Abtei lung V
E-1489/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid, François Badoud
Gerichtsschreiber Marco Abbühl
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Januar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende
November 2005 verliess und - via Bulgarien und weitere, ihm unbekannte Länder - am
9. Dezember 2005 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im
Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte,
dass er am 5. Januar 2006 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und am 10.
Februar 2006 durch die Fremdenpolizei des Kantons C._______ zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde aus D._______,
dass er sich im Jahre 1999 nach Sivas begeben und dort bei einem Architekten in der
Baubranche gearbeitet habe,
dass er nach einer Woche anlässlich einer Routinekontrolle auf Grund seiner Ethnie von
der Polizei festgenommen und während einer Nacht inhaftiert worden sei, bevor man ihn
am darauffolgenden Tag nach E._______ zurückgeschickt habe,
dass er im Jahre 2003 nach geleistetem Militärdienst verschiedene Stellen in Istanbul
angetreten, diese aber jeweils auf Grund seiner Ethnie nach kurzer Zeit wieder verloren
habe,
dass er weiter vorbrachte, er habe während der Wahlen im Jahre 2001 beziehungsweise
2002 in Dogubeyazit Karten der DEHAP verteilt, weswegen er verhaftet und nach einem
halbstündigen Verhör auf dem Polizeipräsidium wieder auf freien Fuss gesetzt worden
sei,
dass er abgesehen davon weder politisch aktiv gewesen sei, noch jemals Probleme mit
der Polizei oder den Behörden gehabt habe und auch nicht offiziell gesucht werde,
dass sämtliche Kurden in seinem Dorf stark unter den Schikanen der Behörden gelitten
hätten und das Militär bei ihnen zu Hause immer wieder Razzien durchgeführt habe,
dass er als Kurde in der Türkei kein Recht habe als freier Mann zu leben und diese
Situation ihn zur Ausreise bewogen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Januar
2007 - eröffnet am 29. Januar 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei allgemein bekannt,
dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und
Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich dabei jedoch
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im
Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden,
dass aus diesem Grund die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung für sich
allein gemäss gefestigter Praxis denn auch nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führe,
dass sich zudem die Situation der Kurden im Zuge der verschiedenen Reformen seit
32001 merklich verbessert habe,
dass die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen in ihrer Intensität nicht über
die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in
der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und diese deshalb nicht als ernsthaft zu
qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien,
dass die behördlichen Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zwar Eingriffe in
seine Integrität darstellen würden, diese jedoch auf Grund ihrer Kürze und der Art der
Festnahmen nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
qualifizieren seien,
dass die Festnahmen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits
mehrere Jahre zurückliegen würden, so dass der vom Asylgesetz geforderte
Kausalzusammenhang zwischen den Flucht auslösenden Ereignissen und der effektiv
erfolgten Ausreise nicht gegeben sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass eventuell die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein
unentgeltlicher Anwalt beizuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2007 ein Bestätigungsschreiben
des Nüfusamtes von E._______ zu den Akten reichen liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 12. März 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Vertreters abwies und dem
Beschwerdeführer Frist ansetzte bis zum 29. März 2007 zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--,
dass die zuständige Instruktionsrichterin gleichzeitig ausführte, dass sie das
Bestätigungsschreiben des Nüfusamtes von E._______ auf Grund verschiedener
Anhaltspunkte als gefälscht beziehungsweise verfälscht erachte und dem
Beschwerdeführer gleichzeitig Frist setzte bis am 29. März 2007, um sich zu den
Vorwürfen der Fälschung beziehungsweise Verfälschung zu äussern,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 21. März 2007
fristgerecht leistete,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2007 zu den Vorwürfen
der Fälschung beziehungsweise Verfälschung vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
4(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die schweizerische Praxis eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung
und Ausreise verlangt,
dass dieser zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und
Ausreise ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 7 S.
179 f., 2000 Nr. 2 E. 7c S. 21),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Aktualität
der Verfolgung nicht zu genügen vermögen, soweit er bereits erlittene Nachteile geltend
macht,
dass Eingriffe in die Freiheit sodann eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um
als asylrelevant angesehen zu werden,
dass bei der Beurteilung der Intensität der freiheitsbeschränkenden Massnahme in
erster Linie deren Dauer als Abgrenzungskriterium herangezogen wird, wobei sich die
schweizerische Praxis nicht auf eine bestimmte Dauer festlegt, sondern vielmehr auf die
konkreten Umstände des Einzelfalles abstellt,
dass Strassenkontrollen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen zur Feststellung der
Identität, Vorladungen zu Verhören und kurze Inhaftierungen praxisgemäss als nicht
genügend erachtet werden (vgl. Kälin S. 44 f.),
5dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen im Jahre 1999 und 2001
beziehungsweise 2002 den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen vermögen,
dass zu prüfen bleibt, ob bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher
Verfolgungsmassnahmen allenfalls für den Beschwerdeführer ein unerträglicher
psychischer Druck resultiert, welcher seinen weiteren Verbleib im Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lässt,
dass ein unerträglicher psychischer Druck praxisgemäss dann gegeben ist, wenn die
erlittenen Verfolgungsmassnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im
Heimatstaat für den Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen,
dass dabei Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der bereits
stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als
objektiv begründet erscheint (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.),
dass die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit erlittenen Eingriffe auf Grund ihrer
Intensität, Dauer und Häufigkeit sodann nicht geeignet sind, einen unerträglichen
psychischen Druck zu bewirken,
dass er anlässlich der kantonalen Befragung zu Protokoll gab, er werde in der Türkei
nicht offiziell gesucht (kant. Prot., S. 11),
dass er weiter bestätigte, sein Leben in der Türkei sei eher ruhig verlaufen und er werde
weder vom türkischen Staat verfolgt noch sei ihm in irgend einer Art und Weise etwas
zugestossen, was darauf schliessen lasse, dass sein Leben im Falle eines Aufenthaltes
im Heimatstaat massiv gefährdet sei (kant. Prot., S. 12),
dass gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Nüfusamtes E._______
jedoch bereits seit dem 28. Juli 2001 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer
vorgelegen habe,
dass die türkischen Behörden somit offensichtlich nicht an einer Verhaftung des
Beschwerdeführers interessiert sind, zumal sich der Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise Ende November 2005 unbehelligt in seinem Heimatstaat - meist in seinem
Heimatdorf - aufhalten konnte und er insbesondere auch anlässlich der letzten
Hausdurchsuchung Mitte Oktober 2005 (vgl. kant. Prot., S. 11) nicht verhaftet wurde,
dass somit auch tatsächliche Anhaltspunkte fehlen, welche die Furcht vor zukünftiger
Verfolgung objektiv als begründet erscheinen lassen und/oder geeignet wären einen
unerträglichen psychischen Druck zu bewirken,
dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde oder auf die
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Stellungnahmen näher
einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
6erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung besitzt und über ein tragfähiges
soziales Netz verfügt, welches ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- F._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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