B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1477/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
im Jahr 2013 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedo-
nien und Serbien nach Ungarn. Von dort aus gelangte er via Österreich am
18. November 2014 in die Schweiz, wo er am 21. November 2014 um Asyl
nachsuchte. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mitgeteilt, dass er
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) (…) zuge-
wiesen worden sei.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Dezember 2014
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, wel-
ches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Antrags zu-
ständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei insbesondere vor, er habe
nicht in Ungarn gelebt. Zudem gebe es dort weder Arbeit noch Schulen und
das Geld sei nicht viel wert. Das Leben dort sei allgemein nicht gut.
C.
Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der Erstbefra-
gung wies seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. Dezember 2014
die Vorinstanz auf die Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit hin.
D.
Am 23. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen zum Beschwerdeführer,
woraufhin jene ihr mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mitteilten, dass er
am 9. November 2014 in Ungarn um Asyl ersucht habe und sein Verfahren
– nachdem er am 15. November 2014 verschwunden sei – eingestellt wor-
den sei. Ferner sei im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt
worden, dass er volljährig sei. Im Übrigen habe er den ungarischen Behör-
den keine Identitätspapiere abgegeben.
E-1477/2015
Seite 3
E.
Die Rechtsvertretung reichte mittels Formular "Medizinische Information"
einen Arztbericht (…), vom (…) Dezember 2014 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 an das SEM reichte die Rechtsvertretung
einen Arztbericht (…) vom (…) Januar 2015 ein und forderte das Staats-
sekretariat auf, ein Gutachten zur Alterseinschätzung des Beschwerdefüh-
rers in Auftrag zu geben.
G.
Am 22. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers. Die ungarischen Behörden entsprachen diesem Ersuchen mit Mittei-
lung vom 24. Februar 2014.
H.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 nahm die Rechtsvertretung zum Ent-
scheidentwurf des SEM Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht
(…) vom (…) Februar 2015 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug
der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem
Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausge-
händigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die ungarischen Behörden
hätten dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt, womit Ungarn
zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sei festzuhalten, dass die ungarischen Behörden dem
SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mitgeteilt hätten, dass sie eine
Altersabklärung durchgeführt hätten, welche ergeben habe, dass der Be-
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schwerdeführer volljährig sei. Zudem habe er in Ungarn keine Identitätspa-
piere abgegeben. Für das SEM bestehe gemäss gängiger Praxis deshalb
kein Anlass, an der medizinischen Altersabklärung der ungarischen Behör-
den zu zweifeln. Überdies habe der Beschwerdeführer auch den hiesigen
Behörden keine Identitätspapiere vorgelegt, die seine Minderjährigkeit be-
legen würden. Somit sei es ihm nicht gelungen diese glaubhaft darzulegen.
Zudem hätten die bei ihm festgestellten kognitiven Störungen und die Ver-
gesslichkeit nichts mit seinem Alter zu tun. Aufgrund der obigen Ausführun-
gen seien im vorliegenden Fall demnach keinerlei Hindernisse, insbeson-
dere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich,
welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO) rechtfertigen würden.
Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle seiner Rückkehr nach Ungarn. Ausserdem würden weder die in Un-
garn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen. Hinsichtlich der geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhal-
ten, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
füge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu
gewährleisten. Im Übrigen werde das SEM die ungarischen Behörden vor
der Überstellung über seinen Gesundheitszustand informieren, so dass die
entsprechenden Dispositionen getätigt werden könnten. Aus den Angaben
des Beschwerdeführers gehe mithin nicht hervor, dass Ungarn im Falle sei-
ner Überstellung Völker- respektive Europarecht verletzen, ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen würde.
J.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhob die Rechtsvertreterin gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter wurde beantragt,
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Seite 5
die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der
ersten medizinischen Konsultation am (…) Dezember 2014 im (…) beim
Beschwerdeführer unter anderem eine leichte kognitive Störung und Ver-
gesslichkeit festgestellt worden sei. Aus dem Arztbericht (…) vom (…) Ja-
nuar 2015 gehe ebenfalls hervor, dass er an einer kognitiven Störung und
an Vergesslichkeit leide. Nach Eindruck der Ärztin handle es sich beim Be-
schwerdeführer zudem um einen Jugendlichen, welcher eher wie ein 16-
als wie ein 18-Jähriger wirke. Die Ärztin habe ihn weiter als scheues, ein-
sames Kind beurteilt. Der "Medizinischen Information" vom (…) Februar
2015 sei ferner zu entnehmen, dass es aus medizinischer Sicht sinnvoll
sei, eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen (diese stehe der-
zeit noch aus), da nicht sichergestellt sei, "dass der Patient alles versteht
und nachvollziehen kann, was mit ihm besprochen und abgemacht wird".
Seine beschränkten kognitiven Fähigkeiten hätten sich namentlich in sei-
ner Verhaltensweise im Rahmen der Erstbefragung gezeigt (vgl. vo-
rinstanzliche Akte A15/16 S. 13). Sodann sei bei ihm die Differentialdiag-
nose "Intelligenzminderung" gestellt worden. Der unterdurchschnittlichen
Intelligenz und der psychischen Verfassung müsse bei der Beurteilung der
Aussagen Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2928/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.3.1). Die Vorinstanz
habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Altersangabe des Beschwerde-
führers dessen beschränkte kognitive Fähigkeiten jedoch nicht berücksich-
tigt, sondern lediglich festgehalten, die festgestellte kognitive Störung und
Vergesslichkeit habe nichts mit seinem Alter zu tun. Im Hinblick auf die er-
forderliche Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte würden aber ge-
rade die kognitiven Fähigkeiten eine zentrale Rolle spielen. Überdies wäre
die Vorinstanz gehalten gewesen, den Wechsel des Verfahrens ausserhalb
der Testphase gemäss Art. 19 TestV anzuordnen, um insbesondere weitere
medizinische Abklärungen abzuwarten.
Des Weiteren hätten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 21. Ja-
nuar 2015 der Vorinstanz zwar mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am
9. November 2014 ein Asylgesuch in Ungarn gestellt habe und in der Folge
eine Alterseinschätzung vorgenommen worden sei. Gemäss Eurodac-Da-
tenblatt sei der Beschwerdeführer in Ungarn jedoch gar nie daktyloskopiert
worden und habe auch kein Asylgesuch gestellt. Dies erwecke Zweifel an
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Seite 6
der Vorgehensweise der ungarischen Behörden. Zudem sei dem Schrei-
ben nicht zu entnehmen, welche Methoden zur Alterseinschätzung von den
ungarischen Behörden angewendet worden seien. Der Beschwerdeführer
habe diesbezüglich angegeben, die Alterseinschätzung sei lediglich mittels
eines Augenscheins erfolgt. Im Übrigen hätten die Resultate von medizini-
schen Alterseinschätzungen nur einen beschränkten Aussagewert. Die Vo-
rinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen und somit ihre
Untersuchungspflicht verletzt, weshalb die tatsächliche Beweiskraft dieser
Alterseinschätzung im Unklaren liege. Ausserdem wecke die eingereichte
Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers weitere Zweifel an sei-
ner angeblichen Volljährigkeit.
Sodann bestehe gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) für eine Rücküberstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn die Pflicht zur vertieften Überprüfung
der Umstände im Einzelfall. Aufgrund der kognitiven Störung und der be-
stehenden Intelligenzverminderung des Beschwerdeführers würden klare
Hinweise für dessen besondere Verletzlichkeit vorliegen. Die Vorinstanz
halte in ihrem Entscheid lediglich pauschal fest, dass aus den Angaben des
Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass Ungarn im Falle einer Überstel-
lung des Beschwerdeführers Völker- respektive Europarecht verletzen, ihm
den notwendigen Schutz nicht gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würde. Im Falle des Beschwerdeführers,
welcher sich nur kurz in Ungarn aufgehalten habe, müsse jedoch davon
ausgegangen werden, dass der Haftgrund des Verschwindens während ei-
nes hängigen Verfahrens respektive eine andere Behinderung des Asylver-
fahrens gegeben sein könnte, auch wenn er sich bei einer Rückkehr ko-
operativ gegenüber den ungarischen Behörden verhalten würde. Hinsicht-
lich der gesundheitlichen Probleme sei entgegen der Einschätzung der Vo-
rinstanz ferner festzuhalten, dass es durchaus konkrete Hinweise dafür
gebe, dass Ungarn der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers nicht in an-
gemessener Weise Rechnung tragen könne oder wolle. Namentlich kriti-
siere das UNHCR (Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Natio-
nen), dass Ungarn die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere
die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürftigkeit von verletzlichen
Personen, unvollständig übernommen habe (vgl. UNHCR, Comments and
recommendations on the draft modification of certain migrationrelated le-
gislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12,
23; im Übrigen wurde auf weitere Stellungnahmen und Berichte des UN-
HCR sowie des Helsinki Komitees verwiesen). Somit könne nicht ausge-
schlossen werde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
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nach Ungarn verhaftet und unter mutmasslich prekären Bedingungen in-
haftiert würde. In Anbetracht seiner besonderen Verletzlichkeit und unter
Berücksichtigung der problematischen Situation der Asylsuchenden in Un-
garn sei die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keines-
falls rechtsgenüglich.
Schliesslich wurde im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen
auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO verwiesen.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden eine Kopie der Ge-
burtsurkunde des Beschwerdeführers (inkl. rudimentäre Übersetzung),
welche ihm von [Verwandter] per Fax zugestellt worden sei (das Original-
dokument werde noch nachgereicht), sowie die Stellungnahme des UN-
HCR vom Mai 2014 zuhanden des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu den
Akten gereicht.
K.
Mit Telefax vom 9. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 hielt das Gericht fest, das Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde
gutgeheissen und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess es das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1477/2015
Seite 8
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art.
4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 9
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5. Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-
lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
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Seite 10
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt durch das SEM nur unvollständig erhoben respektive die Be-
gründungspflicht verletzt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prü-
fen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2. Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befug-
nisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S.
293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.
12 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese
– wie die unterbreiteten Beweismittel – sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner BzP an, in Ungarn illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, woraufhin das
SEM am 22. Januar 2015 Ungarn um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte. Die ungarischen Behörden stimmten diesem Übernahmeersu-
chen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 24. Februar 2014
zu.
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Seite 11
Zwar steht somit die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Be-
schwerdeführers grundsätzlich fest. Aus der Eurodac-Meldung geht jedoch
hervor, dass er in Ungarn gar nicht daktyloskopiert wurde und mithin nicht
hinreichend belegt ist, ob er ein Asylgesuch gestellt hat. Die Vor-instanz
hätte demnach anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-
VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat eruieren
müssen. Einschlägig wäre – wie in der Beschwerde zu Recht geltend ge-
macht wurde – vorliegend allenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO;
gemäss dieser Bestimmung ist bei unbegleiteten Minderjährigen ohne fa-
miliären Anknüpfungspunkt derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem
der unbegleitete Minderjährige zuletzt seinen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofs [EuGH] vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C
648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich). Deshalb ist zu-
nächst zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise
davon ausgehen durfte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die asylsuchende Person grundsätzlich die
Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
5.2. Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt als auch
in der BzP an, er sei im Jahr (…) geboren und daher minderjährig
(vgl. A 6/2; A15/16). Ferner wurde auf Beschwerdestufe eine Faxkopie sei-
ner Geburtsurkunde (inkl. rudimentärer Übersetzung) eingereicht, aus wel-
cher hervorgeht, dass er mutmasslich im Jahr (…) geboren sei. Weiter
wurde in der Rechtsmitteleingabe zutreffend darauf hingewiesen, dass
dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 21. Januar 2015 nicht zu
entnehmen sei, anhand welcher Methoden Ungarn die Alterseinschätzung
vorgenommen hat und ob diese Abklärung, welche die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers bestätige, Bestand habe. Sodann hat es das SEM un-
terlassen, sich mit der Ansicht der Ärztin, der Beschwerdeführer wirke eher
wie ein 16- als wie ein 18-Jähriger (vgl. Arztbericht […] vom […] Januar
2015), auseinanderzusetzen. Im Übrigen sind die Aussagen des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund seiner psychischen beziehungs-
weise geistigen Gesundheitsbeeinträchtigung zu würdigen. Gemäss der
E-1477/2015
Seite 12
"Medizinischen Information" (…) vom (…) Dezember 2014 sowie (…) Feb-
ruar 2015 leide er nämlich an einer leichten bis mittelgradigen kognitiven
Störung, an Vergesslichkeit, Appetitlosigkeit sowie Obstipation und habe
Ein- und Durchschlafstörungen. Ausserdem sei eine neuropsychologische
Abklärung angezeigt. Der eingereichte Arztbericht (…) vom (…) Januar
2015 bestätigt diese Diagnose.
Nachdem sich bei dieser Aktenlagen gewisse Hinweise auf eine mögliche
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wäre das SEM gehalten
gewesen, weitere Abklärungen in Bezug auf sein Alter vorzunehmen, wie
namentlich eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag zu
geben und aus dieser die korrekten Schlüsse zu ziehen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1821/2015 vom 26. März 2015 m.w.H.). Die
Vorinstanz hat folglich die Prüfung der Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren des Beschwerdeführers anhand einer unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen, wodurch
sie ihre Untersuchungspflicht verletzt hat.
6.
Weiter ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
vorinstanzliche Verfügung auch den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht nicht zu genügen vermag.
6.1. Vorweg ist auf das Leiturteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zu ver-
weisen, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinanderge-
setzt hat. Dabei hat es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herr-
schende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein sys-
temischer Mängel zwar verneint. Jedoch kam es – analog der Rechtspre-
chung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum
Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen
Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrecht-
erhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn über-
stellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es sei auch
nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zu-
gang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Am-
tes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zuläs-
sig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer be-
sonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil,
a.a.O., E. 9 ff.).
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Seite 13
Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen,
allfällig vorhandene Überstellungshindernisse sorgfältig abzuklären und
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargetan wird
– zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen bezie-
hungsweise zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen
Betrachtung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn
der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgezeigt ist.
6.2. Wie bereits festgehalten, leidet der Beschwerdeführer gemäss der
"Medizinischen Information" (…) vom (…) Dezember 2014 sowie (…) Feb-
ruar 2015 an einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung, an Ver-
gesslichkeit, Appetitlosigkeit sowie Obstipation und hat Ein- und Durch-
schlafstörungen. Ausserdem sei eine neuropsychologische Abklärung an-
gezeigt. Der eingereichte Arztbericht (…) vom (…) Januar 2015 bestätigt
diese Diagnose. Sodann befindet er sich seit seiner Einreise in die Schweiz
ununterbrochen in ärztlicher Behandlung. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um eine junge Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung,
weshalb eine hohe Vulnerabilität vorliegt. Das SEM führte hierzu lediglich
pauschal aus, dass er sich für eine medizinische Behandlung an die unga-
rischen Behörden wenden könnte. Konkrete Ausführungen zur Situation,
mit welcher er im Hinblick auf die medizinische Behandlung in Ungarn kon-
frontiert wäre, fehlen gänzlich. Das Staatssekretariat hat es folglich unter-
lassen, seiner Vulnerabilität und Behandlungsbedürftigkeit hinreichend
konkret Rechnung zu tragen.
Hinsichtlich der Lage von Dublin-Rückkehrenden ist ferner festzuhalten,
dass das SEM mögliche Haftgründe gar nicht erst geprüft hat, obschon es
im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. E. 6.1) hierzu gehalten gewesen wäre. Weiter sind in Anbetracht des
Umstands, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Un-
garn bereits zwei Tage im Gefängnis gewesen ist (vgl. A15/16 S. 10), kon-
krete Gründe dargelegt worden, weshalb die Wahrscheinlichkeit, im Falle
einer Rückkehr nach Ungarn erneut inhaftiert zu werden, nicht als gering
eingestuft werden kann. Im Übrigen wurde in der Beschwerde zu Recht auf
den Umstand hingewiesen, dass im vorliegenden Fall Ungereimtheiten be-
züglich der Verfahrensleitung durch die ungarischen Behörden bestehen,
da der Beschwerdeführer trotz deren Mitteilung, er habe in Ungarn ein Asyl-
gesuch gestellt, nicht entsprechend in der Eurodac-Datenbank registriert
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wurde. Dies birgt die Gefahr, dass nicht alle Behörden in Ungarn – insbe-
sondere die Haftrichter – unmittelbar zur Kenntnis nehmen können, dass
er dort um Asyl ersucht hat. Eine Überschreitung der Grenze der Recht-
mässigkeit kann vorliegend mithin nicht ausgeschlossen werden.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in zweifacher Hinsicht zur
Gruppe besonders verwundbarer Asylsuchender zu zählen. Seine ausge-
prägte Vulnerabilität wurde von der Vorinstanz nicht in gebührender Weise
berücksichtigt. Das SEM hat durch die Darlegung der allgemeinen Lage in
Ungarn und der den Dublin-Rückkehrenden dort zustehenden Ansprüche,
ohne in ausführlicherer Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers
einzugehen, seine Begründungspflicht verletzt.
7.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung
desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa-
che selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Eine Heilung einer Gehörsverlet-
zung kann nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen
stattfinden; namentlich nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwer-
wiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.). Die vorliegend festgestell-
ten Verfahrensmängel – unvollständige Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Verletzung der Begründungspflicht – stellen einen gro-
ben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften dar und lassen sich nicht
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2015 beantragt wird,
und die Sache ist zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung wird mit dem vorliegenden Urteil obsolet.
9.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
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digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine
zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach
Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26
TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Natasa Stankovic
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