B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1489/2014
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Beiständin Patrizia Carù,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am (…) März 2012 reiste der Beschwerdeführer über den Flughafen Zürich
in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei gab
er an, er sei minderjährig. Mit Verfügung vom 19. März 2012 verweigerte
die Vorinstanz ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich
als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 23. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Zürich-Flughafen im Beisein seiner Beiständin zur Person
(BzP) befragt. Dabei machte er geltend, er habe (…) Jahre die Schule be-
sucht. Er habe in B._______ an mehreren Demonstrationen teilgenom-
men. Anlässlich der vierten Kundgebung, am Montag 10. Februar 2012
(recte war dies ein Freitag), sei die Polizei erstmals eingeschritten, er habe
sich indes einer Verhaftung entziehen können. Gleichentags sei er zu sei-
ner Tante gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 20. Februar 2012
aufgehalten habe. In dieser Zeit habe die Polizei mehrmals bei ihm zu
Hause vorgesprochen.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2012 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz.
D.
Am 4. Februar 2014 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein
seiner Beiständin zu den Asylgründen an. Ergänzend zu seinen bisherigen
Angaben führte er aus, er wisse nicht, wie oft er an Demonstrationen teil-
genommen habe, jedenfalls sehr oft. Die letzte Demonstration, welche an
einem Mittwoch stattgefunden habe, habe er mitorganisiert. Sodann habe
er anlässlich der Kundgebung Slogans vorgesagt, welche die anderen ihm
nachgesprochen hätten. Er sei von der Polizei angehalten und auch ge-
schlagen, jedoch nicht verhaftet worden. Die Polizei habe ihn zu Hause
mehrmals gesucht, als er sich während einer Woche bei seiner Tante ver-
steckt habe. Sein Vater habe den Polizisten jedes Mal Geld gegeben.
Schliesslich habe sein Vater wegen ihm seine Anstellung verloren.
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E.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
F.
Mit Eingabe vom 19. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch
seine Beiständin, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um wieder-
erwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Dem Gesuch entsprach die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung
vom 16. April 2014.
I.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September
2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2015 stellte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinander-
gesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den.
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vorweg fest, die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen werde aufgrund der
eingereichten Fotos nicht in Frage gestellt. Indes habe sich der Beschwer-
deführer unvereinbar in Bezug auf die Teilnahme an der letzten Demonst-
ration sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung
durch die Polizei geäussert. Namentlich habe er widersprüchlich bezüglich
des Wochentags und des Datums dieser letzten Demonstrationsteilnahme
ausgesagt sowie seine Funktion anlässlich der Kundgebung unterschied-
lich dargestellt. Auch seien die Ausführungen zur Verfolgung nicht nach-
vollziehbar sowie realitätsfremd. Es sei nicht verständlich, dass er als Ein-
ziger von der Polizei verfolgt worden und diese ihm nicht ins Haus gefolgt
sei, obwohl sie ihn gesehen habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, wes-
halb er nicht schon früher verhaftet worden sei und die Polizei ihn nicht bei
der Tante gesucht habe. Sodann habe der Beschwerdeführer keine gros-
sen Kenntnisse betreffend die Jugendorganisation in B._______, nament-
lich wisse er auch nicht, was am 10. Februar 2012 in diesem Ort vorgefal-
len sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er weder Organisator noch
eine der Hauptpersonen der Demonstration gewesen sei.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107). Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern vorlie-
gend im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung die entsprechenden Be
stimmungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Solches ist
auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht
verletzt.
Zur Klärung der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen weist der Beschwer-
deführer zunächst auf den Umstand hin, dass zwischen der Erstbefragung
und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen seien. Auch wenn es zutrifft,
dass zwischen den beiden Befragungen rund 22 Monate verstrichen sind,
dürfen vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten seiner Asylbe-
gründung korrekte und übereinstimmende Aussagen erwartet werden.
Dies betrifft insbesondere das die Ausreise auslösende Ereignis, vorlie-
gend die Teilnahme an der letzten Demonstration und die entsprechenden
Folgen. Gemäss den eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer diese
Demonstration mitorganisiert und anlässlich derselben eine besondere
Rolle gespielt. Beim Schildern dieser Ereignisse hat der Beschwerdeführer
zum einen lediglich über seine eigenen Überlegungen sowie Handlungen
und damit über selbst Erlebtes zu berichten. Zum anderen handelt es sich
bei solchen Vorkommnissen um besonders einschneidende und insoweit
auch einprägende Erlebnisse, welche den Beschwerdeführer immerhin
dazu veranlasst hatten, seine Familie und sein gewohntes Umfeld zu ver-
lassen. Aus diesen Gründen vermag der Beschwerdeführer auch aus sei-
nem jungen Alter mit Blick auf die unstimmigen Aussagen nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als er während (…) Jahren die
Schule besucht hat und demnach über eine gute Ausbildung verfügt.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner
Asylvorbringen und dem sinngemässen Festhalten an deren Tatsächlich-
keit nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit geschlossen hat.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen,
glaubhaft zu machen, sind diese entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
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vertretenen Ansicht nicht mehr unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu
prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung, die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli