Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Die vom SEM vor
Erlass der Verfügung gestellten Fragen habe er beantwortet.
E-1476/2019
Seite 8
4.3.2 Die Trennung von seiner Familie sei nicht aus rein wirtschaftlichen
Gründen erfolgt. Ihre Situation im Sudan sei in mehrfacher Hinsicht prekär
und gefährlich gewesen. So hätten sie in einer Lagerhalle übernachten und
jederzeit mit damit rechnen müssen, von dort vertrieben zu werden.
Er habe zudem illegal arbeiten müssen und für den Fall einer Kontrolle
hätte er nicht nur die Arbeit verloren, sondern wäre mit grosser Wahr-
scheinlichkeit wegen Missachtung des Arbeitsverbots bestraft oder sogar
des Landes verwiesen worden. Unter diesen Umständen mit den beiden
Kindern zu leben, sei auf Dauer nicht möglich gewesen; Aussicht auf eine
Verbesserung dieses Zustands habe es keine gegeben.
4.3.3 Die Reise vom Sudan nach Europa sei zudem äusserst gefährlich.
Diese zusammen mit der Ehefrau und zwei kleinen Kindern anzutreten,
wäre nicht zumutbar gewesen. Die Kinder alleine zurückzulassen sei eben-
falls keine Option gewesen. Es habe in dieser Situation nur die Möglichkeit
seiner alleinigen Ausreise gegeben, mithin sei die Trennung nicht freiwillig
erfolgt. Diese sei im Gegenteil äusserst schmerzhalt und schwierig, jedoch
die einzige Chance gewesen, den geschilderten widrigen Umständen im
Sudan zu dauerhaft zu entkommen.
4.3.4 Dass er zunächst fälschlicherweise das Gesuch um Familienzusam-
menführung bei den kantonalen Behörden gestellt habe, könne ihm nicht
vorgeworfen werden. Die Aufforderungen zur Stellungnahme habe er nicht
verstanden und diese seien ihm erst durch die Beratungsstelle erklärt wor-
den.
Er habe dem SEM alle Fragen beantwortet, halte den Kontakt mit seiner
Familie, soweit überhaupt möglich, aufrecht. Um diese einmal zu sehen,
habe er auch Geld gespart und sei im Sommer 2018 besuchshalber nach
E._______ gereist. Er habe überdies bereits im Asylverfahren seine Fami-
lienverhältnisse stimmig und glaubhaft vorgebracht.
5.
5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird
denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familienge-
meinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt
wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von
Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen
nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten
Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2).
E-1476/2019
Seite 9
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der
Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten,
ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familien-
gemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der
Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom
14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016
vom 10. September 2018 E. 5.2.1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylverfahren bereits in der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2015 seine (zweite) Ehefrau und
die Heirat nach Brauch vom (…) 2002 erwähnt (vgl. Protokoll A4/12 S. 3).
Er führte dort jedoch auch aus, sein Wohnsitz und die permanente Adresse
sei stets in seinem Geburtsort G._______ gewesen (entsprechend hatte er
auch seine Wohnadresse auf dem Personalienblatt A1/2 ausgefüllt). In
H._______, wo "eine Ehefrau" gelebt habe, sei er jeweils nur ein paar Tage
gewesen. Er sei dann bis zur Ausreise im Militärdienst gestanden und von
I._______ aus, wo er stationiert gewesen sei, direkt ausgereist (vgl. a.a.O.
S. 4 f. und S. 7). Er erwähnte in der BzP auch zwei gemeinsame Kinder,
die (…) und (…) Jahre alt seien (vgl. a.a.O. S. 6).
In späteren Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2016 erklärte
er demgegenüber, er habe im Jahr 2002 seine Ehefrau in H._______ ken-
nengelernt und sei in der Folge "von 2002 bis zu [seiner] Ausreise" im Jahr
2006 in H._______ bei ihr geblieben (vgl. Protokoll A16/19 F/A 23 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer führte in der BzP auch aus, er sei im November
2006 von Eritrea aus in den Sudan gelangt. Dort habe er bis Februar 2015
gelebt und gearbeitet. Zur Frage seines Status im Sudan gab er an, er habe
in E._______ mit einer "gelben Bescheinigung" gelebt. Er habe auch seine
Originalidentitätskarte dort zurückgelassen. Mit Bezug auf den Verbleib
seiner Ehefrau liess er festhalten, diese lebe mit den beiden Kindern in
E._______ (vgl. Protokoll A4/12 S. 5, 6 und 7).
In der Anhörung gab er übereinstimmend an, im November 2006 von
I._______ aus Eritrea verlassen zu haben; dort sei er zuletzt stationiert ge-
wesen (vgl. Protokoll A16/19 F/A 19, 83 f. und 105). Mit Bezug auf die Ehe-
frau gab er an, diese sei bis 2011 in Eritrea geblieben (vgl. a.a.O. F/A 19).
Zum Beleg der Eheschliessung vom 6. Mai 2002 reichte er beim SEM eine
Ehevereinbarung ein; dieser ist unter anderem der Vermerk zu entnehmen,
die Ehe sei nach Brauch geschlossen worden; dies sei dem zuständigen
E-1476/2019
Seite 10
Zivilstandsamt weitergeleitet worden, wo die entsprechende Registrierung
erfolgen werde.
7.
7.1 Es stellt sich vor dem Hintergrund dieser Angaben die Frage, ob der
Beschwerdeführer mit B._______ und dem erstgeborenen Kind in Eritrea
eine Familiengemeinschaft gebildet hat und ob diese durch Flucht getrennt
worden ist.
7.2 Das Bestehen einer gelebten Familiengemeinschaft in Eritrea nach der
Eheschliessung gemäss Brauch erscheint mindestens fraglich: Der Be-
schwerdeführer hat – wie oben ausgeführt – einmal davon gesprochen, er
habe seinen festen Wohnsitz nie aufgegeben und sich nur wenige Tage in
H._______ aufgehalten. Auch in Berücksichtigung der erschwerten Um-
stände des Zusammenlebens während der Militärdienstzeit sind seine
diesbezüglichen Aussagen zur Familiengemeinschaft schwer nachvoll-
ziehbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben (…) Jahre nach der (zweiten) Eheschliessung Vater geworden
sei. Die Zweifel werden dadurch erhärtet, dass er später neu angab, er
habe sich zwischen 2002 (Jahr der Eheschliessung) und 2006 (Ausreise
Ehemann) in H._______ bei der Ehefrau aufgehalten – diese Aussage im-
pliziert einen eigentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in H._______
und steht damit in Widerspruch zur Darstellung, er sei nur wenige Tage in
H._______ gewesen – wo "eine" Ehefrau gelebt habe –, sein Heimatdorf
sei aber die eigentliche Wohnadresse gewesen.
7.3 Bei dem im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung ein-
gereichten Identitätsausweis (Kopie) von B._______ fällt auf, das darin un-
ter der Rubrik Adresse/Dorf/Stadt "J._______" aufgeführt ist, ein Dorf, das
gut 70 Kilometer von H._______ entfernt liegt. Dies erstaunt, zumal dieser
Ausweis im März 2003 in H._______ und damit zu einem Zeitpunkt ausge-
stellt worden ist, als B._______ gemäss Angaben ihres Ehemannes mit
diesem in H._______ gewohnt haben soll.
7.4 Bei den zu den Akten gereichten Dokumenten fallen verschiedene Un-
gereimtheiten auf:
7.4.1 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Taufscheine der
beiden Söhne zu den Akten (im Rahmen des Asylverfahrens und dem Ge-
such um Familienzusammenführung vom 15. Mai 2018 jeweils in Kopie,
mit dem ersten Gesuch um Familienzusammenführung [auf Bundesebene]
E-1476/2019
Seite 11
vom 30. Januar 2018 im Original). Das Original des Taufscheins betreffend
den Erstgeborenen weist klar erkennbare Manipulationen auf (mit Tipp-Ex
unkenntlich gemachtes und überschriebenes Datum sowohl in der Über-
schriftszeile als auch im Dokument). Diese handschriftliche Überschrei-
bung erfolgte auf der in der Originalsprache verfassten linken Spalte des
Taufscheins nicht mit der formal passenden (in Äthiopien üblichen) Kalen-
derangabe, sondern seltsamerweise im Datum gemäss abendländischem
Kalender.
7.4.2 Hinsichtlich des Original-Taufscheins des zweiten Kindes ist als Ge-
burtsdatum der (…) und als Taufdatum der (…) angegeben. Abgesehen
davon, dass auffälligerweise auch in der linken Spalte das Datum des
abendländischen Kalenders aufgeführt ist, hätte die Taufe dieses Kindes
demnach gut zehn Monate vor seiner Geburt stattgefunden.
Bei der im Asylverfahren eingereichten Kopie dieses Dokumentes wurde
die Jahreszahl beim Taufdatum (sowohl in der in Originalsprache verfass-
ten linken Spalte als auch in der englischsprachigen rechten) durchgestri-
chen und in einer anderen Handschrift in "(…)" abgeändert. Auch dieses
Beweismittel wurde somit nachträglich manipuliert.
7.4.3 Der Beschwerdeführer hat seinem zweiten Gesuch um Familienzu-
sammenführung und Familienasyl am 15. Mai 2018 zusätzlich einen im Su-
dan ausgestellten Geburtsregisterauszug für die Geburt des zweiten Soh-
nes beigelegt. In diesem ist als Geburtsdatum "(…)" aufgeführt.
Im ersten Gesuch an das SEM vom 30. Januar 2018 hat der Beschwerde-
führer als Geburtsdatum dieses Kindes "(…)" angegeben, in der Verfügung
der Gemeinde K._______ (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor) vom 26. April
2018 sowie im Gesuch an das SEM vom 15. Mai 2018 ist für dieses Kind
hingegen das Geburtsdatum "(…)" aufgeführt. In der hier zu behandelnden
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird wiederum der "(…)"
als Geburtstag des zweiten Sohnes genannt.
Diese unterschiedlichen Datierungen sind umso seltsamer, als der Be-
schwerdeführer sich im Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes bei der Familie
im Sudan aufgehalten habe. Im Übrigen bleiben die Daten der Geburt der
eigenen Kinder üblicherweise im Gedächtnis haften.
7.4.4 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg der Eheschliessung die ge-
nannte Ehevereinbarung zu den Akten gereicht. Gemäss dieser sei nach
der Eheschliessung nach Brauch eine Meldung ans Zivilstandsamt erfolgt.
E-1476/2019
Seite 12
Es ist vor diesem Hintergrund mithin der Schluss naheliegend, dass die
Eheschliessung grundsätzlich durch ein amtliches Dokument nachweisbar
sein müsste. Ein solches Dokument hat der Beschwerdeführer weder er-
wähnt noch eingereicht.
7.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das
Bestehen einer Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen. Selbst unter
der Annahme, er sei in Eritrea mit B._______ die Ehe nach Brauch einge-
gangen, wäre aufgrund der unstimmigen Angaben eine in der Folge tat-
sächlich gelebte Familiengemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden.
Dass der Beschwerdeführer der Vater der beiden Kinder ist, kann mit den
manipulierten Beweismitteln nicht belegt werden.
7.6 Sodann hätte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rah-
men der beiden Familienzusammenführungsgesuche auch einen tatsäch-
lich festen Willen des Zusammenlebens mit B._______ und den beiden
Buben kaum wirklich demonstriert. Er hat zwar einen Monat nach der Asyl-
gewährung beim Kanton ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, in-
dessen dabei offenbar seine ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht
ernsthaft wahrgenommen. Dass dies aus Rechtsunkenntnis nicht gesche-
hen sei, ist insofern schwer nachvollziehbar, als er schon im erst-instanzli-
chen Asylverfahren durch eine in Asylverfahrensfragen spezialisierte
Rechtsberatungsstelle vertreten war, die am 30. Januar 2018 – noch wäh-
rend Hängigkeit des kantonalen Verfahrens, das erst mit Verfügung vom
26. April 2018 beendet wurde – auf Bundesebene das erste Gesuch um
Familienzusammenführung eingereicht hatte.
7.7
7.7.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar im Sommer 2018
nach E._______ gereist ist, lässt nicht zwingend den Schluss zu, er habe
diese Reise zum Besuch von B._______ und der beiden Buben unternom-
men.
7.7.2 Es bestehen zwar durch die eingereichten Farbfotografien durchaus
Hinweise auf gewisse Beziehungen zwischen den dort abgebildeten Per-
sonen. Allerdings können diese privaten Fotos weder das tatsächliche Le-
ben einer gemeinsamen Familiengemeinschaft noch die biologische Vater-
schaft des Beschwerdeführers belegen.
E-1476/2019
Seite 13
7.8 Bei Durchsicht der Akten ist schliesslich objektiv festzustellen, dass ge-
mäss seinen Angaben eine dauerhafte Lebensgemeinschaft des Be-
schwerdeführers mit seiner (zweiten) Ehefrau in den 17 Jahren seit der
Heirat nur gerade während des vierjährigen gemeinsamen Aufenthalts im
Sudan – mithin von 2011 bis 2015 – möglich gewesen sei (zumal er in der
Zeit zwischen der Eheschliessung und dem Verlassen des Landes im Mili-
tärdienst gewesen sei und faktisch wohl nur während Urlauben mit seiner
Frau gelebt haben kann.
7.9
7.9.1 Was den Kontakt zur Familie in E._______ seit dem erneuten Zu-
rücklassen der Angehörigen anbelangt, hatte der Beschwerdeführer im Ge-
such vom 30. Januar 2018 noch ausgeführt, der Kontakt werde mit regel-
mässigen längeren Telefongesprächen "so gut wie möglich" unterhalten
(vgl. Aktenstück B1 S. 2). Auch in der Eingabe vom 4. Februar 2019 war
zunächst ebenfalls die Rede von regelmässigen Telefongesprächen "si-
cherlich einmal pro Monat"; im gleichen Dokument berichtete er aber dann
von "aktuell regelmässige[m] – teilweise sogar tägliche[m] – Kontakt […]
vor allem über Imo oder Viber" (vgl. Aktenstück B9 S. 1 und S. 2). In der
Beschwerde wird ausgeführt, er habe "soweit überhaupt möglich, jederzeit
sehr engen Kontakt […] aufrechterhalten" und kommuniziere "sehr oft –
manchmal täglich – über Imo oder Viber" (vgl. Beschwerde S. 5).
7.9.2 Ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit dieser wenig substanziierten
Angaben ist jedenfalls festzustellen, dass keinerlei Beweismittel zum Beleg
dieser Vorbringen (Verbindungsnachweise, Chatprotokolle o.Ä.) zu den Ak-
ten gereicht wurden.
7.10 Schliesslich ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer im erstinstanzlichen Verfahren zwecks Familienzusammenführung
zwar von schwierigen Lebensbedingungen in E.______ sowie davon ge-
sprochen hat, er habe eine Art polizeiliche Bestätigung zum Aufenthalt ge-
habt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten müssen; nach
einigen Jahren habe er eine Anstellung als eine Art (…) bekommen (vgl.
Stellungnahme vom 4. Februar 2019). Dass er diese Arbeiten wegen eines
Arbeitsverbots illegal ausgeübt und deswegen stets das Risiko der Bestra-
fung oder gar Ausweisung bestanden habe, hat er demgegenüber erst in
seiner Beschwerde geltend gemacht, weshalb auch an diesen Ausführun-
gen Zweifel bestehen. Das Einreichen eines früheren Ausweises des UN-
HCR und einer polizeilichen Anwesenheitsbewilligung – beide betreffend
B._______ – lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu; im Gegenteil
E-1476/2019
Seite 14
ist auch aus diesen Dokumenten zu schliessen, dass B._______ und die
beiden Buben in diesem Drittstaat über einen legalen Aufenthaltsstatus
verfügen.
7.11 In Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine tatsächlich gelebte Familiengemein-
schaft und den festen Willen aller Beteiligten zu einem künftigen Zusam-
menleben glaubhaft zu machen. Insgesamt waren und sind damit die Vor-
aussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht das Gesuch
um Familiennachzug abgewiesen und die Einreise in die Schweiz verwei-
gert.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 18. April 2019 gutgeheissen wurde und den
Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1476/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay