Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1478/2010
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A:_______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (…).
E1478/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 10. oder 12. November 2007 und gelangte am 8. Januar
2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Nach der
Kurzbefragung vom 18. Januar 2008 wurde er für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 31. Januar 2008 fand
eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe in den Jahren 1990 bis 1993 den regulären
Militärdienst absolviert. Anfang Juni 1993 sei er wegen seiner Teilnahme
an einem Streik im Zusammenhang mit der Streichung von
Soldzahlungen an die dienstleistenden Soldaten festgenommen und
während zwei bis drei Jahren im Gefängnis in C._______ festgehalten
worden. Nach seiner Freilassung im Jahre 1995 sei ihm eine
"Mentalstrafe" für zwei weitere Jahre auferlegt worden. Diese habe darin
bestanden, dass er bei der (…) Division, (…) Brigade, (…) Bataillon in
C._______ habe Dienst leisten müssen, ohne einen Sold zu erhalten, an
keiner Versammlung habe teilnehmen und nicht habe arbeiten dürfen.
Danach sei er der (…) Division, (…) Brigade, (…) Bataillon zugeteilt
worden, wo er im Zeughaus die Statistik für das Waffenlager geführt
habe. Er habe in dieser Zeit mehrmals Auseinandersetzungen mit seinem
Vorgesetzten gehabt, weil der ihm zustehende Urlaub nicht gewährt
worden sei. Obwohl er mehrmals schriftlich und mündlich seine
Entlassung aus dem Militärdienst beantragt habe, sei diese nicht
genehmigt worden. Schliesslich sei ihm zusammen mit einem Kameraden
die Flucht geglückt, nachdem sie wenige Stunden zuvor nach D._______
an der Grenze zum Sudan zur Mithilfe bei der Ernte verlegt worden seien
(Akten BFM A1 S. 1), beziehungsweise ab Juli 2007 in D._______
stationiert gewesen seien (A11 S. 9). Es sei ihnen bei einem
Toilettengang gelungen, einen Wärter zu überlisten, und sie hätten dann
am Abend oder nachts die Grenze zum Sudan illegal zu Fuss überquert.
Er sei nach der Flucht zuhause gesucht worden. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ausgestellt
am 28. April 1997, einen Militärausweis betreffend die Jahre 1990 bis
1993 und einen Mitgliederausweis der PFDJ (Volksbefreiungsfront für
E1478/2010
Seite 3
Demokratie und Gerechtigkeit), ausgestellt am 29. Mai 1994, zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Hingegen stellte es fest, dass er
infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) erfülle, ordnete die Wegweisung an und gewährte ihm wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Auf
die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich − in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2010 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositiv
Ziffern 2 und 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihm das Asyl zu
gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien ein,
welche ihn 1999 im Militärdienst zeigen sollen, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen.
Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E1478/2010
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 30. April 2010 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch.
H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Quittung vom 13. Juli 2010 betreffend die Bezahlung einer Busse von
50'000 Nakfa durch seine Ehefrau aufgrund seiner unerlaubten Ausreise
zu den Akten und ersuchte um beschleunigte Behandlung seiner
Beschwerdeeingabe.
I.
Mit Eingaben vom 13. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um beschleunigte Behandlung seiner
Beschwerde, dies unter Hinweis auf das von seiner Ehefrau und den
Kindern aus dem Ausland eingereichte Gesuch um Bewilligung der
Einreise und um Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E1478/2010
Seite 5
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffer 1 (Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft) der vorinstanzlichen
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich
gegen die Verweigerung des Asyls (Ziffer 2), die Anordnung der
Wegweisung (Ziffer 3) sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme
(Ziffern 47).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und der Flucht
E1478/2010
Seite 6
aus dem Militärdienst seien als unglaubhaft zu erachten, da er sich zu
wesentlichen Punkten mehrfach widersprüchlich geäussert habe, so zum
Ort und zur Dauer der Haft, zu den konkreten Daten seiner Inhaftierung
und zur Freilassung, sowie zum Zeitpunkt der Verlegung nach
D._______. Der eingereichte Militärausweis belege zwar, dass er in den
Jahren 1990 bis 1993 Militärdienst geleistet habe, vermöge aber nicht
den angeblich daraufhin bis ins Jahr 2007 geleisteten Dienst sowie die
Umstände der Flucht zu belegen. Das BFM stellte indessen fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der
Akten davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal und in
militärdienstpflichtigem Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden
unterstellten solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung und
bestraften sie dafür mit sehr strengen und brutalen Massnahmen,
weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da er nach Einschätzung des BFM erst
durch die Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurde, schloss es ihn
gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der
Asylgewährung aus.
5.2. Der Beschwerdeführer stellte zur Begründung seiner Beschwerde
fest, aufgrund des von ihm eingereichten Militärausweises stehe
zweifelsfrei fest, dass er bis ins Jahr 1993 oder 1994 Militärdienst
geleistet habe. Die Zweifel des Bundesamtes daran, dass er auch nach
diesem Zeitpunkt zum Militärdienst verpflichtet worden sei, seien nicht mit
den gesicherten Kenntnissen unabhängiger Quellen zum Militärdienst in
Eritrea vereinbar. Zwar habe in den Jahren 1992 bis 1996 eine relativ
umfangreiche Demobilisierung stattgefunden. Jedoch hätten die davon
Betroffenen als Angehörige der Reserve weiterhin der Wehrpflicht
unterstanden. Nach Ausbruch des Grenzkrieges im Jahre 1998 seien die
Reservisten wieder umfassend mobilisiert und ins Militär eingegliedert
worden. Auch nach Ende der Kampfhandlungen seien nur wenige
Militärangehörige demobilisiert worden. Mit der "Warsai Yekalo
Development Campaign" im Jahre 2002 sei der Militärdienst auf
unbestimmte Zeit verlängert worden. Da er (der Beschwerdeführer) bei
guter Gesundheit und im militärdienstpflichtigen Alter sei und über keine
weitreichenden Beziehungen verfüge, hätte es keinen nachvollziehbaren
Grund für seine Demobilisierung im Jahre 1998 gegeben. Es sei
demnach als glaubhaft zu erachten, dass er bis ins Jahre 2007
Militärdienst geleistet habe. Dass er keine Dokumente zum Beleg hierzu
beizubringen vermöge, sei plausibel, weil es sich um eine ungesetzliche
E1478/2010
Seite 7
Verlängerung des Militärdiensts gehandelt habe. Da aber die
Identitätskarte üblicherweise erst nach Abschluss des Militärdiensts
ausgestellt werde, stütze das Ausstelldatum seiner Identitätskarte (1997)
seine Angaben, dass er nach dem ordentlichen Dienst von 1990 bis 1993
eine vierjährige Strafe (2 Jahre Haft, 2 Jahre "Mentalstrafe") habe
verbüssen müssen.
Im Weiteren seien die vom BFM gerügten Widersprüche in seinen
Aussagen auf Flüchtigkeitsfehler und Missverständnisse zurückzuführen
und er habe diese überzeugend ausräumen können. Dass es zu
gewissen Verwirrungen gekommen sei, sei in Anbetracht der Fülle an
Daten, Orten, Namen von Vorgesetzten und Bezeichnungen militärischer
Einheiten nachvollziehbar. Insgesamt ergebe sich aus seinen
Ausführungen ein umfassendes und glaubwürdiges Bild seiner Erlebnisse
im Heimatstaat. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einer
blossen Gegenbehauptung, welche sich auf unhaltbare Argumente
stütze. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen sei in Anbetracht seiner
Desertion sowie seiner Vorgeschichte als Regimekritiker, der verbüssten
Strafe und der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die
eritreischen Geheimdienste zweifelsfrei gegeben. Er verfüge schliesslich
auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative.
6.
6.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
E1478/2010
Seite 8
6.2. In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zum Schluss,
dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer hat mehrfach
divergierende und vage Angaben zur Dauer und zeitlichen Einordnung
der ihm angeblich im Jahre 1993 auferlegten Haftstrafe gemacht. So gab
er anlässlich der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, er sei am 12.
Juni 1993 verhaftet worden und im Mai 1995 aus der Haft entlassen
worden (A1 S. 2), sprach aber andererseits von einer Haftdauer von 9
Jahren (A1 S. 5). Im Rahmen der Anhörung durch das BFM sprach der
Beschwerdeführer abwechselnd von einer Haftdauer von 2, 2½ 3
beziehungsweise 2 Jahren und 5 Monaten, respektive von einer
Inhaftierung von Mai 1993 bis Juli 1995 (A11 S. 11). Zwar weicht die
Aussage, er sei 9 Jahre in Haft gewesen, derart stark von seinen übrigen
diesbezüglichen Angaben ab, dass ein Übersetzungsfehler oder sonstiger
Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Aber auch die übrigen
Äusserungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sind derart
unpräzise und uneinheitlich, dass sie als unglaubhaft zu bezeichnen sind.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein nach
seiner Darstellung lange zurückliegendes Ereignis handelt, erscheint
dieses derart einschneidend, dass zu erwarten wäre, er könne es zeitlich
genauer einordnen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer den
festgestellten klaren Widerspruch in seinen Aussagen zum Ort seiner
Inhaftierung nicht aufzulösen. Die Erklärung in der Beschwerdeeingabe,
es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, vermag angesichts
seiner eindeutigen Aussagen zu diesen Punkt anlässlich der Befragungen
nicht zu überzeugen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer klar widersprüchliche Angaben zu den
Umständen seiner Flucht in den Sudan im Jahre 2007 gemacht hat. Die
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe sind nicht
geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen, zumal sie klar von der
entsprechenden Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung durch das BFM (A11 S. 9) abweichen. Darüber hinaus sind
seine Schilderungen der Flucht überaus vage und realitätsfremd
ausgefallen. Dass es ihm und seinem Kameraden ohne Weiteres
gelungen sein soll, bei einem Toilettengang zu fliehen, erscheint
unplausibel, da bei einer Stationierung in der Nähe der Grenze eine
verstärkte Überwachung der Dienstleistenden zu erwarten wäre.
6.3. Zu Recht hat das BFM auch festgestellt, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, dessen
Asylvorbringen zu belegen. Entgegen der Auffassung des
E1478/2010
Seite 9
Beschwerdeführers kann aus dem Ausstellungsdatum der Identitätskarte
(28. April 1997) kein Rückschluss auf die angebliche Haftstrafe gezogen
werden, zumal der Zeitpunkt der Ausstellung auch andere Gründe haben
kann (z. B. Verlust eines vorherigen Identitätsdokuments). In der auf
Beschwerdeebene eingereichten Quittung betreffend eine Bussenzahlung
von 50'000 Nakfa durch die Ehefrau des Beschwerdeführers wird zur
Begründung nur auf dessen illegale Ausreise verwiesen. Dieses
Dokument hat daher hinsichtlich des angeblich nach 1993 geleisteten
Militärdiensts beziehungsweise der Desertion keinen Beweiswert. Die
beiden Fotos, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen,
lassen sich weder zeitlich noch örtlich zuordnen und können daher ohne
weiteres aus dem Zeitraum 1990 bis 1993 stammen.
6.4. Im Weiteren vermag auch die Argumentation des
Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien als plausibel zu erachten,
weil sie mit den allgemeinen Erkenntnissen über die Praxis der
eritreischen Militärbehörden übereinstimmen würden, nicht zu verfangen.
Gemäss Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, ist
die Furcht vor einer Bestrafung durch die eritreischen Behörden wegen
Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene
Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden Eritreas
stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person
im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher
Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die
betroffene Person rekrutiert werden sollte (EMARK 2006 Nr. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6642/2006 vom 29. September 2009). Es
reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und
fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3 E.
4.10). Demnach kann alleine aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen zur Einberufung in
den Militärdienst erfüllte, nicht auf eine im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle,
begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Wie oben
ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum in Kontakt zu den
heimatlichen Militärbehörden stand.
6.5. Zusammenfassend gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
E1478/2010
Seite 10
Asyls nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.3. Da dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er unter Hinweis auf die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Der Entscheid über das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 10. März 2010 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde in der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235
E1478/2010
Seite 11
f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen
ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Vorliegend sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht gegeben, da sich zum einen die Vorbringen des Beschwerdeführers
als aussichtslos erwiesen haben und er zum anderen die von ihm geltend
gemachte Mittellosigkeit nicht belegt hat.
9.2. Demnach sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.−
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E1478/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: