Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1481/2008
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Erbil, verliess
den Irak gemäss eigenen Angaben am 2. September 2005 und gelangte
über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 18. September 2005 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab keine
Identitätspapiere zu den Akten. Die Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen fand am 26. September 2005 und die
direkte Bundesanhörung ebendort am 30. September 2005 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er sei in seinem Heimatland von Islamisten und von Leuten des
Asaisch (kurdischer Geheimdienst, Anm. BVGer) unter Druck gesetzt
worden.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Das BFM führte aus, der Sachvortrag des Beschwerdeführers
habe sich als unglaubhaft erwiesen. Somit müsse die Asylrelevanz der
Vorbringen nicht geprüft werden. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch
als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Verfügung blieb in der Folge
unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 31. August 2007 machte das BFM den
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen
Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia er-wogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben.
Der Beschwerdeführer käme aus Erbil, habe seine gesamte Kinder- und
Jugendzeit dort verbracht und bis zu seiner Ausreise im Quartier
B._______ gelebt. Da seine Eltern und Geschwister ebenfalls in Erbil
wohnen würden, verfüge er zudem über ein gutes Beziehungsnetz.
D.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 20. September 2007 zu
einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme folgendermassen
Stellung: Eine Wegweisung nach Erbil sei nach wie vor unzumutbar. Die
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Gefahr sei immer noch gross, Opfer eines Anschlages zu werden. Die
Menschenrechtslage sei zwar besser als in anderen Teilen des Landes,
jedoch immer noch besorgniserregend. Hinzu kämen persönliche und
sozioökonomische Gründe, welche gegen eine Wegweisung in den
Nordirak sprechen würden.
E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die am 6. September
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Am 4. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wieder anzuordnen. Zudem
sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 teilte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des
Ge-suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H.
Vom Gericht mit Verfügung vom 16. November 2010 aufgefordert, dieses
über seine aktuellen Verhältnisse zu orientieren, reichte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2010 (Poststempel)
eine Kursbestätigung (Deutsch) der (…) vom (…), ein ärztliches Zeugnis
von C._______ vom (…), Lohnabrechnungen der Monate Juli und August
2010 sowie die Kopie einer Finderlohnauszahlung zu den Akten.
I.
Am 27. April 2011 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre
Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie
stellte dabei fest, der Beschwerdeführer habe während seines rund sechs
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Jahre langen Aufenthalts zu keinen Klagen Anlass gegeben und gelte als
relativ gut integriert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
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und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5
ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss,
dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya)
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
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anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan
Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit
dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten
Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein,
da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum
in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über
eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte
Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems
ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Zusammenfassend wurde festgehalten, die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumut. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte indessen sei bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im
Wesentlichen aus, sie schätze seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von
Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar ein. Diese Lagebeurteilung
werde von anderen europäischen Staaten geteilt. Ausserdem sei
festzustellen, dass sich auch das UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in
die genannten Provinzen stelle. Es empfehle einen "differentiated
approach" und weise darauf hin, dass auf eine Rückführung von
"vulnerable groups" verzichtet werden sollte. Weiter würden vorliegend
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs sprechen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die
geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft erachtet worden. Der
Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in seinem
Heimatland verbracht, und er sei damit mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben habe er dort
während (…) Jahren die Schule besucht und anschliessend mit einigen
Unterbrüchen bis kurz vor seiner Ausreise in einer (…) gearbeitet.
Ausserdem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und
aktenkundig gesunde Ausländer sei alleinstehend; mithin habe er nach
seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was
ihm – wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten – gelingen dürfte.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes
entgegengehalten: Die Einschätzung des BFM, wonach im Nordirak keine
Situation allgemeiner Gewalt vorliege, welche den Vollzug der
Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse, müsse weiterhin
in Frage gestellt werden. Die fragile politische Situation könne jederzeit
wieder in einen offenen, andauernden Bürgerkrieg umschlagen.
Insbesondere das UNHCR weise explizit auf die Instabilität der Regionen,
die von einer Vielzahl latenter Konfliktherde geprägt seien, hin. Gemäss
der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bleibe die
Lage in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya insbesondere
deshalb fragil, weil sie vom komplexen Zusammenspiel verschiedener
Faktoren abhängig sei (u.a. Machtverhältnisse zwischen den kurdischen
Parteien, Einfluss von Türkei und Iran, Engagement der USA).
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei
darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um eine Person ohne Bildung
und erlernten Beruf handle. Aufgrund des enormen Zustroms von intern
Vertriebenen habe sich jedoch im Nordirak der Druck auf den Niedrig-
lohnsektor erhöht und die Löhne seien massiv gefallen. Festzustellen sei
schliesslich, dass der Beschwerdeführer keine Verbindung zu einer der
kurdischen Parteien unterhalte, was den Zugang zu Arbeit erschweren
könne. Des Weiteren würden seine Eltern keiner Erwerbstätigkeit
nachge-hen, sie seien finanziell in keiner guten Situation. Demgegenüber
habe der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in der
Schweiz überdurchschnittlich integriert. Wie aus den beiliegenden
Arbeitsverträgen ersichtlich sei, sei er fast seit seiner Einreise in die
Schweiz erwerbstätig, so dass er nur zeitweise von der Sozialhilfe habe
leben müssen; zudem habe er nie Anlass zu Klagen gegeben.
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4.
4.1 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen); das ist ihm, wie auch in der in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 6. September 2006 festgestellt, nicht
gelungen. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie vorstehend in Erwägung
2.3.1 ausgeführt, davon aus, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Par-teibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im
Nordirak folglich nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet für
den Beschwerdeführer per se als unzulässig oder als unzumutbar
angesehen werden müsste. Von der Vorinstanz wird ausserdem zu Recht
festgestellt, dass es sich bei ihm um einen jungen, ledigen und gesunden
Mann handelt, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in einer (…)
und in einem (…) verfügt. Sodann ist trotz der Erkrankung seines Vaters
davon auszugehen, dass im Nordirak nach wie vor ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz besteht, welches ihm die Reintegration wird
erleichtern können.
Hinsichtlich des im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens geltend
gemachten Vorbringens, der Beschwerdeführer leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Erkrankung ihn nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der
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Schweiz gehindert hat. Bei dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer
zuzumuten, auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes
zurückzugreifen, liegt doch offensichtlich keine invalidisierende Krankheit
vor.
Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erachten.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch
als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen
Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen.
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt deshalb eine
Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der
fehlenden Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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