B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1478/2016
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (…).
E-1478/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Pro-
vinz B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 1. Mai 2015 legal und gelangte auf dem Luftweg von Peking via Moskau
nach Genf, wo er noch am selben Tag mit einem Schengen-Visum in die
Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die
Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Mai 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ statt und am 21. Januar 2016 wurde er
vertieft zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer Nasenerkrankung der Glau-
bensrichtung Huhanpai beigetreten. Im (…) habe er an einer religiösen Ver-
sammlung teilgenommen. Jemand habe diese Versammlung der Polizei
gemeldet, welche daraufhin aufgetaucht sei. Er habe sich vor der Polizei
verstecken können, ein anderer Gläubiger sei hingegen festgenommen
worden. Daraufhin habe er sich aus Angst, von diesem Glaubensgenossen
verraten beziehungsweise aufgrund von Videoaufnahmen gesucht zu wer-
den, bei einer Glaubensgenossin versteckt. Ab Februar beziehungsweise
Mai 2014 sei die chinesische Regierung verstärkt gegen verbotene religi-
öse Gruppierungen vorgegangen. Dabei seien zwei weitere Glaubensge-
nossen verhaftet worden und in dem Haus, wo er sich von (…) bis zu seiner
Ausreise versteckt aufgehalten habe, seien zwei Hausdurchsuchungen
durchgeführt worden. Mit Hilfe einer Glaubensgenossin habe er sich des-
halb ein Schengen-Visum besorgt und sei daraufhin aus seinem Heimat-
land ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und seiner
Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren seinen chinesischen Reisepass
und seine Identitätskarte je im Original sowie diverse Tickets und eine Rei-
seversicherungsbestätigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E-1478/2016
Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar
2016 (eingegangen am 9. März 2016) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache verfasst
worden sei und keine Originalunterschrift enthalte. Nach Art. 16 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) könnten Eingaben an Bundesbehörden in jeder Amts-
sprache (gemäss Art. 70 Abs. 1 BV Deutsch, Französisch oder Italienisch)
eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift habe die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer-
deführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdever-
besserung einzureichen.
E.
Am 24. März 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde-
verbesserung ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Die Beschwerde wurde so-
wohl in deutscher als auch in englischer Sprache eingereicht. Beigelegt
wurde ein als vertraulich bezeichnetes Dokument und eine Kopie des Auf-
enthaltsausweises des Beschwerdeführers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 forderte die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses innert angesetzter Frist ein. Dieser wurde vom Beschwerdeführer frist-
gerecht am 1. April 2016 bezahlt.
G.
Mit Schreiben vom 23. August 2017 erkundigte sich Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um Zusendung
von Kopien der bisherigen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an
den Beschwerdeführer.
E-1478/2016
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 teilte das Gericht dem Beschwerde-
führer mit, es sei im Rahmen der Möglichkeiten um schnellstmögliche Er-
ledigung bemüht. Dem Schreiben waren die Zwischenverfügungen vom
11. und 29. März 2016 beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 5. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift zu und lud sie gleich-
zeitig zur Vernehmlassung ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2017 hielt das SEM – unter einigen
zusätzlichen Anmerkungen – vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
K.
Mit Verfügung vom 12. September 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 8. September 2017 zu äussern.
L.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. Diese wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht stillschweigend gewährt.
M.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine in
englischer Sprache verfasste Replik zu den Akten. Der Replik beigelegt
waren eine zusätzliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers,
ein vierseitiges Schreiben und zwei Internetausdrucke.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-1478/2016
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1478/2016
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend.
4.1.1 So seien bereits gegenüber seiner angeblichen Mitgliedschaft bei
Huhanpai Vorbehalte anzubringen, da die Bezeichnung Huhanpai ein ab-
schätziger Begriff für die Glaubensbezeichnung darstelle und deshalb von
den Angehörigen dieser Kirche nicht zur Eigenbezeichnung verwendet
werde. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer nach eineinhalbjähriger
Mitgliedschaft lediglich diesen abschätzenden Begriff kenne. Ausserdem
könne er seine Beweggründe für den Beitritt nur oberflächlich und teilweise
widersprüchlich erklären. Die Zweifel an seiner Mitgliedschaft würden
dadurch verstärkt, dass er nur über beschränkte Kenntnisse dieser Glau-
bensgemeinschaft verfüge. Er kenne zwar gewisse Aspekte des Christen-
tums oder habe sich das Wissen darüber angeeignet, die geschilderten
Bibelauszüge hätten aber keine besondere Stellung in der Huhanpai-Glau-
bensgemeinschaft. Dies sei angesichts seiner Aussage, er habe sich ab
April 2013 überwiegend seinem Glauben gewidmet, nicht nachvollziehbar.
4.1.2 Weiter habe er betreffend den Vorfall im (…) (zum Eintreffen der Po-
lizei und zu seinem Versteck) widersprüchliche Äusserungen gemacht. Es
sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Person, welche an
einem Treffen einer verbotenen Organisation teilnehme, nicht über Schutz-
massnahmen und Fluchtmöglichkeiten informiere. Der Beschwerdeführer
habe weiter widersprüchliche Angaben zu seinen Tätigkeiten (was Zweifel
an seinen Lebensumständen während der letzten zwei Jahre vor seiner
Ausreise aufwerfe) sowie zur Teilnahme an den religiösen Treffen und zu
seinem Aufenthalt im (…) gemacht. Über diesen fast eineinhalb Jahre dau-
ernden Aufenthalt habe er sodann nur wenig erzählen können. Im Rahmen
der Anhörung habe er überdies mehrere Ereignisse geschildert, welche er
anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. So beispielsweise, dass er auf-
grund von Videoaufnahmen polizeilich gesucht werde, oder dass er auf-
grund zweier weiterer Verhaftungen von Glaubensgenossen befürchte, an
die Polizei verraten zu werden. Auch die beiden Hausdurchsuchungen
habe er erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Ferner sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er den wahren Namen seiner Glaubensgenossin Z.Q. nicht
kenne, obwohl diese ihn gemäss seinen eigenen Aussagen mit der Huh-
anpai bekannt gemacht habe und er sie entsprechend schon vorher ge-
kannt haben müsse. Auch habe er erklärt, über ein Jahr bei ihr gewohnt zu
haben und dass die Behörden seinen Pass an ihre Adresse geschickt hät-
ten. Schliesslich habe er sich über die Funktion von Z.Q. innerhalb der
E-1478/2016
Seite 7
Glaubensgemeinschaft widersprüchlich geäussert. Die geltend gemachten
Ereignisse im (…) und die anschliessende behördliche Suche seien des-
halb grundsätzlich zu bezweifeln.
4.1.3 Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerde-
führer sich nach dem Ereignis vom (…) noch fast (…) Jahre in China auf-
gehalten habe. Dieser lange Verbleib deute darauf hin, dass er von den
chinesischen Behörden nicht gesucht und demnach nicht verfolgt worden
sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er im (…) 2014 persönlich ei-
nen Reisepass beantragt habe und ihm dieser problemlos ausgestellt wor-
den sei. Sein diesbezügliches Verhalten sei auch ein Zeichen dafür, dass
er im Behördenkontakt keine Gefahr gesehen habe. Schliesslich sei es ihm
möglich gewesen, am 1. Mai 2015 legal aus China auszureisen, was wie-
derum bestätige, dass er in China keiner direkten Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei. Es sei ferner anzumerken, dass nicht ersichtlich sei, wie die
chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten soll-
ten, und es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr allein deswegen sowie aufgrund der verspäteten Rückreise mit asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe den
geltend gemachten Sachverhalt und bringt weiter vor, es sei in seiner Glau-
bensgemeinschaft nicht wichtig, wo sich deren Hauptsitz befinde. Dies
eigne sich daher nicht als Beweis, dass er nicht der Huhanpai angehöre.
Er habe befürchtet, sein Glaubensgenosse würde ihn verraten, also habe
er sich nach dem Vorfall vom (…) bis zu seiner Ausreise versteckt und auch
an keinen religiösen Treffen mehr teilgenommen. Er sei nur einmal in sei-
nen Heimatort gereist, um einen Pass zu beantragen. Es sei eine Tatsache,
dass die Anhänger der Huhanpai aufgrund ihres Glaubens von der KPC-
Regierung (Kommunistische Partei Chinas) verfolgt würden. Die Situation
habe sich nach dem Vorfall in der Stadt Zhaoyuan vom 28. Mai 2014 noch
verschlimmert. Aufgrund der Inhaftierung seiner zwei Glaubensgenossen
habe er befürchtet, von ihnen verraten zu werden. Da die Behörden nicht
seinen wahren Namen, sondern nur sein Pseudonym gekannt hätten, sei
es problemlos möglich gewesen, einen Pass zu erhalten und in die
Schweiz zu reisen. Es sei weltweit bekannt, dass die KPC-Regierung Men-
schen wegen ihres Glaubens verfolge und in der Vergangenheit hätten in
China zahlreiche Angriffe und Verfolgungen aufgrund der Rede- und Glau-
bensfreiheit stattgefunden. Wenn er seinen Glauben in China weiterhin
ausübe, riskiere er eine Verfolgung durch die KPC-Behörden. Es sei über-
dies nicht objektiv, den Glauben eines Menschen nach seinem Wissen
E-1478/2016
Seite 8
über die Bibel zu messen. Er habe sich anlässlich der BzP nicht sicher
gefühlt und habe Bedenken gegenüber der Dolmetscherin gehabt. Deswe-
gen habe er erst anlässlich der Anhörung ausführlich Auskunft gegeben.
Schliesslich sei es nicht objektiv, wenn das SEM behaupte, er sei aufgrund
seines Glaubens in China nicht in Gefahr. Die KPC-Behörden würden ge-
gen Huhanpai-Angehörige vorgehen und er gehöre dieser Glaubensge-
meinschaft an. Wichtig sei zudem, dass seine inhaftierten Glaubensgenos-
senschaften seinen wahren Namen kennen würden.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2017 fest,
es handle sich bei der Huhanpai um eine unter Art. 300 des chinesischen
Strafgesetzes verbotene Glaubensgemeinschaft. Eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr könne bereits durch die blosse Mitgliedschaft bei einer der-
artigen Gruppierung entstehen. Der Beschwerdeführer habe die geltend
gemachte Vorverfolgung jedoch nicht glaubhaft machen können. Zudem
sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Be-
hörden als Mitglied der Huhanpai identifiziert worden sei. Er weise kein Ri-
sikoprofil auf und der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die
Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Im Übrigen sei auf die Er-
wägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Replik vom 12. Oktober
2017 sinngemäss (da in englischer Sprache verfasst) seine Ausführungen,
wonach christliche Gemeinschaften in China von den Behörden verfolgt
würden und dass er ein Gläubiger beziehungsweise ein Anhänger der Huh-
anpai sei. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme
seines Glaubensgenossen D. bestätige dies. Er wisse zudem aus einem
Online-Dokument, dass die KPC auch gegen Gläubige im Ausland ermittle
und Spione beauftrage. Da er in der Schweiz unter seinen richtigen Perso-
nalien erfasst sei, sei es für die KPC ein leichtes, an diese Informationen
zu gelangen. Er habe zudem Kenntnis von einem weiteren Dokument, wel-
ches besage, dass für religiöse Angelegenheiten die KPC zuständig sei.
Bei einer Rückkehr habe er eine unmenschliche Behandlung, eine Inhaf-
tierung und allenfalls auch den Tod zu erwarten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfäng-
lich zu bestätigen ist.
E-1478/2016
Seite 9
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten und Ausführungen des
Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel bestehen, ob dieser tatsächlich Mit-
glied der Huhanpai Glaubensgemeinschaft ist. Diesbezüglich ist – um Wie-
derholungen zu vermeiden – auf die ausführlichen Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
nach Erkenntnissen des Gerichts nicht von einer kollektiven Verfolgung der
Anhänger von in China bestehenden inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken
im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dies auch vor dem Hintergrund
der grossen Anzahl solcher Kirchen-Netzwerke (vgl. beispielsweise Urteil
des BVGer D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3 mit weiteren Ver-
weisen auf die Rechtsprechung). Zwar steht die Mitgliedschaft bei einer
unter Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verbotenen Glaubens-
gemeinschaft unter Strafe, der Beschwerdeführer vermag aber – wie nach-
folgend zu sehen sein wird – keine im Heimatstaat erfolgte Verfolgung
glaubhaft zu machen. Damit kann die Frage, ob es sich bei ihm tatsächlich
um einen Huhanpai-Anhänger handelt, letztlich offen bleiben.
5.2 So deutet bereits die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer einen Reisepass beantragt und erhalten hat sowie legal mit diesem aus
China ausgereist ist, darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise von Sei-
ten der Behörden nicht als Mitglied einer verbotenen Glaubensgemein-
schaft behördlich gesucht worden ist. Sofern er im behaupteten Umfang
von den chinesischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur Gemein-
schaft der Huhanpai tatsächlich gesucht worden wäre, ist kaum vorstellbar,
dass er legal einen Reisepass erhalten hätte und ihm mit diesem die Aus-
reise gelungen wäre. Der in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachte
Einwand, er sei den Behörden nur mit seinem Pseudonym als Huhanpai-
Anhänger bekannt gewesen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Im
Weiteren ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten
(Passbeantragung und Versand an die Adresse, wo er sich versteckt ge-
halten habe sowie legale Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang
wie den internationalen Flughafen Peking) schlecht vereinbar mit der von
ihm gleichzeitig vorgetragenen subjektiv begründeten Furcht vor Verfol-
gung seitens eben dieser die Kontrolle ausübenden Behörden.
5.3 Im Übrigen sind auch die zentralen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, so insbesondere betreffend den Vorfall vom (…) und das anschlies-
sende Verstecken widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, mithin un-
glaubhaft ausgefallen. So gab er zum angeblichen Vorfall vom (…) an, sie
hätten das Polizeiauto gehört und seien dann geflüchtet. Anlässlich der An-
E-1478/2016
Seite 10
hörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Freund beziehungsweise Glau-
bensgenosse sei per Telefon gewarnt worden. Auch wo er sich daraufhin
eine Nacht vor der Polizei versteckt habe, fiel widersprüchlich aus (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8 und A9/26,
F 49). Die Zweifel an seinen diesbezüglichen Vorbringen werden dadurch
verstärkt, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darlegen
konnte, sich nach diesem (angeblichen) Vorfall über (…) versteckt zu ha-
ben. So gab er zunächst an, er habe bis im Februar 2014 an heimlichen
Treffen teilgenommen. Später gab er zu Protokoll, er habe nach dem Vorfall
vom (…), ausser im Rahmen der Passbeschaffung, niemanden mehr ge-
troffen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8 und A9/26, F 132 f.).
Sodann konnte der Beschwerdeführer zu seinem Versteck beziehungs-
weise seinem Aufenthalt im (…) seiner Glaubensgenossin nur vage Anga-
ben machen, obwohl er sich angeblich über (…) dort aufgehalten habe (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 128 ff.). Weiter äusserte er sich bezüg-
lich der Funktion dieser Glaubensgenossin innerhalb der Huhanpai wider-
sprüchlich (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 49, 126 f.). In diesem
Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ausgerech-
net in diesem (…) versteckt haben solle, wo dieser doch gemäss seinen
eigenen Aussagen die Kontaktstelle für Glaubensgenossen mit höherer
Verantwortung oder langjähriger Mitgliedschaft gewesen sei (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A9/26, F 127). Es ist sodann in der Tat kaum glaubhaft,
dass die Polizei, welche angeblich explizit nach Gläubigen gesucht habe,
ihn bei den angeblichen Durchsuchungen des (…) nicht gefunden haben
soll, weil er sich versteckt habe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
angeblich nur das Pseudonym dieser Glaubensgenossin gekannt habe.
Dies scheint in Anbetracht seiner Ausführungen, er habe sich (…) bei ihr
versteckt und auch seinen Pass an ihre Adresse schicken lassen, realitäts-
fremd (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 162 f.).
5.4 Ferner fielen auch seine Ausführungen, weshalb er aufgrund seines
Glaubens eine asylrelevante Verfolgung befürchte, widersprüchlich aus.
So äusserte er anlässlich der BzP die Befürchtung, er werde von seinem
(anlässlich des Vorfalls vom […] inhaftierten) Glaubensgenossen an die
Behörden verraten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/13, S. 8). An der An-
hörung gab er demgegenüber zu Protokoll, er werde aufgrund von Video-
aufnahmen von der Polizei gesucht beziehungsweise die Polizei habe Vi-
deo-Aufnahmen von ihm, welche zur Identifizierung jedoch nicht ausrei-
chen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/26, F 136 ff. und 145).
Weiter würden auch die zwei weiteren inhaftierten Glaubensgenossen an-
geblich seinen echten Namen kennen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
E-1478/2016
Seite 11
A9/26, F 49, 186 f.). Im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe macht er nun
geltend, die Polizei kenne sein Pseudonym, nicht aber seine wahren Per-
sonalien.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er eine
asylrelevante Verfolgung befürchte, fallen offensichtlich widersprüchlich
aus. Diesbezüglich gilt es auch anzumerken, dass er die Verhaftung der
zwei weiteren Glaubensgenossen und das angebliche Vorhandensein der
Videoaufnahmen erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, obwohl es sich
dabei um wesentliche Asylvorbringen handelt (hat er doch auch bereits im
Rahmen der BzP die Befürchtung geäussert, von einem inhaftierten Glau-
bensgenossen verraten zu werden). In diesem Zusammenhang ist auch
nicht nachvollziehbar beziehungsweise realitätsfremd, dass die inhaftierten
Glaubensgenossen allesamt seinen Namen kennen würden, obwohl in die-
ser Glaubensgemeinschaft lediglich Pseudonyme verwendet würden und
er entsprechend auch nur die Pseudonyme der inhaftierten Glaubensge-
nossen kenne. Nach dem Gesagten (insbesondere auch aufgrund der Er-
wägung 5.2 hiervor) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er von den chinesischen Behörden als Anhänger einer
verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert worden ist beziehungs-
weise deswegen bei seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hat. Schliesslich
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sel-
ber angab, von den Behörden nicht gesucht zu werden (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A9/26, F 164).
5.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe und damit in
gewissem Masse auch die angegebene Glaubenszugehörigkeit unsub-
stantiiert und widersprüchlich dargelegt. In diesem Zusammenhang kann
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers er-
weisen sich damit als unglaubhaft. Die auf Beschwerdeebene angeführten
Erklärungsversuche sowie die überwiegend allgemeinen Ausführungen zur
Lage der christlichen Hauskirchen in China vermögen daran nichts zu än-
dern, zumal sie auch keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwer-
deführers nehmen. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz
nachgesucht hat und wegen seines längeren Auslandsaufenthalts bezie-
hungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen ist, bei einer Rückkehr
in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen
hat (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-562/2018 vom 12. Februar 2018
E-1478/2016
Seite 12
E. 6.5; D-4497/2017 vom 9. Februar 2018 E. 6; D-5122/2017 vom 29. No-
vember 2017 E. 5.3). Er führt denn auch nicht aus, inwiefern die chinesi-
schen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis hätten.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1478/2016
Seite 13
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-1478/2016
Seite 14
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumut-
bar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine
Gewalt herrscht und es sich bei dem Beschwerdeführer – der legal ausge-
reist und in die Schweiz gekommen ist – um einen gesunden Mann mit
einer guten Schulbildung, Berufserfahrung sowie einem tragfähigem Be-
ziehungsnetz handelt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines bis
am (…) 2024 gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig
werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1478/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: