B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1480/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…) ver-
lassen hatte und in den Sudan reiste, wo er bis 2013 lebte,
dass er den Sudan im März 2013 verliess, durch die Sahara nach Libyen
gelangte und von dort aus nach Italien,
dass er am 14. November 2013 per Flugzeug von Mailand herkommend in
die Schweiz einreiste und am Tag darauf im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Zürich-Flughafen um Asyl nachsuchte,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 4. Februar 2015 anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2016 beim SEM
um Einreisebewilligung zwecks Familienasyl für seine Ehefrau ersuchte,
dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei 2010 in den
Sudan geflüchtet, wo er seine heutige Ehefrau – welche bereits seit 2009
im Sudan wohnhaft gewesen sei – über einen Kollegen kennengelernt
habe,
dass sie am 7. Mai 2011 geheiratet und danach bis zur Ausreise des Be-
schwerdeführers im Jahr 2013 zusammengelebt hätten,
dass sie seit seiner Einreise in die Schweiz in regelmässigem Kontakt stün-
den,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Heiratsurkunde vom
7. Mai 2011, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, zu den Akten
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 16. Feb-
ruar 2016 – die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bewil-
ligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau erst nach der Flucht
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aus seinem Heimatstaat kennengelernt und geheiratet, womit die gesetzli-
chen Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Familienasyl nicht gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben
und seine Ehefrau sei in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ersuchte,
dass er zur Begründung der Rechtsmitteleingabe namentlich vorbrachte,
seine Ehefrau und er hätten im Mai 2011 im Sudan geheiratet und danach
bis zu seiner Ausreise 2013 in einer Familiengemeinschaft gelebt, und die
Gemeinschaft sei sehr wohl „durch die Flucht“ getrennt worden,
dass es für ihn als Mann im Sudan schwierig beziehungsweise unmöglich
gewesen sei, zu arbeiten und die Ernährung zu sichern, zumal er jederzeit
zu befürchten gehabt habe, von den sudanesischen Behörden verhaftet
und nach Eritrea ausgeliefert zu werden,
dass der Wunsch, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen,
von beiden Seiten her bestehe und dies nur in der Schweiz zumutbar sei,
da er weder nach Eritrea, noch in den Sudan zurückkehren und auch in
keinem anderen Land ein Asylgesuch stellen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2016 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend –
wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten von asylbe-
rechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und
Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die durch
die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, die Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2),
dass dem Gesuch vom 13. Januar 2016 unter anderem zu entnehmen ist,
das Paar habe sich im Sudan kennengelernt, sich 2011 verheiratet und in
der Folge während zwei Jahren zusammen gelebt,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines eige-
nen Asylverfahrens im Widerspruch zum soeben Gesagten zu entnehmen
ist, er habe seine Partnerin bereits zuvor in Eritrea kennen gelernt und sie
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hätten sich im Sudan wiedergetroffen und sich in der Folge verlobt, wobei
heiraten für sie ohne Dokumente und entsprechend auch ein Zusammen-
leben nicht möglich gewesen sei (vgl. Protokolle in den SEM-Akten: A8 S.
5, Ziff. 2.04; A29 S. 5, F31 ff.),
dass unabhängig von diesen Ungereimtheiten keine Zweifel daran beste-
hen – und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird –, dass, selbst
wenn man von einer Lebensgemeinschaft ausginge, sich diese erst nach
Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea, im Sudan, gebildet hat,
dass die beiden ihr Heimatland darüber hinaus unabhängig voneinander
und zu unterschiedlichen Zeitpunkten verlassen hatten,
dass der Argumentation in der Beschwerde, wonach sie sinngemäss sehr
wohl „durch Flucht getrennt“ worden seien, da ein weiterer Verbleib im Su-
dan aufgrund der Umstände nicht möglich gewesen sei, nicht gefolgt wer-
den kann, da sich die Asylgewährung auf die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Ereignisse in Eritrea stützt und als fluchtverursachender Staat
offensichtlich sein Heimatstaat und nicht der Sudan, anzusehen ist,
dass er im Übrigen als Grund für die Ausreise aus dem Sudan in erster
Linie wirtschaftliche Gründe vorbrachte und die angebliche Deportations-
gefahr nicht weiter zu konkretisieren vermochte,
dass das SEM das Gesuch um Erteilung von Familienasyl unter diesen
Umständen zu Recht abgelehnt hat, da das Paar freiwillig, und nicht im
Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht getrennt wurde,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts ändern, so dass es sich erübrigt auf diese im Einzelnen
einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht damit nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil
die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und auf-
grund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtlos zu bezeichnen
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waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: