B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1488/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – ge-
langte am 17. Januar 2017 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asyl-
gesuch. Er wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Ver-
fahrenszentrums Zürich zugewiesen.
A.b Am 20. Januar 2017 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbei-
tenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsver-
tretung im Rahmen des Testverfahrens im Verfahrenszentrum Zürich.
A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 10. Mai
2013 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte.
A.d Am 23. Januar 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers auf. Zudem führte es am 27. Januar 2017 im Beisein der Rechts-
vertreterin ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch.
Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör gewährt zu einer
möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung
seines Asylgesuchs.
A.e In Beantwortung eines Informationsersuchens des SEM vom 19. Ja-
nuar 2017 teilten die schwedischen Behörden am 24. Februar 2017 mit,
der Beschwerdeführer habe in Schweden am 10. Mai 2013 um Asyl nach-
gesucht, dabei jedoch keine Dokumente vorweisen können, die seine Iden-
tität und sein Alter belegen könnten. Eine medizinische Untersuchung habe
jedoch ein Alter von 19 Jahren ergeben, weshalb er für das weitere Verfah-
ren als Erwachsener behandelt worden sei. Am 19. Februar 2014 sei sein
Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung nach Afghanistan angeord-
net worden. Der Entscheid sei am 4. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen.
Weil der Beschwerdeführer jedoch untergetaucht sei, habe seine Wegwei-
sung nicht vollzogen werden können.
A.f Am 27. Februar 2017 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
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Dublin-III-VO). Diese stimmten der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers mit Schreiben vom 3. März 2017 zu.
A.g Am 6. März 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer über seine
Rechtsvertretung den Entwurf einer Verfügung zu, gemäss welchem auf
sein Asylgesuch unter Anordnung der Wegweisung in den zuständigen
Dublin-Staat Schweden nicht einzutreten sei. Mit Stellungnahme der
Rechtsvertretung vom 6. März 2017 erklärte sich der Beschwerdeführer mit
dem Entwurf einverstanden und bat darum, bei einem allfälligen Transfer
auf Zwangsmassnahmen zu verzichten.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 – eröffnet am 8. März 2017 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Schwe-
den) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Schreiben vom 8. März 2017 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei been-
det.
D.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 7. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für
zuständig zu erklären. Prozessual ersuchte er um die Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung (einschliesslich eines Vollzugsstopps), um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testphasenbetrieb
des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines so-
genannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines An-
trages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Mas-
sgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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3.5 Ein Abgleich der Personendaten des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass er am 10. Mai 2013 in Schweden ein Asylge-
such gestellt hatte. Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 17. Ja-
nuar 2017 ist folglich sein zweites Asylgesuch in einem Dublin-Mitglied-
staat. Es handelt sich somit vorliegend um eine take back-Konstellation,
bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.) Zu Recht
stellt der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht in Frage, dass
Schweden aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich
für seine Wiederaufnahme zuständig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt, kann aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die
Zuständigkeit der schwedischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO untergegangen wäre, zumal nichts dafür spricht, dass der Beschwer-
deführer seit der negativen Beurteilung seines Asylgesuchs in Schwe-
den in seine Heimat zurückgekehrt ist.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss einzig geltend, es lä-
gen wesentliche Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen in Schweden systemische Schwachstellen auf-
wiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung mit sich brächten. Dieser nicht näher begründete Einwand ver-
fängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend hinweist, ist Schweden Signatar-
staat der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) und der EMRK, und es lie-
gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Durchführung von
Asylverfahren nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4522/2016 vom 16. August
2016 E. 4.2).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Schwedisch spricht,
steht einer Rücküberstellung nach Schweden entgegen der in der Be-
schwerde geäusserten Auffassung nicht entgegen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.
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3.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Schwedens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
4.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugs-
stopp sind mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch – unbesehen einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit – nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: