Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1488/2011
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren (…),
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er dazu am 6. Januar 2011 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen
Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 – eröffnet am 1.
März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und den Beschwerdeführer nach Malta wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der
Beschwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz
unbestrittenermassen in Malta aufgehalten und habe am 17. Juli 2007 in
Malta ein Asylgesuch gestellt,
dass Malta gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in
Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass die maltesischen Behörden einem entsprechenden Ersuchen des
BFM vom 4. Februar 2011 am 21. Februar 2011 zugestimmt hätten,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. August 2011 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekannt
gegeben habe, er sehe ein, dass Malta für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass er jedoch geltend gemacht habe, er befürchte, von den
maltesischen Behörden inhaftiert zu werden,
dass er in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,
dass er bei der höheren juristischen Instanz (Maltas) Beschwerde
einlegen könnte, falls er dort unrechtmässig inhaftiert werden sollte,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2011 (Postaufgabe)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Anweisung des BFM zum Selbsteintritt sowie zur materiellen Prüfung und
in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragt,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend macht, diverse
Berichte zur derzeitigen Situation und Behandlung von Asylsuchenden in
Malta würden darauf hinweisen, dass diesen eine unmenschliche
Behandlung drohe und begründete Anhaltspunkte vorliegen würden, dass
Malta die durch die EMRK garantierten Rechte verletze, was er am
eigenen Leib erfahren habe,
dass aufgrund der derzeitigen Lage in Malta eine Wegweisung in diesen
Staat unzulässig erscheine,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malta feststeht
und er diesen nicht bestreitet,
dass das BFM die maltesischen Behörden am 4. Februar 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. C Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist guthiessen,
dass er somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann
und der besagte Staat für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass somit Malta für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten
Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie Dublin-II-VO zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-
Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta zwar als
teilweise verbesserungswürdig erscheinen, aber nicht in genereller Weise
zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen,
dass daher die Ausführungen in der Beschwerde zur Situation
asylsuchender Personen in Malta den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten
waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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