B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-148/2011
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N (…).
E-148/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 18. Oktober 2010 in die Schweiz
ein, und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl. Sie wurden am 21. Oktober 2010 im EVZ
summarisch befragt und am 12. November 2010 fanden direkte Anhörun-
gen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in
F._______ − brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen vor, er sei im Januar/Februar 1999 aufgrund einer Auseinanderset-
zung mit einem Geistlichen festgenommen worden und habe 11 Tage in
Untersuchungshaft verbracht. Er stamme aus einer politisch aktiven Fa-
milie. Sein Bruder G._______ sei im Jahre 2003 der Komala-Partei beige-
treten und sei ab 2006 als Mitglied der Peschmerga dieser Partei haupt-
sächlich im Irak aktiv gewesen. Er selber sei ebenfalls ab 2006 aktives
Mitglied dieser Partei gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, zwei im
Internet publizierte Zeitschriften jeweils auszudrucken und diese an den
Parteikollegen I._______ weiterzugeben, welcher sie vervielfältigt und
verteilt habe. Es habe sich um die in kurdischer Sprache publizierte Zeit-
schrift "Pishrou" der Komala-Partei und die in Farsi erscheinende Publika-
tion "Jahan-e Emruz" der Kommunistischen Arbeiterpartei Iran gehandelt.
Zudem habe er zweimal im Auftrag der Partei die Ladenbesitzer über be-
vorstehende Kundgebungen unterrichtet. Im Monat Tir 1389 (Juni/Juli
2010) sei G._______ zusammen mit zwei weiteren Parteigenossen fest-
genommen worden. Am (…) sei seiner Familie vom iranischen Geheim-
dienst (Etelaat) mitgeteilt worden, dass G._______ in H._______ hinge-
richtet worden sei und sie seinen Leichnam abholen sollten. Er habe dies
zusammen mit seinem Vater und seinem ältesten Bruder getan. Sie hät-
ten die Kosten der Hinrichtung bezahlen müssen, und es sei ihnen unter-
sagt worden, eine Trauerfeier für G._______ abzuhalten und ihn im
Friedhof von F._______ zu bestatten. Zudem hätten sie ihre Geschäfte
nicht zum Zeichen der Trauer schliessen dürfen. Seit der Beerdigung von
G._______ sei das Haus seiner Familie von Beamten des Etelaat in Zivil
überwacht worden. Im Weiteren habe er in den Jahren 2009/2010 einen
Web-Log geführt, in welchem er kritische Artikel und Kommentare und
von den iranischen Behörden zensierte Nachrichten veröffentlicht habe.
Er habe deshalb Drohungen erhalten, und schliesslich sei der Web-Log
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gesperrt worden. Daraufhin habe er einen zweiten Web-Log mit leicht ab-
geänderter Adresse eröffnet, diesen aber nach der Hinrichtung seines
Bruders geschlossen. Schliesslich habe er etwa 105 verbotene Bücher
aus dem Internet heruntergeladen, auf CDs gebrannt und diese an ver-
trauenswürdige Freunde weitergegeben. Die streng religiösen Familien
einiger dieser Freunde hätten jedoch seinen Vater wegen des regime-
und islamkritischen Inhalts dieser Bücher getadelt. Eine Woche nach der
Hinrichtung von G._______, glaublich am (…), habe die Ehefrau von
I._______ seiner Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass dieser verhaftet
worden sei. Er habe befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden und
sich daher, auf Anraten seines Vaters und seiner Brüder, zur Ausreise
entschlossen. Er und seine Ehefrau seien zusammen mit ihren Kindern
noch am selben Tag zu einem Freund seines Vaters nach J._______ ge-
reist. Am nächsten Tag hätten sie mit Hilfe eines Schleppers zu Pferd die
Grenze zur Türkei überquert, von wo sie per PW und LKW in die Schweiz
gebracht worden seien. Er sei überzeugt, dass I._______ oder die zu-
sammen mit seinem Bruder verhafteten Parteigenossen den Behörden
unter Folter seinen Namen preisgeben würden, und ihm daher auch die
Hinrichtung drohe.
B.b. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes. Sie habe sich selber nicht politisch betätigt und nie
Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe ihr Herkunftsland aus-
schliesslich aufgrund der von ihrem Ehemann wegen seiner politischen
Aktivitäten befürchteten Verfolgung verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 – eröffnet am 17. Dezember 2010
− stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begrün-
dung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2011 beantragten die
Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die
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Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2011 reichten die Be-
schwerdeführenden mehrere fremdsprachige Dokumente (Identitätskarte
und Todesschein des Bruders des Beschwerdeführers [jeweils in Kopie],
mehrere im Internet publizierte Berichte) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2011 forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführenden dazu auf, diese Dokumente innert Frist in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. März 2011 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Übersetzung der den Bruder des Beschwerde-
führers betreffenden Dokumente sowie ein Bestätigungsscheiben der
"Representation of Komala Abroad" vom 17. Februar 2011 ein. Im Weite-
ren beantragten sie unter Hinweis darauf, dass die Übersetzung der In-
ternet-Artikel ihre finanziellen Mittel übersteige, diesbezüglich die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
I.
In der Folge veranlasste der Instruktionsrichter von Amtes wegen eine
Übersetzung der genannten Dokumente.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 wurde den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung gegeben.
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Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 machten die Beschwerdeführenden ergän-
zende Bemerkungen zu ihrer Beschwerdeeingabe und hielten an ihren
Beschwerdevorbringen fest.
M.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 machten die Beschwerdeführenden ein
exilpolitisches Engagement geltend und reichten zum Beleg desselben
Fotos von mehreren Kundgebungen aus den Jahren 2010 und 2011 zu
den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen die Beschwerdeführerin betreffenden undatierten fachärztlichen Be-
richt der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung stellte sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivi-
täten und seine angeblichen damit verbundenen Probleme seien als un-
glaubhaft zu erachten. Seine Darstellung, er habe jeweils per E-Mail die
Anweisungen zum Herunterladen und Ausdrucken der Parteizeitungen
erhalten, erscheine angesichts der genauen Überwachung aller Tätigkei-
ten im Internet im Iran nicht nachvollziehbar. Zudem seien die regimekriti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht vereinbar mit dem Um-
stand, dass seine Familie bereits aufgrund des Engagements seines Bru-
ders G._______ im Fokus der Behörden gestanden habe und er deshalb
mit einer genauen Überwachung habe rechnen müssen. Demnach hätte
er mit seiner Vorgehensweise nicht nur sich, sondern auch seine Familie
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und die Partei gefährdet. Ebenso erscheine angesichts des geschilderten
Hintergrunds des Beschwerdeführers und seiner Familie realitätsfremd,
dass er bis zur Ausreise persönlich keine Probleme mit den Behörden
gehabt habe und insbesondere, dass die Behörden nach dem Anruf, mit
welchem die Beschwerdeführenden über die Verhaftung des Parteikolle-
gen I._______ informiert worden seien, nicht eingegriffen hätten. Im Wei-
teren hätten die Beschwerdeführenden sich widersprüchlich dazu geäus-
sert, in welchem Masse die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Aktivi-
täten ihres Ehemannes gehabt habe, und der Beschwerdeführer habe un-
terschiedliche Aussagen zu seinen Kontakten mit seinem Bruder
G._______ gemacht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht wis-
se, ob die Frau von I._______ auf den Festnetzanschluss oder das Mobil-
telefon seiner Familie angerufen habe. Schliesslich liege kein zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerde-
führenden und dem vorgebrachten Vorfall im Jahre 1999 vor. Im Übrigen
würden keine Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden drohende,
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende
Behandlung oder Bestrafung vorliegen, und weder die in ihrem Heimat-
staat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe würden
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Nament-
lich seien die Beschwerdeführenden noch relativ jung und bei guter Ge-
sundheit und würden über eine gute Schuldbildung und berufliche Erfah-
rung verfügen. Zudem hätten sie sowohl in ihrem Heimatland als auch im
Ausland ein familiäres Netz, auf dessen Unterstützung sie zurückgreifen
könnten.
4.2. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwer-
de vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft
eingestuft. Die ihnen vorgeworfenen Widersprüche und Ungereimtheiten
liessen sich bei einer neutralen Betrachtung auflösen. Bezüglich der Be-
nachrichtigung durch die Partei per E-Mail sei zu beachten, dass der Be-
schwerdeführer nur einmal eine Anweisung auf diesem Weg erhalten ha-
be, aufgrund derer er dann wiederholt Zeitschriften heruntergeladen und
ausgedruckt habe. Zudem könne eine Nachricht per E-Mail zwar den
Empfänger gefährden, nicht aber den Absender. Es rechtfertige sich fer-
ner nicht, aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers in
den Fokus des Geheimdiensts geraten sei, auf die Unglaubhaftigkeit sei-
nes Engagements zu schliessen. Schliesslich habe sich auch sein Bruder
G._______ nicht von seinen Aktivitäten abhalten lassen, und jedes oppo-
sitionelle Engagement sei mit einem gewissen Risiko verbunden. Dass
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Seite 8
die Behörden nicht sofort nach dem Telefonanruf der Frau von I._______
eingegriffen hätten, könne verschiedene, durchaus plausible Gründe ha-
ben. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe über die Aktivitäten
ihres Ehemannes nicht Bescheid gewusst, könne nicht so verstanden
werden, dass sie gar nichts darüber gewusst habe. Sie habe sich immer
aus seinen Aktivitäten herausgehalten, weil sie diese nicht gebilligt habe.
Der Beschwerdeführer habe nur per E-Mail und Mobiltelefon Kontakt zu
G._______ gepflegt, weshalb ihm dessen jeweiliger Aufenthaltsort nicht
bekannt gewesen sei. Ihre Aussagen seien insgesamt nachvollziehbar,
stimmig und logisch und deshalb als glaubwürdig zu betrachten. Es sei zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz anscheinend ihre Aussagen über
das Schicksal des Bruders G._______ nicht in Zweifel gezogen habe. Die
Festnahme im Jahre 1999 sei für die Beschwerdeführenden kein Flucht-
grund gewesen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung irreführend seien. Sie hätten aber aufgrund der
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren und
der Tätigkeit seines Bruders begründete Furcht, ernsthaften, asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es sei zu berücksichtigen,
dass sie als Angehörige der kurdischen Minderheit im Falle der Rückkehr
in den Iran mit einer intensiven Befragung durch die Sicherheitsbehörden
und, falls sich Anhaltspunkte für eine regimekritische Einstellung ergeben
würden, mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müss-
ten.
4.3. In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt aus, die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumente betreffend G._______ (Identi-
tätskarte, Todesschein) würden nur in Form von Kopien vorliegen, welche
keinen Beweiswert hätten. Zudem liessen sich diesen Dokumenten keine
Hinweise auf eine Exekution von G._______ entnehmen, und das in ih-
nen angegebene Alter von G._______ stimme nicht mit den entsprechen-
den Angaben des Beschwerdeführers überein. Auch dem Bestätigungs-
schreiben der Komala komme aufgrund von dessen Gefälligkeitscharak-
ter kein Beweiswert zu. Die CD-Rom, welche Bücher enthalte, die der
Beschwerdeführer heruntergeladen habe, vermöge die angebliche Ver-
folgung nicht zu belegen. In den eingereichten, aus dem Internet herun-
tergeladenen Publikationen werde von Hinrichtungen und Verhaftungen
berichtet, ohne dass die Identität der betroffenen Personen genannt wer-
de. Ein direkter Zusammenhang mit den Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden sei nicht ersichtlich, zumal ausgeschlossen werden könne,
dass der Freund I._______ zu den erwähnten verhafteten Personen ge-
höre.
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Seite 9
4.4. In ihrer Replikeingabe wiesen die Beschwerdeführenden namentlich
darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Alter seiner Geschwister nur
ungefähr kenne und daher eine falsche Angabe des Alters von
G._______ nachvollziehbar sei. Es werde daran festgehalten, dass wer
Texte, wie sie auf der CD-Rom enthalten seien, im Iran verbreite, einer
massiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Bei den in den Internet-
Publikationen genannten verhafteten Personen handle es sich um Freun-
de des Beschwerdeführers.
5.
5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von
Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen
den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit
der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen
Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität,
Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung
der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgescho-
bene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber
nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht
zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Be-
hörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen
Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005
E-148/2011
Seite 10
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen).
5.2. In Anwendung des vorgenannten Massstabs gelangt das Gericht
zum Schluss, dass der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden
kann.
Die Argumentation, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten regimekri-
tischen Aktivitäten seien mit der prekären Situation seiner Familie auf-
grund des oppositionellen Engagements seines Bruders nicht vereinbar,
ist nicht stichhaltig. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seinen Handlun-
gen sich und seine Familie einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt;
aber er hat durchaus auch gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen. So
stand er nach eigenen Angaben nur mit einem Parteikollegen in Kontakt,
und er stellte nach der Hinrichtung seines Bruders seinen Web-Log ein. In
diesem Zusammenhang ist auch die zeitliche Abfolge der geschilderten
Vorfälle zu beachten. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wurde
G._______, der Bruder des Beschwerdeführers, im Juni/Juli 2010 verhaf-
tet und am (…) hingerichtet. Ihre Ausreise erfolgte nur etwa eine Woche
später. Demnach fanden die regimekritischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers zur Hauptsache vor der Verhaftung von G._______ statt und
damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführenden und ihre
Familie noch nicht unter verstärkter Beobachtung der Behörden standen.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die Handlungen des Beschwerdefüh-
rers nicht derart risikobehaftet, dass es sich rechtfertigen würde, sie als
unrealistisch zu bezeichnen. Im Weiteren hat das BFM dessen protokol-
lierte Aussagen zu Unrecht dahingehend interpretiert, er habe jedes Mal,
wenn er Ausgaben der beiden regimekritischen Zeitungen ausdruckte,
zuvor einen entsprechenden Auftrag per E-Mail erhalten. Er hat zwar
ausgesagt, etwa 80 Mal Zeitschriften ausgedruckt und den Auftrag dazu
per E-Mail erhalten zu haben, jedoch sind den in der angefochtenen Ver-
fügung bezeichneten Protokollstellen keine Angaben zur Anzahl der von
ihm erhaltenen E-Mails zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers können durchaus dahingehend verstanden
werden, dass die Auftragserteilung nur ein einziges Mal erfolgte. Im Wei-
teren erscheint auch nicht realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer
nicht zeitgleich mit seinem Freund I._______ festgenommen wurde. Es
ist vielmehr plausibel, dass den Behörden deren Kollaboration im Zeit-
punkt der Verhaftung von I._______ (noch) nicht bekannt war. In den An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinem Kontakt mit seinem Bruder ist
kein Widerspruch zu erblicken, ist es doch, wie in der Beschwerdeschrift
E-148/2011
Seite 11
zu Recht geltend gemacht wird, durchaus möglich, dass er mit diesem
Kontakt pflegte, ohne seinen Aufenthaltsort zu kennen. Es ist auch nach-
vollziehbar, dass er seine Ehefrau nicht danach fragte, ob der Anruf der
Ehefrau seines Parteikollegen auf den Festnetzanschluss oder das Han-
dy erfolgte, handelt es sich doch dabei um ein unwesentliches Detail. Die
Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person,
sie habe über die Aktivitäten ihres Ehemannes nicht Bescheid gewusst,
steht zwar tatsächlich im Widerspruch zu den Angaben beider Beschwer-
deführenden anlässlich der ausführlichen Anhörungen, dass sie davon
Kenntnis gehabt habe. Da es sich dabei aber nicht um ein wesentliches
Element der Asylvorbringen handelt, rechtfertigt es sich nicht, daraus auf
die Unglaubhaftigkeit derselben zu schliessen. Im Übrigen ergibt eine
Durchsicht der Protokolle, dass die Ausführungen beider Beschwerdefüh-
renden im Grossen und Ganzen die zu erwartende Substanziiertheit und
Detailliertheit aufweisen und in den wesentlichen Punkten widerspruchs-
frei ausgefallen sind. Schliesslich ist zu beachten, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zur Geschichte und den Zielen der Komala-Partei im
Wesentlichen zutreffend sind (vgl. Akten BFM A 9/ S. 6).
6.
6.1. Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir-
kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben.
Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die er-
forderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts
notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsu-
chende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich
verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzuneh-
men (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Not-
wendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund
der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten
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Seite 12
oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver-
halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes we-
gen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734;
EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter an-
derem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung
der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der Beschwerde-
führenden auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekom-
men. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten der asyl-
suchenden Personen sprechen, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu
entnehmen. Wie oben dargelegt, überzeugt die Begründung des BFM,
mit welcher dieses die Vorbringen der Beschwerdeführenden als un-
glaubhaft erachtete, nicht, da die gerügten Ungereimtheiten und Wider-
sprüche in ihren Aussagen bei näherer Betrachtung nicht bestehen be-
ziehungsweise unwesentliche Details betreffen. Unter Berücksichtigung
der bestehenden Aktenlage war die angebliche Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mithin nicht mit den vom BFM
verwendeten Argumenten zu begründen. Ob bereits von der grundsätzli-
chen Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe auszugehen war oder ist, kann in-
sofern offenbleiben, als ein reformatorischer Entscheid unterbleibt. Die
Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen
im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder allenfalls Abklärungen vor Ort
E-148/2011
Seite 13
durch die Schweizerische Botschaft zu treffen und bei Festhalten an ihrer
Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer
Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu formulieren.
Namentlich drängen sich nähere Abklärungen zu den vom Beschwerde-
führer nach seinen Aussagen verbreiteten Publikationen "Pishrou" und
"Jahan-e Emruz" sowie den von ihm verfassten Web-Logs auf. Im Hin-
blick auf eine allfällige Reflexverfolgung erscheint zudem eine vertieftere
Prüfung der von ihm geschilderten Umstände der Hinrichtung und Bestat-
tung seines Bruders, sowie der Frage, ob die im Heimatstaat verbliebe-
nen Angehörigen von Verfolgungsmassnahmen betroffen sind, sinnvoll.
Schliesslich werden auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein.
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass
insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Rah-
men der vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen
wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt respektive
falsch gewürdigt.
8.
8.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des da-
raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
8.2. Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal
es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorin-
stanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit verbunden al-
lenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei einem re-
formatorischen Entscheid den Beschwerdeführenden eine Instanz verlo-
ren gehen, was vorliegend auch gegen ein reformatorisches Urteil im
Rahmen einer Motivsubstitution spricht.
E-148/2011
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9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2010 beantragt
wird und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne
der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.
Den obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer sol-
chen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In Anwendung der genann-
ten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach
von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-148/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 wird aufgehoben und
die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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