B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1486/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
ohne Nationalität (Palästinenser aus Libanon),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers und seines Vaters vom
7. März 2002 mit Verfügung vom 24. Juli 2003 abgewiesen wurde und der
Beschwerdeführer am 4. März 2004 in den Libanon zurückgekehrt war,
währenddem sein Vater in der Schweiz blieb,
dass der Beschwerdeführer mit einem Visum (zu Studienzwecken) am 18.
November 2012 erneut in die Schweiz eingereist ist und das Migrationsamt
des Kantons B._______ ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt hat,
welche letztmals bis am 13. November 2013 verlängert wurde,
dass der Beschwerdeführer bereits zuvor zweimal auf Besuch in der
Schweiz war, wofür er jeweils ein (Besucher-)Visum erhalten hatte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 14. November 2013 so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Januar 2014 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Libanon ge-
boren und aufgewachsen,
dass seine Mutter libanesische Staatsangehörige sei, sein Vater ursprüng-
lich aus D._______ stamme und palästinensischer Herkunft sei,
dass er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2004, wo er zuvor
die erste und zweite Klasse besucht habe, die Schulen besucht und im
Jahre 2012 das Gymnasium abgeschlossen habe,
dass er zu dieser Zeit bei seiner Grossmutter sowie seiner Tante väterli-
cherseits in E._______ gelebt habe,
dass er zu seinem Vater in die Schweiz gereist sei, da er die einzige Person
sei, die für ihn sorgen würde,
dass seine Mutter schriftlich bestätigt habe, dass sie für ihn nicht mehr ver-
antwortlich sei,
dass seine Grossmutter zudem alt gewesen sei und er den Wunsch gehabt
habe, in der Schweiz zu studieren, wo er bessere Möglichkeiten als im Li-
banon habe,
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dass überdies die Lebensumstände im Libanon für ihn aufgrund seiner pa-
lästinensischen Herkunft schwierig und er verschiedenen Nachteilen aus-
gesetzt gewesen sei,
dass es immer wieder Übergriffe und Krieg gebe und er im Jahre 2006 bei
einem Raketeneinschlag einen Schock erlitten habe,
dass er ferner in der Schule Diskriminierungen ausgesetzt gewesen und
im Jahr 2007 von einem Mann geschlagen worden sei,
dass er zudem unter Depressionen leide,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
17. Februar 2014 – eröffnet am 18. Februar 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant und würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
dass es weiter ausführte, weder die im Libanon herrschende politische
Lage noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückfüh-
rung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen,
dass er in seinem Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge
und aufgrund seiner langjährigen schulischen Ausbildung davon auszuge-
hen sei, er könne bei seiner Rückkehr in sein Heimatland eine existenzsi-
chernde Lebensgrundlage aufbauen, wobei er als erwachsene Person mit
einer fundierten Grundausbildung im Libanon ein Leben unabhängig von
seinen Eltern aufbauen könne,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – er habe seit dem
Jahr 2006 unter Depressionen gelitten und es gehe ihm nun etwas besser
– auch nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, da grundsätz-
lich vom Vorhandensein der von ihm benötigten medizinischen Infrastruk-
tur im Libanon auszugehen sei und bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat nicht mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes gerechnet werden müsse,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
20. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, es seien die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungvollzugs anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes er-
suchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
26. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer auffor-
derte, bis zum 10. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, dem Beschwer-
deführer scheine es nicht zu gelingen, die Richtigkeit der Erwägungen der
Vorinstanz bezüglich des angefochtenen Wegweisungsvollzugs (Zumut-
barkeit) in Frage zu stellen,
dass insbesondere die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung,
wonach sich die allgemeine Lage im Libanon seit der Beendigung des Krie-
ges im Sommer 2006 wieder stabilisiert habe, weshalb dort keine landes-
weit herrschende Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, zutreffend scheine,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungs-
netz verfüge, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen zu können
scheine,
dass auch aufgrund seiner schulischen Ausbildung (Gymnasium mit Ab-
schluss), die ihm auch als Palästinenser offen gestanden habe, davon aus-
gegangen werden dürfte, dass er sich bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könne,
dass betreffend seine gesundheitliche Situation keine Hindernisse vorhan-
den zu sein schienen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden,
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dass zudem entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu sei-
nem in der Schweiz wohnhaften Vater bestehen dürfte, um sich auf Art. 8
EMARK berufen zu können,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet sei, die
Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen und die in
der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren aussichtslos scheinen wür-
den,
dass der Kostenvorschuss am 2. April 2014 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und
4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Februar 2014 beantragt wird,
welche sich darauf beziehen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet
wurde und die Wegweisung zu vollziehen oder ob an der Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass somit die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 17. Februar 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Zwischenverfügung vom 26. März 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der weiterhin schwie-
rigen Situation aufgrund des Bürgerkrieges im Nachbarland Syrien gilt,
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dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit meh-
reren Verwandten im Libanon über ein Beziehungsnetz (vgl. Akte A20 S. 4
ff.) verfügt, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann,
dass im Weiteren hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerdeschrift, wo-
nach der Beschwerdeführer wegen Depressionen und Schlafstörungen in
Behandlung sei, festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumut-
bar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a und b),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. F._______, indessen weder einen Arztbericht einge-
reicht noch geltend gemacht hat, er sei zur Zeit wegen einer schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ärztlicher Behandlung,
dass ferner davon ausgegangen werden kann, eine allfällige Behandlung
sei im Libanon aufgrund des dortigen Gesundheitssystems möglich, zumal
der Beschwerdeführer offenbar bereits früher wegen Depressionen dort in
Behandlung war (vgl. Akte A20 S. 10),
dass im Weiteren, wie in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegt
wurde, der Beschwerdeführer in keinem besonderen Abhängigkeitsverhält-
nis zu seinem Vater steht, um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 2.
April 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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