B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1483/2014
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Fischer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 9. März
2011 und gelangte auf dem Landweg in den Sudan. Nachdem ihm das
BFM eine Einreisebewilligung erteilt hatte, reiste er im April 2012 in die
Schweiz, wo er am 26. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
in (…) um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 2. Mai
2012 und die Anhörung zu den Asylgründen am 11. Juni 2013 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei in Eritrea geboren worden, habe aber von 1987
bis 1992 mit seinen Eltern und seiner Schwester in Äthiopien gelebt.
Nach der Ausrufung der Unabhängigkeit von Eritrea sei er in Begleitung
seiner Mutter und seiner Schwester zurückgekehrt, habe in der Folge in
Eritrea die Schule besucht und sei im Jahr 1995 ins Militär eingerückt. In
B._______ habe er die sechsmonatige Grundausbildung absolviert und
danach ein Jahr als (…) gedient. Im Februar sei er nach C._______ zu-
rückgekehrt und habe aufgrund des Kriegsausbruchs im Dezember 1997
wieder einrücken müssen. Im Jahr 2002 sei er ins (…) nach C._______
abkommandiert worden, wo er bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet
habe. Im Jahr 2004 habe er sich der Pfingstgemeinde angeschlossen und
sich mehrmals mit seinen Glaubensbrüdern getroffen, worauf er von sei-
nen Vorgesetzten wiederholt verwarnt und unter Druck gesetzt worden
sei. Zwar habe er seines Glaubens wegen nie direkte Schwierigkeiten mit
seinen Vorgesetzten gehabt, es sei ihm aber nicht möglich gewesen, den
Glauben frei zu praktizieren. Nachdem einige seiner Glaubensbrüder ver-
haftet worden seien, habe er sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. Da
er im März 2011 einmal dienstlich nahe der Grenze unterwegs gewesen
sei, habe er die Gelegenheit genutzt und die Grenze nach Sudan illegal
überquert. Heimkehren könne er nicht, da er dort wegen seines Glaubens
eingeschränkt sei und um sein Leben fürchten müsse, und da der Militär-
dienst kein Ende habe. Er reichte einen äthiopischen "Passierschein" und
ein Formular des Flüchtlingscamps ein.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am
20. Februar 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Es bejahte seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn
zufolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
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B.
Mit Beschwerde vom 18. März 2014 (Poststempel: 20. März 2014) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei
ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von. Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist somit einzutreten.
1.4 Die schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Best. e AsylG). Wie noch
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind – unter Vorbehalt des Flüchtlingsbegriffs gemäss
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) – Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG) und solche, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsland bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
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fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG dann,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht folgt bezüglich der Anforderungen an das
Glaubhaftmachen seiner ständigen Praxis, auf welche verwiesen wird
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG standhalten.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner Angehö-
rigkeit zur Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden beobachtet
und unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe von seinem Vorgesetz-
ten Verwarnungen empfangen und, nachdem einige seiner Glaubensbrü-
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der verhaftet worden seien, den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen.
Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick
auf seine Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und den daraus am Arbeits-
platz resultierenden Schwierigkeiten vage, inkonsistent und zu wenig de-
tailliert ausgefallen. Es gelinge dem Beschwerdeführer weder, den Inhalt
seines Glaubens als Anhänger der Pfingstgemeinde noch die angebli-
chen regelmässigen Treffen mit Glaubensbrüdern auf eine persönliche
und glaubwürdige Art und Weise darzulegen. So habe er anlässlich seiner
Anhörung lediglich ausgesagt, er glaube an Gott, dies habe mit der Bibel
zu tun und er akzeptiere die Regierung seines Heimatlandes nicht. Auch
nach mehrmaligem Nachfragen sei er bei diesen allgemeinen Aussagen
geblieben, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er solch zentrale As-
pekte, die ihn zur Flucht aus Eritrea und zur Einreichung eines Asylge-
suchs bewogen hatten, substantiiert und konkret hätte darlegen können,
zumal er der Pfingstgemeinde seit 2004 angehören und sich regelmässig
mit Gemeindemitgliedern zur Ausübung ihres Glaubens getroffen haben
will. Er habe auch nicht überzeugend darlegen können, warum die Flucht
der einzige Ausweg gewesen war, hatte er doch mit den eritreischen Be-
hörden, die von seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde gewusst haben
sollen, keine besonderen Schwierigkeiten.
Schliesslich habe er die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea wider-
sprüchlich geschildert. So habe er an der Befragung zur Person erklärt, er
sei mit dem Bus nach D._______ und von dort aus in einem Toyota Pi-
ckup nach E._______ gefahren, wo sie jemanden getroffen hätten, der
sie über die Grenze gebracht habe. Anlässlich der Anhörung habe er eine
von dieser Geschichte völlig abweichende Version zu Protokoll gegeben
und ausgesagt, er sei zwecks Wartung einer Antenne dienstlich mit zwei
Technikern und einem weiteren Funker von C._______ nach E._______
gefahren. In F._______ seien sie angehalten worden. Von dort sei allein
bis nach G._______ gelaufen, wo er mit einem Pickup nach H._______
habe fahren können. Mit dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit zu den
Umständen seiner Ausreise konfrontiert habe der Beschwerdeführer sich
lediglich auf die Wiederholung seiner anlässlich der Anhörung gemachten
Aussagen beschränkt und erklärt, er habe dieselben Angaben auch wäh-
rend der Befragung zur Person gemacht. Aufgrund dieser Ungereimthei-
ten seien seine Vorbringen betreffend seiner Probleme im eritreischen
Nationaldienst und seiner Desertion nicht glaubhaft.
Als nicht vollziehbar bezeichnete die Vorinstanz den Umstand, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner den Behörden bekannten Zugehörigkeit
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zur Pfingstgemeinde und trotzdem, dass etliche andere Angehörige sei-
ner Glaubensgemeinschaft wegen ihres Glaubens Probleme bekommen
hätten und verhaftet worden seien, während er selber fast zehn Jahre als
(…) gedient haben soll, wo man ihn im Rahmen dieser Arbeit mit gehei-
men Informationen betraut und in dieser sensiblen Position weiterbe-
schäftigt habe.
Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2011
illegal verlassen habe, womit er aufgrund seiner begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zufolge
des Asylauschlussgrundes von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgrün-
de) sei er von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht nur ein Mitglied der
Pfingstgemeinde, sondern sogar als (…) in der Schweiz aktiv. Darüber
hinaus sehe man ihn auf den eingereichten Beweismitteln (Fotos und
DVD) bei religiösen Handlungen, die ihm zufolge zumindest als ein star-
kes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewürdigt werden
müssten. Damit sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz der
rechtsgenügliche Nachweis bezüglich der Zugehörigkeit zur Pfingstge-
meinde erbracht. Da die Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden
systematisch diskriminiert werde und es mithin verboten sei, dieser Glau-
bensgemeinschaft anzugehören, habe der Beschwerdeführer keine ande-
re Wahl gehabt, als sein Heimatland zu verlassen.
Die Vorinstanz führe mit keinem Wort aus, wie es für den jungen, gesun-
den und dienstpflichtigen Beschwerdeführer überhaupt hätte möglich sein
sollen, sich in Eritrea seiner Militärdienstpflicht zu entziehen wenn nicht
durch Desertion. Es könne aufgrund der allgemeinen Rekrutierungswelle
und den Aussagen des Beschwerdeführers keine Zweifel darüber geben,
dass er unter der Befehlsgewalt und damit in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden in Eritrea stand.
5.3
5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich auf die ausführlichen
und inhaltlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann. In der Tat fallen die Schilderungen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine angebliche Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde sowie die
mit zahlreichen Widersprüchen behafteten Aussagen zu seiner Ausreise
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vage, inkonsistent und damit insgesamt unglaubhaft aus. Vor allem über-
zeugen seine Ausführungen bezüglich der Schwierigkeiten mit den Be-
hörden aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit nicht, zumal er fast zehn
Jahre in einer sensiblen Position im (…) beschäftigt war und selbst aus-
sagt, er habe persönlich nie direkt Probleme mit den Behörden gehabt.
Die auf Beschwerdeebene angeführten Argumente, er sei in der Schweiz
auch als (…) aktiv, vermögen an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nichts zu ändern, zumal es in der Sache nicht primär darum geht, ob er
tatsächlich der Pfingstgemeinde angehört und bereits in Eritrea angehört
hat, sondern ob ihm aufgrund dieser religiösen Überzeugung in seinem
Heimatland ernsthafte Nachteile erwachsen werden, wobei bereits erlitte-
ne Verfolgungsmassnahmen als Indiz für drohende Eingriffe gelten kön-
nen. Der Beschwerdeführer legt dar, aus seiner Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde und dem Umstand, dass diese Glaubensrichtung in Erit-
rea verboten sei, müsse automatisch abgeleitet werden, dass die Flucht
seine einzige Option gewesen sei. Dabei handelt es sich um einen Zirkel-
schluss ohne jede Überzeugungskraft, weil er seinen eigenen Angaben
zufolge ja gerade, von Verwarnungen abgesehen, niemals Schwierigkei-
ten ausgesetzt war, die in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde gestanden hätten, und seinen sensiblen Posten weiter-
hin versehen konnte. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt, er habe ei-
nerseits von 2002 bis 2011 (…) gedient, sei andererseits 2004 der
Pfingstgemeinde beigetreten und habe sich regelmässig mit Glaubens-
brüdern getroffen, ohne mit den eritreischen Behörden nennenswerte
Probleme gehabt zu haben, bleibt vor dem Hintergrund der geschilderten
einschneidenden Massnahmen gegen Angehörige der Pfingstgemeinde
logisch nicht nachvollziehbar. Wenn vom Gericht als unglaubhaft angese-
hen wird, dass der Beschwerdeführer seines Glaubens wegen ernsthafte
Nachteile erlitten hat oder befürchten müsste, heisst dies allerdings nicht,
dass seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstler und
seine diesbezügliche Aktivität in der Schweiz in Frage gestellt wird.
5.1.2 Das Argument, die Vorinstanz habe versäumt auszuführen, wie sich
der Beschwerdeführer anders als durch Desertion der Militärdienstpflicht
hätte entziehen sollen, vermag nicht zu überzeugen, da in Übereinstim-
mung mit der Erwägungen der Vorinstanz die Schilderung seiner Entfer-
nung von der Truppe – das heisst: seinen Dienstkollegen – und seine
Ausreise widersprüchlich und unglaubhaft sind.
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Seite 9
5.1.3 Das BFM hat zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer bereits
im Zeitpunkt seiner Ausreise Flüchtling war, und hat sein Asylgesuch in
Anwendung der Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
7.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge unzulässigen Wegwei-
sungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern
adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als
eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhe-
bung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in
Kraft.
8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos
geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Jonas Fischer
Versand: