B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1488/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. März 2013 / N (…).
E-1488/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der afghanische Beschwerdeführer der Ethnie Hazareh stammt gemäss
eigenen Angabe aus B._______ (Provinz Parwan). Als er sieben Jahre alt
gewesen sei, sei seine Familie nach Kabul gezogen, wo er für vier Jahre
eine Primarschule besucht habe. Mit 13 Jahren habe er diese indes ver-
lassen und bei seinem Onkel im Zentrum Kabuls den Beruf eines
Schweissers erlernt. Am (…) 2008 (A6 S. 4, A12 S. 2 f.) sei er in den Iran
ausgewandert. Er habe dort illegal ohne Dokumente bis zu seiner We-
gweisung gelebt ("… un foglio di via sul quale c'era scritto che dovevo la-
sciare l'Iran entro novembre 2011.", A6 S. 7). Über die Türkei, Griechen-
land und Italien sei er am 25. November 2011 in die Schweiz eingereist,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (A6 S. 7 f.). Am
19. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Chiasso zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Asylgründen und am 20. Februar 2013 einlässlich zu seinem
Asylgesuch angehört.
Als Begründung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass sein Vater
seinerzeit mit Waffen gehandelt habe. Am (…) 2008 sei er von den Tali-
ban auf dem Weg nach C._______ (Provinz Nangarhar) erschossen wor-
den. Während der Ermittlungen habe die Polizei in seinem Auto Waffen
entdeckt. Nach einer Hausdurchsuchung sei der Beschwerdeführer fest-
genommen und verhört worden, weil im Haus eine Waffe gefunden wor-
den sei. Nach der Hinterlegung einer Kaution habe man ihn freigelassen.
Nach vier Tagen sei er in den Iran ausgereist. Auf Details dieser Begrün-
dung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 – eröffnet am 7. März 2013 – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
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Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 20. März 2013
(Poststempel) eine Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner
gelte es, ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechstvertretung zu
gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die
zuständige Behörde sei zudem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer davon mit einer
separaten Verfügung zu informieren.
Er begründete diese Rechtsmitteleingabe implizit damit, dass die Vorbrin-
gen der Wahrheit entsprechen würden. Sein persönliches Problem in Af-
ghanistan sei, dass man während der Hausdurchsuchung eine Waffe ge-
funden habe. Dies könne er jedoch nicht beweisen. Anwälte hätten da-
mals gesagt, sie könnten nichts für ihn machen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Substitution der Motive vornehmen.
4.
4.1 .Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass bei den Ermittlungen
zum Tod seines Vaters in dessen Auto, mit welchem er nach C._______
habe fahren wollen, Waffen gefunden worden seien. Anlässlich einer dar-
auf erfolgten Hausdurchsuchung sei eine russische D._______, eine Pis-
tole, im Haus der Familie gefunden worden. Weil Waffenbesitz in Afgha-
nistan verboten sei, sei er am (…) 2008 (A12 S. 5) festgenommen und
über die Waffengeschäfte seines Vaters stundenlang verhört worden.
Nach dem Verhör sei er in Untersuchungshaft gekommen. Nach einem
Tag und der Hinterlegung einer Kaution sei er freigelassen worden. Nach
seiner Ausreise am (…) 2008 habe die Polizei noch zwei bis drei Mal die
Familie aufgesucht, da vermutet worden sei, der Beschwerdeführer halte
sich versteckt. Die Mutter habe ihnen indes erklärt, dass er fortgegangen
sei. Daraufhin seien sie nicht mehr gekommen. Dennoch glaube der Be-
schwerdeführer, er werde weiterhin gesucht, und dass sein Verfahren
noch hängig sei.
5.2 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann
vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich – im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht bzw. werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
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Seite 6
5.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich herleiten, dass
er sich aufgrund des Umstandes, dass sein Vater als Waffenhändler ille-
galerweise Waffen besessen habe, auch heute noch vor einer weiteren
Festnahme fürchte. Den Angaben des Beschwerdeführers kann indes
nicht entnommen werden, dass die Polizei – nachdem die Waffen des Va-
ters gefunden worden seien – aus rechtsstaatlicher Sicht willkürlich oder
auf eine andere unkorrekte Weise gegen den Beschwerdeführer vorge-
gangen sei. Illegaler Waffenbesitz scheint auch in Afghanistan eine Strafe
(Busse oder Freiheitsentzug) nach sich zu ziehen (A12 S. 8 f.) und erfor-
dert daher eine polizeiliche Untersuchung, um später allenfalls ein Straf-
verfahren einzuleiten.
Die Polizei hat gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Tod
dessen Vaters und dem Fund von Waffen in seinem Auto im Rahmen ih-
rer Ermittlungstätigkeit eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nachdem
auch dort im Keller eine Waffe sichergestellt worden sei, habe die Polizei
den Beschwerdeführer – wohl als ältesten Sohn der Familie – festge-
nommen und ihn zu dieser Angelegenheit ca. zwei Stunden befragt (A12
S. 7); man habe ihn indes nie geschlagen oder misshandelt (A12 S. 7).
Danach sei er für einen Tag in Untersuchungshaft gekommen (A12 S. 6).
Nach der Hinterlegung der Kaution – die Besitzurkunde des Hauses der
Familie – sei er freigelassen worden (A12 S. 5 und 8). Nach vier Tagen
sei er in den Iran ausgereist (A12 S. 5). Folglich stand zu diesem Zeit-
punkt ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch aus.
Nach seiner Ausreise habe die Polizei zwar noch zwei oder drei Mal die
Familie aufgesucht, doch habe man sich lediglich nach dem Beschwerde-
führer erkundigt; seine Mutter und seine Geschwister – er habe drei
Schwestern und einen noch sehr jungen Bruder (A6 S. 5, A12 S. 2) – sei-
en nicht festgenommen und verhört worden (A12 S. 4 und 9). Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers habe eine solche Erkundigung das
letzte Mal im Jahr 2008 stattgefunden (A12 S. 4).
Nach der Mutter des Beschwerdeführers, zu der er auch heute noch Kon-
takt habe, werde die Lage in Afghanistan täglich schwieriger (A12 S. 3),
indes sind keine Indizien sichtbar, die eine konkrete Gefahr für den Be-
schwerdeführer darstellen würden.
5.4 Nach dem Gesagten sind die erlittenen Nachteile nicht als genügend
intensiv zu werten, als dass sie eine künftige Verfolgungsfurcht begrün-
den würden. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens gegen den
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Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wird als klein eingeschätzt. Falls
dem nicht so wäre, kann – aufgrund der Erfahrung des Beschwerdefüh-
rers bis anhin – davon ausgegangen werden, dieses werde aufgrund
rechtsstaatlicher und strafrechtlich legitimer Prinzipien vonstattengehen.
Folglich sind die Vorbringen i.S.v. Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant zu
qualifizieren. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Seite 8
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ergibt eine Analyse der Lage in Afghanistan ein äusserst düsteres
Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem Land nach wie vor kriegeri-
sche Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hin-
sichtlich der humanitären Situation muss von einem der ärmsten Länder
ausgegangen werden, wobei erhebliche Unterschiede zwischen ländli-
chen und städtischen Gebieten ausgemacht wurden (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.8). Angesichts des Umstandes, dass sich in Kabul die Sicherheitsla-
ge nicht dermassen verschlechtert hat, wie in anderen Gebieten, und die
humanitäre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Es
gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende
Umstände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen
und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das
ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2).
7.3.2 Der junge Beschwerdeführer hat seine Jugend in Kabul verbracht,
wo seine Mutter, seine Geschwister sowie sein Onkel noch leben würden
(A6 S. 5, A12 S. 2). Seine Familie sei nach wie vor im Eigentum eines
Hauses (A12 S. 3), wo er nach seiner Rückkehr wieder heimkehren und
Unterschlupf finden könnte. Er habe auch für vier Jahre die Primarschule
in Kabul besucht und beherrsche neben seiner Muttersprache Dari auch
die farsische Sprache (A6 S. 4). Zudem habe er vor seiner Ausreise für
fünf Jahre bei seinem Onkel in Kabul als Schweisser gearbeitet (A6 S. 4,
A12 S. 3) und kann – in Teheran habe er sich seinen Unterhalt als Bauar-
beiter verdient (A6 S. 4) – auf weitere Berufserfahrungen zurückgreifen.
Hinsichtlich seiner Gesundheit ist in den Akten nichts erkennbar, das ge-
gen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde.
7.3.3 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Einzelfall
die restriktiven Bedingungen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs in
die Hauptstadt von Afghanistan erfüllt sind, und dieser daher als zumut-
bar zu erachten ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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Seite 10
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die einge-
reichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Folglich ist das Gesuch um Bestellung ei-
nes Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Hinsichtlich des Gesuchs, die Behörden hätten jegliche Kontaktaufnahme
mit dem Heimatland und Datenweitergabe an dasselbe zu vermeiden, gilt
festzuhalten, dass dieses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos gewor-
den ist.
E-1488/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: