B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1479/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (A._______) verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am (…) Juni 2014 in Richtung Äthiopien. Von dort ge-
langte sie via den Sudan, Libyen und Italien am (…) September 2014 in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) vom 10. Oktober 2014 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 13. Mai 2015 machte die Beschwerdeführerin zur Begrün-
dung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimat-
staat verlassen nachdem die eritreischen Behörden sie wegen der Deser-
tion ihres Lebenspartners mehrere Male zu Hause aufgesucht und unter
Druck gesetzt hätten; aus Furcht vor weiteren Massnahmen sei sie einen
Monat respektive drei Monate nach der Ausreise ihres Lebenspartners zu
ihm nach Äthiopien gefolgt. Ausserdem seien zwei ihrer Brüder ebenfalls
vom Militärdienst desertiert und ins Ausland geflohen; ihre Eltern seien
nach ihrer Ausreise wiederholt durch eritreische Soldaten zu Hause aufge-
sucht worden.
Sie sei zum Zeitpunkt der Ausreise schwanger gewesen mit ihrem zweiten
Kind (B._______), welches sie in Libyen zur Welt gebracht habe. Ihr erstes
Kind D._______, geboren am (…), habe sie wegen den Gefahren bei der
illegalen Ausreise bei ihren Eltern zurückgelassen. Beide Kinder würden
von ihrem Lebenspartner stammen, der sich weiterhin in Äthiopien auf-
halte.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 11. Februar 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in Winterthur ihren Sohn
C._______ zur Welt.
D.
Gegen die ablehnende Verfügung des SEM erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 4. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Gewährung von Asyl und eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3
und die Zurückweisung des Verfahrens zwecks weiterer Abklärungen und
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erneuter Beurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Beschwer-
deverbesserung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung bei Obsiegen im Verfahren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerde
gut und bot den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Beschwerde bis
zum 1. April 2016 zu verbessern. Des Weiteren wurden sie aufgefordert,
innert selber Frist einen Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit einzu-
reichen. Als Säumnisfolgen wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde
respektive die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit angedroht.
F.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeverbesserung zu den Akten. Ein Beleg für die behauptete Bedürf-
tigkeit war der Eingabe nicht beigelegt. Danach lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Die Vernehmlassung des SEM vom 15. April 2016 wurde der Beschwerde-
führerin am 18. April 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung in der Schweiz zur Welt
gekommene Kind der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. C) ist in
ihr Asyl(beschwerde)verfahren einzubeziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Beschwerdeführerin habe anlässlich der beiden Befragungen unter-
schiedliche Angaben gemacht. Sie habe diese erheblichen Widersprüche
auf entsprechendes Vorhalten hin auch nicht nachvollziehbar erklären kön-
nen. So habe sie erst an der einlässlichen Anhörung erstmals Probleme
mit den Behörden aufgrund der Desertion ihres Partners geltend gemacht.
Ein besonders gravierender Widerspruch liege in ihrer unterschiedlichen
Schilderung der Ausreise ihres Lebenspartners vor. So habe sie anlässlich
der BzP erklärt, ihr Mann habe gemeinsam mit ihr und (...) aus-reisen wol-
len, während sie im Rahmen der Bundesanhörung vorgetragen habe, ihr
Mann habe ihr nichts von seiner Ausreise erzählt. Weiter habe sie an der
BzP gesagt, sie sei ihrem Mann einen Monat nach seiner Ausreise gefolgt,
während sie an der Anhörung diesbezüglich von drei Monaten gesprochen
habe. Sodann habe sie auch bei der Schilderung ihrer angeblich illegalen
Ausreise unterschiedliche Angaben gemacht, wenn sie an der BzP von
zwei Stunden Fussmarsch und an der Anhörung demgegenüber von deren
sechs gesprochen habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezeich-
nete das SEM deshalb insgesamt als teils nachgeschoben, widersprüch-
lich und realitätsfremd. Sie habe somit ihre Fluchtgründe und die Umstände
ihrer Ausreise nicht glaubhaft schildern können. Zudem habe sie ange-
sichts ihrer stereotypen sowie mitunter widersprüchlichen Schilderung das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise nicht
glaubhaft machen können, weshalb von einer legalen Ausreise auszuge-
hen sei.
4.2 In der fristgerecht nachgereichten Beschwerdebegründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, aus welchen Gründen die Schilderung der Über-
querung des Flusses (...) anlässlich der illegalen Ausreise glaubhaft sei
und weshalb die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihren Brüdern
geflohen sei, nachdem ihr dies in der angefochtenen Verfügung vorgehal-
ten worden sei. Schliesslich wurde an der illegalen Ausreise festgehalten
und auf die äusserst restriktive Visumserteilungspraxis der eritreischen Be-
hörden hingewiesen.
4.3
4.3.1 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle schliesst sich das Gericht
der vorinstanzlichen Würdigung der Verfolgungsvorbringen an. Das SEM
hat bezüglich der von der Beschwerdeführerin dargestellten Situation vor
ihrer Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus
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Seite 6
welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestün-
den und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Be-
fragungen nicht überzeugend geäussert habe. Nachdem die Beschwerde-
führerin selber diese Argumente kaum bestreitet, kann zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung verwiesen werden.
4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass die angeblichen Erlebnisse weitgehend
unsubstanziiert vorgetragen und mit keinerlei Beweismitteln untermauert
werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu (…) in Eritrea
zurückgelassenen (...) zu Protokoll gab, es gehe (…) bestens (vgl. A5/14
S. 6, „sta benissimo“) und es den weiteren Angehörigen in Eritrea ebenso
gut gehe (vgl. A5/14 S. 6, A20/20 S. 3 F13, F15). In Zusammenhang mit
diesen Aussagen mutet es deshalb als wenig plausibel an, wenn von ihr
gleichzeitig behauptet wird, ihre Angehörigen (insbesondere ihre Eltern)
würden seit der Ausreise der Beschwerdeführerin vermehrt durch Behör-
den behelligt (vgl. A20/20 S. 3 F20). Schliesslich erscheint auch die Schil-
derung der Beschwerdeführerin, sie sei ganz plötzlich und ohne jegliche
Vorbereitungshandlungen geflüchtet, realitätsfremd, zumal aus den Akten
nicht hervorgeht, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt in einer Situation ge-
wesen wäre, die eine sofortige Flucht erfordert hätte (vgl. A20/20 S.3 F12,
S. 14 F139 bis F143).
4.3.3 Im Übrigen kann an dieser Stelle auch festgehalten werden, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin bei Annahme der Glaubhaftigkeit in
flüchtlingsrechtlicher Hinsicht auch kaum relevant wären. Die Beschwerde-
führerin wäre – auch wenn sie angeblich wiederholt zu Hause behördlich
aufgesucht und befragt worden sei – nie verhaftet oder einer anderen ille-
gitimen Behandlung unterworfen worden. Ihre Schilderungen erwecken
nicht den Eindruck, dass die eritreischen Behörden ein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse an ihr hätten. Die geschilderten Massnahmen würden nicht
eine derartige Intensität erreichen, dass von ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden müsste. Die angebliche Furcht
der Beschwerdeführerin, in Gefängnishaft genommen zu werden, würde
vor diesem Hintergrund als unbegründet erscheinen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
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Seite 7
Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
5.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
5.2
5.2.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden be-
troffen waren.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land
illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu
befürchten haben.
5.2.3 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
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Seite 8
5.2.4 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
5.2.5 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
5.3 Nach den vorstehenden Erwägungen sind solche zusätzlichen Gefähr-
dungsfaktoren nicht ersichtlich. Angesichts dieser Sachlage ist nicht anzu-
nehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr im Visier der
Militärbehörden stehen könnten. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie
aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen
lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Somit bleibt fest-
zuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlings-
rechtlicher Relevanz daher offenbleiben. Auf die entsprechenden Be-
schwerdevorbringen – namentlich das Festhalten an der behaupteten ille-
galen Ausreise sowie die diesbezüglichen Erläuterungen zum Zustand des
Flusses (...), welche die Beschwerdeführerin während ihrer illegalen Aus-
reise überquert habe – ist nicht näher einzugehen, weil sie an der Rechts-
lage nichts zu ändern vermögen.
5.4 Es ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihnen das Asyl verweigert.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 9
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2016 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem der expliziten Aufforderung des Instruktionsrichters, die be-
hauptete prozessuale Bedürftigkeit zu belegen (vgl. Instruktionsverfügung
vom 16. März 2016) keine Folge geleistet worden ist, muss das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
androhungsgemäss abgewiesen werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist gegenstandslos geworden. Die Frage der Ausrichtung einer Parteient-
schädigung stellt sich angesichts des Verfahrensausgangs ebenfalls nicht.
E-1479/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang