Abtei lung V
E-1484/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1484/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Gambia am
1. Mai 2008 verliess und am 18. September 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 7. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 3.
Dezember 2008 (mit Fortsetzung vom 22. Dezember 2008) zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus C._______ stamme, verheiratet und Vater zweier Kinder
sei und zuletzt als Chauffeur für die (...) berufstätig gewesen sei,
dass er seit 1996 Mitglied der oppositionellen UDP (United Democratic
Party) sei und im Jahre 2000 einmal im Zusammenhang mit der Auf-
klärung eines an einem Mitglied der Regierungspartei APRC (Alliance
for Patriotic Reorientation and Construction) verübten Tötungsdeliktes
drei Wochen inhaftiert gewesen sei,
dass er im Jahre 2006 im Vorfeld der Präsidentenwahlen regierungs-
kritisch an Wahlkundgebungen aufgetreten und deshalb am 15. Sep-
tember 2006 vom Sicherheitsdienst NIA festgenommen, für acht Tage
inhaftiert, dabei misshandelt worden und schliesslich dank der Inter-
vention seines Vaters und des UDP-Präsidenten wieder freigekommen
sei,
dass er dennoch weiter mit dem Tode bedroht worden sei, sich auf
Anraten des Parteipräsidenten versteckt und vorwiegend bei Verwand-
ten und Freunden aufgehalten habe, zuletzt während sieben Monaten
im Ort D._______,
dass er indessen dort wiederum bedroht worden und deshalb Anfang
Mai 2008 nach Senegal ausgereist sei, wo er auch von seiner Verurtei-
lung zu fünf Jahren Haft durch ein gambisches Gericht erfahren habe,
dass er Mitte September 2008 mit der italienischen Aufenthalts-
bewilligung seines Cousins auf dem Luftweg nach Italien und mit dem
Zug weiter in die Schweiz gelangt sei,
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dass er die Frage nach allfällig gestellten Visaanträgen zunächst da-
hingehend beantwortete, dass er im Jahre 2006 einmal einen Visums-
antrag für E._______ gestellt, diesen aber schliesslich nicht weiterver-
folgt habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Mitgliederkarte und
eine Parteibestätigung der UDP, eine an die zuständige Vollzugsanstalt
gerichtete Bestätigung des Magistrate's Court C._______ über die
Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis vom 13. Januar 2007, eine
notariell beglaubigte Erklärung seiner Ehefrau, ferner eine
Arbeitsbestätigung, ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsvertrag der
(...) sowie seinen nationalen Führerausweis und die Kopie seines
Geburtsscheines zu den Akten gab,
dass er erklärte, seine Identitätskarte befinde sich zuhause, sein
Reisepass sei im Juli 2006 von den gambischen Behörden eingezogen
worden und er habe seither nie mehr einen neuen erhalten be-
ziehungsweise ihm sei im Jahre 2008 ein neuer Reisepass legal aus-
gestellt worden, den er zur Ausreise nach Senegal benützt be-
ziehungsweise erst dort erhalten und auch dort zurückgelassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche
Gehör zu weiteren Abklärungen erhielt, gemäss welchen er am (...)
2008 auf der für die Vertretung der Schweiz in Gambia zuständigen
Schweizer Botschaft in Dakar einen schriftlichen Visumsantrag gestellt
habe, der in der Folge abgewiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer diese Tatsache einräumte und erklärte, er
habe auf diesem Weg und mit Hilfe seines ihm bei der Dokumentenbe-
schaffung behilflich gewesenen Schwagers versucht in die Schweiz zu
gelangen, um hier ein Asylgesuch stellen zu können,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und der er-
wähnten Beweismittel auf die Akten und - soweit wesentlich - auf die
Erwägungen zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete sowie die eingereichte Bestäti-
gung des Magistrate's Court C._______ vom 13. Januar 2007 als
gefälscht einzog,
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dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten,
dass die angebliche Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe tatsa-
chenwidrig sei, da aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen sämtliche
im geltend gemachten Zusammenhang (Wahlkundgebung im Jahr
2000 in Bassé und dabei erfolgte Tötung eines ARPC-Anhängers) ge-
gen UDP-Anhänger eingeleiteten Gerichtsverfahren mit Freisprüchen
geendet hätten und gemäss denselben Quellen die polizeilichen Fest-
haltungen bloss drei Tage (statt angeblich drei Wochen) gedauert hät-
ten,
dass das zum Beweis der Verurteilung vorgelegte Dokument vom
13. Januar 2007 aufgrund verschiedener Merkmale eine Fälschung
darstelle, da es rein verwaltungsinternen Charakter habe und daher
nicht in die Hände des Beschwerdeführers hätte gelangen können, in
fehlerhaftem Englisch abgefasst sei und die Stempelqualität auf ein
Selbstfabrikat schliessen lasse,
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Bedrohungslage in
mehrfacher Hinsicht widersprüchlich (Zeitpunkt des Wegzugs nach
D._______, Art der Drohungen, Erhalt eines zweiten Reisepasses)
und unlogisch beziehungsweise realitätsfremd (langes Zuwarten mit
der Ausreise und Aufenthalte bei Verwandten und Freunden,
Reisepass- und Visabeantragung im Jahre 2008 unter Vorlegung eines
tadellosen polizeilichen Leumundszeugnisses, legale und kontrollierte
Ausreise nach Senegal) geschildert habe,
dass die weiteren vorgelegten Beweismittel hinsichtlich der geltend ge-
machten Verfolgungslage beweisuntauglich oder Gefälligkeits-
schreiben seien,
dass zudem die Inhaftierungen in den Jahren 2000 und 2006 und die
damit in Zusammenhang stehenden Benachteiligungen keinen genü-
gend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufwiesen und eine
Furcht vor künftigen Benachteiligungen als UDP-Mitglied unbegründet
sei, da die UDP in Gambia eine anerkannte Oppositionspartei sei, de-
ren Mitglieder keiner systematischen Verfolgung unterworfen seien,
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weshalb diese Vorbringen unbesehen der erkannten Glaubhaftigkeits-
defizite keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufwiesen,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzu-
ges bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 (Poststem-
pel vom 7. März 2009) sowie den aufforderungsgemäss nach-
gereichten Verbesserungen und Ergänzungen vom 16., 20. und
25. März 2009 gegen diese Verfügung vom 10. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er darin den geltend gemachten Sachverhalt (inklusive die Pass-
ausstellung im Jahre 2008) und seine Verfolgungs- und Bedrohungsla-
ge bekräftigt und vorab – unter Hinweis auf eine Bemerkung der bei
der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung – eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung durch das BFM rügt,
dass er ferner ausführt, die von der Vorinstanz zur Stützung von
Widersprüchen erwähnten öffentlichen Quellen seien vermutlich un-
vollständig und fehlerhaft,
dass er hinsichtlich der Fälschungserkenntnis erklärt, er habe das be-
treffende Dokument in der vorliegenden Form erhalten und er rege
eine Überprüfung vor Ort an,
dass sein Verhalten seit September 2006 nicht unlogisch sein müsse,
zumal er seine gutbezahlte Arbeitsstelle bei der (...) nicht habe ver-
lieren wollen und bei der Wahl seiner Aufenthaltsorte und Verstecke
vorsichtig gewesen sei,
dass er im Falle einer Wegweisung nach Gambia inhaftiert würde und
diese somit unzulässig sei,
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Planzeich-
nungen, Auflistungen seiner Aufenthaltsorte nach September 2006 und
der wichtigsten Daten und Asylgründe sowie einen ärztlichen Bericht
betreffend Magenschmerzen, Schlafstörungen und Fingerfraktur
vorlegte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. April 2009 auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung nicht eingetreten und ein Beweisantrag betreffend Abklä-
rungen in Gambia abgewiesen wurden,
dass ferner unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rekursbegeh-
ren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ebenfalls abgewiesen und ein Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 600.--, zahlbar bis zum 17. April 2009, erhoben wurde,
dass zur Begründung der erkannten Aussichtslosigkeit Folgendes er-
wogen wurde (Zitat:),
„dass die Vorinstanz die von ihr festgestellte Unglaubhaftigkeit bezie-
hungsweise fehlende Asylrelevanz der Hauptvorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt ausführlich und schlüssig begründet hat,
dass in den Beschwerdeeingaben vom 7. und 20. März 2009 der Argu-
mentation der Vorinstanz keine überzeugenden Gegenargumente ent-
gegen gehalten werden, die zu einem anderen Ausgang des Verfah-
rens führen dürften,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, nament-
lich die Zeichnungen der Haftanstalten in Basseé und Banjul, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Lichte
erscheinen lassen dürften,
dass der Beweisantrag, das von der Vorinstanz als gefälscht beurteilte
Beweismittel sei vor Ort überprüfen zu lassen, abzuweisen ist, da die
von der Vorinstanz angeführten Fälschungsmerkmale überzeugen
dürften und auf Beschwerdeebene nicht konkret dargelegt wird, wes-
halb der Fälschungsvorwurf unzutreffend sei,
dass der auf Beschwerdeebene gemachte Vorhalt des Beschwerdefüh-
rers, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz zu wenig abgeklärt wor-
den, wobei auf eine Anmerkung der Hilfswerkvertreterin im Anhang
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des Befragungsprotokolls verwiesen wird, nicht zu überzeugen ver-
mag, zumal der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit
des Anhörungsprotokolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschrift-
lich bestätigt hat,
dass zudem die in der Beschwerde angeführten Ergänzungen (vgl.
Eingabe vom 20.3.2009 S. 3 oben) nicht zu einer anderen Einschät-
zung der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
rers führen dürften,
dass nicht nur die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und die Verweigerung des Asyls infolge der Unglaub-
haftigkeit der Hauptvorbringen (Art. 7 AsylG) bestätigt werden dürfte,
sondern auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und de-
ren Vollzuges,
dass auch die durch das eingereichte Arztzeugnis vom 16. März 2009
belegten gesundheitlichen Beschwerden (Bruch Mittelfinger, Magen-
schmerzen, Schlafstörungen) den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen dürften“,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 17. April 2009 geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungseingabe vom 22. April
2009 verschiedene weitere Beweismittel (Fahraufträge der (...), Be-
stätigungsschreiben des (...), Krankheitszeugnis, Kopie Führeraus-
weis, Bestätigungsschreiben Jugendsektion UDP, Mitgliederausweis
UDP) zu den Akten gab und unter Berufung auf diese um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 29. Mai 2009 mit folgender Begründung abgewiesen wur-
de (Zitat:),
„dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 1. April
2009 summarisch begründet hat, warum sich die in der Beschwerde
vom 7. und 20. März 2009 gestellten materiellen Rechtsbegehren als
aussichtslos erweisen würden,
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dass die nachgereichten Beweismittel an dieser summarischen Ein-
schätzung der Erfolgschancen der Beschwerde aus den folgenden
Gründen nichts ändern,
dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das (...) von der Vor-
instanz nicht bestritten wird,
dass die Tätigkeit für das (...) jedoch keine erhöhte Verfolgungsgefahr
bedeuten dürfte,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mit-
gliedschaft in der UDP und die für diese entfalteten Aktivitäten nicht
bestritten hat, wohl aber die angebliche Verurteilung vom 13. Januar
2007 zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe,
dass der Frage dieser Verurteilung bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers entscheidendes Gewicht zukom-
men dürfte,
dass die eingereichten Beweismittel aber keinen direkten Bezug neh-
men auf die von der Vorinstanz in Abrede gestellte Verurteilung,
dass im Bestätigungsschreiben der UDP vom 20. März 2009, im Ge-
gensatz zum Schreiben vom 21. November 2007, zwar die geltend ge-
machte einwöchige Haft vom September 2006, nicht aber die angebli-
che Verurteilung zu fünf Jahren Haft erwähnt wird,
dass sich die Rechtsbegehren somit nach wie vor als aussichtslos er-
weisen (...),“
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 unter Hin-
weis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
dass die zuständigen schweizerischen Grenzkontrollbehörden am
7. September 2009 eine an eine Drittperson in der Schweiz adressier-
te und unter anderem einen am (...) 2009 in C._______ ausgestellten
internationalen Führerausweis des Beschwerdeführers beinhaltende
Kuriersendung beschlagnahmte,
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dass der Führerausweis in der Folge vom BFM eingezogen und dem
Bundesverwaltungsgericht mitsamt den Beschlagnahmungsunterlagen
zur Ablage in die Akten überwiesen wurde,
dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde und die einge-
reichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Er-
wägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
halts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen, um-
fassend auf die Akten abgestützen Erwägungen gemäss angefochte-
ner Verfügung und die vorhergehende zusammenfassende Darstellung
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift und Ergänzungseingaben offensichtlich
keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanz-
lichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben zitierten Erwä-
gungen gemäss Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsge-
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richts vom 1. April 2009 und vom 29. Mai 2009 integral verwiesen wer-
den kann, an welchen somit vollumfänglich festzuhalten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines
eigentlichen Sachverhaltskonstruktes und einer erheblich angeschla-
genen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnt,
welche Erkenntnis nicht nur – aber durchaus illustrierend – aus den
Fragen 25-56 des Anhörungsprotokolles vom 3. Dezember 2008 (be-
treffend den zweiten Reisepass), sondern aus den gesamten Akten
und Umständen hervorgeht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und das ge-
fälschte Dokument eingezogen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Gambia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über ein umfassendes ver-
wandtschaftliches und berufliches Beziehungsnetz in Gambia verfügt
und keine Vollzugshindernisse gesundheitlicher Art erkennbar sind
(vgl. insb. den Inhalt des Arztberichtes vom 16. März 2009 [A23]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde- und Ergänzungseingaben, die eingereichten Beweismittel
oder die gestellten Anträge näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 17. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 17. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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