B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1488/2015
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 2. März 2015 N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 19. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt, und es wurde ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer
Wegweisung nach Ungarn gewährt, welches Land gestützt auf seine Aus-
sagen und einen Eurodac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der
Beschwerdeführer gab an, er möchte nicht nach Ungarn gehen.
A.b. Am 21. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am
27. Februar 2015 mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 30. No-
vember 2014 um Asyl ersucht, sei jedoch verschwunden, sodass sein Ver-
fahren beendet worden sei, und stimmten der Rückübernahme gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-Akten A10/1).
A.c. Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 5. März 2015) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg,
verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 5. März 2015 (Poststempel: 6. März 2015) beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und beantragte, auf die Beschwerde sei einzu-
treten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und sein Asylgesuch sei
in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO) in der Schweiz zu prüfen.
C.
Mit Telefax vom 9. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus (Art. 56 VwVG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
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Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist sich die Überweisung eines Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02
[EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist
dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum
zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art.23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der soge-
nannten Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. November 2014 in
Ungarn registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen
Behörden am 21. Januar 2015 um seine Aufnahme gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese teilten am 27. Februar 2015 mit, der Beschwer-
deführer habe in Ungarn am 30. November 2014 um Asyl ersucht und sei
darauf verschwunden, und stimmten der Rückübernahme gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 (E. 9 ff.) eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für
Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen
Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder
Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Ge-
waltübergriffen berichtet worden) festgestellt, die Vermutung, Ungarn ga-
rantiere die in der EMRK aufgeführten Rechte und halte seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten
werden. Im Fall von besonders verwundbaren Personen sei eine sorgfäl-
tige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen
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oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebots im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt.
Der gemäss den Akten junge und gesunde Beschwerdeführer gehört nicht
zur Gruppe besonders verwundbarer Personen, weshalb keinen besonde-
ren Umständen Rechnung getragen werden muss.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Un-
garn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Im vorliegenden
Fall kann davon ausgegangen werden, Ungarn als Signatarstaat EMRK,
der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiter ist anzunehmen, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen könne. Er führt aus, sein Asylgesuch stehe in engem
Zusammenhang mit demjenigen seines Vaters (N […]).
5.3.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind die
Verwandten des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz keine Fa-
milienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es besteht folg-
lich kein Anspruch auf Behandlung der Asylgesuche im gleichen Mitglied-
staat gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9–11 Dublin-III-VO. Die Tatsache,
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dass das Asylverfahren seines Vaters in der Schweiz behandelt worden ist,
rechtfertigt die Anwendung der Ermessensklausel nicht. Dessen Asylge-
such wurde im Übrigen (…) rechtskräftig abgewiesen und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt.
5.3.2 In der Beschwerde wird kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, den Beschwerdefüh-
rer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Sodann hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im
Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung ei-
nes Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
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8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub