B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1482/2017
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien im
Juli/August 2014, reiste am 1. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Er wurde am 17. August 2015 zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Januar 2017 zu den Asylgründen
an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von den syrischen Behörden
aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Der entsprechenden Vorla-
dung habe er keine Folge geleistet. Ebenfalls hätten ihn die Volksverteidi-
gungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) aufgefordert, für
sie Dienst zu leisten. Deshalb habe er Syrien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 – eröffnet am 7. Februar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 sei aufzuheben und die
Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und
es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Er reichte Kopien einer Identitätskarte inklusive Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
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ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vor-
instanz sei in Willkür verfallen.
3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird
(Beschwerde Ziff. 8-10), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin
eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Be-
schwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll
zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Asyldossier
seines Bruders für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht bei-
gezogen, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Weder aus der
angefochtenen Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe eine ein-
gehende Prüfung der konnexen Akten seiner Familienangehörigen hervor.
Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Be-
schwerde nicht, inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfahren hilf-
reich sein soll. Er machte während des gesamten vorinstanzlichen Verfah-
rens nie eine Reflexverfolgung geltend und eine solche ist, wie nachfolgend
noch zu zeigen sein wird, auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist
volljährig, verfügt aus diesem Grund über ein eigenes Dossier und muss
die vorgebrachte Verfolgung in der eigenen Person glaubhaft machen. We-
der für die Vorinstanz noch für das Bundesverwaltungsgericht gab es be-
ziehungsweise gibt es einen Anlass für die Beiziehung der Asylakten des
Bruders des Beschwerdeführers.
3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei Analphabet und
habe deshalb nicht wissen können, dass bei der Übersetzung der Identi-
tätskarte ein Fehler unterlaufen sei. Indem die Vorinstanz diese Ungereimt-
heit nicht habe aufklären können, habe sie die Abklärungspflicht verletzt.
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Vorab ist festzuhalten, dass es an Rechtsmissbrauch grenzt, dass der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe einen angeblichen Fehler
in der Übersetzung der Identitätskarte übersehen, da die Übersetzung vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommen und eingereicht
wurde. Darüber hinaus ist auf der eingereichten Identitätskarte offensicht-
lich das Ausstellungsdatum (...) ersichtlich. Es liegt somit kein Überset-
zungsfehler vor. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie einer
Identitätskarte handelt es sich offensichtlich nicht um die Kopie der bei der
Vorinstanz abgegeben Identitätskarte. Anscheinend verfügt der Beschwer-
deführer noch über eine weitere Identitätskarte, welche er in Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei der Vorinstanz nicht abgegeben
hat. Daraus kann er weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
der Abklärungspflicht ableiten. Dass der Beschwerdeführer Analphabet ist,
ist vorliegend nicht rechtserheblich.
3.6 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört
und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte fest-
gestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersicht-
lich. Auf die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte und Vorladung) ist
die Vorinstanz, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, rechts-
genüglich eingegangen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
wäre problemlos möglich gewesen. Eine diesbezügliche Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Wahr-
heitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe im Juli 2013
eine Vorladung für das syrische Militär erhalten, sei erheblich zu bezwei-
feln, da nicht davon auszugehen sei, dass zu dieser Zeit noch syrische
Behördenvertreter im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen Einberu-
fungsbefehle verteilt und sogar Zwangsrekrutierungen vorgenommen hät-
ten. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, den Erhalt der Vorladung
substantiiert darzulegen. Zudem stimme das Ausstellungsdatum auf seiner
Identitätskarte nicht mit seinen Aussagen überein. Deshalb würden seine
diesbezüglichen Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
erfüllen. Seine Befürchtungen, von der Partei der Demokratischen Union
(kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) rekrutiert zu werden, seien
nicht asylrelevant. Schliesslich sei er weder politisch aktiv noch seien ihm
aufgrund der Tätigkeiten seiner Brüder Nachteile erwachsen, weshalb
auch die weiteren Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten würden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe klar, eindeutig und
glaubhaft dargelegt, dass er mehrmals eine Aufforderung zum Militärdienst
erhalten habe und bereits in der BzP angegeben, dass er Syrien vor allem
wegen seiner Militärdienstverweigerung verlassen habe. Die Vorinstanz
habe dabei nicht berücksichtigt, dass er früher Ajnabi gewesen sei und nur
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eingebürgert worden sei, um in den Militärdienst einzurücken. Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe würden seine Ausführungen bestätigen.
Er werde von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet,
was klar asylrelevant sei. Ebenfalls habe er sich geweigert, für die YPG zu
arbeiten. Deshalb gelte er als Gegner der PYD beziehungsweise der YPG
und habe eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Ausserdem werde
er aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der Aktivitäten seiner Familie
sowie aufgrund der Reflexverfolgung wegen seines Bruders von den syri-
schen Behörden gesucht. Es sei offensichtlich, dass er als Regimegegner
identifiziert worden sei.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind.
5.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Erhalt der militärischen Vorladung unsubstantiiert
ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer schildert nur oberflächlich, wie
sein Vater die Vorladung erhalten habe. Wie er selbst darauf reagiert hat,
ist von ihm nicht zu erfahren. Seinen diesbezüglichen Äusserungen fehlt
es komplett an Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten, A23/19 F18 ff. und F131
f.). Zudem macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu,
ob er im Zeitpunkt der Zustellung der Schreiben der syrischen Militärbehör-
den noch im Land gewesen sei oder nicht. Zuerst führt er diesbezüglich
aus, er sei nicht zu Hause gewesen, als die Vorladungen gekommen seien.
Kurz darauf gibt er jedoch zu Protokoll, er sei bereits ausgereist gewesen,
als die Dokumente gekommen seien (SEM-Akten, A23/19 F22 ff.). Aus der
eingereichten Vorladung geht jedoch hervor, dass diese am (...) ausgestellt
worden sei. Da er gemäss eigener Angaben Syrien im Juli oder August
2014 verlassen hat, sind seine Aussagen nicht miteinander vereinbar. Des
Weiteren ist auf die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Quellen
zu verweisen, wonach B._______ im Jahr 2012 von den kurdischen Trup-
pen übernommen worden sei und aus diesem Grund nicht davon auszu-
gehen sei, dass im Juli 2013 syrische Behördenvertreter Einberufungsbe-
fehle verteilt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dem hat der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenzusetzen. Die Vor-
instanz folgert daraus korrekt, dass die Echtheit der eingereichten Vorla-
dung zu bezweifeln sei, da diese über keinerlei Sicherheitsmerkmale ver-
füge und deshalb leicht fälschbar sei.
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Darauf, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht hat,
weist auch seine Identitätskarte hin. Jene Karte, welche sich im Original in
den Akten der Vorinstanz befindet, wurde am (...) ausgestellt. Zu diesem
Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits ein-
einhalb Jahre nicht mehr in seinem Heimatland. Dass es sich dabei nicht
um einen Übersetzungsfehler handelt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben
E. 3.5). Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers
wird schliesslich dadurch erhärtet, dass er auf Beschwerdeebene plötzlich
Kopien einer weiteren Identitätskarte einreicht, welche er in Missachtung
seiner Mitwirkungspflicht bei der Vorinstanz nicht abgegeben hat.
Sein vormaliger Status als Ajnabi ist vorliegend nicht rechtserheblich. Aus
den in der Beschwerde zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Insgesamt ist deshalb unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den
syrischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten wurde und deshalb eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
5.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienst-
verweigerung gegenüber der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen
im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderwei-
tiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen
Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen,
eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen
würde.
5.3.3 Erstmals macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine
Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders geltend. Dieses
Vorbringen muss als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft qualifiziert
werden. So gibt der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit zu Proto-
koll, dass er wegen seines Bruders keine Probleme gehabt habe (SEM-
Akten, A23/19 F110). Dass er dadurch seinen Bruder habe schützen wol-
len, muss als Schutzbehauptung tituliert werden, da ihm zu Beginn der An-
hörung versichert wurde, dass seine Angaben vertraulich behandelt und
nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet werden würden (SEM-
Akten, A23/19 S. 2).
Ebenfalls als nachgeschoben erachtet werden die in der Beschwerde vor-
gebrachten Teilnahmen an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen
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Demonstrationen. Diesbezüglich sagt der Beschwerdeführer in der Anhö-
rung aus, er habe sich im Heimatland nie politisch engagiert und habe nie
an Demonstrationen teilgenommen (SEM-Akten, A23/19 F112 ff.).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung
demnach zu Recht verfügt.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: