B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1485/2015
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Eritrea),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals: Bundesamt für Migration; BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr angebli-
ches Heimatland im Februar 2014 (vgl. Akte A3, Ziffer 2.02) respektive Feb-
ruar 2012 (vgl. A3, Ziffer 5.02) und reiste in den Sudan. Im Juni 2012 sei
sie von Khartum in die Türkei und anschliessend nach Griechenland wei-
tergereist, wo sie sich sechs Monate lang aufgehalten habe. Von Griechen-
land sei sie auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort gelangt. Von
dort sei sie mit der Bahn am 11. November 2014 in die Schweiz gereist.
Gleichentags ersuchte die Beschwerdeführerin um Asyl.
B.
Am 21. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Dabei trug die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, sie sei Eritreerin, stamme aus B._______
und habe seit Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. Sie habe sich beim Aus-
reisejahr zunächst geirrt, weil sie sich in keiner guten Verfassung befinde.
Sie mache sich viele Gedanken über ihre Eltern.
Sie habe in B._______ die Schule besucht und im Jahr (…) die 10. Schul-
klasse mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Im Jahr 2008 oder 2009
habe sie eine Vorladung für Sawa erhalten, habe dieser Vorladung aber
keine Folge geleistet, weil sie sich um ihren kranken, gelähmten Vater und
um ihre blinde Mutter habe kümmern müssen. Sie habe jede Woche res-
pektive jeden Monat eine solche Vorladung erhalten, zeitweise auch zehn
Vorladungen in einem Monat. Sie habe sich in C._______ versteckt gehal-
ten und sei danach wieder nach Hause gegangen. Wegen dieser Vorladun-
gen habe sie Eritrea illegal verlassen müssen. Sie sei mit einem 2011 aus-
gestellten Reisepass gereist, für welchen sie 5‘000 US-Dollar bezahlt habe.
Im Weiteren habe sie eine Identitätskarte besessen, welche vor sieben
Jahren (2007) in Asmara ausgestellt worden sei.
C.
Am 21. November 2014 wurde eine Herkunftsabklärung („Lingua-Auftrag“)
zur Abklärung der Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Auftrag gege-
ben.
Am 8. Januar 2015 wurde der Lingua-Auftrag mit der Begründung man-
gender Kapazitäten annulliert.
E-1485/2015
Seite 3
D.
Am 20. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört. Dabei trug sie im Wesentlichen hervor, sie sei in
B._______ zur Schule gegangen. Die 11. Schulklasse habe sie vor etwa
(…) Jahren abgebrochen (vgl. A9, Antworten 13, 15 und 23). Sie habe am
14. März 2013 respektive im Jahr 2000 (vgl. A9, Antworten 31 und 33) die
erste Vorladung für Sawa erhalten, als sie noch zur Schule gegangen sei.
Sie habe von der „Kebele“ (Verwaltungseinheit) etwa 20 Vorladungen er-
halten und sei 20 bis 25 Mal (vgl. A9, Antworten 38 und 50) von den Sol-
daten der Schabiya gesucht worden. Wenn die Vorladungen gekommen
seien, habe sie sich bei Verwandten in C._______ versteckt, um nicht er-
wischt zu werden (vgl. A9, Antworten 51 ff.). Weil sie nicht nach Sawa habe
gehen und nicht Menschen habe verletzen oder umbringen wollen, habe
sie Eritrea verlassen. Sie habe einen Reisepass erhalten, als sie ausgereist
sei und habe dafür 7‘000 US-Dollar bezahlt; ihre Identitätskarte habe sie
erhalten, als sie 18-jährig geworden sei (vgl. A9, Antworten 59 und 65).
Im Verlaufe der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewie-
sen, dass einige ihrer Schilderungen nicht mit ihren Angaben in der BzP
übereinstimmen würden beziehungsweise ihre Angaben zum Erhalt der
Vorladungen an der Anhörung selbst widersprüchlich ausgefallen seien.
Hierzu gab sie mehrmals zu Protokoll, sie habe sich während der BzP in
einer schlechten Verfassung befunden, weil sie kurz zuvor ihre Familie ver-
lassen habe, ihr Vater sich im Spital befunden habe und diese Umstände
sie beschäftigt hätten. Sie habe sich inzwischen beruhigt und könne sich
an alle Vorfälle erinnern. Die Angaben, die sie an der einlässlichen Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, seien korrekt (vgl. zum Ganzen: A9, Fra-
gen 34-36, 47, 55 und 56, 62, 67 und 89).
Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin während der Anhörung vom
20. Januar 2015 damit konfrontiert, dass ihre Angaben zur geltend ge-
machten Herkunft nicht überzeugen und daher Zweifel an der geltend ge-
machten Herkunft aus Eritrea bestehen würden. Ihre widersprüchlichen
Angaben zu den Reisepapieren und zum Reiseweg würden zudem den
Eindruck erwecken, dass sie die geschilderte Reise nicht selbst unternom-
men habe (vgl. A9, Fragen 133 und 134). Hierzu gab die Beschwerdefüh-
rerin zu Protokoll, sie habe ihre Ausreise wahrheitsgetreu geschildert. Sie
werde zudem ihren Taufschein nachreichen.
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Seite 4
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Farb-
kopien ein und gab dazu an, es handle sich um die Kopien der eritreischen
Identitätskarten ihrer Eltern.
E.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – am 3. Februar 2015 eröffnet – hielt
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung sowie deren
Vollzug wurden angeordnet.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbeson-
dere fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Es werde bezweifelt, dass die Beschwer-
deführerin seit ihrer Geburt bis zur illegalen Ausreise in Eritrea gelebt habe.
Sie habe insbesondere bei der BzP Fragen zu ihrer angeblichen Herkunft
unbefriedigend beantwortet. Anlässlich der Anhörung seien die Asylvor-
bringen, aber insbesondere auch ihre Länderkenntnisse sowie ihr Alltags-
wissen und ihre Aussagen zum Reiseweg geprüft worden. Die Beschwer-
deführerin habe erklärt, mit einem gefälschten Reisepass gereist zu sein;
den Reisepass habe sie gegen Bezahlung erhalten. In der Anhörung habe
sie angegeben, der Reisepass habe 7‘000 US-Dollar gekostet und sie habe
diesen im Jahr 2013 erhalten. In der BzP habe sie demgegenüber erklärt,
der Reisepass habe 5‘000 US-Dollar gekostet und er sei im Jahr 2011 aus-
gestellt worden. Auch ihre Angaben zum Erhalt der Identitätskarte seien
widersprüchlich ausgefallen und sie habe die Widersprüche nicht auszu-
räumen vermocht. Die zu den Akten gereichten Farbkopien könnten Iden-
titätskarten von zwei beliebigen Personen betreffen. Im Übrigen habe die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie
Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, aber keine eigenen Identitätspa-
piere habe einreichen können, obschon sie deren Einreichung in der BzP
in Aussicht gestellt habe. Kopien hätten im Übrigen keinen Beweiswert. Die
abgegebenen Dokumente könnten daher ihre Identität nicht nachweisen.
Bezüglich des Länderwissens habe die Beschwerdeführerin die Telefon-
vorwahl von Eritrea nicht nennen können, habe nicht gewusst, wie viele
Zobas Eritrea habe und habe diese auch nicht zutreffend benennen kön-
nen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die eritreische Flagge korrekt da-
zustellen, habe eine Ortschaft nicht lokalisieren können und habe einen
falschen Wechselkurs von Nafka und US-Dollar angegeben, was insbe-
sondere erstaune, da sie angegeben habe, [verwandte Person] habe ihr
aus den Vereinigten Staaten Geld geschickt. Ihre Länderkenntnisse seien
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äusserst beschränkt ausgefallen, was im Hinblick darauf, dass sie zehn
Jahre zur Schule gegangen sei, nicht nachvollziehbar sei. Der Umstand,
dass sie nicht gewusst habe, in welcher Zoba B._______ liege oder wo das
Quartier, in welchem sie gewohnt habe, lokalisiert sei, den Bürgermeister
von B._______ nicht habe nennen und das Wappen von B._______ nicht
habe beschreiben können, würden die gehegten Zweifel an der geltend
gemachten Herkunft weiter erhärten, nachdem sie angegeben habe, ihr
ganzes Leben dort wohnhaft gewesen zu sein.
Auf mehrfaches Bitten um präzise Beschreibungen bezüglich ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea seien die Aussagen der Beschwerdeführerin ober-
flächlich geblieben. Ihre Reiseroute habe sie in der Anhörung anders be-
schrieben als in der BzP und habe die entsprechenden Unstimmigkeiten
auf Vorhalt nicht auflösen können. Die Beschwerdeführerin habe sich auch
bezüglich des Zeitpunktes ihrer Ausreise aus Eritrea gravierend widerspro-
chen und habe den entsprechenden Widerspruch nicht zu erklären ver-
mocht.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch mit Problemen begründet,
die sich in Eritrea ereignet hätten. Da ihr Aufenthalt in Eritrea nicht glaub-
haft sei, seien auch die vor der Ausreise erlittenen Nachteile, die sich aus-
schliesslich auf Eritrea beschränken würden, anzuzweifeln.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Abbruch des Schulbesuchs,
zum Erhalt der ersten Vorladung und zur Suche durch die eritreischen Sol-
daten seien mit erheblichen Widersprüchen behaftet. Es sei nicht plausibel,
dass es den Behörden nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin inner-
halb eines Jahres aufzufinden. Zudem sei realitätsfremd, dass sich die erit-
reischen Behörden immer zuerst brieflich angekündigt hätten, bevor sie die
Beschwerdeführerin aufgesucht hätten. Die von der Beschwerdeführerin
vorgetragene Begründung, weshalb sie die staatliche Verfolgung während
der BzP nicht erwähnt habe, sei nicht überzeugend. Auch eine besorgte
Person würde sich daran erinnern, über ein Jahr lang von den Behörden
gesucht worden zu sein.
Der Umstand, dass die BzP auf Tigrinya durchgeführt worden sei, vermöge
die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu belegen, zumal
die Muttersprache der Beschwerdeführerin nicht nur in Eritrea, sondern
auch in Äthiopien gesprochen werde.
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Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere, der mangelhaften Länderkennt-
nisse, ihres fehlenden Alltagswissens Eritrea betreffend, des unglaubhaft
geschilderten Reiseweges und der unglaubhaften Asylgründe sei nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen
Region sozialisiert worden sei. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass
sie Staatsangehörige von Eritrea sei. Anlässlich der Anhörung sei das
rechtliche Gehör zur unglaubhaften Herkunft gewährt worden. Die Be-
schwerdeführerin habe dabei lediglich bekräftigt, wahrheitsgemäss ausge-
sagt zu haben und habe den Tauf- und Geburtsschein in Aussicht gestellt.
Diesen komme jedoch kein Beweiswert zu.
Die Beschwerdeführerin habe die Behörden über ihre Identität getäuscht.
Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge den Vollzug der
Wegweisung nicht zu verhindern, wenn – wie vorliegend – eine sinnvolle
Prüfung, ob im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmöglicht
werde. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Schliesslich wurde
der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft,
wobei ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea in den Erwägungen und im
Dispositiv explizit ausgeschlossen wurde.
F.
Am 11. Februar 2015 wurde ein Protokoll der Abteilung Migration des Kan-
tons (…) zu den Akten genommen. In der Beilage zu diesem Protokoll be-
findet sich eine Kopie eines Geburtszertifikates, lautend auf den Namen
der Beschwerdeführerin, datiert vom 13. Dezember 2012 (Akten SEM
A14/3).
G.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
SEM-Verfügung vom 28. Januar 2015, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
E-1485/2015
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe
vorliegend in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung
der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltsele-
mente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen sie sprechenden
Umstände erwähnt. Die von ihr geschilderten Glaubhaftigkeitselemente
seien unzulässigerweise gänzlich ausgeklammert und einseitig zu ihren
Ungunsten gewürdigt worden. Die Tatsache, dass sie Eritrea auf illegalem
Weg verlassen habe und ihr deshalb eine unverhältnismässige Strafe
drohe, führe gemäss Praxis der Asylbehörden zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG.
Auch wenn sie anlässlich der Befragungen sehr nervös und verwirrt gewe-
sen sei, sei die Gesamtheit ihrer Vorbringen glaubhaft dargelegt worden.
Sie bestreite nicht, dass ihre Angaben teilweise ungenau gewesen seien.
Bei der Beurteilung der Asylvorbringen sei nicht der strenge Beweis gefor-
dert, sondern es genüge, dass diese glaubhaft seien. Das SEM habe mit
keinem Wort erwähnt, dass sie das in Eritrea gesprochene Tigrinya perfekt
spreche. Zwar sei es richtig, dass auch im Norden Äthiopiens Tigrinya ge-
sprochen werde, allerdings bestünden bezüglich Grammatik und Ausspra-
che erhebliche Unterschiede. Ein Sprachgutachten hätte ohne weiteres er-
geben, dass sie das in Eritrea gesprochene Tigrinya spreche, was nur mög-
lich sei, wenn man in Eritrea aufgewachsen sei. Aus dem eingereichten
Geburtszertifikat gehe unmissverständlich vor, dass sie in B._______ ge-
boren worden und eritreische Staatsangehörige sei. Im Übrigen würden
ihre Angaben zum Wechselkurs dem Schwarzmarktkurs entsprechen. Sie
werde versuchen, eine Bestätigung aus B._______ zu beschaffen, welche
ihren Wohnsitz und ihren Aufenthalt dort belege. Sie sei auch bereit, sich
einem DNA-Test zu unterziehen.
Ihr drohe in Eritrea bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine unverhält-
nismässige Strafe. Sie habe in einem Lastwagen versteckt und zugedeckt
die Landesgrenze überquert. Es sei gar nicht möglich, Eritrea auf legalem
Weg zu verlassen. In Weiteren drohe ihr aufgrund ihres Asylverfahrens in
der Schweiz eine Bestrafung wegen Republikflucht, wozu auf das Urteil
E-1534/2011 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Sie sei im
Zeitpunkt ihrer Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter gestanden. Die
Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in Haft genommen und in
eine Militärhaftanstalt überwiesen werde, wo ihr Folter und unmenschliche
Haftbedingungen drohten, sei sehr gross. Die Einschätzung des SEM zur
Rückkehrgefährdung stehe im Widerspruch zu jeglichen aktuellen Lagebe-
richten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen über Eritrea.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin erneut das
bereits in Kopie vorliegende Geburtszertifikat (vgl. A14/3 sowie oben
Bst. F), nunmehr im Original (versehen mit Nassstempeln des „Ministry of
Foreign Affairs“ und der „Administration of D._______ Region“), datiert vom
(…) 2012 ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne als asylsuchende Person
den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit
eingeräumt, die von ihr in Aussicht gestellten Dokumente aus dem Ausland
oder weitere Beweismittel nachzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein fremd-
sprachiges Dokument inklusive Übersetzung (laut Übersetzung: Wohnsitz-
bestätigung der Kreisverwaltung von (…)/Bezirk D._______ betreffend die
Beschwerdeführerin), mit Nassstempeln des „Ministry of Foreign Affairs“
und der „Administration of D._______ Region“, datiert vom (…) 2015 sowie
Übersetzungen der beiden Identitätskarten ihrer Eltern (ebenfalls mit meh-
reren Nassstempeln, u.a. des „Ministry of Foreign Affairs“ und des „High
Court in Asmara“ sowie mit eritreischen Briefmarken) inklusive Zustellcou-
vert aus Eritrea (ebenfalls versehen mit Briefmarken und Stempel von
B._______) und DHL-Zustellquittungen nach. Gleichzeitig wurde eine Für-
sorgebestätigung der Caritas Schweiz, Asyl- und Flüchtlingsstelle (…) vom
9. März 2015 zu den Akten gereicht. Ergänzend wurde ausgeführt, die
Postsendung aus Eritrea sei vom Absender als Geschenk deklariert wor-
den, damit die Sendung den eritreischen Behörden nicht als schriftliche
Unterlagen auffalle. Die nachgereichten Unterlagen würden aufzeigen,
dass die Behauptungen der Vorinstanz nicht zutreffend seien.
J.
In der Vernehmlassung vom 29. April 2015 hielt das SEM an seinen bishe-
rigen Erwägungen fest. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, die von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen
(Geburtsschein, Wohnsitzbestätigung und Kopien der Identitätskarten der
Eltern) änderten nichts am Resultat des Asylverfahrens. Es sei allgemein
bekannt, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben
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Seite 9
werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft
werden müsse. Angesichts der im Entscheid dargelegten Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf das fehlende Länderwissen,
auf die unstimmigen Aussagen in Bezug auf die Identitätspapier und der
äusserst mangelhaften Beschreibung von B._______, könne auf eine ein-
gehende Würdigung der eingereichte Dokumente verzichtet werden. Diese
würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsge-
mäss leicht käuflich erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale
und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung
des Dokumentes verunmöglichen würden. Ebenso wenig vermöchten die
erneut eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern die angege-
bene Herkunft der Beschwerdeführerin nachzuweisen, da die Identität der
Beschwerdeführerin nicht genügend belegt sei.
K.
Mit Replikeingabe vom 22. Mai 2015 führte die Beschwerdeführerin aus,
die Vorinstanz habe ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse eine unzu-
lässige pauschale Würdigung der eingereichten Dokumente als Fälschun-
gen vorgenommen. Es werde bestritten, dass entsprechende Urkunden
leicht käuflich erworben werden könnten. Das Vorgehen des SEM stelle
eine gravierende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Ab-
klärungs- und Begründungspflicht dar. Über die Botschaft im Sudan oder
direkt in Eritrea könne abgeklärt werden, ob es sich bei den eingereichten
Dokumenten um authentische Unterlagen handle.
L.
Mit Eingabe an das SEM vom 12. Juli 2016 beantragte die Beschwerde-
führerin gemeinsam mit E._______ um den Einbezug ihres Kindes
F._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Kindes.
Dieser Eingabe wurde ein Auszug aus dem Geburtsregister von (…) vom
9. Mai 2016 sowie eine „Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
vor der Geburt“ vom 24. März 2016 beigelegt. Aus dem Registerauszug
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2016 die Tochter
F._______ gebar. Als Kindsvater wurde E._______, geboren (…), „Staats-
angehörigkeit ungeklärt“, eingetragen. In der Erklärung vom 24. März 2016
erklärten sich die Kindseltern bereit, gemeinsam die Verantwortung für das
Kind zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zog von Amtes wegen die Asylverfahrens-
akten von E._______ (N […]) bei. Gemäss diesen Asylverfahrensakten ist
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Seite 10
E._______, eritreischer Staatsangehöriger, mit Entscheid des damals zu-
ständigen BFM vom 10. April 2013 als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs.
1 und 2 AsylG anerkannt und es ist ihm Asyl gewährt worden.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2016 wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, schriftliche Ausführungen zu ihrem Verhältnis zum
Kindsvater E._______ und zum Verhältnis zwischen ihrem Kind und dem
Kindsvater nachzureichen sowie dazu Stellung zu nehmen, ob sie, ihr Kind
und der Kindsvater einen gemeinsamen Wohnsitz hätten, in einem gemein-
samen Haushalt leben und eine gelebte Beziehung im Sinne der Recht-
sprechung zu Art. 8 EMRK führen würden. Gleichzeitig wurde sie aufgefor-
dert, dem Gericht mitzuteilen, ob der Kindsvater bereits bei der zuständi-
gen kantonalen Migrationsbehörde Schritte eingeleitet habe, um eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung für das Kind oder die Beschwerde-
führerin (Kindsmutter) zu erhalten und gegebenenfalls sämtliche sachdien-
liche Unterlagen einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie
habe eine enge Beziehung zum Kindsvater. Sie und E._______ wollten
heiraten und zusammenwohnen, was aber zur Zeit wegen ihrer fehlenden
Dokumente nicht möglich sei. Sie wohne nach wie vor in einer Asylunter-
kunft im Kanton (…), ihr Partner habe eine private Wohnung in (…). Der
Kindsvater kümmere sich rührend um die gemeinsame Tochter F._______.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 sei der Einbezug der Tochter F._______
in den Flüchtlingsstatus des Kindsvaters beantragt worden.
Der Eingabe beigelegt wurde eine Kopie des gemeinsamen Antrags der
Kindseltern um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von
E._______ vom 12. Juli 2016 (vgl. oben, Bst. L), ein Schreiben des SEM
an den Kindsvater vom 25. November 2016 (unvollständige Kopie) sowie
ein Schreiben der Caritas (…) vom 6. Dezember 2016 an das SEM (unvoll-
ständige Kopie).
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2016 wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, das Gericht auf dem Laufenden zu halten, was die
Korrespondenz zwischen dem Kindsvater und dem SEM oder der zustän-
digen kantonalen Migrationsbehörde betreffend Einbezug der Tochter
F._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters oder betreffend
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ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für das Kind und die Beschwer-
deführerin anbelange. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, die Korrespondenz im Verfahren des Kindsvaters (N […]) betref-
fend Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters
vollständig nachzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die
eingeforderten Unterlagen, mehrere Fotoaufnahmen sowie ein Taufzertifi-
kat der „Eritrean Orthodox Church“ für das Kind, datiert vom 6. August 2016
(jeweils in Kopie) ein.
Q.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde die Tochter F._______ vom
SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Vaters E._______ einbezogen und es wurde ihr Asyl erteilt.
Mit Verfügung gleichen Datums zog die Vorinstanz im Rahmen eines zwei-
ten Schriftenwechsels im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG ihren Entscheid
vom 28. Januar 2015 betreffend die Beschwerdeführerin teilweise (betref-
fend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs) in Wiedererwägung. Das
SEM führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe eine Tochter gebo-
ren, die mit Verfügung vom 12. Januar 2017 in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Vaters einbezogen worden sei. Da die Beschwerdeführerin mit dem
Kindsvater faktisch in einer Beziehung lebe, werde vom Wegweisungsvoll-
zug abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge vorläufig aufgenommen.
R.
Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt (…) vom 19. Januar
2017 haben die Beschwerdeführerin und der Kindsvater E._______ ein
Eheschlussverfahren eingeleitet.
S.
Am 21. Februar 2017 reichte Rechtsanwalt Manuel Bucher eine Mandats-
anzeige mit Vollmacht vom 21. Februar 2017 zu den Akten, gemäss wel-
cher er die Beschwerdeführerin im Ehevorbereitungsverfahren vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-1485/2015
Seite 12
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung kam das SEM wiedererwägungs-
weise auf seine frühere Verfügung zurück, soweit den Wegweisungsvoll-
zug betreffend, und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs an. Aus der Begründung des Wie-
dererwägungsentscheids vom 12. Januar 2017 (A35/3) geht deutlich her-
vor, dass nur der Wegweisungsvollzug, nicht auch die Anordnung der Weg-
weisung als solche aufgehoben werden sollte, obwohl das entsprechende
Dispositiv (offenkundig irrtümlich) ebenfalls Ziff. 3 des Verfügungsdisposi-
tivs der Verfügung vom 28. Januar 2015 nennt.
Nachdem die Beschwerdeführerin vom SEM wiedererwägungsweise vor-
läufig aufgenommen worden ist, ist die Beschwerde, soweit den Wegwei-
sungsvollzug betreffend gegenstandslos geworden. Das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und
E-1485/2015
Seite 13
ihr Asylgesuch abgelehnt sowie zu Recht die Wegweisung als solche an-
geordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Asylverfahrens keine
Identitätspapiere eingereicht. Das SEM brachte in der angefochtenen Ver-
fügung an der behaupteten eritreischen Herkunft erhebliche Zweifel an und
hielt explizit fest, es werde nicht davon ausgegangen, dass die Beschwer-
deführerin Staatsangehörige von Eritrea sei (vgl. Ziffer II, S. 5, 5. Textab-
schnitt). Begründet wurde diese Einschätzung unter anderem mit dem Feh-
len von Ausweispapieren, den als widersprüchlich qualifizierten Angaben
zu ihren Identitätspapieren (Reisepass und Identitätskarte), aber auch auf-
grund ihrer angeblich mangelhaften Länderkenntnisse, des fehlenden All-
tagswissens zu Eritrea und der als unglaubhaft beurteilten Asylgründe.
5.2 Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde-
führerin Kopien von Identitätskarten ein, die gemäss ihren Angaben ihre
E-1485/2015
Seite 14
Eltern betreffen würden. Ferner reichte sie im Beschwerdeverfahren ein
Geburtszertifikat sowie eine Wohnsitzbestätigung ihre Person betreffend,
beide mit Nassstempeln versehen, sowie Übersetzungen der Identitätskar-
ten ihrer Eltern, ebenfalls mit Nassstempeln, nach. Zudem trug sie in ihrer
Rechtsmitteleingabe vor, der Umstand, dass sie fliessend das (nur) in Erit-
rea verwendete Tigrinya spreche, weise eindeutig auf ihre eritreische
Staatsangehörigkeit hin.
5.3
5.3.1 Die Staatsangehörigkeit einer asylsuchenden Person ist grundsätz-
lich von massgeblicher Bedeutung. Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Asylgesuch auch mit Vorbringen und Vorfällen, die ihr angebliches Heimat-
land Eritrea betreffen. Obwohl das SEM substantiiert begründet, weshalb
erhebliche Zweifel an der eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin anzubringen sind, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen
auf die einlässliche Prüfung der Frage der Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin verzichtet werden, weil das Asylgesuch – wie nachste-
hend aufgezeigt – auch dann abzuweisen ist, wenn im Nachfolgenden da-
von ausgegangen wird, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit be-
sitzt.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmittel- und Replikein-
gabe formelle Rügen an (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie
der Abklärungs- und Begründungspflicht) und verlangt sinngemäss weitere
Untersuchungen zur Abklärung ihrer Staatsangehörigkeit, namentlich die
Vornahme einer Botschaftsabklärung. Hierzu ist das Folgende festzuhal-
ten:
Das SEM hat die Angaben der Beschwerdeführerin untersucht und im Rah-
men der Verfügung vom 28. Januar 2015 mit rechtsgenüglichem Detailie-
rungsgrad begründet, weshalb es ihre Vorbringen als unglaubhaft ein-
schätzt. Die Vorinstanz hat keine pauschale Begründung verwendet, son-
dern nachvollziehbar und unter Hinweis auf konkrete Protokollstellen auf-
gezeigt, welche Elemente des Sachverhaltsvortrages als widersprüchlich
und welche Länderkenntnisse/Alltagswissenselemente als mangelhaft be-
trachtet werden.
Zudem trifft nicht zu, dass das SEM die Tigrinya-Sprachkenntnisse der Be-
schwerdeführerin nicht erwähnt oder berücksichtigt hat. Das SEM hat viel-
mehr diese Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt und
auch gewürdigt. Es hat dabei festgehalten, dass die Anhörung auf Tigrinya
E-1485/2015
Seite 15
stattgefunden habe. Das SEM ist aber – im Gegensatz zu der von der Be-
schwerdeführerin vertretenen Ansicht – zum Schluss gekommen, dass die
Tigrinya-Sprachkenntnisse nicht auf die eritreische Staatsbürgerschaft
schliessen liessen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II, S. 5, 4. Textab-
schnitt).
Da es selbst bei der Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin an der Asylrelevanz der Vorbringen fehlt, braucht an die-
ser Stelle auf die formellen Rügen im Zusammenhang mit der Staatsange-
hörigkeit nicht eingehender eingegangen zu werden.
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, weitere Abklärun-
gen zur Untersuchung der behaupteten Staatsangehörigkeit vorzunehmen,
da das Ergebnis dieser Untersuchungen am Resultat nichts ändern würde.
6.
Die Beschwerdeführerin führt ihre Ausreise aus ihrem angeblichen Heimat-
land Eritrea massgeblich auf den Umstand zurück, dass sie mehrfache Vor-
ladungen der eritreischen Behörden nach Sawa erhalten habe. Sie begrün-
det ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe nicht in den eritrei-
schen Militärdienst einrücken wollen und befürchte wegen ihrer illegalen
Ausreise und des nicht geleisteten Dienstes asylbeachtliche Nachteile.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend aufgezeigt, aus wel-
chen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen betreffend den Erhalt
von behördlichen Vorladungen nach Sawa Zweifel bestehen und inwieweit
sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen nicht über-
zeugend geäussert hat.
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM
korrekt festgestellt hat, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
Vorladungen unglaubhaft ausgefallen sind. Einerseits sind zwischen den
Angaben in der BzP und der Anhörung massive inhaltliche Widersprüche
festzustellen. So trug die Beschwerdeführerin in der BzP vor, sie habe die
Vorladungen erstmals im Jahr 2008 oder 2009 erhalten; sie habe wöchent-
lich respektive monatlich eine Vorladung erhalten; manchmal habe sie
auch zehn Vorladungen im Monat bekommen (vgl. A3, Ziffer 7.01), wäh-
rend sie diesbezüglich an der Anhörung angab, sie habe 20 Vorladungen
erhalten; diese seien erstmals am 14. März 2013 (vgl. A9, Antwort 31) res-
pektive im Jahr 2000 (vgl. A9, Antwort 33) zugestellt worden.
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Seite 16
Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM im Verlaufe der Anhörung vom
20. Januar 2015 mehrfach auf die massiven Unstimmigkeiten innerhalb ih-
res Sachverhaltsvortrages hingewiesen und erhielt mehrmals Gelegenheit,
hierzu Stellung zu nehmen. Hierzu gab sie mehrmals zu Protokoll, sie habe
sich während der BzP in einer schlechten Verfassung befunden, weil sie
kurz zuvor ihre Familie verlassen habe, ihren Eltern gehe es gesundheitlich
nicht gut und diese Umstände hätten sie beschäftigt. Sie gab weiter zu
Protokoll, sie habe sich inzwischen beruhigt und könne sich an alle Vorfälle
erinnern. Die Angaben, die sie an der einlässlichen Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, seien korrekt (vgl. zum Ganzen: A9, Fragen 34-36, 47, 55
und 56, 62, 67 und 89).
Selbst wenn die Angaben in der BzP bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nur unter Vorbehalt, d.h. unter Berücksichtigung der behaupteten
psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin während der Summarbe-
fragung, herangezogen werden, müssen die Angaben zu den Vorladungen
als widersprüchlich und unrealistisch qualifiziert werden. Einerseits ist fest-
zustellen, dass sich die Beschwerdeführerin selbst innerhalb der Anhörung
vom 20. Januar 2015 massiv widersprochen hat, indem sie einerseits an-
gab, die erste Vorladung habe sie im März 2013 erhalten (vgl. A9, Antwort
31), um kurz danach – und innerhalb derselben Anhörung – vorzutragen,
sie habe die erste Vorladung im Jahr 2000 erhalten (vgl. A9, Antwort 33).
Als Erklärungsversuch, auf Vorhalt hin diese Ungereimtheiten aufzulösen,
brachte die Beschwerdeführerin ihre schlechte Verfassung anlässlich der
BzP vor, was offensichtlich nicht geeignet ist, das Aussageverhalten am
20. Januar 2015 in einem glaubhafteren, plausibleren Licht betrachten zu
lassen. Andererseits ist auch das in der Anhörung vorgetragene Verhalten
der eritreischen Behörden unlogisch und widerspricht der Lebenserfah-
rung. So scheint es nicht nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden
ihr Erscheinen brieflich vorangekündigt haben sollen. Ein solches Vorge-
hen hätte das Vorhaben der staatlichen Behörden, die Beschwerdeführerin
zwecks Rekrutierung nach Sawa zu überführen, von vornherein vereitelt.
Hinzu kommt, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Ausmass der behördlichen Rekrutierungsbemühungen unglaubhaft ist. Es
bleibt nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 20-25 Mal von
eritreischen Behörden gesucht worden sein soll, ohne dass es diesen ge-
lungen wäre, sie innert eines Jahres zu ergreifen. Es ist davon auszuge-
hen, dass die eritreischen Behörden zielgerichtete Rekrutierungsmassnah-
men ohne vorgängige briefliche Ankündigung angeordnet und entspre-
chende Schritte, beispielsweise eine Suche bei den Verwandten, durchge-
führt hätten, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret ins Visier
E-1485/2015
Seite 17
der Rekrutierungsbehörden geraten wäre. Die entsprechenden Erwägun-
gen der Vorinstanz sind zu bestätigen, nachdem die Beschwerdeführerin
im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe auf die dargelegten Widersprüche
mit keinem Wort eingegangen ist.
6.2 Andere Vorfluchtgründe hat die Beschwerdeführerin nicht geltend ge-
macht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es ihr nicht gelungen ist,
eine im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bestehende oder
ihr drohende asylrechtlich relevante Gefährdung – einschliesslich des auf
Beschwerdeebene vorgetragenen unerträglichen psychischen Drucks –
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer geltend gemachten Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen
und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin in flüchtlingsrelevanter
Weise gefährdet.
7.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
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Seite 18
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
7.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst respektive den
Militärdienst eingezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorge-
bracht, dass sie aus einem anderen Grund mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit vom eritreischen Staat als Oppositionelle oder als Staatsfeind be-
trachtet werde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie
in den Fokus der Militärbehörden geriet respektive heute im Visier der erit-
reischen Behörden steht. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen las-
sen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind
nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben,
weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe näher einzugehen.
7.3 Es ist der Beschwerdeführerin folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und
ihr Asylgesuch abgewiesen.
E-1485/2015
Seite 19
7.3.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des als Refe-
renzurteil publizierten Entscheids D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die
vom SEM angepasste Praxis bestätigt hat, erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zu den in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen betreffend die
vom SEM herangezogenen Herkunftsländerinformationen (vgl. S. 6 und 7).
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit (das eingeleitete Eheschluss-
verfahren ist nicht abgeschlossen; vgl. oben Bst. R) weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Nachdem das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des
Vollzugs angeordnet hat (vgl. oben Bst. Q sowie E. 3), erübrigen sich pra-
xisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug; die Be-
schwerde ist, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend,
gegenstandslos geworden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instrukti-
onsverfügung vom 18. März 2015 gutgeheissen wurde und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent-
nehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E-1485/2015
Seite 20
10.2
Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegen-
den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführe-
rin nicht vertreten gewesen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1485/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: