B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1477/2008
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______, Sri Lanka
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N (…).
E-1477/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus B._______, in der Ost-Provinz von Sri Lanka.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2005 wandte er sich an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo und ersuchte um Asyl. Diese Eingabe ging am 30. Mai
2005 bei der Schweizer Botschaft ein.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus,
er lebe seit 1990 aufgrund der Kriegssituation ohne permanenten Wohn-
sitz. Bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den LTTE
und den sri-lankischen Sicherheitskräften sei das Haus seiner Familie
zerstört und sein Vater angeschossen worden und dadurch arbeitsunfähig
geworden. Diese Arbeitsunfähigkeit des Vaters habe die Familie in wirt-
schaftliche Schwierigkeiten gebracht. Der Beschwerdeführer habe ab
dem 13. Lebensjahr für den Familienunterhalt sorgen müssen. 1999 sei
seine Familie nach C._______ (Ost-Provinz) umgezogen. Im Jahre 2000
sei er als einziger Tamile in der Polizeischule D._______ aufgenommen
worden. Aufgrund von ethnischen Spannungen mit den singhalesischen
Polizeianwärtern habe der Beschwerdeführer die Polizeischule unerlaubt
verlassen. Er sei in der Folge von der Polizei zu Hause gesucht und der
Zugehörigkeit bei den LTTE bezichtigt worden. Er werde sowohl von den
Behörden als auch von den LTTE gesucht, weshalb er nur im Versteckten
einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Im Weiteren sei er bzw. seine
Familie vom Tsunami im Dezember 2004 betroffen worden.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, das Haus seiner Familie sei bereits im Jahr 1985 anlässlich der eth-
nischen Auseinandersetzungen zwischen der tamilischen und der musli-
mischen Bevölkerung erstmals zerstört worden. Nach dem Wiederaufbau
des Wohnhauses sei es 1990 ein zweites Mal bei einem Brand zerstört
worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nach 1999 nach
E._______ umgezogen, wo er wegen Terrorismus-Verdachts verhaftet
worden sei. Während seiner Ausbildung an der Polizeischule D._______
sei der Beschwerdeführer wegen unterstellter LTTE-Aktivitäten unter
ständiger Beobachtung und Kontrolle gestanden. Wegen dieses anhal-
tenden LTTE-Verdachts habe er die Polizeischule am (…) 2000 ohne Er-
laubnis verlassen. Seither werde er von der Polizei gesucht wegen Spio-
nagetätigkeit zugunsten der LTTE.
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Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel ein (Auszug aus einem Polizeirapport vom [….] 1985;
Schreiben des Beschwerdeführers an das Divisionssekretariat von
F._______ vom […] 2005; ärztliche Bestätigung betreffend der Schuss-
verletzung des Vaters im Jahr 1990; Auszug eines Polizeirapports vom
[…] 1995 betreffend gewalttätige Auseinandersetzungen vom […] 1990
[Polizeianzeige durch den Vater des Beschwerdeführers], Schulzeugnis
vom […] 1996; Schreiben des IKRK [International Committee of the Red
Cross] vom […] 2000 betreffend Inhaftierung des Bruders G._______
zwischen […] 1999 und […] 2000 in E._______; Schreiben der Polizei-
schule D._______ vom [….] 2000 betreffend Verlassen der Polizeischule
ohne ordentliche Genehmigung; drei LTTE-Schreiben datiert […] 2001,
[…] 2001 und […] 2002; Polizeirapport betreffend Tsunami-Schäden vom
[…] 2005; eine Farbfoto).
C.
Am 21. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer
Botschaft zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits schrift-
lich dargelegten Asylgründen aus, er habe Mitte 2001 ein erstes Schrei-
ben der LTTE erhalten, in welchem er zu einem Treffen in H._______
aufgefordert worden sei. In der Folge habe er zwei weitere LTTE-
Schreiben erhalten, wobei er den Aufforderungen zu einem Treffen nicht
nachgekommen sei. Nachdem er ohne Erlaubnis des zuständigen Depar-
tementes die Polizeischule am (…) 2000 verlassen habe, sei er etwa
zehnmal von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden.
D.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 übermittelte die Schweizer Bot-
schaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die entsprechenden
Verfahrensakten dem BFM.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer er-
neut um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und verwies dabei
auf seine nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten im Heimatland.
Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom
30. Oktober 2007 dem BFM übermittelt.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die persönliche und fami-
liäre Situation des Beschwerdeführers sei zwar kritisch, die geltend ge-
machten finanziellen Schwierigkeiten vermöchten jedoch nicht zu be-
gründen, dass dieser von der allgemeinen Lage in Sri Lanka mehr betrof-
fen wäre als weite Teile der übrigen Bevölkerung im Herkunftsgebiet. Die
Befürchtungen des Beschwerdeführers vor behördlichen Repressalien
aufgrund seines unerlaubten Abbruchs der Polizeischule seien unbegrün-
det, nachdem sich die Polizeibehörden letztmals im Jahr 2002 nach ihm
erkundigt hätten. Auch die letzte Vorladung, die er von den LTTE erhalten
habe, stamme aus dem Jahr 2002. Aufgrund der gesamten Aktenlage be-
stehe daher kein Grund zur Annahme, dass im Zeitpunkt seines Asylge-
suches eine Gefährdung seiner Person bestanden habe, aufgrund wel-
cher er des Schutzes der Schweiz bedurft hätte.
Gemäss Schreiben der Schweizerischen Vertretung vom 21. November
2007 hat die Botschaft diese BFM-Verfügung vom 9. November 2007 am
21. November 2007 der sri-lankischen Post zuhanden des Beschwerde-
führers übergeben.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 an die Schweizer Vertretung in Co-
lombo (Eingang bei der Schweizer Botschaft: 20. Dezember 2007) hat
der Beschwerdeführer sinngemäss die BFM-Verfügung vom 9. November
2007 angefochten. Er führte dazu aus, er habe Schwierigkeiten gehabt,
den Inhalt der angefochtenen BFM-Verfügung zu verstehen. Er habe so-
wohl seitens der sri-lankischen Sicherheitskräften als auch seitens unbe-
kannter, bewaffneter Gruppierungen ernsthafte Nachteile erlitten.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere fremdsprachige
Zeitungsausschnitte inklusive englischsprachige Übersetzungen einge-
reicht. In diesen Medienberichten werden einzelne gewalttätige Vorfälle
(Entführungen, Verhaftungen, Tötungen von Angehörigen der tamilischen
Ethnie durch die Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppierungen) ge-
schildert.
Mit Begleitschreiben vom 17. März 2008 überwies die Schweizer Bot-
schaft die Eingabe des Beschwerdefürhers ans Bundesverwaltungsge-
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Seite 5
richt (Eingang am Gericht: 27. März 2008). Im Überweisungsschreiben
hält der zuständige Botschaftsmitarbeiter explizit fest, dass die Be-
schwerdeeingabe des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2007 bei der
Botschaft eingegangen sei, was im Übrigen auch aus dem von der Bot-
schaft auf der übermittelten Eingabe angebrachten Eingangsstempel her-
vorgehe.
Dieselbe Beschwerdeeingabe, datiert 16. Dezember 2007, wurde vom
Beschwerdeführer auch direkt ans Bundesverwaltungsgericht adressiert
und ging am 5. März 2008 beim Gericht ein.
H.
Mit Schreiben vom 25. September 2008 überwies die Schweizer Vertre-
tung in Colombo dem BFM zwei weitere Eingaben des Beschwerdefüh-
rers vom 19. März und 18. September 2008.
Mit Begleitschreiben vom 7. Oktober 2008 leitete das Bundesamt diese
Akten dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
In diesen Eingaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei
nach seiner Befragung zu den Asylgründen durch die Botschaft am 21.
Oktober 2005 aus Sicherheitsgründen in Colombo verblieben. Nach einer
Bombenexplosion in Colombo sei er am 14. Oktober 2007 verhaftet und
auf die Polizeistation verbracht worden. Anschliessend sei ihm die Flucht
gelungen. Am 16. Oktober 2007 sei er zum Wohnort seiner Eltern gegan-
gen. Seit Juni 2000 sei er von den Sicherheitskräften gesucht und seit
2003 von den LTTE bedroht worden. Im Weiteren sei er am 23. Novem-
ber 2007 von unbekannten bewaffneten Personen zu Hause gesucht
worden. Der Beschwerdeführer halte sich in einem engen Bunker im Ver-
steckten auf. Er weise eine von einer Schusswunde rührende Narbe am
Bein auf, wodurch er bei einer Kontrolle sofort in einen LTTE-Verdacht ge-
raten würde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2008 wurde das BFM im
Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens aufgefordert, die vorinstanz-
lichen Akten zu vervollständigen und das Beilagenverzeichnis korrekt
nachzuführen,
J.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, die bei-
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Seite 6
den Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. März und 18. September
2008 liessen die behauptete Gefährdungssituation, in welcher sich der
Beschwerdeführer befinden solle, nicht in einem neuen Licht erscheinen.
Zwar werde von einer Verhaftung in Colombo berichtet. Den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers sei aber zu entnehmen, dass es sich um ei-
ne Routinekontrolle gehandelt haben müsse, zumal eine Mehrzahl von
Personen gleichzeitig festgenommen worden sei. Es könne nicht von ei-
ner gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Diese Vernehmlassung ist bisher dem Beschwerdeführer nicht zur Kennt-
nis gegeben worden.
K.
Mit Begleitschreiben vom 28. Januar 2009 bzw. 15. April 2009 überwies
die Schweizer Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht zwei weitere
Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009 bzw. 5. April
2009.
In diesen Eingaben wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bisherigen Vorbringen. Ergänzend wird auf einen Pressebericht
verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass sich die gesamte in der West-
Provinz wohnhafte Bevölkerung bei den Behörden elektronisch registrie-
ren lassen müsse. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
zug seines Reisepasses (in Kopie) sowie einen Auszug aus einem Poli-
zeirapport vom (…) 1991 betreffend gewalttägige Auseinandersetzungen
vom (…) 1990 (Polizeianzeige des Vaters des Beschwerdeführers) nach.
Im Weiteren wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach Sep-
tember 2008 von unbekannten bewaffneten Personen bedroht worden.
L.
Mit Schreiben vom 13. August 2009 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom
12. Juni und 26. Juli 2009.
Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er werde aufgrund einer Fotoauf-
nahme, auf welcher er in Polizeiuniform abgebildet werde, von bewaffne-
ten Gruppierungen gesucht. Obwohl der Krieg in Sri Lanka vorbei sei,
gebe es weiterhin Entführungen, willkürliche Festnahmen und Tötungen
durch unbekannte bewaffnete Gruppierungen. Er habe in diesem Zu-
sammenhang Zeitungsberichte gesammelt, um sie im Rahmen seines
Asylverfahrens einzureichen. Er habe diese Medienberichte einem Ver-
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wandten in Sri Lanka zugesandt zur Übersetzung. Dieser Verwandte sei
anlässlich einer Reise bei einem Checkpoint verhaftet und die entspre-
chenden Beweismittel seien beschlagnahmt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die ge-
stützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich, mit im Auslandverfahren nicht einschlägigen Ausnah-
men, endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier liegt keine Empfangsbestätigung
vor, welche belegt, wann dem Beschwerdeführer die BFM-Verfügung er-
öffnet worden ist. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung steht somit nicht fest; bekannt ist einzig, dass die Schweizer
Vertretung die angefochtene Verfügung am 21. November 2007 der sri-
lankischen Post übergeben hat. Indessen trägt die Beweislast für die er-
folgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung
veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 34, N 10).
Im Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahren hat sich ergeben,
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 16. Dezember 2007 nicht
nur beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (Eingang am Gericht: 5.
März 2008), sondern diese Eingabe parallel dazu bei der Schweizer Ver-
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Seite 8
tretung in Colombo eingereicht hat. Aus den nachträglich dem Bundes-
verwaltungsgericht übermittelten Akten der Botschaft geht unmissver-
ständlich hervor, dass die Rechtsmitteleingabe am 20. Dezember 2007
bei der Botschaft einging, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss
Art. 21 Abs. 2 (letzter Teilsatz) VwVG eingehalten ist.
Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün-
den praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er-
achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist folglich einzutreten.
Wie aus Buchstabe J. des Sachverhalts vorgeht, ist die Vernehmlassung
des BFM vom 29. Oktober 2008 bisher dem Beschwerdeführer nicht zur
Kenntnis gebracht worden. Die Verfahrensakten, namentlich die vor-
instanzlichen Akten, sind dem BFM im Rahmen eines Vernehmlassungs-
verfahrens überwiesen wurden, damit das Bundesamt bei der Schweizer
Vertretung die in den vorinstanzlichen Akten fehlenden Akten der Bot-
schaft (Schreiben vom 3. März 2008 und 3. Mai 2005) beschaffen, das
Aktenverzeichnis vervollständigen und das Beilagenverzeichnis korrekt
nachführen konnte (vgl. dazu: Instruktionsverfügung vom 10. Oktober
2008). In der betreffenden Vernehmlassung des BFM vom 29.Oktober
2008 sind jedoch keine Informationen enthalten, über welche der Be-
schwerdeführer hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Deshalb wurde
auf Zusendung der Vernehmlassung sowie auf die Einräumung eines
Replikrechts verzichtet. Die Vernehmlassung wird mit dem vorliegenden
Endentscheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
2.
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Seite 9
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3, mit Hinweis auf:
Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
3.
E-1477/2008
Seite 10
3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befra-
gung und in seinen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, seine
Familie und er hätten unter der in Sri Lanka herrschenden Kriegssituation
gelitten. Sein Vater sei erheblich verletzt worden, was dazu geführt habe,
dass der Beschwerdeführer bereits ab seinem 13. Lebensjahr für den
Familienunterhalt habe aufkommen müssen. Zudem sei das Wohnhaus
der Familie zerstört worden. Er habe zwar eine Ausbildung an der Poli-
zeischule D._______ begonnen, habe diese aber abbrechen müssen,
weil er ständig der LTTE-Zusammenarbeit verdächtigt worden sei. Weil er
diese Polizeischule unerlaubt verlassen habe, werde er zusätzlich von
den Sicherheitskräften gesucht. Im Weiteren sei er 2001 und 2002 drei-
mal von den LTTE zu einem Treffen aufgefordert worden, habe diesen
Aufforderungen aber keine Folge geleistet. Schliesslich sei er im Oktober
2007 in Colombo verhaftet und auf den Polizeiposten verbracht worden,
wobei ihm die Flucht gelungen sei. Im November 2007 sei er von unbe-
kannten Bewaffneten zu Hause gesucht worden. Weil er eine Narbe am
Körper aufweise, würde er bei einer Kontrolle der Sicherheitskräfte sofort
in einen LTTE-Verdacht geraten.
3.2 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei zu verweigern, weil
dieser nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Seine Befürch-
tungen vor behördlichen Repressalien aufgrund seines unerlaubten Ab-
bruchs der Polizeischule seien unbegründet, nachdem die Desertion vom
Polizeidienst im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung bereits Jahre zu-
rückgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befra-
gung durch die Schweizer Botschaft nicht vorgetragen, aufgrund der da-
maligen Vorkommnisse aktuell noch mit Schwierigkeiten konfrontiert zu
sein. Gemäss seinen Angaben habe sich die Polizeibehörde letztmals
Ende 2002 nach ihm erkundigt. Auch die letzte Vorladung, die er von den
LTTE erhalten habe, stamme aus dem Jahr 2002. Aufgrund der gesamten
Aktenlage bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass im Zeitpunkt
seines Asylgesuches eine Gefährdung seiner Person bestanden habe,
aufgrund welcher er des Schutzes der Schweiz bedurft hätte. Das BFM
anerkenne, dass die persönliche und familiäre Situation des Beschwerde-
führers kritisch sei. Die von ihm geltend gemachten finanziellen Schwie-
rigkeiten vermöchten jedoch nicht zu begründen, dass er von der allge-
meinen Lage mehr betroffen wäre als weite Teile der übrigen Bevölkerung
im Herkunftsgebiet.
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Seite 11
4.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM die Einreise des Be-
schwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert
hat.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer Vorfälle aus den 1990er Jahren vorge-
tragen hat (Verlust des Besitzes der Familie durch die kriegerischen Aus-
einandersetzungen, Schussverletzung des Vaters und damit einherge-
hende Pflicht des Beschwerdeführers, für den Familienunterhalt zu sor-
gen), ist festzustellen, dass diese Ereignisse angesichts der wider-
spruchsfreien Schilderungen und der Untermauerung mit Beweismitteln
als vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht betrachtet werden. Die für
den Beschwerdeführer und seine Familie sehr einschneidenden Ereignis-
se müssen jedoch als nicht gezielte, und nicht aus flüchtlingsrelevanten
Motiven gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnah-
men qualifiziert werden. Sie stellen vielmehr die Folgen der damals herr-
schenden Bürgerkriegssituation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers
dar. Diese Vorfälle lagen zudem zum Zeitpunkt der Asylgesuchseinrei-
chung im Jahr 2005 bereits mehrere Jahre zurück, weshalb ihnen in zeit-
licher und sachlicher Hinsicht der flüchtlingsrelevante Zusammenhang
abgesprochen werden muss.
4.2 Die allgemein drastischen Auswirkungen des Tsunami vom Dezember
2004, welche in beträchtlichem Ausmass auch das Hab und Gut des Be-
schwerdeführers getroffen haben, stellen Folgen von Naturkatastrophen
dar. Als solche können sie ebenfalls nicht als flüchtlingsrelevante Nachtei-
le eingestuft werden, welche eine Einreise des Beschwerdeführers recht-
fertigen würden.
4.3 Der Beschwerdeführer hat auf schlüssige und glaubhafte Weise die
Desertion von der Polizeischule D._______ im Juni 2000 geschildert. Wie
das BFM jedoch bereits festgestellt hat, lag auch dieses Ereignis im Zeit-
punkt der Asylgesuchseinreichung mehrere Jahre zurück. Der Beschwer-
deführer hat weder anlässlich der Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konkrete Vorkomm-
nisse geltend gemacht, die darauf schliessen liessen, dass er aufgrund
des unerlaubten Abbruchs seiner Polizeiausbildung aktuell noch flücht-
lingsrelevante Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte. Gemäss seinen eige-
nen Angaben soll sich die Polizeibehörde letztmals Ende 2002 nach ihm
erkundigt haben. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass
er an konkreten, gegen den sri-lankischen Staat oder seine Machthaber
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Seite 12
gerichteten Handlungen beteiligt gewesen wäre. Seine Schilderungen,
dass er während seiner Polizeischulausbildung pauschal einem LTTE-
Verdacht unterworfen worden sei, sind zu vage gehalten, als dass sie
konkrete Indizien für ein flüchtlingsrelevantes Gefährungspotenzial dar-
stellen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass alleine der unbewil-
ligte Abbruch der Polizeiausbildung von den sri-lankischen Behörden als
regierungsoppositioneller Akt interpretiert würde, zumal dem Beschwer-
deführer keine weiteren Nachteile aus diesem Abbruch erwachsen sind.
Die Desertion aus der Polizeischule im Jahr 2000 vermag daher die Ein-
reise des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu begründen.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer ihm drohende flüchtlingsrelevante
Nachteile seitens der LTTE geltend macht oder befürchtet, ist festzuhal-
ten, dass die LTTE nach Beendigung des bewaffneten Konflikts in Sri
Lanka militärisch als vernichtet gelten. Es gibt keine Anzeichen, dass die
LTTE noch in der Lage wären, Angriffe oder sonstige Attentate auszufüh-
ren, oder als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. dazu:
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011: BVGE 2011/24 E. 7.1 und 7.6, S.
488-489 und 493). Eine diesbezüglich geartete begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor künftigen ernsthaften Nachteilen seitens der LTTE
kann daher ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Beweismittel
(Vorladungen der LTTE) aus dem Jahr 2001 und 2001 vermögen daher
eine aktuelle diesbezügliche Gefahr nicht zu untermauern.
4.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt
kein Gefährdungsprofil aufweist, welches darauf schliessen liesse, dass
die sri-lankischen Behörden oder diesen nahe stehende Gruppierungen
einen im Sinne des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 E. 8.1 verfolgungsre-
levanten LTTE-Verdacht gegen den Beschwerdeführer hegen. Es sind
auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Si-
cherheitsbehörden aus anderen Gründen ein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse am Beschwerdeführer haben. Die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel, welche von gewalttätigen Vorfällen gegenüber An-
gehörigen der tamilischen Ethnie berichten, sind nicht geeignet, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern, nachdem die Medienberichte keinen kon-
kreten, persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für ei-
ne Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Un-
E-1477/2008
Seite 13
ter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1477/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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