B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1487/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2015 / N (…).
E-1487/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 15. Oktober 2014 fand im Empfangs- und Verfah-rensze-
ntrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und es wurde ihm
das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er brachte vor, er sei
am (…) 1998 geboren, mithin 16 Jahre alt, wolle bei seiner in der Schweiz
lebenden Tante bleiben, in Bulgarien habe er niemanden und dort gebe es
viele Probleme.
B.
Am 24. Oktober 2014 wurde eine ärztliche Handknochenanalyse zur Be-
stimmung seines Alters durchgeführt, wozu ihm anlässlich der Befragung
vom 29. Oktober 2014 das rechtliche Gehör gewährt und im mitgeteilt
wurde, dass für das Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen
werde.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 (Poststempel) teilte der Beschwer-
deführer mit, er sei im Iran geboren, sein Geburtsdatum sei der (…) 1996.
Seine Taskara habe sich (…) befunden, als dieser umgebracht worden sei.
Es sei ihm daher nicht möglich, diese zu beschaffen.
D.
Die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende zba gelangte mit Schreiben
vom 28. November 2014 an das SEM und teilte mit, C._______, (…) des
Beschwerdeführers, habe sich anfangs November 2014 an sie gewandt.
Diese wolle dem BFM bestätigen, dass der Beschwerdeführer keine Iden-
titätspapiere besitze und 16 Jahre alt sei. Sie habe ihn wie einen Sohn
aufgezogen und wünsche sich sehr, dass er bei ihr im Kanton D._______
leben könne.
E.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac), welche ergab, dass der Beschwerdeführer
am 23. Mai 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa-
ten eingereist war, und dessen Aussage anlässlich der BzP, wonach er sich
während mehr als einem Jahr in Bulgarien aufgehalten habe, ersuchte das
BFM am 3. Dezember 2014 die bulgarischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU)
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Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
Die bulgarischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO mit Schreiben vom 3. Februar
2015 zu.
F.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 (eröffnet am 27. Februar 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien
weg, verfügte den Vollzug und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde
gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe.
G.
Mit Beschwerde vom 6. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und eventualiter die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung beantragt. Weiter wurde um vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörde ersucht, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei bereits er-
folgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren.
Der Beschwerde war eine "Attestation de Naissance" vom 6. März 2015 (in
Kopie; mit Eingabe vom 9. März 2015 im Original nachgereicht) beigelegt.
H.
Mit Telefax vom 12. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
E-1487/2015
Seite 4
I.
Die Instruktionsrichterin erteilte mit Verfügung vom 12. März 2015 der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob
den Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt und
setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
J.
Das SEM liess sich am 19. März 2015 zur Beschwerde vernehmen. Die
Replik des Beschwerdeführers ging unter Beilage einer weiteren "Attesta-
tion de Naissance" vom 6. März 2015 (im Original) am 8. April 2015 beim
Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publika-
tion vorgesehen]).
E-1487/2015
Seite 5
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ge-
währung von Asyl und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden
demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die ent-
sprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik um Zustellung einer Kopie
seiner Beschwerdeschrift ersucht, damit er gegebenenfalls seine Be-
schwerde verbessern könne, ist festzuhalten, dass Frist für eine Beschwer-
deverbesserung nur im Rahmen von Art. 52 VwVG von Amtes wegen an-
geordnet wird, was sich in casu nicht als notwendig erwiesen hat. Darüber
hinaus zeichnet sich die Beschwerdesache weder durch einen ausserge-
wöhnlichen Umfang noch durch eine besondere Schwierigkeit aus, so dass
die Voraussetzungen gemäss Art. 53 VwVG für eine Beschwerdeergän-
zung vorliegend ebenso wenig gegeben gewesen wären. Die gewünschte
Kopie der Beschwerdeschrift wird dem Beschwerdeführer indessen mit
dem beiliegenden Entscheid zugestellt.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-1487/2015
Seite 6
3.3 Erweist sich die Überweisung eines Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02
[EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund von
Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst wor-
den, die ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergeben habe. Der Be-
schwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit keinen Identitäts-
papieren belegen und habe unsubstanziierte Angaben zu seinem Lebens-
lauf gemacht. Es sei ihm daher mitgeteilt worden, er werde für das weitere
Verfahren als volljährige Person behandelt.
4.2 In der Beschwerde wird mit Hinweis auf die beigelegte Geburtsbeschei-
nigung ("Attestation de naissance") vorgebracht, damit sei der Beweis für
das Geburtsdatum (gemäss Geburtsbescheinigung: (…) 1998) und den
Geburtsort (gemäss Geburtsbescheinigung: E._______, Afghanistan) er-
bracht.
E-1487/2015
Seite 7
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die "Attestation de Nais-
sance" habe nicht den rechtlichen Charakter einer Geburtsurkunde. Sie sei
lediglich auf gewöhnlichem Papier gedruckt und verfüge ausser einem
Stempel über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Demnach sei sie leicht zu fäl-
schen. Zudem sei für deren Ausstellung grundsätzlich ein afghanischer
Pass oder eine Taskara einzureichen. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer diese Dokumente im vorliegenden Verfahren einge-
reicht hätte, falls er darüber verfügen würde. Im Übrigen würden die Anga-
ben auf der "Attestation de naissance" den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers widersprechen, habe er doch angegeben, er sei in F._______, Iran,
geboren worden. Schliesslich habe er in Bulgarien selbst angegeben, voll-
jährig zu sein.
4.4 Der Beschwerdeführer räumte in der Replik ein, es stehe auf der "Ge-
burtsurkunde" fälschlicherweise, dass er in E._______, Afghanistan, gebo-
ren sei. Auf entsprechenden Hinweis von ihm habe ihm der zuständige Be-
amte der afghanischen Botschaft in Genf das berichtigte Original zuge-
stellt, welches er ebenfalls zu den Akten reiche. Sein Geburtsdatum hätten
die Mitarbeitenden der afghanischen Botschaft im Computer nachsehen
können. Es sei ihm nicht möglich, eine Taskara aus Afghanistan kommen
zu lassen, er habe dort keine Verwandten mehr. Einen Reisepass habe er
nie gehabt. Als er in Bulgarien gewesen sei, sei er 15 Jahre alt gewesen.
Dies habe er so zu Protokoll gegeben; er wisse nicht, welches Alter der
Dolmetscher angegeben habe und könne sich nicht erklären, weshalb er
in Bulgarien als volljährig registriert sei.
5.
5.1 Einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 in Bulgarien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (vgl. Akten
SEM A2/1). Gemäss dessen Aussage anlässlich der BzP hatte er sich in
Bulgarien über ein Jahr lang und bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz
aufgehalten (vgl. A3/11 S.6). Das SEM ersuchte die bulgarischen Behör-
den am 3. Dezember 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, wobei es darauf hinwies, dieser behaupte,
minderjährig zu sein, eine Handknochenanalyse habe jedoch ein Alter von
wenigstens 19 Jahren ergeben. Die bulgarischen Behörden stimmten dem
Gesuch um Übernahme am 3. Februar 2015 zu, wobei sie auf die bei ihnen
registrierten Personalien des Beschwerdeführers (G._______, geboren
[…] 1996, Afghanistan) hinwiesen.
E-1487/2015
Seite 8
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist.
Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung hat ein
Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von wenigs-
tens 19 Jahren entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer
radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die
Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten
Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin
geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004
Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann,
wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
um weniger als drei Jahre variiert.
5.2.2 Der Beschwerdeführer machte lediglich rudimentäre Angaben zu sei-
nem Alter. So gab er an, seinen Geburtstag nicht zu kennen, selbst das
Geburtsjahr vermochte er nicht zu nennen, beharrte aber gleichzeitig da-
rauf, er sei "16 Jahre alt" (BzP vom 15. Oktober 2014 A3/11 S.2) bezie-
hungsweise brachte er vor, er sei beim Ausfüllen des Formulars in Bulga-
rien – somit mutmasslich bei seiner Einreise am 23. Mai 2013 – 15 Jahre
alt gewesen (vgl. Replik S. 2), was im Zeitpunkt der Handknochenanalyse
einem Alter von rund 16 Jahren und 6 Monaten entsprechen würde. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände bestehen kaum ernst-
hafte Hinweise auf seine behauptete Minderjährigkeit. Namentlich ist nicht
nachvollziehbar, dass er nicht sein Geburtsdatum beziehungsweise nicht
einmal sein Geburtsjahr anzugeben vermochte. Der Beschwerdeführer
wurde bei den bulgarischen Behörden mit dem Geburtsdatum (…) 1996
verzeichnet. Sein Einwand, der Dolmetscher habe wohl ein falsches Datum
übersetzt, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er dieses Geburts-
datum in seiner Stellungnahme an das BFM vom 24. November 2014 er-
neut bestätigt hat. Aufgrund dieser Umstände ist die Vorinstanz zu Recht
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. An diesem
Schluss vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte "Attestation
de naissance" nichts zu ändern. Dass dieser kein Beweiswert zuzuordnen
ist, geht bereits daraus hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres
eine neue Attestation de naissance mit anderem Geburtsort erhalten
konnte. Dass es sich beim ersten Dokument um einen Ausstellungsirrtum
der Behörde gehandelt hätte, macht er selbst nicht geltend, dies wäre im
Übrigen auch nicht glaubhaft gewesen.
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Seite 9
5.2.3 Das mit der Rechtsmittelschrift eingereichte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3629/2014 vom 28. August 2014 vermag an der vorste-
henden Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.
5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens, die im Übrigen vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben (Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO).
5.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in konstanter Recht-
sprechung die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. (vgl.
Urteil des BVGer D-652/2015 vom 29. Mai 2015 E. 5.2.5 m.w.H.)
5.4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.4.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem
E-1487/2015
Seite 10
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus-
serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht wä-
ren, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien würde ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.4.4 Nach dem Gesagten besteht – auch in Anbetracht dessen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz eine Tante hat und diese seinen hiesigen
Verbleib wünscht – keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der
Schweiz. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
E-1487/2015
Seite 11
8.2 Damit sind die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimatlandes und betreffend Datenweitergabe gegenstandslos ge-
worden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend
eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass
den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nachdem sein Begehren –
zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – nicht als aussichtslos
zu gelten hatte und aufgrund seines Eintrages im Zentralen Migrationssys-
tem (ZEMIS) keine aktiven Erwerbe verzeichnet sind, somit von seiner Mit-
tellosigkeit auszugehen ist, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung stattzugeben und es sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
9.2 In Dublin-Verfahren findet Art. 100a Abs. 1 AsylG auf Gesuche um amt-
liche Rechtsverbeiständung keine Anwendung (Art. 110a Abs. 2 AsylG).
Gemäss der in solchen Verfahren anwendbaren Bestimmung von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwäl-
tin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist
das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c
S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorlie-
gende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Mas-
sstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen
Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist.
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger