B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1486/2015
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 19. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ zur Person befragt und es wurde ihm das rechtli-
che Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Un-
garn gewährt, welches Land gestützt auf seine Aussagen und einen Euro-
dac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer
gab an, er sei in Ungarn aufgegriffen worden und möchte nicht dorthin ge-
hen.
A.b. Am 21. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am
20. Februar 2015 mit, dieser habe in Ungarn am 30. November 2014 um
Asyl ersucht und sei kurz darauf verschwunden, worauf das Verfahren in
seiner Abwesenheit beendet worden sei, und stimmten der Rücküber-
nahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-Akten A12/1).
A.c. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (eröffnet am 4. März 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn
weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige
Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 5. März 2015 (Poststempel: 6. März 2015) beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und beantragte, auf die Beschwerde sei einzu-
treten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sein Asylgesuch sei
in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO) in der Schweiz zu prüfen.
C.
Am 9. März 2015 setzte das Gericht den Vollzug vorsorglich aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
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Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist sich die Überweisung eines Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02
[EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist
dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum
zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der soge-
nannten Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. November 2014 in
Ungarn registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen
Behörden am 21. Januar 2015 um seine Aufnahme gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese teilten am 20. Februar 2015 mit, der Beschwer-
deführer habe in Ungarn am 30. November 2014 um Asyl ersucht und sei
kurz darauf verschwunden, und stimmten der Rückübernahme gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 (E. 9 ff.) eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für
Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Es hat bezüglich der mögli-
chen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von man-
gelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln
und Gewaltübergriffen berichtet worden) festgestellt, die Vermutung, Un-
garn garantiere die in der EMRK aufgeführten Rechte und halte seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrecht-
erhalten werden. Im Fall von besonders verwundbaren Personen sei eine
sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verlet-
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Seite 6
zung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne der EMRK und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) angezeigt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Asyl-
unterkunft nach Erhalt des ablehnenden Entscheides mit der Absicht ver-
lassen, Suizid zu begehen. Er sei zur Behandlung in ein Spital überwiesen
worden. In den vorinstanzlichen Akten findet sich ein ausgefülltes Überwei-
sungsformular (…). Es liegen dem Gericht indessen weder ein ärztlicher
Bericht noch eine medizinische Diagnose vor, und in der Beschwerde wird
bezüglich einer allfälligen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
ohne weitere Ausführungen und lediglich in Bezug auf die Situation im Hei-
matstaat in den Raum gestellt, er leide unter massiven psychischen Stö-
rungen. Das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung ist des-
halb zu bezweifeln, und es ist in Übereinstimmung mit den Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 19. Dezember 2014 da-
von auszugehen, dass er gesund sei (vgl. A5/12 S. 9). Das Bundesverwal-
tungsgericht nimmt daher an, es handle sich bei der geschilderten suizida-
len Absicht um eine Affektreaktion, welche nicht auf die Zugehörigkeit zur
Gruppe besonders verwundbarer Personen schliessen lässt (was im Übri-
gen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird). Es muss somit kei-
nen besonderen Umständen Rechnung getragen werden.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Un-
garn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Im vorliegenden
Fall kann davon ausgegangen werden, Ungarn als Signatarstaat EMRK,
der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiter ist anzunehmen, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
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5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen könne. Er führt aus, sein Asylgesuch stehe in engem
Zusammenhang mit demjenigen seines Vaters (N […]).
5.3.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind die
Verwandten des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz keine Fa-
milienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es besteht folg-
lich kein Anspruch auf Behandlung der Asylgesuche im gleichen Mitglied-
staat gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9–11 Dublin-III-VO. Die Tatsache,
dass das Asylverfahren seines Vaters in der Schweiz behandelt worden ist,
rechtfertigt die Anwendung der Ermessensklausel nicht. Dessen Asylge-
such wurde im Übrigen (…) rechtskräftig abgewiesen und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt.
5.3.2 In der Beschwerde wird kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, den Beschwerdefüh-
rer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Sodann hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im
Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand
und macht implizit geltend, die Überstellung nach Ungarn setze ihn einer
Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Ein ärzt-
licher Bericht liegt nicht vor.
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Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situation des
Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Angaben nicht zu. Ungarn
verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, so dass ein all-
fälliges psychisches Leiden dort behandelt werden könnte. Im Übrigen
müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie).
Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver-
fügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung zu tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu infor-
mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung ei-
nes Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub