B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1479/2017
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 13. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei in Mogadischu geboren und nach dem Tod seines Vaters im
Jahr 2003 mit der Mutter nach B._______ gezogen. Vom Jahr 2012 bis
zum Jahr 2014 habe er bei seinem Onkel in Mogadischu gelebt. Dort sei
er verheiratet worden. Seine Ehefrau habe ihn im April 2013 verlassen, weil
ihre Familie ihn nicht akzeptiert habe. Ab dem Jahr 2014 habe er wieder
bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in B._______ gewohnt. Sein Stief-
vater habe ihn dauernd wegen seiner unbekannten Herkunft beschimpft.
Zudem sei er von Mitgliedern eines Mehrheitenclans wegen seiner Zuge-
hörigkeit zu einem Minderheitenclan beschimpft worden. An der Anhörung
vom 5. Dezember 2016 gab er ergänzend an, er sei von Mitgliedern eines
Mehrheitenclans geschlagen worden. Bei einem weiteren Vorfall sei er we-
gen angeblicher Beleidigung dieser Mitglieder für drei Tage ins Gefängnis
gekommen. Als sein Stiefvater seine Mutter geschlagen und er seine Mut-
ter in Schutz genommen habe, habe der Stiefvater ihm mit dem Tod ge-
droht. Daraufhin sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 – eröffnet am 7. Februar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM
vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner
Wahl zu bestellen.
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D.
Mit Schreiben vom 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung des Amtes für Soziale Sicherheit des Kan-
tons Solothurn ein. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien voller Widersprüche. Er habe unterschiedliche An-
gaben zum Todesjahr seines Vaters, zu den Namen seines Onkels und
seines Stiefvaters, zum Grund, weshalb er Mogadischu verlassen habe,
sowie zu den Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ge-
macht. Zudem sei zweifelhaft, ob er einem Minderheitenclan angehöre. Er
habe an der Befragung keine Clanfamilie angegeben und seine Kenntnisse
über den Clan seien spärlich gewesen. Es sei nicht plausibel, wieso der
Schwiegervater ihn finanziell unterstützt und bei sich wohnen gelassen
habe, aber ihm gleichzeitig mit dem Tod gedroht haben soll, weil er sich vor
ihm gefürchtet habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Todes-
drohung des Stiefvaters und den Gefängnisaufenthalt erst anlässlich der
Anhörung vage und unsubstantiiert erwähnt. Insgesamt seien seine Vor-
bringen als unglaubhaft einzustufen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, das an
der Anhörung genannte Todesjahr seines Vaters stimme. An der Befragung
sei er verwirrt gewesen, weshalb er die Jahreszahlen und die Namen sei-
nes Onkels und dessen Sohns verwechselt habe. An der Befragung habe
er verneint, jemals in Haft gewesen zu sein, weil er nicht an den unbegrün-
deten Gefängnisaufenthalt gedacht habe. Wegen des frühen Todes seines
Vaters wisse er nicht viel über seinen Clan. Bei den genannten Namen sei-
nes Stiefvaters handle es sich um dessen Vor- und Nachnamen. Die To-
desdrohung seitens des Stiefvaters habe er aufgrund der Kürze der Befra-
gung erst an der Anhörung nennen können. Dessen finanzielle Unterstüt-
zung sei kein Hinweis auf ein gutes Verhältnis zwischen ihnen. Die Diskri-
minierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und
die Todesdrohung durch den Stiefvater seien asylrelevant.
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4.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals an der Anhörung angegeben, dass
er vom Stiefvater mit dem Tod bedroht und aufgrund seiner Clanzugehö-
rigkeit geschlagen worden sei sowie drei Tage im Gefängnis inhaftiert ge-
wesen sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befragung
nicht alle Asylgründe genannt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die
Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen
Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen hat, die obgenann-
ten Vorfälle zu erwähnen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass
sie lediglich eine Anpassung des Sachverhalts sind. Die widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers bestätigen diese Vermutung. Wie die Vo-
rinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer unterschiedli-
che Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit und zum Todesjahr seines Va-
ters. An der Befragung und der Anhörung gab er weder den Namen des
Onkels noch jenen des Stiefvaters einheitlich an. Seine Erklärung, er habe
den Namen des Onkels mit jenem von dessen Sohn verwechselt, ist in
Anbetracht der Tatsache, dass er zwei Jahre beim Onkel gelebt hat, nicht
nachvollziehbar. Ebenso wenig plausibel ist seine Erklärung für die unter-
schiedlichen Angaben zum Namen seines Stiefvaters, wonach er an der
Befragung den Nachnamen „Abdillahi“ und an der Anhörung die Vornamen
„Mohammed Mohamud“ genannt habe. An der Anhörung gab er nämlich
auf den Hinweis, bei der Befragung habe er den Namen „Abdillahi“ ge-
nannt, zu Protokoll „Nein, er heisst Mohammed Mohamud“. Die wider-
sprüchlichen Angaben begründete der Beschwerdeführer mit dem pau-
schalen Hinweis, er sei an der Befragung verwirrt gewesen. Bei der Befra-
gung gab der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll, er fühle sich müde und
habe einen Hautausschlag, dies ist indes keine ausreichende Erklärung
dafür, dass einfachste Angaben wie das Todesjahr seines Vaters oder Na-
mensangaben nicht korrekt ausfielen. Auf die Aufforderung an der Anhö-
rung, einen Vorfall, bei welchem er von Mitgliedern eines Mehrheitenclans
geschlagen worden sei, genauer zu schildern, verstrickte sich der Be-
schwerdeführer in Widersprüche. Zudem soll er deswegen drei Tage im
Gefängnis verbracht haben, obwohl er bei der Befragung verneinte, jemals
im Gefängnis oder in Haft gewesen zu sein. Seine Erklärung, er habe den
Gefängnisaufenthalt nicht angegeben, weil er unbegründet gewesen sei,
ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des nur vage geschilderten Vorfalls
der Todesdrohung durch den Stiefvater kann auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft darzulegen.
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Seite 6
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt B._______, welche im Soma-
liland liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Wegweisungsvollzug nach Somliland nicht als generell unzumutbar zu
erachten. Die „Republik Somaliland“ ist zwar international nicht anerkannt,
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besitzt aber eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit
zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Poli-
zei. Damit bestehen Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staa-
tes gleichgesetzt werden können. Die Zivilgesellschaft bringt sich zudem
aktiv ins politische Geschehen ein. Sodann ist die Sicherheitslage in den
zentralen sowie westlichen Teilen Somalilands – im Gegensatz zu Zentral-
und Südsomalia – seit Jahren stabil (vgl. Urteil des BVGer E-2419/2016
vom 2. Mai 2016 E. 5.3.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe einen Teil seines Lebens in Mogadischu verbracht, trifft zwar zu, än-
dert aber nichts daran, dass er den grössten Teil seines Lebens, nament-
lich die prägenden Jugendjahre (2003-2012) mit seiner Mutter in
B._______ verbrachte. Danach wohnte er zwar zwischenzeitlich bei sei-
nem Onkel in Mogadischu, lebte aber vor der Ausreise wieder in B._______
bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Diese sind auch für seinen Unter-
halt aufgekommen. Da die Todesdrohung seitens des Stiefvaters als un-
glaubhaft eingestuft worden ist, ist davon auszugehen, dass er sich nach
seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung in sein bisheriges soziales
Umfeld reintegriert kann. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und hat die
Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantra-
gen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in
Somaliland erleichtern könnte. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme,
er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Si-
tuation ausgesetzt werden. Auch medizinische Gründe stehen dem Vollzug
der Wegweisung nicht im Weg, da es sich bei den dokumentierten gesund-
heitlichen Beschwerden um Bagatellen handelt. Die Vorinstanz hat den
Vollzug der Wegweisung somit zu Recht für zumutbar erachtet.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: