Abtei lung V
E-148/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-148/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus
B._______, Provinz Dohuk, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
als damals Minderjähriger am 1. Januar 2008 verliess und am
16. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 27. Januar 2008
um Asyl nachsuchte,
dass eine Altersbestimmung vom 8. Februar 2008 ergab, dass das
Knochenalter des Beschwerdeführers einem Alter von (...) Jahren ent-
spreche,
dass dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2008 vom Kanton Aargau
eine Vertrauensperson zugeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. Februar 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 30. November 2009 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem sein Vater
verstorben sei, habe seine Mutter im Jahre 2005 wieder geheiratet,
dass er, der Beschwerdeführer, vom neuen Ehemann seiner Mutter
nicht akzeptiert worden sei,
dass seine Schwester ebenfalls geheiratet habe und seither zusam-
men mit ihrem Ehemann und ihren Kindern wohne,
dass sich einer seiner zwei Brüder seit mehreren Jahren in der
Schweiz aufhalte, und sich der andere im Jahre 2005 der PKK ange-
schlossen habe,
dass sein Leben nach der Heirat seiner Mutter immer schwieriger ge-
worden sei und er niemanden mehr gehabt habe, bei dem er hätte
bleiben können oder der ihn in der Schule oder auch sonst unterstützt
hätte,
dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders, der sich der PKK
angeschlossen habe, am 10. Mai beziehungsweise am 5. Oktober
2007 verhaftet worden sei,
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dass sich die Mutter des Beschwerdeführers für seine Freilassung ein-
gesetzt habe und durch Bestechung erreicht habe, dass er am
1. Januar 2008 wieder entlassen worden sei,
dass er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung und weil er in seinem
Heimatland niemanden mehr gehabt habe, das Heimatland verlassen
und zu seinem Bruder in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am 11. Dezember 2009 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vor-
bringen genügten aufgrund widersprüchlicher und nicht hinreichend
substanziierter Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht,
dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich seines schulischen Werdegangs sowie der zweimonatigen Festhal-
tung im Jahre 2007 widersprüchlich seien, sämtliche Vorbringen zu-
dem äusserst unsubstanziiert und vage ausgefallen seien und jegli-
cher Realkennzeichen entbehren würden,
dass diesbezüglich auf die Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 um Akteneinsicht er-
suchte, welche ihm vom BFM am 7. Januar 2010 gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Dezember 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung beantragt,
dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen sei,
dass er weiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat
beantragt,
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dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl.
Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass ebenso auf den Antrag um Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in ei-
nen Drittstaat nicht einzutreten ist, zumal eine solche vom BFM in der
angefochtenen Verfügung nicht angeordnet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, sei-
ne Identitätskarte sei am 5. Oktober 2007 – kurz nach seiner Verhaf-
tung – von der Polizei beschlagnahmt worden, so dass er diese nicht
einreichen könne,
dass er im Irak niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmern kön-
ne,
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dass er ständig in Gefahr sei, festgenommen zu werden, solange sein
Bruder der PKK angehöre,
dass er die Fragen bei der ersten Anhörung wegen des soranischen
Dolmetschers nicht genau verstanden habe,
dass er zudem Angst gehabt habe, etwas Falsches zu sagen, und er
mehrmals geantwortet habe, ohne vorher zu überlegen,
dass seine Angaben bei der zweiten Anhörung der Warheit entspre-
chen würden,
dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz nach eingehender
Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der gesamten
Akten als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen ist,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts als widersprüchlich und unsubs-
tanziiert qualifiziert werden müssen,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe offensichtlich
nicht gelingt, die vom BFM zu Recht hervorgehobenen Unglaubhaftig-
keitsmerkmale in seinen Vorbringen plausibel zu erklären,
dass sich seine Ausführungen weitestgehend in einer knappen Wie-
derholung des bereits bekannten Sachverhalts erschöpfen und er sich
einer konkreten und substanziierten Stellungnahme zu den Erwägun-
gen der Vorinstanz enthält,
dass die Erklärung, er habe die Fragen des soranischen Dolmetschers
nicht genau verstanden, diese Widersprüche nicht zu erklären vermag,
zumal sich dem entsprechenden Protokoll keine Hinweise auf Verstän-
digungsprobleme entnehmen lassen und der Beschwerdeführer die
Vollständigkeit und Korrektheit seiner protokollierten Aussagen nach
Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, so dass er sich darauf
behaften lassen muss (vgl. A 1, S. 7),
dass der Beschwerdeführer zudem offensichtlich nicht in der Lage war,
detailgenau und konkret Auskunft über seine Verhaftung und die daran
anschliessende Inhaftierung zu geben, was darauf schliessen lässt,
dass er diese nicht selber erlebt hat,
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dass die in der Rekurseingabe erstmals geltend gemachte Beschlag-
nahmung der Identitätskarte als nachgeschoben beziehungsweise blo-
sse Schutzbehauptung und mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in regelmässi-
gem telefonischem Kontakt mit seiner Mutter im Heimatland steht (vgl.
A 24 S. 5 F/A 32 ff.), welche im Besitz seiner Identitätskarte gewesen
sei (vgl. A 24 S. 2 F/A 4), so dass davon ausgegangen werden kann,
dass er längstens über die angebliche Beschlagnahmung vom 5. Okto-
ber 2007 informiert gewesen wäre,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesver-
waltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
de einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern
vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Irak droht,
dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangte, in
den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation
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allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen ange-
spannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und
gemäss Aktenlage gesunden jungen Mann kurdischer Ethnie handelt,
der eigenen Angaben zufolge aus der Provinz Dohuk stammt (vgl. A 1
S. 1 f.),
dass gemäss Akten im Irak seine Mutter mit ihrem Ehemann wohnt
und der Beschwerdeführer in regelmässigem telefonischem Kontakt
mit seiner Mutter steht (vgl. A 24 S. 6 F/A 35),
dass in seinem Heimatland ausserdem seine Schwester, ein Onkel
und mehrere Tanten leben (vgl. A 1 S. , A 24 S. 5 f. F/A 29 ff.), so dass
er dort wohl nach wie vor über ein verwandtschaftliches und
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Schweiz über einen Bruder
verfügt, der ihn gemäss Akten finanziell unterstützt (vgl. A 24 S. 9
F/ A 76), und dieser Bruder den Beschwerdeführer – sofern erforder-
lich – auch im Irak finanziell unterstützen könnte,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, somit die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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