B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1482/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______,
geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
alle China (Volksrepublik),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Tibet
(Volksrepublik China) am 8. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Am 16. Ap-
ril 2014 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
stellten. Am 2. Mai 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 25. Au-
gust 2014 sowie am 20. Juli 2015 zu den Asylgründen an. Sie machten im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am 10. November 2013
in der Nacht eine chinesische Flagge bei seiner alten Schule verbrannt. Am
Tag darauf habe er von einem Freund erfahren, dass die Polizei den Täter
suche, weshalb er sein Dorf mit seiner Frau verlassen habe. In Lhasa an-
gekommen habe er von seinen Eltern erfahren, dass er von der Polizei
gesucht werde. Aus diesem Grund habe er zusammen mit seiner Frau die
Volksrepublik China illegal verlassen. Er sei bereits zuvor politisch aktiv
gewesen. So habe er am 21. Januar 2012 zusammen mit einem Freund
Plakate gegen die Chinesen geschrieben und aufgehängt. Zudem habe er
kurz vor dem tibetischen Neujahr im Jahr 2012 zirka 200 DVDs mit tibeti-
schen Liedern gekauft und diese an seine Freunde verteilt beziehungs-
weise verkauft. Daraufhin sei die Polizei zu ihm gekommen, habe ihn er-
mahnt und die restlichen DVDs mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei
wegen der politischen Aktivitäten ihres Mannes ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet am 8. Februar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzuläs-
sigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss,
ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Asylpunkt,
nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den festgestellt und diese wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei unlogisch, dass der
Beschwerdeführer seine Fahnenverbrennung heimlich durchgeführt habe,
handle es sich dabei doch um eine Protestaktion, welche einer gewissen
Öffentlichkeit bedürfe, um wirksam zu werden. Völlig unverständlich sei,
warum die Behörden gerade ihn suchen würden, gebe es doch im Ort
selbst eine Vielzahl potenzieller Täter. Unverständlich sei zudem, dass er
von der Polizei nach der Verteilung der DVDs nicht als Täter mit einem
politischen Motiv angesehen worden sei. Ausserdem würden sich die Be-
schwerdeführenden in grundlegenden Punkten widersprechen.
4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführenden setzen sich damit nicht auseinander und zeigen nicht
auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen
oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zu sprachlichen Miss-
verständnissen bei der Übersetzung gekommen.
Diese Rüge geht fehl. So geben die Beschwerdeführenden in sämtlichen
Befragungen an, dass sie die dolmetschende Person gut verstehen wür-
den (SEM-Akten, A6/8 S. 2, A8/12 S. 2, A15/17 F1, A16/12 F72, A26/9 F1
und A27/8 F1). Sodann ergeben sich aus den Protokollen der Befragung
auch keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verstän-
digungsproblemen. Einzig in der Befragung vom 25. August 2015 gibt die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Dolmetscher spreche zu schnell, wo-
raufhin dieser angewiesen wird, langsamer zu sprechen und sie aufgefor-
dert wird, sich bei Problemen zu melden (SEM-Akten, A16/12 F1 ff.). Die
Beschwerdeführenden bestätigen ausserdem unterschriftlich die Vollstän-
digkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für
Satz am Ende jeder Befragung.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Fahne als Protest ge-
gen die chinesische Regierung angezündet. Er habe dies heimlich ge-
macht, da er Konsequenzen für die Schule befürchtet habe.
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Es gelingt ihm jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die heimliche Verbren-
nung einer Fahne als Protestaktion Wirkung zeigen sollte, wenn sie nie-
mand sieht. Auch dass er damit die Schüler, Lehrer und die Schule habe
schützen wollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wa-
rum die Schule Probleme bekommen sollte, wenn er als Aussenstehender
eine chinesische Fahne verbrennt, zumal weder die Lehrer noch die Schü-
ler etwas mit seiner Aktion zu tun hatten.
4.2.3 Gar nicht nachvollziehbar ist sodann, warum die Polizei den Be-
schwerdeführer verdächtigen sollte, die Fahne verbrannt zu haben. So
bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er niemandem von dieser Ak-
tion erzählt habe und er von niemandem beobachtet worden sei (SEM-Ak-
ten, A15/17 F76 ff.). Seine Erklärung, dass er bereits bezüglich der DVDs
verwarnt worden sei und die Polizei deswegen auf ihn gekommen sei
(SEM-Akten, A26/9 F32), ist nicht nachvollziehbar. Zudem steht die Schule,
auf deren Gelände er die Fahne verbrannt haben will, im Gemeinde-
hauptort, während er selbst in einem Dorf etwa 30 Fahrminuten entfernt
lebt. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es im Gemeindehauptort
selbst eine Vielzahl potenzieller Täter geben würde.
4.2.4 Weiter widersprechen sich die Beschwerdeführenden in ihren Aussa-
gen dazu, ob der Beschwerdeführer die DVDs verschenkt oder verkauft
habe. Während der Beschwerdeführer in der BzP klarerweise davon
spricht, dass er die DVDs zu einem Teil verkauft habe, um seine Kosten zu
decken (SEM-Akten, A8/12 S. 8), bringt er in der ersten Anhörung vor, er
habe zirka 100 DVDs verschenkt (SEM-Akten, A15/17 F26). Die Beschwer-
deführerin bringt ebenfalls vor, sie hätten die DVDs verschenkt (SEM-Ak-
ten, A27/8 F17). Diese Angaben sind nicht vereinbar mit den klaren Aussa-
gen hierzu, die der Beschwerdeführer in der BzP macht. Ebenfalls unklar
ist, an wen der Beschwerdeführer die DVDs weitergegeben hat. Während
er in der BzP vorbringt, seinen Bekannte hätte er die DVDs verschenkt,
den anderen jedoch verkauft (SEM-Akten, A8/12 S. 8), gibt er in der Anhö-
rung zu Protokoll, er habe die DVDs nur an Bekannte verteilt (SEM-Akten,
A15/17 F105). Diese Widersprüche können die Beschwerdeführenden we-
der auf Nachfrage in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene erklä-
ren.
4.2.5 Ebenfalls bleibt unklar, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin
von der Verbrennungsaktion ihres Ehemannes erfahren hat. Hierzu ist, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen.
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4.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer
Ausreise zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: