B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1478/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (…).
E-1478/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 31. Juli 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur
Person, BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 9. Ok-
tober 2015 beendet. Sodann folgte am 2. Februar 2017 die Anhörung zu
den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er stamme aus B._______, Zoba C._______. Anlässlich der BzP
brachte er vor, im (…) 2014 habe man ihn von der Schule verwiesen, da er
zu viele Absenzen gehabt habe. Deswegen und wegen einer militärischen
Razzia habe er die Heimat im (…) 2014 verlassen. In Haft sei er aber nie
gewesen. An der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man
habe ihn im (…) 2014 aufgrund seiner Volljährigkeit und Pflicht zur Leistung
des Militärdienstes von der Schule gewiesen. In der Folge habe er einer
Militärdienstvorladung keine Folge geleistet, weshalb er später anlässlich
einer Razzia bei einem Freund zuhause von Soldaten verhaftet worden sei.
Noch am gleichen Tag sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Am nächs-
ten Tag sei er jedoch von der Polizei festgenommen worden, unter dem
Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen. Nach ungefähr (…) Wochen
sei ihm wiederum die Flucht aus der Haft gelungen. Aufgrund der nicht be-
folgten Aufforderung zum Nationaldienst und der Haft habe er sich ent-
schlossen, Eritrea illegal zu verlassen. Seine Mutter sei nach seiner Aus-
reise inhaftiert, ferner sei ihr eine Busse auferlegt worden. Er sei über ver-
schiedene Länder bis in die Schweiz gereist. Hier habe er an einer De-
monstration in Genf teilgenommen. Davon gebe es Fotos und Videos, auch
auf seinem Facebook-Account. Weiter habe er an Versammlungen der Or-
ganisation „Semret“ teilgenommen. Deshalb sei er von Landsleuten mit
dem Tod sowie mit Verrat gegenüber der eritreischen Regierung bedroht
worden. Daher könnte man ihn bei seiner Rückkehr nach Eritrea ver-
schwinden lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitäts-
karte seiner Mutter zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und
ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung einge-
reicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 wurden die Gesuche um un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertre-
tung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen.
G.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb das
Gericht ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 eine amtliche Rechts-
vertretung beiordnete. Der amtlichen Rechtsbeiständin wurde Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme angesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 reichte die Rechtsbeiständin innert Frist
eine Stellungnahme ein.
I.
Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbei-
ständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw Ruedy
Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlichen
Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 19. April
2018 stattgegeben.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
E-1478/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeit-
punkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen.
Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend
zu.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie
nicht asylrelevant (Art. 7 und Art. 3 AsylG).
5.1.1 In den Kernpunkten der Ausreisegründe des Beschwerdeführers sei
es zwischen der BzP und der Anhörung zu schwerwiegenden Differenzen
gekommen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Die wichtigsten Gründe für die
Ausreise habe der Beschwerdeführer an der Anhörung, nicht jedoch an der
BzP genannt. Seine Angaben, der Erhalt einer Militärdienstvorladung und
die Haftzeiten müssten daher als nachgeschoben und unglaubhaft ange-
sehen werden. Auch wenn die BzP eine summarische Befragung sei, so
sei zu erwarten, dass grundlegende Ausreisegründe angegeben würden.
Mit den Erklärungen, man habe ihm gesagt, er solle sich kurz fassen, er
habe tatsächlich nicht alles erwähnt und er habe nicht alles so gesagt, wie
es protokolliert worden sei, respektive ihm sei das Protokoll nicht so vorge-
lesen worden, könne der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht auflö-
sen. Auch seien dem BzP-Protokoll keine Übersetzungsprobleme zu ent-
nehmen.
5.1.2 Auch die geltend gemachten Bedrohungen mit dem Tod aufgrund
exilpolitischer Tätigkeiten seien unglaubhaft. Zunächst habe er im Laufe
der Anhörung oder bei der Frage, was er bei einer Rückkehr nach Eritrea
befürchte, solche Bedrohungen mit keinem Wort erwähnt. Er habe nur da-
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Seite 6
rauf hingewiesen, er befürchte, wegen Nichtbefolgung der Militärdienstvor-
ladung und illegaler Ausreise im Gefängnis zu landen. Erst nach Konfron-
tation mit den Widersprüchen habe er bei der Abschlussfrage, ob er noch
weitere Gründe habe, diese schwerwiegenden Befürchtungen nachge-
schoben. Auf die Nachfragen hin, wer und wie man ihn wegen einer De-
monstrationsteilnahme in der Schweiz mit dem Tod bedrohe, habe er pau-
schale und vage Angaben gemacht. Obwohl er angeblich von 30 bis 40
Personen mit dem Tod bedroht worden sei, habe er nur zwei davon mit
dem Vornamen nennen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er es un-
terlassen habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Es könne auch nicht
geglaubt werden, dass er wegen drohender Personen, die seine Angaben
der eritreischen Regierung weiterleiten würden, in der Heimat diesbezüg-
lich Probleme zu erwarten hätte.
5.1.3 Sodann seien aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise dafür er-
sichtlich, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch in einem Umfang
engagiert habe, welcher die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden in
besonderem Masse geweckt haben könnte.
5.1.4 Schliesslich seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise
asylrechtlich unbeachtlich. Eine illegale Ausreise alleine führe nicht mehr
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Da der Beschwerdeführer
nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den
Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei viel Zeit zwischen seiner
Ausreise aus Eritrea, der BzP und der Anhörung vergangen. Daher sei
nachvollziehbar, dass sich seine Aussagen nicht vollständig deckten. So-
dann habe das SEM die Würdigung seiner übereinstimmenden Aussagen
beiseitegelassen. Er habe an BzP und Anhörung gesagt, er sei (…) 2014,
nach (…) Fernbleiben, von der Schule verwiesen worden. Dafür habe es
verschiedene Gründe gegeben, ausschlaggebend seien die Volljährigkeit
und der bevorstehende Militärdienst gewesen. Ebenfalls an beiden Befra-
gungen habe er erwähnt, von einer Razzia aufgegriffen worden zu sein,
wobei er sich diesbezüglich an der Anhörung detaillierter geäussert habe.
Diese Vorbringen seien daher glaubhaft. Ferner habe er seine Flucht-
gründe konkret, detailliert und differenziert dargelegt. Wäre er in Eritrea
geblieben, hätte er riskiert, inhaftiert und eingezogen zu werden.
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Sodann sei er den Behörden bei einer Razzia aufgefallen und beinahe in
den Militärdienst eingezogen worden, weshalb die illegale Ausreise nicht
für sich alleine dastehe. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch
engagiert. Er habe dies am Schluss der Anhörung erwähnt, da es zuvor um
die Geschehnisse in Eritrea gegangen und ihm nicht bewusst gewesen sei,
dass er exilpolitische Aktivitäten auch früher hätte anführen können. Viel-
leicht reichten die exilpolitischen Handlungen für sich alleine nicht aus, um
subjektive Nachfluchtgründe zu bewirken. Zusammen mit der Flucht nach
der Razzia und der illegalen Ausreise könne aber nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea unbescholten davon-
käme. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
Ergänzend dazu wurde in der Stellungnahme ausgeführt, es sei unklar,
was mit Rückkehrern nach einer illegalen Ausreise aus Eritrea tatsächlich
passiere. Bei Unterzeichnung eines Reueformulars müsste der Beschwer-
deführer gar sein Einverständnis für eine Bestrafung in unbekannter Höhe
geben. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Ferner könne mit keiner überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Relevant ist nament-
lich ein Kontakt, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person re-
krutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Sodann wird die Desertion
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt in Urteil
des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die fluchtauslösen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
mit überzeugender Begründung als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG
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Seite 8
qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht ge-
eignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen zu lassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder der zeit-
liche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung noch der summarische
Charakter der BzP zentrale Widersprüche oder das Nichterwähnen rele-
vanter Vorbringen erklärt. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er zutref-
fend ausführt, auch übereinstimmende Aussagen gemacht hat, so sind die
von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Ausführungen
schwerwiegend. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, wes-
halb er an der BzP und an der Anhörung völlig unterschiedliche Ausreise-
gründe zu Protokoll gab (an der BzP den Schulverweis und eine Razzia,
an der Anhörung den Erhalt einer Militärdienstvorladung und die Inhaftie-
rungen; SEM-Akten A6 S. 7; A18 F59). Sodann konnte der Beschwerde-
führer nicht erklären, weshalb er an der BzP ausführte, er sei wegen zu
vieler Absenzen nicht mehr zur Schule zugelassen worden (SEM-Akte A6
S. 7), während er an der Anhörung angab, aufgrund seiner Volljährigkeit
und dem bevorstehenden Militärdienst habe man ihn von der Schule ver-
wiesen (SEM-Akte A18 F147 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer an der
BzP erwähnt, er sei unter anderem wegen einer militärischen Razzia aus-
gereist. Seine Behauptung, er habe bereits an der BzP gesagt, er sei bei
einer Razzia aufgegriffen worden und dann geflohen, erweist sich jedoch
als aktenwidrig (SEM-Akte A6 S. 7; A18 F151 ff.). Sodann gab er an der
BzP zu Protokoll, er sei nie in Haft gewesen. Im Widerspruch dazu sei er
gemäss Aussagen an der Anhörung (…) Mal inhaftiert worden (SEM-Akten
A6 S. 7; A18 F58). Hinzu kommt, dass seine Ausführungen zum angebli-
chen Erhalt der Vorladung und zu den Inhaftierungen unsubstantiiert und
teilweise unplausibel ausgefallen sind (SEM-Akte A18 F74 ff.; F85 f.,
F102 f.; F107 ff.). Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Vorbringen aufgrund der zahlreichen Wider-
sprüche und Nachschübe als unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf die weite-
ren Ungereimtheiten in seinen Ausrührungen einzugehen. Insgesamt kann
nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise bereits Kon-
takt zu den Militärbehörden gehabt hat. Entsprechend fällt er nicht in die
Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zu-
gesprochen erhalten.
E-1478/2017
Seite 9
6.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lässt
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen in den
Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
6.3.1 Die Vorinstanz hat die behaupteten Bedrohungen mit dem Tode oder
mit Verrat an die heimatlichen Behörden aufgrund der Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz zu Recht als un-
glaubhaft eingestuft. Das Gericht schliesst sich der überzeugenden Ein-
schätzung der Vorinstanz vorbehaltlos an (vgl. Verfügung S. 4), zumal der
Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge-
gensetzt.
6.3.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen exilpoliti-
schen Vorbringen (vgl. oben Sachverhalt Bst. B) nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Aus seinen unsubstantiiert geltend gemachten Tätigkeiten geht
– wie er selbst feststellt (vgl. Beschwerde S. 6 f.) – keine derartige Expo-
niertheit seiner Person hervor, die das ernsthafte Verfolgungsinteresse der
heimatlichen Behörden geweckt haben könnte (vgl. hierzu u.a. Urteile des
BVGer D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5; D-4748/2018 vom
19. November 2018).
6.3.3 Da dem Beschwerdeführer ein Kontakt zu den Militärbehörden nicht
geglaubt werden kann (vgl. oben E. 6.2) bestehen nach dem eben Gesag-
ten keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existie-
ren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Aus diesen Gründen ist der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat
praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 10
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb dieser
unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei der Vollzug aufgrund der wirt-
schaftlichen Situation der Familie unzumutbar.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-1478/2017
Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 E. 13.2–13.4).
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
8.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
E-1478/2017
Seite 12
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
8.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in die-
sem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann
mit Schulbildung bis zur (…) Klasse, der in seiner Heimat über ein grosses
familiäres Beziehungsnetz verfügt und auf eine gesicherte Wohnsituation
zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die
von (…) lebe (SEM-Akte A18 F39 f.), bei seiner Rückkehr unterstützen
wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine
im Ausland lebenden Verwandten, insbesondere durch seinen in
D._______ lebenden Cousin, erfahren, der ihm bereits die Reise von Erit-
rea in die Schweiz (ca. USD 5‘000.– bis 6‘000.–) finanziert habe (SEM-
Akte A18 F167).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1478/2017
Seite 13
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 17. März 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 11. Dezember
2017 weist einen zeitlichen Aufwand von 1.5 Stunden und Barauslagen von
Fr. 10.30 auf, welche angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung
des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfü-
gung vom 19. April 2018), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren
(Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet
Fr. 240.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1478/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 240.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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