Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1485/2009
Urteil vom 5. Juli 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober
2008 (nach Dschalāli-Kalender: 06.08.1387) und gelangte über die Türkei
und ihm unbekannte Länder am 11. November 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 24.
November 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugeteilt. Am 15. Dezember 2008 führte das Bundesamt eine
Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, nach abgeschlossenem
Gymnasium in E._______ habe er sich als (...) und (...) in (…)
weitergebildet und habe ein eigenes Geschäft in E._______ betrieben,
wo er unter anderem CD's politischen und gesellschaftskritischen Inhalts
sowie Filme verkauft und aufbewahrt habe. Im Jahre 2002 (nach
Dschalāli-Kalender: 1381) habe er seinen ersten (...) über die sozialen
Probleme der iranischen Gesellschaft. Da das Ershad (Amt für
moralische Einwände) mit dem Inhalt nicht einverstanden gewesen sei,
habe er diesen nicht zeigen dürfen. Zusammen mit drei Freunden habe er
schliesslich drei (…) geschrieben. Da diese gesellschaftskritischen
Inhaltes gewesen seien, habe ihn die Regierung beschuldigt, die Religion
ins Lächerliche zu ziehen und ihm die Erlaubnis nicht erteilt.
Des Weiteren sei die ehemalige Jugendfreundin S. zu ihm ins Geschäft
gekommen und habe ihm ihre Probleme mit ihrem Ehemann anvertraut.
Fortan hätten sie ihre Freundschaft gepflegt und hätten miteinander oft
telefoniert. Nach sechs Monaten habe ihr Ehemann von dieser
Freundschaft erfahren, habe S. bedroht und von ihr verlangt, dass sie
dieser Beziehung ein Ende setze. Nachdem er von S. gewarnt worden
sei, habe er einen Freund gebeten, die kritischen CD's abzuholen. Bevor
dieser die CD's jedoch habe abholen können, seien drei Männer vom
Eteelat (Informationsamt) gekommen und hätten die CD's
beschlagnahmt, ihn festgenommen und auf das Eteelat in E._______
abgeführt. Dort sei er unter Folter vergebens gezwungen worden,
auszusagen, dass er eine sexuelle Beziehung zu S. gepflegt habe. Um
circa 22 Uhr desselben Tages sei er einem Richter vorgeführt und im
Anschluss daran inhaftiert worden. Derselbe Richter habe ihm gesagt,
dass er auf Kaution aus der Haft entlassen werden könne, weshalb sein
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Vater die Kaution (in Form einer Besitzurkunde seines Hauses) hinterlegt
habe. Nach zehn Tagen Haft sei er mangels Beweisen freigesprochen
worden. Der Ehemann von S. habe dagegen Klage erhoben, woraufhin er
und S. erneut vom Gericht vorgeladen worden seien. Unter der Auflage,
die Stadt nicht zu verlassen, sei er Ende Januar 2008 freigesprochen
worden. Daraufhin sei er nach B._______ gezogen. Der Ehemann von S.
habe beim Justizdepartement Klage gegen ihn eingereicht. Über seinen
Vater sei er erneut vorgeladen und aufgefordert worden, sich bei der
Staatsanwaltschaft zu melden. Er habe jedoch keine Folge geleistet.
Nach 20 Tagen habe sein Vater einen Haftbefehl erhalten, gemäss
welchem der Beschwerdeführer überall festgenommen werden könne.
Sein Vater habe diesen jedoch nicht entgegengenommen.
Schliesslich sei sein Grossvater väterlicherseits (...) des damaligen Shah
gewesen, weshalb seine Familie in seinem Herkunftsort einen schlechten
Ruf genossen habe. Aus diesem Motiv sei er zweimal von der Liste der
(…) gestrichen worden. Vor diesen Hintergründen und aus Angst vor
einer lebenslangen Gefängnisstrafe oder erhängt zu werden, habe er am
28. Oktober 2008 (nach Dschalāli-Kalender: 1387) sein Heimatland
verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine iranische
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 – frühestens eröffnet am 5. Februar
2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2009 – Datum Poststempel – erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seiner Eingabe reichte der
Beschwerdeführer fremdsprachige Dokumente (Urteil des Gerichts von
B._______ in gerichtlich beglaubigter Kopie, zwei Vorladungen des
nächst höheren Gerichts in F._______ in Kopie, eine Aufforderung an
den Vater des Beschwerdeführers sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamtes G._______) zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführer auf, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig verwies sie die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Nach gewährter Fristverlängerung vom 27. März 2009 liess der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2009 die eingereichten
Beweismittel ins Deutsche übersetzt nachreichen.
F.
Nach veranlassten Abklärungen des BFM bei der Schweizer Botschaft in
Teheran vom 24. Juli 2009 im Rahmen der Vernehmlassung überwies es
deren Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Mit Eingabe vom 27. November 2009 liess der Beschwerdeführer zu den
Abklärungsergebnissen Stellung nehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen
durch die staatlichen Behörden in Bezug auf seine beruflichen
Einschränkungen seien von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet,
eine Zwangslage in asylrechtlich relevantem Masse zu begründen.
Gemäss seiner Darstellung sei ihm die Arbeitsbewilligung als (…) weder
entzogen noch sei er mit einem Arbeitsverbot belegt worden, sondern
habe seinen Lebensunterhalt weiterhin mit (…) oder als (…) verdienen
können. Ebenso seien die Vorbringen in Bezug auf die Schikanen wegen
der Tätigkeiten seines Grossvaters nicht geeignet, eine Zwangslage zu
begründen, womit die vorgebrachten Benachteiligungen nicht
asylrelevant seien.
Darüber hinaus führte das BFM aus, die weiteren Vorbringen seien
unsubstanziiert, widersprüchlich, realitätsfremd und nachgeschoben und
damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. So habe der
Beschwerdeführer die von ihm in Aussicht gestellten Urteile bezüglich
seines Freispruchs nicht zu den Akten gereicht, obwohl ihm diese
schriftlich ausgehändigt worden seien (vgl. Akten BFM A13/22 S. 15).
Auch seien seine Darlegungen in Bezug auf das zur Zeit gegen ihn
hängige Verfahren wegen der vorgebrachten Bekanntschaft zu S. und
des geltend gemachten Besitzes der CD's in wesentlichen Punkten zu
wenig konkret ausgefallen und würden den Eindruck von nicht selbst
Erlebtem erwecken. So habe er weder das zuständige Gericht nennen
können noch habe er gewusst, ob deswegen bereits eine
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Gerichtsverhandlung stattgefunden habe oder nicht (vgl. A13/22 S. 18).
Ferner habe sich der Beschwerdeführer betreffend die an seinen Vater
überbrachten Vorladungen in Widersprüche verstrickt, indem er
anlässlich der Befragung im Empfangszentrum eine Vorladung geltend
gemacht habe, die seinem Vater während seines Aufenthalts in
B._______ überbracht worden sei (vgl. A1/13 S. 8), um während der
kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, sein Vater habe mehrere
Vorladungen erhalten (vgl. A13/22 S. 12, 15, 16).
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer
der Besitz von CD's politischen Inhalts während der beiden
vorgebrachten nachfolgenden Gerichtsverhandlungen nicht zur Last
gelegt worden sei, obwohl er aussagegemäss auch wegen Besitzes
dieser Datenträger vorgeladen worden sei (vgl. A13/22 S. 12 und 15).
Zudem sei nicht einsehbar, weshalb ihn die Behörden zu Hause per
Haftbefehl gesucht hätten, obschon diese gewusst hätten, dass sich der
Beschwerdeführer in B._______ aufgehalten habe (vgl. A13/22 S. 12 und
17).
Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend
gemachten Hausdurchsuchungen zweifelhaft ausgefallen. So habe er
erst anlässlich der Anhörung angegeben, dass wiederholt
Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, hingegen im Rahmen
der Befragung nicht.
4.2. Um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu erhärten liess der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene fremdsprachige
Dokumente zu den Akten reichen (vgl. Bst. C).
4.3. Aus dem Botschaftsbericht vom 28. Oktober 2009 geht im
Wesentlichen hervor, die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Behörden hätten ihm das Original seines Urteils wieder weggenommen,
sei nicht tragbar, zumal es absolut keinen Grund gebe, dass ein Urteil
zurückverlangt werde. Zu der Vorladung vom (…) (nach Dschalāli-
Kalender: [...]) wurde ausgeführt, dass sich diese auf das Gerichtsurteil
zugunsten des Beschwerdeführers beziehe. Darin werde ausdrücklich
aufgeführt, dass die Gegenpartei gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
habe und er in dieser Angelegenheit am (…) vor dem Berufungsgericht
von F._______ zur Anhörung hätte erscheinen müssen. Vor diesem
Hintergrund sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer im Besitze des
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genannten Urteils sei, diese Tatsache aber den Schweizer Behörden
vorenthalte. Was ferner das am (…) (nach Dschalāli-Kalender: […])
zugestellte Mahnblatt anbelange, so sei festzustellen, dass sich dieses –
auch bei Wahrunterstellung – mit Sicherheit nicht auf den vorliegenden
Fall beziehe, zumal es mit dem Gegenstand beider Vorladungen absolut
nichts zu tun habe. Dieses Dokument beziehe sich vielmehr auf ein
endgültiges Urteil, während sich die beiden Vorladungen auf Verfahren
beziehen würden, gegen welche Berufung erhoben worden und Monate
nach dem Ausstellungsdatum der Mitteilung vor Gericht noch anhängig
gewesen seien.
4.4. In seiner Replik vom 27. November 2009 führte der
Beschwerdeführer zusammenfassend aus, der Abklärungsbericht der
iranischen Vertrauensperson erwecke den Eindruck, dass diese den
vorliegenden Sachverhalt nicht habe nachvollziehen können oder wollen.
So habe die Teheraner Vertretung die ihr vom BFM konkret gestellten
Fragen nicht beantwortet, sondern vielmehr den bereits bekannten und
vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt wiederholt.
Darüber hinaus seien die Behauptungen der Vertrauensperson
offensichtlich weltfremd, zumal er das zu seinen Gunsten ergangene
Urteil vom (…) auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Damit sei die
diesbezügliche Behauptung der Vertrauensperson falsch. Zudem sei
dieses Urteil eine gerichtliche Ausfertigung für den Beschwerdeführer,
was bedeute, dass es dem Bundesverwaltungsgericht im Original
vorliege, da das Gericht mit dem Stempel die Übereinstimmung des
Originals mit der Gerichtskopie bezeuge. Was den Vorwurf der Rückgabe
der Vorladungen anbelange, sei zu erwähnen, dass die Vorladungen
jeweils seinem Vater zugestellt worden seien, dieser jedoch die Annahme
verweigert habe, weil er nach iranischem Brauch mit seiner Unterschrift
die Verantwortung für das Erscheinen seines Sohnes vor Gericht hätte
übernehmen müssen. An die entsprechenden Kopien der Vorladungen
sei sein Vater über einen Kollegen, der beim Gericht arbeite, gelangt.
Ferner sei unklar, wie die Vertrauensperson dazu komme, dass die
Vorladung vom (…) nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu den
Vorladungen vom (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]) und vom (…) (nach
Dschalāli-Kalender: […]) stehen sollten. Daraus gehe nämlich eindeutig
hervor, dass bei Nichterscheinen des Sohnes die hinterlegte Kaution
beschlagnahmt werde.
5.
5.1.
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5.1.1. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu
Recht und mit zutreffender, Begründung davon ausgeht, die
vorgebrachten Benachteiligung von Seiten der Behörden seien von ihrer
Art und Intensität her nicht geeignet, um eine Zwangslage in
asylrelevantem Sinne zu begründen, weshalb seine vorgebrachten
Benachteiligung wegen der beruflichen Einschränkungen als (...) und (...)
von (…) und (…) einerseits sowie wegen seines Familiennamens
andererseits nicht asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes seien. Mit
diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer
weder in seiner Rechtsmitteileingabe noch in seiner Replik auseinander,
woraus zu schliessen ist, er gehe in diesem Punkt mit den
vorinstanzlichen Erwägungen einig.
5.1.2. Damit bleibt vorliegend zu prüfen, ob die vorgetragenen
Fluchtumstände, die zum Entschluss seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu
erachten sind.
Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; HYPERLINK
"" EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht ( HYPERLINK "
2004/1%20S.4" EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen,
HYPERLINK "" EMARK 1993 Nr.
21 S. 134 ff., HYPERLINK ""
EMARK 1993 Nr. 11).
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Das BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den behördlichen Verfolgungsmassnahmen
und Hausdurchsuchungen sowie deren Vorgehen in mehrfacher Hinsicht
Ungereimtheiten enthalten, so dass zunächst auf die entsprechenden
Erwägungen verwiesen werden kann. Insbesondere ist nicht einsehbar,
dass Gegenstand der ersten und zweiten Gerichtsverhandlung einzig die
aussereheliche Beziehung zu S. gewesen sein soll, obwohl die iranischen
Sicherheitskräfte die besagten elf CD's bereits im Rahmen seiner
Festnahme am 23. September 2007 (nach Dschalāli-Kalender: 1. Mehr
1386) in seinem Geschäft konfisziert hätten (vgl. A13/22 S. 12 und S. 15);
dies insbesondere auch, weil die iranischen Behörden im Allgemeinen in
aller Härte gegen regimekritische Personen vorgehen. Abgesehen davon
zeigt der erstinstanzliche Freispruch klar, dass der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen war, was durch den zweiten Freispruch nach der
Klage des Ehemannes von S. vom zweitinstanzlichen Provinzgericht
F._______ noch zusätzlich bekräftig wird (vgl. A13/22 S. 12 und S. 15,
sowie Beilage 1). Bei dieser Sachlage liegen offensichtlich keine
Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass an der Rechtsstaatlichkeit
dieser Verfahren zu zweifeln wäre. Es wird damit vielmehr aufgezeigt,
dass von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des iranischen Staates
auszugehen ist. Darüber hinaus führt ein von Dritten (in casu Ehemann
von S.) allenfalls auch zu Unrecht eingeleitetes Gerichtsverfahren
grundsätzlich nicht zur Asylgewährung. Abgesehen davon fällt auf, dass
die Datumsangabe auf der beglaubigten Kopie des Urteils des
öffentlichen Gerichts der Stadt E._______ zeitlich nicht mit den Angaben
des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. So gab dieser
anlässlich der Befragung vom 14. November 2008 zu Protokoll, die
Hauptverhandlung habe am 23. September 2007 (nach Dschalāli-
Kalender: 1. Mehr 1386), zehn Tage nach seiner Verhaftung,
stattgefunden, woraufhin er um 14 Uhr diesen Tages freigelassen worden
sei (vgl. A1/13 S. 9). Bei der Anhörung vom 15. Dezember 2008 gab er
demgegenüber zu Protokoll, er sei am 23. September 2007 verhaftet
worden und zehn Tage später habe er vor dem Richter erscheinen
müssen (vgl. A13/22 S. 15). Das Urteil des Gerichts E._______ hingegen
datiert vom (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]). Was sodann die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem ergangenen Haftbefehl
anbelangt, ist nicht einsehbar, weshalb ihn die iranischen Behörden nicht
hätten verhaften sollen, wenn sie – wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht – gewusst haben, dass er sich in B._______ aufhalte. An
dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
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bezeichnenderweise keine beweistauglichen Dokumente zum angeblich
noch hängigen Verfahren vor dem landesobersten Gericht wegen der
ausserehelichen Beziehung und der CD's zu den Akten reichte. Bei
seinen ins Recht gelegten Vorladungen und der Aufforderung an den
Vater handelt es sich um nicht verifizierbare Fotokopien, deren
Beweiswert als gering einzustufen ist. Es ist zudem notorisch, dass im
Iran unter anderem Dokumente und Formulare aller Art sowie jegliche
Stempel ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung erhältlich
gemacht werden können. Gegen die Beweistauglichkeit der beiden
Vorladungen spricht auch der Umstand, dass der Vater des
Beschwerdeführers diese über einen Kollegen, der beim Gericht arbeite,
erlangt haben soll. Es ist aber schwer nachvollziehbar, dass sich
Gerichtsbeamte einem derart hohen Risiko aussetzen würden,
Gerichtsdokumente zu kopieren und an Dritte weiterzugeben, da diese
selbst mit grossen Nachteilen zu rechnen hätten. Diesbezüglich ist weiter
festzustellen, dass die Vorladungen mit den protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers nicht vereinbar sind. Die erste Vorladung des
Hauptjustizamtes von F._______ wurde nämlich am (…) für den (…)
ausgestellt und kann nicht – wie vom Beschwerdeführers behauptet –
Mitte Chordād (Mai/Juni) gebracht worden sein (vgl. A13/22 S. 16 und
Beilage 2). Ebenso verhält es sich mit der zweiten Vorladung, die nicht
wie von ihm angegeben im Monat Tir (Juni/Juli) ausgestellt werden
konnte (vgl. A13/22 S. 16 und Beilage 3), zumal sie gemäss dem
eingereichten Dokument am (…) für den (…) (nach Dschalāli-Kalender:
[…]) ausgestellt und von Oberleutnant H._______ am 4. Januar 2009
unterzeichnet und datiert worden ist (vgl. die entsprechenden
Vorladungen [Beilagen 2 und 3] bei den Akten). Ferner bezieht sich das
in Kopie ins Recht gelegte Mahnblatt vom (…) (nach Dschalāli-Kalender:
[…]) auf die Kautionshinterlegung (in Form der Besitzurkunde seines
Hauses; vgl. Mahnblatt vom (…); A13/22 S. 12 und Beilage 4) des Vaters.
Daraus ist zu schliessen, dass dieses an den Vater persönlich adressiert
gewesen und dieser der Vorladung gefolgt sein musste, ansonsten er den
Besitz an seinem Haus verloren hätte. Insgesamt sind der
Rechtsmitteleingabe sowie der Replik somit keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, weshalb auf die weiteren Vorbingen nicht
einzugehen ist.
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende
asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen
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zu den Beschwerdevorbringen sowie den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismitteln. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
[AsylV1 SR 142.311]; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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Seite 13
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erheblich Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
7.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.6. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
verfügt mit einem Gymnasiumabschluss sowie Weiterbildungen als (...)
und (...) über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Zudem weist er
mehrjährige Berufserfahrung als (…) und (…) auf und führte ein eigenes
Geschäft (vgl. A1/13 S. 4). Darüber hinaus verfügt er mit seiner Familie
(Mutter, Vater, Stiefmutter Schwester, Halbschwester), über ein intaktes
Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. A1/13, S. 5; A13/22,
S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren
nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden
worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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