B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1485/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______
und deren Kinder
C._______
D._______
E._______
Syrien,
alle vertreten durch Ali Baris Kökden, Etude Olivier Flattet,
(…),
Gesuchstellende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil E-1112/2013 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. März 2013 (N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 1. Oktober
2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, sie
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
1. März 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
einreichten,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuchstellenden
mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 – eröffnet am 7. März 2013 −
zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert dreier Tage auffor-
derte, unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
12. März 2013 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung mit Be-
schwerdeanträgen und einer entsprechenden Begründung einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2013 auf die
Beschwerde der Gesuchstellenden wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
nicht eintrat, mit der Begründung, die mit Zwischenverfügung vom
6. März 2013 eingeräumte Frist zur Beschwerdeverbesserung sei am
11. März 2013 abgelaufen, mithin sei die Eingabe vom 12. März 2013
verspätet erfolgt,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
20. März 2013 um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 18. März
2013 ersuchen und in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beantragen,
dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen ein Foto in Kopie sowie eine E-Mail-
Sendebestätigung vom 12. März 2013 zu den Akten reichen,
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dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 21. März 2013 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch per sofort
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 244),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe
gelten (Art. 46 VGG),
dass mit der Eingabe vom 20. März 2013 um Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-1112/2013 vom 18. März 2013 ersucht
wird,
dass diese Eingabe daher als sinngemässes Revisionsgesuch entgegen-
genommen wird,
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dass sich die Gesuchstellenden sinngemäss auf den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsa-
chen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfah-
ren nicht beigebracht werden konnten, unter Ausschluss von Tatsachen
und Beweismitteln die erst nach dem Entscheid entstanden sind) berufen,
dass zudem die Revisionseingabe vom 20. März 2013 innert 90 Tagen
nach Erlass des Beschwerdeurteils und daher fristgerecht eingereicht
worden ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (vgl. Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG), nachdem die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gege-
ben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs aus-
führen, die Annahme des Gerichts, ihre Beschwerdeverbesserung vom
12. März 2013 sei verspätet eingereicht worden, treffe nicht zu, und es sei
deshalb zu Unrecht auf ihre Beschwerde vom 1. März 2013 nicht einge-
treten,
dass die mit Poststempel vom 12. März 2013 versehene Beschwerde-
verbesserung tatsächlich am 11. März 2013 um 23:55 Uhr in einen Post-
briefkasten eingeworfen worden und damit rechtzeitig der schweizeri-
schen Post übergeben worden sei,
dass die rechtzeitige Postaufgabe mit den eingereichten Beweismitteln
(Fotoaufnahme des Einwurfs der Eingabe in den Postbriefkasten und
Sendungsbestätigung der Übermittlung des Fotos an die E-Mail-Adresse
des Rechtsvertreters) belegt werden könne,
dass indessen auf der in Kopie eingereichten Fotoaufnahme, welche an-
geblich die Postaufgabe eines Briefes zeigt, bei welchem es sich um die
Beschwerdeverbesserung handeln soll, kein Aufnahmedatum vermerkt
ist,
dass der eingereichten Sendungsbestätigung zu entnehmen ist, dass am
12. März 2013 um 00:08:07 Uhr eine Sendung mit einer angehängten Fo-
todatei an die E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters der Gesuchstellenden
gesendet wurde,
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dass die Sendebestätigung aber keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt
der Aufnahme des auf das E-Mail-Konto übermittelten Fotos zulässt und
insbesondere keinen Beleg dafür darstellt, dass dieses noch vor 0:00 Uhr
aufgenommen wurde, zumal eine Übertragungsdauer von über acht Mi-
nuten unrealistisch erscheint,
dass somit – selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem übermittel-
ten Bild um das mit dem Revisionsbegehren eingereichte Foto handelt −
nicht feststeht, wann dieses aufgenommen wurde und es demnach auch
den Zeitpunkt der Postübergabe der Beschwerdeverbesserung nicht zu
beweisen vermag,
dass die Fotografie einer Hand, die einen Briefumschlag vor einen Brief-
kasten der Schweizer Post hält, im Übrigen von vornherein kein taugli-
ches Beweismittel für die Tatsache sein kann, dieser Briefumschlag sei
anschliessend auch tatsächlich in den Briefkasten geworfen worden,
dass die mit dem Revisionsbegehren vom 20. März 2013 eingereichten
Beweismittel demnach nicht geeignet sind, die Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeverbesserung zu belegen, und es ihnen somit an der revisons-
rechtlichen Erheblichkeit fehlt,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass das Revisionsbegehren unter diesen Umständen aussichtslos ist,
womit es an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass mit dem vorliegenden Urteil der Entscheid über den Erlass (definiti-
ver) vollzugshemmender Massnahmen im Sinn von Art. 112 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) überflüssig und die provi-
sorischen Vollzugsaussetzung gemäss Art. 56 VwVG gegenstandslos
wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: