B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1489/2019
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer bereits am 16. September 2015 in Deutschland, am
1. Mai 2017 in Dänemark, am 9. Oktober 2017 in Schweden und am
12. März 2018 in Italien Asyl beantragt hatte.
C.
Am 19. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt.
Anlässlich der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit von Italien, Schweden, Dänemark oder Deutschland für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in
diese Länder gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle auf keinen
Fall nach Italien zurückzugehen. Dort habe er auf der Strasse gelebt.
D.
Am 27. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der
in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 (eröffnet am 26. März 2019) trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver-
fügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Italien sowie die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen
Rechtbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von
E. 3.2 – einzutreten.
1.3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, wird eine Erweite-
rung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf den ent-
sprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
3.3. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zu-
ständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst-
mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
[Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es
ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen
eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei
fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.3. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 12. März 2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vor-
instanz Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens ist somit gegeben. Auf die gegenteilige Parteibehaup-
tung des Beschwerdeführers, wonach nicht Italien, sondern Deutschland
zuständig sei, wird in E. 6.1 erweitert eingegangen.
5.
5.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer am 12. März 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Es
lägen keine Hinweise vor, wonach die italienischen Behörden Personen zur
Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Italien sei gemäss Dublin-III-
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VO für die Durchführung seines Verfahrens zuständig. Sein Vorbringen,
wonach er nicht nach Italien zurückkehren möchte, habe keinen Einfluss
auf die Bestimmung des für ihn zuständigen Dublin-Staates. Es lägen auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen würde. Es gebe auch keine systemi-
schen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens. Den Akten könne
entnommen werden, dass er entgegen seiner Befürchtungen keine Tuber-
kulose habe und zusätzlich wegen einer Erkältung untersucht worden sei.
Italien habe überdies die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
umgesetzt. Er könne sich daher an die zuständigen italienischen Behörden
wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhal-
ten. Auch könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen
karitativen Organisation um Hilfe ersuchen. Italien könne zudem angemes-
sene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu
notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleistet. Es würden somit
keine Gründe bestehen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz rechtfertigen würden.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Italien
vor, er habe im Jahr 2015 ein Asylverfahren in Deutschland begonnen,
weshalb Deutschland zuständig sein sollte. Dass Italien nicht auf die Dub-
lin-Anfrage geantwortet habe, könne nicht als Zustimmung aufgefasst wer-
den. Italien hätte kein Asylverfahren begonnen und interessiere sich nicht
für ihn. Dort würden Asylsuchende sehr schlecht behandelt und durch das
„Salvini-Dekret“ habe sich die Situation noch verschlimmert. Er würde auf
der Strasse leben müssen.
6.
6.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 16. September 2015 in Deutschland, am 1. Mai 2017 in Dänemark, am
9. Oktober 2017 in Schweden und am 12. März 2018 in Italien ein Asylge-
such gestellt hat. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Falle eines
Antragstellers, welcher sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in
verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten hat, derjenige Mitgliedstaat für
die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wo er sich
zuletzt aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Februar 2019
von Italien kommend in die Schweiz ein (vgl. vorinstanzliche Akten A5, Ziff.
5.03). Somit ist davon auszugehen, dass er sich zuletzt über fünf Monate
in Italien aufgehalten hat. Es ist zwar aufgrund der vorgehend aufgeführten
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Daten der Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten anzunehmen, dass er
sich dort – unter anderem auch in Deutschland – ebenfalls mindestens fünf
Monate lang aufgehalten hat. An der Zuständigkeit Italiens nach Dublin-III-
VO vermag dies jedoch nichts zu ändern. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen würden (vgl.
Art. 7-12 und Art. 14 f. Dublin-III-VO; vorinstanzliche Akten A9), sind aus
den vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Vorinstanz ersuchte somit
korrekterweise die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, welche ihre
Zuständigkeit implizit anerkannten.
6.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Italien wolle sein Asylge-
such nicht behandeln. Er habe auf der Strasse gelebt und durch das „Sal-
vini-Dekret“ sei die Situation in Italien noch schwieriger geworden. Er beruft
sich damit implizit auf Mängel des italienischen Asylsystems.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht
noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im
Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische
Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italie-
nische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus
in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende
Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes
gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch neh-
men sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
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und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sa-
chen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der
Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung ste-
henden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit
der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein
deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenn-
gleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der
EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit
Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden indivi-
duelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer
Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie
das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zu-
sicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Refe-
renzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als
junger, alleinstehender und gesunder Mann gehört der Beschwerdeführer
nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinn der zitierten
Rechtsprechung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang
solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert
und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veran-
lassung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erschwerenden Si-
tuation in Italien aufgrund des Salvini-Dekrets ist zurzeit nicht geeignet, an
der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer
E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019
S. 5 f.; siehe ferner E-7367/2018 vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und
D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5). Nach dem Gesagten ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betref-
fenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfertigt.
6.3. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4. Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife
nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht ver-
letze. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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6.5. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
8.1. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbei-
ständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuwei-
sen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: