B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1490/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungs-
stelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge zusammen mit ihrer Tochter illegal am (…) 2012 und reiste am 5. No-
vember 2012 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag für sich und ihre
Tochter um Asyl nachsuchte. Am 27. November 2012 wurde die Beschwer-
deführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zur
Person (BzP) und ihren Ausreisegründen befragt. Am 26. Juni 2014 folgte
eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Am 21. Oktober 2014
wurde eine Zweitanhörung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin begrün-
dete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Ehemann sei amerikanisch-
iranischer Doppelbürger gewesen. Seine Familie sei wegen ihrer Shah-An-
hängerschaft während der Revolution in die Vereinigten Staaten geflüchtet
und habe die amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen. Ihr Ehe-
mann sei im Jahre 1379 (2000) in den Iran zurückgekehrt, um die väterli-
chen Grundstücke (30‘000 Hektar) zurückzufordern. Er habe wegen seines
Grossgrundbesitzes, seiner Anhängerschaft bei der Pahlavi-Dynastie und
seiner regimekritischen Haltung sowie seinen Beziehungen zur Bahaï-Ge-
meinschaft mit den Behörden Probleme bekommen. Ein Teil seines Besit-
zes sei beschlagnahmt worden. Im Jahre 1382 (2003) sei die Beschwer-
deführerin zusammen mit ihrem Ehemann festgenommen worden. In der
Folge sei sie am (…)82 ([...] 2004) zu sechzig Peitschenhieben und sechs
Monaten Haft im Gefängnis in D._______ nahe E._______ verurteilt wor-
den (Akte A22 S. 3, 16; A29 S. 2 f.). Im Jahre 1385 sei sie wegen den
Schwierigkeiten ihres Ehemannes erneut festgenommen und in Untersu-
chungshaft genommen worden. Im (…) 1388 ([…] 2009) habe es aufgrund
der bevorstehenden Wahlen von 2009 eine Hausdurchsuchung in ihrem
Haus gegeben, wobei diverse persönliche Gegenstände und Dokumente
konfisziert worden seien. Sie und ihr Ehemann seien dabei erneut festge-
nommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Sie sei vier Tage
lang, ihr Ehemann etwas mehr als einen Monat inhaftiert worden, wobei
sie einem Richter vorgeführt worden seien. Gleichzeitig sei der Rest des
Landbesitzes ihres Ehemannes beschlagnahmt worden. Davon ausge-
nommen sei derjenige Teil gewesen, den sie von ihm zur Eheschliessung
erhalten habe (5‘000 Hektar). Am (…)1390 ([...] 2011) sei ihr Ehemann –
gemäss den Angaben der Behörden bei einem Autounfall – gestorben. Sie
habe aufgrund verschiedener Ungereimtheiten im Unfallbericht und weil
die gerichtsmedizinische Untersuchung ergeben habe, dass er nicht eines
natürlichen Todes gestorben sei, einen Anwalt beauftragt, um dessen Tod
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untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck sei sie zusammen mit ihrem An-
walt auf der Polizeistation Nr. (…) in F._______ gewesen. Dabei sei sie mit
dem dortigen Polizeibeamten (…) 2011 in einen Streit geraten. Einzig Ma-
jor G._______ habe sie unterstützt. Weil sie sich in der Folge jedoch re-
gimekritisch geäussert und weitere Untersuchungen zum Todesfall ihres
Ehemannes angestrebt habe, sei sie am (…)1390 ([…] 2011) vom irani-
schen Geheimdienst, Major H._______, Abteilung (…), telefonisch vorge-
laden worden. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin
aus, in der Folge sei sie zwei Tage lang festgehalten und verhört worden.
Man habe sie beschuldigt, zusammen mit ihrem Ehemann durch ihre Sym-
pathie mit den Vereinigten Staaten der iranischen Regierung Schaden zu-
gefügt zu haben. Die Beamten hätten zudem behauptet, ihr Ehemann sei
wahrscheinlich durch Bahaï-Leute umgebracht worden, wobei sie selber
damit etwas zu tun gehabt habe. Nach diesem Verhör habe man sie zum
Verhörgericht Nr. (…) in E._______ gebracht und eine Verhaftungsverfü-
gung für fünf Monate Gefängnis gegen sie erlassen. Sie sei der Beleidi-
gung der Polizei und Angriff auf Regierungsleute angeklagt worden. Zudem
habe man ihr (zu Unrecht) vorgeworfen, die Bahaï-Religion angenommen
zu haben. Sie sei ins I._______, welches sich ausserhalb der Stadt
E._______ befinde, überführt worden. Nach fünf Monaten, am (…)1390
([…] 2012), habe sie gegen eine Kaution von 400 Mio Tuman respektive
der Hinterlegung der Besitzesurkunden zweier Häuser und unter der Auf-
lage, das Land nicht zu verlassen, ihre Freilassung am (…)1390 ([…] 2012)
erwirken können. Am (…)1391 ([…] 2012) hätte sie wegen „Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit“ und „Beleidigung von Staatsangestellten“ vor
Gericht erscheinen müssen. Nachdem sich aber Personen in der Schule
ihrer Tochter nach ihren religiösen Ansichten erkundigt hätten und weil ihr
Verfahren vor dem Revolutionsgericht durchgeführt worden sei, weshalb
sie mit einem harten Urteil gerechnet habe, habe sie am (…)1391
([…] 2012) zusammen mit ihrer Tochter E._______ verlassen. Sie sei vor-
erst nach J._______ gefahren, wo sie sich während sieben Monaten im
Haus von Freunden einer Tante aufgehalten hätten. Als die Beschwerde-
führerin schliesslich in ihrer Abwesenheit zu einer zwölfjährigen Haftstrafe
verurteilt worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Wegen ihrer
unterstellten Angehörigkeit zur Bahaï-Gemeinschaft befürchte sie sodann
die Todesstrafe. Ihre Ausreise habe für ihre Eltern und ihre Schwester bis-
her keine Konsequenzen gehabt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
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Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Asylbegründung
die folgenden Beweismittel ein:
– Shenasnameh der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter (im Original),
– provisorische Shenasnameh und Karte Melli (in Kopie),
– Verfügung des Gerichts in K._______ vom (…)1382 ([...] 2004; in Ko-
pie),
– Todesschein ihres Ehemannes (in Kopie),
– Shenasnameh ihres Ehemannes (in Kopie),
– Haftbefehl vom (…)1390 ([…] 2011; in Kopie),
– Dokument betreffend Höhe der Kaution vom (…)1390 ([…] 2011), Ge-
fängnis D._______ (in Kopie),
– Kautionsbestätigung im Wert von 400 Millionen Tuman vom (…)1390
([…] 2012; in Kopie),
– ärztlicher Bericht von L._______, Praxis (…), vom (…) 2014 (betreffend
die Tochter der Beschwerdeführerin),
– ärztlicher Bericht von Dr. med. M._______ vom (…) 2014,
– Arztzeugnis von Dr. med. N._______, vom (…) 2014 (betreffend die
Tochter der Beschwerdeführerin).
A.a Mit Eingabe vom 12. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin
eine schriftliche Bestätigung ihrer iranischen Anwältin in Aussicht. Zudem
teilte sie mit, dass sie wegen Alkoholmissbrauchs in Behandlung sei, wobei
sie einen stationären Aufenthalt in Erwägung ziehe.
A.b Am 3. Dezember 2014 reichte sie ein fremdsprachiges Schreiben ihrer
iranischen Rechtsvertreterin vom (…) 2014 samt deutscher Übersetzung
sowie einen fremdsprachigen Mandatsvertrag zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 und 5. Dezember 2014 beauf-
tragte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Teheran mit der Abklärung
der folgenden Fragen:
1. Hat die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse gewohnt?
2. Lebt jemand aus der Familie heute noch dort?
3. Was ist bekannt über den angeblichen Unfalltod ihres Ehemannes?
4. Existieren die von ihr erwähnten Polizeistationen und Gefängnisse?
5. Wurde die Beschwerdeführerin für fünf Monate in Untersuchungshaft genommen?
6. Hat die Freilassung auf Kaution (Hinterlegung der Besitzurkunden für die Häuser)
stattgefunden? Falls ja, in wessen Besitz sind diese Häuser zum jetzigen Zeitpunkt?
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7. Was ist über die angebliche Verurteilung der Beschwerdeführerin bekannt? Ist ein
Gerichtsurteil ergangen, das sie zu zwölf Jahren Haftstrafe verurteilt?
8. Wie sind die eingereichten Dokumente hinsichtlich ihrer Echtheit zu beurteilen?
9. Ist Frau D._______ (Adresse: (…), E._______) eine praktizierende Anwältin? Um
was für eine Person handelt es sich hierbei?
A.d Am 31. Dezember 2014 stellte die Schweizer Botschaft die Abklä-
rungsergebnisse samt verschiedener Unterlagen der Vorinstanz zu.
A.e Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 gewährte das SEM der
Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie seiner Anfrage vom 1. De-
zember 2014 sowie unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Botschafts-
berichts und seiner Feststellungen zu den eingereichten Beweismitteln das
rechtliche Gehör. Im Botschaftsbericht hätten hinsichtlich der Fragen 1 bis
5 der Anfrage keine eindeutigen Aussagen gemacht werden können. Die
von der Beschwerdeführerin eingereichte Shenasnameh sei am (…) 2010
ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Begrün-
dung, dieses Dokument verloren zu haben, offenbar an die iranischen Be-
hörden gewendet, weswegen ihr am (…) 2014 eine neue Shenasnameh
ausgestellt worden sei. Weiter seien die von ihr angegebenen Anwälte im
iranischen Register nicht verzeichnet. Es gebe auch keine Hinweise dafür,
wonach diese in der Vergangenheit als Anwälte tätig gewesen wären. Be-
züglich der eingereichten Verfügung des Gerichts in K._______ könne die-
sen entnommen werden, dass das Urteil gegen die Beschwerdeführerin
rechtskräftig sei, da sie respektive ihre Anwälte die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde verpasst hätten. Ferner sei diesem Dokument zu ent-
nehmen, dass es vom „junior court“ in K._______ ausgestellt worden sei,
was in Anbetracht des Stellenwerts des Gerichts darauf hindeute, dass es
sich bei dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Gesetzesbruch nicht
um ein schwerwiegendes Verbrechen handle. Weiter sei aufgrund des
Wortlautes, wonach mit der Beschwerdeführerin weitere Mitbeschuldigte
vor Gericht erschienen seien, davon auszugehen sei, dass sich die Be-
schuldigten, so auch die Beschwerdeführerin, gemeinsam für ein Vergehen
hätten verantworten müssen. Hinsichtlich des Mandatsvertrags hätten Ab-
klärungen ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. So
seien die aufgeführten Anwälte im iranischen Register nicht verzeichnet.
Die Art und Weise, wie das Dokument ausgefüllt worden sei, entspreche
nicht der Norm und es würden diverse Angaben fehlen, die auf solcherlei
Dokumenten normalerweise aufgeführt seien. Ferner sei die notierte Fall-
nummer gefälscht und das Layout entspreche nicht den hierfür üblichen
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Standards. Daher sei auch die Verfasserin des Anwaltsschreibens respek-
tive deren Identität grundsätzlich zu bezweifeln. Dies würde durch den un-
üblichen Inhalt, wie beispielsweise die Adressangabe, zahlreiche Schreib-
fehler, Angaben, die im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerde-
führerin stünden, sowie dem fehlenden Stempel bestärkt. Auch die Authen-
tizität der eingereichten Kautionsbestätigung sei zu bezweifeln, da wiede-
rum elementare Bestandteile fehlen würden. Zudem existiere eine der an-
gegebenen Telefonnummern nicht, während die zweite offenbar ausser Be-
trieb sei. Schliesslich stehe das Dokument auch im zeitlichen Widerspruch
zum geltend gemachten Sachverhalt.
A.f Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber in ihrem Schreiben vom
29. Januar 2015 fest, die zuständigen lokalen iranischen Behörden, welche
am (…) 2014 eine neue Shenasnameh ausgestellt hätten, hätten keine
Kenntnis von den gegen sie laufenden Verfahren respektive von dem ge-
gen sie verhängten Urteil gehabt. Sie sei von der Anwältin P._______ ver-
treten worden, die zu der Zeit in der Anwaltskanzeli von Q._______ tätig
gewesen sei. Seither habe sich diese selbständig gemacht, während
Q._______ nicht mehr tätig sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern
hätten daher Frau P._______ darum gebeten, sich direkt mit der Schweizer
Botschaft in Verbindung zu setzen, wozu Frau P._______ ohne formelle
Anfrage nicht bereit gewesen sei. Indessen habe sie vorgeschlagen, dass
die Beschwerdeführerin die Anwaltskammer von E._______ direkt kontak-
tiere, um von dieser eine Bestätigung zu erhalten, dass sie im Anwaltsre-
gister eingetragen sei. Eine solche Anfrage sei nun eingereicht worden,
deren Ergebnis der Vorinstanz umgehend weitergeleitet werde. Die vo-
rinstanzlichen Einschätzungen, wonach die Beschwerdeführerin zusam-
men mit anderen Angeschuldigten verurteilt worden sei, würden nicht be-
stritten. Jedoch sei die Beschwerdeführerin immerhin zu einer sechsmona-
tigen Haftstrafe und zu 60 Peitschenhieben verurteilt worden. Überdies
handle es sich beim Mandatsvertrag, beim Bestätigungsschreiben und bei
der Kautionsbestätigung entgegen der Meinung der Botschaft nicht um Fäl-
schungen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 5. Februar 2015 – hielt
das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
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die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 3. Februar 2015 und
4. Februar 2015 (Post) übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
der Anwaltskammer samt ihrer Anfrage.
Diese Eingabe konnte gemäss der Mitteilung des SEM vom 4. Februar
2015 in ihrer Verfügung nicht mehr berücksichtigt werden können, da der
angefochtene Entscheid bereits verschickt worden sei. Es stehe der Be-
schwerdeführerin jedoch frei, diese Dokumente auf Beschwerdeebene ein-
zureichen.
D.
Mit Eingabe vom 6. März 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch
ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, un-
ter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand,
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
– Auszüge von zwei iranischen Webseiten vom (…) 2015 („Iran Bar
Association“ und „Legalmenu world legal direktory“),
– E-Mail-Schreiben vom (…) 2015 (Absender: E._______) mit Anhang
(Schreiben von Q._______ vom […] 2015),
– Auszug der Webseite Freedom House: Bericht „Freedom in the World,
Iran“, 2014,
– Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
4. März 2015 zu Iran: Zugang zu Gerichtsurteilen/Ausstellung einer
Shenasnameh,
– Fürsorgebestätigung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 wurden die Gesuche um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der bishe-
rige Rechtsvertreter Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokat, BAS, wurde als amtli-
cher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu in ihrer Replik vom 30. April
2015 Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 wurden die folgenden Beweismittel einge-
reicht:
– Formularschreiben der Gefängnisbehörde vom (…) 2012 samt deut-
scher Übersetzung,
– Schreiben des Justizministeriums vom (…) 2012 (Vorladung), (…) 2013
(„Verwarnung“) und (…) 2013 (Haftbefehl), samt deutscher Überset-
zung,
– Schreiben von R._______ vom 12. Juni 2015.
Gleichzeitig wurden die wichtigsten Verfahrensschritte des seinerzeitigen
Gerichtsverfahrens im Iran in tabellarischer Übersicht aufgeführt.
I.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 wurde unter Beilage eines Arbeitsunfähig-
keitszeugnisses vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem (…) Februar 2016 in stationärer Behandlung
in der Psychiatrie S._______ befinde.
J.
Am 24. Juni 2016 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Austritts-
bericht der Psychiatrie S._______ vom (…) Juni 2016 eingereicht.
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 4. August
2016 an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
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Seite 9
L.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 wurde das Mandatsende des bisheri-
gen amtlichen Rechtsbeistands angezeigt und an dessen Stelle um Ein-
setzung von lic. iur. Pascale Bächler, BAS, ersucht.
Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November 2016
entsprochen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen unter Bei-
lage eines Doppels der Vernehmlassung des SEM vom 23. März 2016
(recte: 4. August 2016) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
M.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu in ihrer Replik vom 21. Novem-
ber 2016 Stellung. Gleichzeitig ersuchten sie um Ergänzung der Rechts-
begehren, da sich die Umstände seit der Beschwerdeerhebung geändert
hätten. Es sei aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiat-
rischer Behandlung befinde. Zudem habe sich ihre familiäre Situation ge-
ändert. So lebe die Tochter seit (…) 2015 in einem Kinderheim. Diese habe
sich mittlerweile in der Schweiz gut integriert und befinde sich ebenfalls in
psychiatrischer Behandlung.
N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. November 2016 wurde bezüg-
lich des Antrags um Ergänzung der Rechtsbegehren darauf hingewiesen,
dass der (in der Beschwerde formulierte) Antrag um Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung auch die Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen
mit einschliesse. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen zur Ein-
reichung ärztlicher Berichte sowie Entbindungserklärungen von der ärztli-
chen Schweigepflicht aufgefordert.
O.
Mit Eingaben vom 3. Januar und vom 4. Januar 2017 wurde ein ärztlicher
Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie S._______ vom 19. Dezember
2016 zu den Akten gereicht.
P.
Am 25. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht
des Kinderheims T._______ vom 16. Januar 2017 sowie einen ärztlichen
Bericht von Frau Dr. U._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 20. Januar 2017 zu den Akten.
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Seite 10
Q.
Die Vorinstanz hielt in ihrer dritten Vernehmlassung vom 15. Februar 2017
an ihren Erwägungen fest.
R.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen dazu in ihrer Replik vom 2. März 2017
Stellung.
S.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 wurde das Gericht über Ereignisse infor-
miert, die sich am (…) Juni 2017 zugetragen hätten. Zudem habe sie sich
erstmals zu ihrer Homosexualität geäussert, über die sie bisher nicht habe
sprechen können.
T.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2017 erhielten die Be-
schwerdeführerinnen Gelegenheit, Ergänzungen zur Bedrohungssituation
zu machen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig
hätten sie Angaben zu ihrer aktuellen Wohnsituation sowie zur aktuellen
familiären Situation zu machen.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 kamen die Beschwerdeführerinnen
dieser Aufforderung nach.
U.
Die Vorinstanz hielt in ihrer vierten Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017
an ihren Erwägungen fest.
V.
Mit Replik vom 15. November 2017 nahmen die Beschwerdeführerinnen
Stellung zur vierten Vernehmlassung. Zudem stellten sie weitere Berichte
in Aussicht. Gleichzeitig ersuchten sie um die Erstellung eines Gutachtens
zur Feststellung der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 wurde den Beschwerde-
führerinnen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eine
weitere Frist gewährt.
X.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 wurden ein Bericht der Opferhilfe
V._______ vom 23. November 2017 sowie ein Bericht des Kinderheims
E-1490/2015
Seite 11
T._______ vom 28. November 2017 betreffend die Tochter der Beschwer-
deführerin eingereicht und weitere Berichte in Aussicht gestellt.
Y.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen
einen Bericht des Heims T._______, (…), vom 4. Dezember 2017 beide
Beschwerdeführerinnen betreffend sowie ein Arbeitszeugnis vom 31. Ok-
tober 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1490/2015
Seite 12
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
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Seite 13
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen damit, die Beschwerdeführerin habe bei der vertieften Bundesanhö-
rung diverse Asylgründe und angeblich asylrelevante Ereignisse im Iran
nachgeschoben, weshalb am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen erhebliche
Zweifel anzubringen seien. So habe sie bei der BzP unmissverständlich zu
Protokoll gegeben, ihre Probleme im Iran hätten mit dem Tod ihres Ehe-
mannes durch einen Autounfall am (...)] 2011 begonnen. Sie sei wegen
der Bemühungen des von ihr beauftragten Anwalts zur Abklärung der To-
desursache, vom iranischen Geheimdienst vorgeladen und verhört wor-
den. Dabei habe man sie unter Druck gesetzt und der Konversion zum
Bahaïsmus beschuldigt. Dies sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen,
da die Situation für sie und ihre Tochter lebensgefährlich gewesen sei. Zu-
dem sei ihr Ehemann vor seinem Tod enteignet respektive seine Lände-
reien verstaatlicht worden. Sie habe die Frage nach anderen Problemen
mit den Behörden verneint. Auf die Frage, ob sie je inhaftiert worden sei,
habe sie angegeben, sie und ihr Ehemann seien im Sommer 2009 infolge
der regimekritischen Äusserungen ihres Ehemannes und der darauffolgen-
den Hausdurchsuchung in Untersuchungshaft gewesen. Sie sei jedoch we-
nige Tage später wieder freigelassen worden. In diesem Zusammenhang
habe sie fünf- bis sechsmal vor Gericht erscheinen müssen. Auf ihr per-
sönliches politisches Engagement angesprochen, habe sie einzig angege-
ben, dass sich ihr Ehemann gegen Ahmadinejad gestellt habe. Aus dieser
Antwort könne geschlossen werden, dass sie persönlich nicht politisch ak-
tiv gewesen sei und die Aufmerksamkeit der Behörden nur indirekt durch
ihren Ehemann auf sie gelenkt worden sei. Sie habe die Frage, ob es wei-
tere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen
würden, explizit verneint. Die Erstbefragung habe über drei Stunden ge-
dauert, so dass eine relativ detaillierte Abklärung möglich gewesen sei und
genügend Zeit zur Erwähnung aller wesentlichen Elemente zur Verfügung
gestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Bundesanhörung
erstmals erwähnt, im Jahre 2003 zum ersten Mal festgenommen worden
zu sein, wobei sie eine Gerichtsverfügung vom (…) 2004 eingereicht habe,
gemäss der sie zu sechs Monaten Gefängnis und sechzig Peitschenhieben
verurteilt worden sei. Die Haftstrafe habe sie abgesessen; sie sei jedoch
wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Zudem habe sie plötzlich
geltend gemacht, nach dem Verhör im (…) 2011 zum Verhörgericht ge-
bracht worden zu sein, wo man eine Verhaftungsverfügung erwirkt und sie
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ins Gefängnis W._______ gebracht habe. Diese Inhaftierung habe sie bei
der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb der Verdacht entstehe, sie habe
mit diesem Nachschieben ihre Chancen auf eine Asylgewährung erhöhen
wollen. Ihr diesbezüglicher Einwand, wonach zu wenig Zeit zur Verfügung
gestanden und man sie nicht danach gefragt habe, sei stereotyp. Ihr Ver-
halten sei ausweichend und den jeweiligen Fragen angepasst und über-
zeuge nicht, da ihr bei der BzP wiederholt Gelegenheit gegeben worden
sei, weitere asylrelevante Vorkommnisse vorzutragen. Sie sei auch auf ihre
Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Die bei der BzP nicht erwähnten
beiden mehrmonatigen Gefängnisstrafen in den Jahren 2004 und 2011
seien nachgeschoben und daher unglaubhaft. Die diesbezüglich einge-
reichten Beweismittel würden daran nichts ändern, zumal diese lediglich in
Kopie eingereicht worden seien und aufgrund des erhöhten Fälschungsri-
sikos über keinen Beweiswert verfügen würden. Das Fehlen von Originalen
könne auch nicht mit der fehlenden Zeit für die Beschaffung erklärt werden.
Es dränge sich der Verdacht auf, dass es sich bei den Dokumenten um
Fälschungen handle. Wegen der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Inhaftierung würden auch die erwähnte Kaution und die Auflagen nicht der
Wahrheit entsprechen. In diesem Zusammenhang sei auch realitätsfremd,
die Beschwerdeführerin sei nach dem Absitzen einer sechsmonatigen
Haftstrafe wieder verurteilt worden und das Strafmass weise zwölf Jahre
auf.
Ausserdem hätten Abklärungen durch die Schweizer Botschaft ergeben,
dass der Inhalt der eingereichten Verfügung des Gerichts in K._______
nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würde.
So handle es sich beim ausstellenden Organ nicht um das Revolutionsge-
richt sondern um einen junior court, weshalb es sich beim vorgeworfenen
Gesetzesbruch nicht um ein schwerwiegendes Verbrechen handle. Zudem
sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen, weil die Angeklagte die Beschwer-
defrist verpasst habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdefüh-
rerin in einer anderen Angelegenheit als der angegebenen angeklagt wor-
den sei. In ihrem rechtlichen Gehör habe sie diese Ungereimtheit nicht auf-
lösen können. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die von ihr er-
wähnten Anwälte nicht im iranischen Anwaltsregister verzeichnet seien und
auch keine Hinweise für eine frühere juristische Tätigkeit der genannten
Personen zu finden seien. Beim eingereichten Mandatsvertrag handle es
sich um eine Imitation, da das Dokument in diversen Punkten nicht der
Norm entspreche und die notierte Fallnummer gefälscht sei. Die angebli-
che Verteidigung dieser Personen sei tatsachenwidrig und das einge-
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reichte Schreiben der angeblichen Anwältin als reines Gefälligkeitsschrei-
ben zu qualifizieren. Die angeführten Erklärungsversuche (andere Ad-
resse, Aufgabe der Anwaltstätigkeit) würden nicht überzeugen, da die bei-
den Anwälte im staatlichen Anwaltsregister verzeichnet sein müssten. An
dieser Einschätzung würde auch ein allfällig später eingereichtes Bestäti-
gungsschreiben der Anwaltskammer in E._______ nichts ändern. Ferner
sei auch die Authentizität der eingereichten Kautionsbestätigung zu be-
zweifeln, da elementare Bestandteile fehlen würden und die darin vermerk-
ten Kontaktdaten inexistent seien. Auch seien die Daten widersprüchlich
und der skizzierte Ablauf nicht üblich. Im Weiteren lasse der Umstand, wo-
nach die Beschwerdeführerin am (…) 2014 bei den iranischen Behörden
eine neue Shenasnameh habe ausstellen lassen, darauf schliessen, dass
sie bis vor Kurzem in direktem Kontakt mit den iranischen Behörden ge-
standen respektive diesen sogar proaktiv aufgenommen habe und sie
demnach keine Repressionsmassnahmen zu fürchten habe. Die Erklä-
rung, wonach sie ihre Mutter angewiesen habe, eine neue Shenasnameh
zu beschaffen, was möglich gewesen sei, da die hierfür zuständige Be-
hörde keine Kenntnis von den gegen sie laufenden Verfahren respektive
dem verhängten Urteil habe, vermöge nicht zu überzeugen, da die bei der
Bundesanhörung abgegebene Kopie eindeutig nicht von dem später ein-
gereichten Originaldokument gemacht worden sei.
Weiter könne nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin habe nach
dem Absitzen der angeblichen Haftstrafe 2011/2012 zusammen mit ihrer
Tochter E._______ erst am (…) 2012 verlassen, sich in einem gemieteten
Haus bei einer Tante in J._______ aufgehalten und sei am (…) 2012 aus-
gereist, wenn sie tatsächlich staatliche Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten gehabt hätte. Es wäre logisch gewesen, sie hätte die Ausreise di-
rekt nach der Haftentlassung angetreten. Ihr Einwand, wonach sie das Ge-
richtsverfahren aus der Distanz habe abwarten wollen, sei in Anbetracht
dessen, dass sie persönlich vor Gericht hätte erscheinen sollen und sich
durch den Weggang nach J._______ schlechter gestellt hätte, unlogisch.
Insgesamt sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen regimekriti-
scher Äusserungen zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den zu sein, unglaubhaft.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass sie und ihr Ehemann verdächtigt wor-
den seien, zum Bahaïsmus konvertiert zu sein, würde sich dieses auf ihren
verstorbenen Ehemann beziehen. Von einem persönlichen Einsatz der Be-
schwerdeführerin für die Mitglieder des Bahaïsmus sei nichts ersichtlich
E-1490/2015
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respektive sie habe eine Mitgliedschaft explizit verneint, wodurch der Ver-
dacht aufkomme, dass zwar die Aktivitäten ihres Ehemannes der Wahrheit
entsprechen könnten, sie jedoch persönlich nicht involviert gewesen sei.
Ansonsten hätte erwartet werden können, dass sie bei sämtlichen diesbe-
züglichen Fragen nicht stets auf die Tätigkeit ihres Ehemannes ausgewi-
chen sei, sondern sich auf ihre persönlichen Aktivitäten bezogen hatte.
Dies lasse darauf schliessen, dass ihr weder eine Mitgliedschaft noch eine
Konversion zum Bahaïsmus vorgeworfen worden sei.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass ihr Ehemann Probleme mit den ira-
nischen Behörden gehabt haben könnte. Jedoch sei es ihr nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, wegen des regimekritischen Auftretens ihres Ehe-
mannes einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen zu
sein.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab der im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachte Sachverhalt wiedergegeben. Zudem wird erläutert, die
iranischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seien aus Sicherheits-
gründen nicht bereit, weitere Auskünfte über deren Verurteilung zu geben,
sondern lediglich den zuständigen iranischen Behörden zu antworten. Wei-
ter wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, die Be-
schwerdeführerin habe in der BzP den zentralen Teil ihrer komplexen Asyl-
gründe frei erzählt. Danach seien ihr keine strukturierten Fragen gestellt
worden. Sie habe indessen detailliert geantwortet. Sie habe bereits in der
BzP alle wesentlichen Punkte ihrer Verfolgungsvorbringen, die Anschuldi-
gungen wegen Unterstützung der Bahaïs, die Schikanen wegen der politi-
schen Haltung ihres Ehemannes und dessen Unfalltod, die darauffolgen-
den Befragungen durch den Geheimdienst und die angedrohte langjährige
Haftstrafe wegen ihrer Äusserungen und ihrer angeblichen Unterstützung
oder Zugehörigkeit zum Bahaïsmus, erwähnt. Ihre Schilderungen würden
einen erheblichen Detaillierungsgrad und zahlreiche Realkennzeichen auf-
weisen, die sich in den nachfolgenden Anhörungen wiederfinden würden.
Das Nichterwähnen der Gefängnisstrafe von 2004 wegen des Vorwurfs der
Zugehörigkeit zum Bahaïsmus und der Untersuchungshaft 2001 im Zu-
sammenhang mit dem Verfahren zu ihren regimekritischen Äusserungen
würde nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen. Der zentrale Punkt , die
gegen sie angeführte Anschuldigung im Zusammenhang mit der gewaltsa-
men, vertuschten Tötung ihres Ehemannes und ihrer diesbezüglichen Auf-
klärungsversuche, habe alle wichtigen Elemente miteingeschlossen. Zu-
dem sei sie vom Revolutionsgericht angeklagt und bis zur Leistung einer
Kaution mehrere Monate in Untersuchungshaft gehalten und danach zu
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einer zwölfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sie sei nicht wie vom
SEM angeführt nach Verbüssung einer Haft wegen neuer Aktivitäten ver-
urteilt worden. Es sei ferner nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die
Dokumente und sämtliche Vorbringen zu den Urteilen zuerst als konstruiert
bezeichne, aufgrund der Botschaftsabklärungen dann aber davon aus-
gehe, dass das Urteil in K._______ doch ergangen sei, wenn auch aus
angeblich anderen Gründen. Im Weiteren seien die beiden Anwälte entge-
gen der Feststellungen der Vorinstanz im Anwaltsregister in E._______
eingetragen, was durch den Vorsitzenden der Anwaltskammer E._______
bestätigt worden sei. Es würden daher erhebliche Zweifel an den übrigen
Ausführungen der Botschaft aufkommen, soweit diese überhaupt die Fra-
gen des SEM beantwortet hätten. Der Beleg für die Eintragung der Anwälte
im Anwaltsregister habe ohne weiteres aus der Schweiz erfolgen können,
wohingegen die Botschaft vor Ort angeblich keine Hinweise gefunden
hätte. Es sei von der Echtheit des Bestätigungsschreibens der Anwältin
und des Mandatsvertrages auszugehen. Die Angst der Anwälte um ihre ei-
gene Position sei zudem nachvollziehbar (vgl. Schreiben von Q._______
vom […] 2015). Im Übrigen werde im eingereichten Auszug eines Berichts
von Freedom House vom 23. Januar 2014 über die Gefahren von Anwälten
im Iran berichtet. Dies gehe auch aus einer Recherche der SFH vom
4. März 2015 hervor. Im Weiteren sei die Kautionsbestätigung entgegen
der Einschätzung der Botschaft authentisch. Die Vorinstanz habe die dies-
bezüglichen Widersprüche auch nicht näher konkretisiert. Schliesslich
werde durch die Recherche der SFH bestätigt, dass die Shenasnameh von
einem Elternteil eingeholt werden könne und von den ausstellenden Be-
hörden nicht geprüft werde, ob die antragstellende Person polizeilich ge-
sucht werde. Es sei auch unbestritten, dass die eingereichte Kopie der
(zweiten) Shenasnameh nicht vom eingereichten Original der (ersten)
Shenasnameh gemacht worden sei. Überdies habe sich die Beschwerde-
führerin entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nach der Haftentlas-
sung 2011/2012 so verhalten wie von ihr erwartet werden konnte. Sie habe
sich nach der Anklageerhebung und angesichts der Ernsthaftigkeit des
Verfahrens vorerst in den Norden begeben und sei erst, nachdem ihre An-
wälte nach der zweiten Verhandlung bestätigt hätten, dass sie mit einer
harten Verurteilung zu rechnen habe, ausgereist. Entgegen der Ausführun-
gen der Vorinstanz hätten die Probleme nicht nur ihren Ehemann betroffen.
Insgesamt sei von ihrer Glaubwürdigkeit auszugehen. Die vom Revoluti-
onsgericht im Iran rechtskräftige Verurteilung zu zwölf Jahren Gefängnis
stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen beziehungsweise zu den
ihr vorgeworfenen Handlungen, weshalb von einem mit Politmalus behaf-
teten Prozess und damit von einem Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
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auszugehen sei. Abgesehen davon würden bereits das regimekritische
Auftreten des Ehemannes, dessen Beziehungen zu den Bahaïs und die
Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 genügen, um von ei-
ner erheblichen Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Iran auszugehen.
Bezüglich der Gefahr der Reflexverfolgung wird in der Beschwerdeschrift
zudem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2984/2014 vom
17. November 2014) hingewiesen.
4.3 Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer ersten Vernehmlassung ihren Stand-
punkt, wonach die Beschwerdeführerin in der BzP nicht alle wesentlichen
Punkte ihrer Verfolgungsvorbringen ausgeführt habe. Es hätte von ihr er-
wartet werden können, dass sie die wichtigsten Punkte vollständig darlege.
Sie habe jedoch weitere Haftstrafen explizit verneint und damit die mehr-
monatige Haftstrafe bei der Bundesanhörung nachgeschoben. Zudem wür-
den die eingereichten Urteile nicht ihrer Sachverhaltsdarstellung entspre-
chen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie mit dem Vorlegen von
möglicherweise echten, jedoch asylrechtlich nicht relevanten Verurteilun-
gen versucht habe, ihre Vorbringen zu belegen. Dies sei ihr jedoch nicht
gelungen, da die eingereichten Urteile in keinem Zusammenhang mit ihrer
angeblich asylrelevanten Verfolgung stünden. Zwar habe sich die Be-
schwerdeführerin in der BzP zu gewissen Punkten tatsächlich detailliert
und ausführlich geäussert. Es würden nicht alle Aussagen in Abrede ge-
stellt. Jedoch bestehe die Vermutung, dass sie tatsächlich Erlebtes mit kon-
struierten Elementen ergänzt habe. Dass sie das Gesagte nicht so erlebt
habe, werde durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestärkt. Die
gegen diese Abklärungsergebnisse geäusserten Vorbehalte seien von der
Hand zu weisen. Zudem würden die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel, welche belegen sollten, dass die erwähnten Personen tat-
sächlich Anwälte seien, nicht überzeugen, da sie nicht den dafür üblichen
Standards entsprechen würden und in entscheidenden Punkten in Inhalt
und Aufbau von der Norm abweichen würden. Dies seien klare Indizien
dafür, dass sie nicht authentisch respektive gefälscht seien.
4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerdebe-
gründung fest. Die Haft von 2004 sei belegt und vom SEM auch nicht an-
gezweifelt worden. Ferner habe die Untersuchungshaft in engem Zusam-
menhang mit dem Verfahren vor dem Revolutionsgericht gestanden, wel-
ches den zentralen Punkt ihrer Asylbegründung darstelle. Diese sei durch
die Haftverfügung und die Kautionsbelege nachgewiesen. Die eingereich-
ten Urteile würden mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu-
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sammenhängen und die Verurteilungen seien daher glaubhaft. Die Vo-
rinstanz habe sich zudem zum E-Mail der Anwaltskammer vom (…) 2015
mit dem dazugehörigen Schreiben von Herrn Q._______ nicht geäussert.
Mit diesem sei die Botschaftsabklärung in einem zentralen Punkt widerlegt
worden. Abgesehen davon sei in der Vernehmlassung nicht ausgeführt
worden, worin die angeblichen Abweichungen bestünden.
4.5 Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 weist die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage mehrerer Beweismitteln darauf hin, dass ihr Onkel über einen ihm be-
kannten Richter beim Revolutionsgericht (…) in E._______ gegen Beste-
chung vier Dokumente aus ihren Verfahrensakten habe organisieren kön-
nen. Diese Dokumente habe Frau R._______, eine bei X._______ tätige
Dolmetscherin, in die Schweiz gebracht.
In einem Schreiben von R._______ vom 12. Juni 2015 führt diese aus, sie
habe anlässlich eines Aufenthalts im Iran vom (…) bis (…) 2015 mit dem
Onkel der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, diesen mit dem
Überbringen von Dokumenten beauftragt und diese von einer Drittperson
persönlich entgegengenommen.
Den von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Übersetzung und
ihren diesbezüglichen Anmerkungen ist hinsichtlich der eingereichten Be-
weismittel Folgendes zu entnehmen:
– Gemäss dem Schreiben des Justizministeriums vom (…) 2012, das
den Anwälten ausgehändigt worden sei, soll die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert worden sein, sich innert vier Tagen zur Urteilserhe-
bung beim Revolutionsgericht zu melden, andernfalls das Urteil in ihrer
Abwesenheit gefällt werde. Als Anklagegründe wurden Aktivitäten ge-
gen die nationale Sicherheit, Beleidigung staatlicher Organe und Ver-
breitung von fremder Kultur aufgeführt.
– Im Formularschreiben der Gefängnisbehörde vom (…) 2012, welches
der Beschwerdeführerin nicht habe ausgehändigt werden können, soll
ihr Y._______ – für eine allfällige Reduktion der Kaution von 10 Milliar-
den Rial (1 Milliarde Toman) – als Betreuer zugeteilt worden sein.
– Im Schreiben des Justizministeriums vom (…) 2013, welches an den
Vater der Beschwerdeführerin adressiert worden sei, sei diese dazu
aufgefordert worden, sich am (…) 2013 einzufinden. Darin sei von einer
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Strafe von zehn Jahren Haft und 65 Peitschenhieben die Rede, die of-
fenbar von der ersten Instanz des Revolutionsgerichts verhängt worden
sei.
– Beim Schreiben des Justizministeriums vom (…) 2013 soll es sich um
einen an alle wichtigen Behörden gerichteten Haftbefehl gegen die Be-
schwerdeführerin handeln, die wegen Aktivitäten gegen die nationale
Sicherheit, Beleidigung staatlicher Organe, Verbreitung fremder Kultur
und Islamfeindlichkeit gesucht werde. Dieses Schreiben sei nach dem
zweitinstanzlichen Urteil des Revolutionsgerichts erlassen worden und
erwähne erstmals als zusätzlichen Anklagepunkt die Islamfeindlichkeit.
Die Strafe sei auf 12 Jahre Gefängnis erhöht worden, was auch aus
dem am 3. Dezember 2014 dem SEM eingereichten Bestätigungs-
schreiben der Anwältin der Beschwerdeführerin hervorgehe.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der von ihrer Familie besto-
chene Richter sei offenbar nicht bereit gewesen, das Gerichtsurteil selber
aus den Verfahrensakten zu nehmen, sondern lediglich diese Dokumente,
welche ihm offenbar als Belege für das Verfahren der Beschwerdeführerin
geeignet erschienen hätten. Diese Unterlagen würden sich in ihren Verfol-
gungsvorbringen einfügen und seien damit geeignet, ihre Asylgründe zu
belegen.
4.6 In dem am 24. Juni 2016 eingereichten ärztlichen Bericht (Austrittsbe-
richt der Psychiatrie S._______ vom […] Juni 2016) wurden bei der Be-
schwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung, psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol und eine parasuizidale Handlung mit
Tabletteneinnahme diagnostiziert, welche eine stationäre Behandlung vom
(…) Februar bis (…) März 2016 notwendig gemacht hätten. Die Beschwer-
deführerin habe nach dem Tod Ihres Ehemannes erstmals Depressionen
gehabt, als sie im Gefängnis gewesen sei und einen Suizidversuch mit Me-
dikamenten unternommen habe. Sie habe im Iran eine Psychotherapie ge-
macht und sei danach ausgereist. Im Jahre 2015 habe sie in der Schweiz
eine ambulante Therapie gemacht und sei zweimal bei der Z._______
([…]beratungsstelle V._______) gewesen. Sie habe aufgrund der schwie-
rigen Lebensumstände und nach der Ablehnung ihres Asylgesuches ein
Alkoholproblem entwickelt und sei teilweise gewalttätig gegen die Tochter
geworden. Ihre Tochter sei wegen auffälligen Verhaltens von der KESB in
ein Heim eingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der
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schwierigen Situation im Asylheim aus dem Fenster springen wollen, sei
jedoch von einer Mitbewohnerin zurückgehalten worden.
4.7 Die Vorinstanz hält in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. August
2016 fest, dass die am 12. Juni 2015 nachgereichten Dokumente keinen
Beweiswert hätten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Fäl-
schungen einzustufen seien. Eine Gegenüberstellung mit vergleichbaren
iranischen Dokumenten habe ergeben, dass sich diese deutlich vom origi-
nalen Vergleichsmaterial unterscheiden würden. So seien erhebliche Ab-
weichungen beim Layout und Format zu erkennen. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin gefälschte Dokumente beschafft habe,
um ihre Asylvorbringen zu belegen. Die neuen Beweismittel würden die
zahlreichen frappanten Unglaubhaftigkeitselemente im erstinstanzlichen
Verfahren nicht widerlegen. Die Zweifel an ihren Aussagen würden weiter-
hin bestehen. Daran würden auch die Aussagen von Frau R._______
nichts ändern. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
würden keiner lebensbedrohlichen Erkrankung entsprechen und folglich
kein Wegweisungshindernis darstellen. Es bestehe in ihrem Heimatstaat
die Möglichkeit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und allfällige
Leiden medikamentös behandeln zu lassen. Der Wegweisungsvollzug sei
weiterhin zumutbar.
4.8 Die Beschwerdeführerin widerspricht in ihrer zweiten Replik der Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach es sich bei den eingereichten Doku-
menten um Fälschungen handle. Hätte sie gefälschte Dokumente einrei-
chen wollen, hätte sie sich um Fälschungen der Gerichtsurteile bemühen
können. Zudem habe die Vorinstanz die angebliche Unterscheidung zu
echten iranischen Dokumenten nicht spezifiziert. Im Weiteren hätten sich
die Umstände seit der Einreichung ihrer Beschwerde in verschiedener Hin-
sicht geändert. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Zudem lebe ihre
Tochter B._______ seit (…) 2015 im Kinderheim T._______ in Aa._______.
Diese habe sich in der Schweiz bestens integriert und befinde sich auch in
psychiatrischer Behandlung.
4.9 Im eingereichten ärztlichen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie
(Ab._______) S._______ vom 19. Dezember 2016 wurde festgehalten,
dass bei B._______ zu Behandlungsbeginn vom Heim verschiedene Ver-
haltensprobleme beschrieben worden seien (Lügen, Stehlen, Streit, Schule
schwänzen, respektlos, unaufmerksam, abgelenktes Lernverhalten). Nach
einer erfolgten psychologischen Abklärung zwischen dem 1. Dezember
2015 und 10. März 2016 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ac._______
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seien eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung und Auf-
merksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität diagnostiziert worden. Es zeige
sich bei B._______ eine grosse psychische Belastung aufgrund der räum-
lichen Trennung von ihrer Mutter. Nach der psychologischen Abklärung sei
eine ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung aufgegleist
worden. Seit Mai 2015 finde eine regelmässige Therapie statt. Ihr Zustand
habe sich gebessert. Im Heim habe sie sich gut eingelebt und einige
Freundschaften in der Schule und in der Freizeit geschlossen. Aufgrund
des guten Verlaufs durch die erfolgten therapeutischen Massnahmen sei
eine Weiterbehandlung bis auf weiteres indiziert.
4.10 Im Bericht des Kinderheims T._______ vom 16. Januar 2017 wird
ausgeführt, B._______ habe nach anfänglichen Schwierigkeiten sehr deut-
liche und grosse Fortschritte gemacht. Die klaren Strukturen würden ihr im
Alltag und in der Schule helfen. Sie sei gut integriert und habe stabile Be-
ziehungen. Es sei ihr sehr wichtig, Zeit mit ihrer Mutter zu verbringen, an
Wochenenden und in den Ferien. Diese gemeinsame Zeit sei für beide hei-
lend und gesundheitserhaltend, zumal B._______ schon früh oft auf ihre
Mutter habe verzichten müssen. Ihre Mutter sei neben den Sozialpädago-
gen im Kinderheim die einzige Vertrauens- und Ansprechperson und daher
eine wichtige Stütze. Gleichzeitig sei B._______ für ihre Mutter von zent-
raler Bedeutung. B._______ könne auf kein anderes Netz zurückgreifen,
da ihr Vater verstorben sei und ihre Grosseltern im Iran wohnen würden.
Sie habe in kurzer Zeit die Sprache gelernt – sie rede fliessend Schweizer-
deutsch – und wichtige und prägende Erfahrungen gemacht und sei gut
integriert. Sie benötige zusätzlich Unterstützung und Förderung, um sich
gut zu organisieren, zu konzentrieren sowie im Schulstoff mithalten zu kön-
nen. Ihre Schulsituation sei momentan sehr stabil. Sie schreibe gute Noten,
absolviere Schnupperwochen, sei motiviert und bemühe sich aktiv bei der
Lehrstellensuche. Seit einem medizinischen Eingriff im Frühling 2016 be-
nötige sie noch ergo- und physiotherapeutische Begleitung. Es wäre für sie
verheerend, wenn sie aus dem jetzigen Kontext und Netz gerissen würde
beziehungsweise Mutter und Tochter voneinander getrennt würden. Ihre
Biographien seien von zahlreichen Beziehungsabbrüchen und Wechseln
geprägt.
4.11 In einem weiteren ärztlichen Bericht von Dr. U._______ vom 20. Ja-
nuar 2017 betreffend die Beschwerdeführerin (Mutter) wurden die diagnos-
tizierten psychischen Beschwerden bestätigt. Anamnestisch seien die
Symptome der schweren depressiven Störung zurückgegangen. Aktuell
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bestünden bei ihr nahezu permanent Stimmungsschwankungen, Konzent-
rationsstörungen, hartnäckige Schlafstörungen, Albträume, Reizbarkeit,
starke Lärm- und Geräuschempfindung, Schreckhaftigkeit, Intrusionen so-
wie ein depressive Stimmungslage, starke Angst vor engen Räumen, An-
triebsminderung, Lust- und Motivationslosigkeit sowie Kraft- und Energie-
mangel, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Grübelneigung, Verfolgungs-
angst und starker sozialer Rückzug, affektive Labilität, innere Unruhe und
Gereiztheit, Ängste und Besorgnisse, starke Hoffnungslosigkeit, Perspek-
tivelosigkeit, Existenzängste und zeitweise Lebensüberdruss und öfters
vorkommende suizidale Gedanken und parasuizidale Handlungen. Es be-
stehe auch schädlicher Gebrauch von Alkohol in episodischen Abständen,
wo sie keine Kontrolle über ihren Alkoholkonsum haben könne. Sie versu-
che immer wieder, eine Abstinenz herbeizuführen, nach einigen Wochen
gelinge es ihr jedoch nicht mehr. Aufgrund ihrer Symptomatik komme es
oft zu Konfliktsituationen mit ihrer Tochter. Sie werde aktuell medikamentös
sowie mit regelmässigen stützenden ärztlich-psychotherapeutischen Kon-
sultationen mit Kriseninterventionen behandelt. Die Ungewissheit ihres
Aufenthaltes in der Schweiz und die ständige Angst vor einer Rückkehr in
den Iran würden eine Linderung der Symptomatik erschweren. Eine Wei-
terführung des aktuell bestehenden intensiven psychiatrisch-psychothera-
peutischen Behandlungssettings sei unumgänglich.
4.12 Die Vorinstanz hält dazu in ihrer dritten Vernehmlassung vom 15. Feb-
ruar 2017 fest, die Ursachen (Verfolgung im Iran) der psychischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft erachtet worden, wes-
halb sie diese im Heimatland behandeln lassen könne. Hinsichtlich der Su-
izidversuche werde vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand genom-
men, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Sui-
ziddrohung getroffen werden könnten. Die Tochter B._______ habe (…)
Jahre ihres Lebens im Iran verbracht, wo sie auch heute noch eine Familie
habe. Zwar umfasse die Zeit in der Schweiz auch den Übergang zur Ado-
leszenz, in welcher der Kreis der Bezugspersonen erweitert werde. Die
Mutter scheine trotz Unterbringung in einem Heim weiterhin die wichtigste
Bezugsperson zu sein. Der Vater sei zwar verstorben und dessen Ver-
wandte in den USA. Jedoch seien Grosseltern und eine Tante noch in
E._______, womit sie im Iran – anders als in der Schweiz – über weitere
enge Bezugspersonen verfüge. Es könne davon ausgegangen werden,
dass eine Wiedereingliederung in die dortige Schule erfolgreich verlaufen
werde. Im Weiteren seien ambulante therapeutische Behandlungen auch
in E._______ verfügbar.
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4.13 Die Beschwerdeführerin hält dazu in ihrer Stellungnahme vom
2. März 2017 fest, es sei unbestritten, dass sie psychisch sehr angeschla-
gen sei und einer adäquaten Behandlung bedürfe. Bei einer negativen Ent-
scheidung sei mit einer Verschlechterung zu rechnen, welche auch einen
direkten Einfluss auf die Mutter-Kind-Beziehung und somit auch auf das
Wohl von B._______ haben würde. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran in der Lage wäre, selbst
wenn eine entsprechende Therapie vorhanden wäre, für ihre Tochter aus-
reichend zu sorgen, oder dass weitere verlässliche Bezugspersonen vor-
handen wären, die deren Rolle übernehmen könnten. Im Übrigen sei eine
Rückkehr für B._______ in den Iran unter dem Aspekt des Kindeswohls
nicht zumutbar oder nicht zulässig.
4.14 Gemäss Eingabe vom 26. Juli 2017 soll die Beschwerdeführerin am
(…) 2017 in ihrem Wohnheim Ad._______ von (…) aufgesucht und dazu
aufgefordert worden sein, sich bis (…) 2017 bei (…) zu melden. Seither
fühle sie sich nicht mehr sicher und sei psychisch schwer belastet. Sie
habe diesen Vorfall der Polizei und der Ae._______ gemeldet, worauf die
Polizei Ermittlungen eingeleitet habe. Zudem bestehe eine Zusammenar-
beit mit der Opferhilfe, dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion und
der Ae._______. Sie würde wenn möglich – eventuell auch ihre Tochter –
in eine sichere Unterkunft verlegt. Diese Bedrohungssituation habe dazu
geführt, dass sie erstmals von ihrer Homosexualität habe sprechen kön-
nen, wozu sie bis anhin nicht in der Lage gewesen sei.
4.15 Mit Eingabe vom 11. September 2017 weist die Beschwerdeführerin
darauf hin, es sei hinsichtlich der Bedrohungssituation der kantonale Nach-
richtendienst sowie das Bedrohungsmanagement der Sicherheitsdirektion
S._______ eingeschaltet worden. Sie sei am (…) 2017 zusammen mit ihrer
Tochter in eine Schutzunterkunft in der Af._______ ([…]) gebracht worden.
Die Tochter sei unterdessen wieder im Heim T._______. Im Weiteren habe
sie aufgrund ihrer Homosexualität im Iran unter grossem Druck gestanden.
Ihr Ehemann habe davon gewusst und sich zu einer Art „ménage à trois“
bereit erklärt. Die Beschwerdeführerin sei zudem selber zweimal nach Is-
rael gereist und habe mehrmals Waffen aus dem Ausland illegal in den Iran
geschmuggelt. Sie habe ihrem Ehemann bei seinen regimekritischen Tä-
tigkeiten unterstützen müssen. Offensichtlich hätten die (…), die sie in der
Schweiz aufgesucht hätten, davon gewusst. Deshalb gehe die Beschwer-
deführerin davon aus, dass diese Informationen den heimatlichen Behör-
den bekannt seien, womit sie in Gefahr wäre. Seit den Vorkommnissen
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habe sich ihr Gesundheitszustand und derjenige ihrer Tochter verschlech-
tert.
4.16 Die Vorinstanz hält in ihrer vierten Vernehmlassung fest, die behaup-
tete Homosexualität entbehre jeglicher Glaubhaftigkeit und die Begrün-
dung für das Nachschieben sei stereotyp und nicht überzeugend. Die Be-
schwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, diesen Umstand zu erwäh-
nen. Sie sei auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Zudem habe
die vertiefte Anhörung – abgesehen von ihrer Vertrauensperson – in einem
rein weiblichen Team stattgefunden. Ferner hätte von ihr erwartet werden
können, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung, sollte diese ihren Ausreiseent-
scheid beeinflusst haben, bereits anlässlich der BzP, spätestens bei der
ergänzenden Anhörung vorgebracht hätte. Zudem sei Homosexualität per
se nicht asylrelevant – auch nicht im Iran. Da sie deswegen keine gezielte
Verfolgung oder intensive Probleme mit den Behörden geltend gemacht
habe, sei mangels Relevanz nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich
des angeblichen Vorfalls in der Schweiz hätten Abklärungen des SEM bei
den involvierten Stellen ergeben, dass es dafür keine Beweismittel gebe
und die Schutzmassnahmen einzig basierend auf den Aussagen der Be-
schwerdeführerin eingeleitet worden seien. Auch die Gefährdungsein-
schätzung des Bedrohungsmanagements Ag._______ sei aufgrund der ei-
genen Darstellung der Beschwerdeführerin erstellt worden. Objektive Hin-
weise für das Erscheinen der (…) würden nicht vorliegen. Abgesehen da-
von sei angesichts ihrer knapp fünfjährigen Anwesenheit in der Schweiz, in
der sie keine Vorfälle mit (…) geltend gemacht habe, nicht nachvollziehbar,
weshalb diese im vorgebrachten personellen Ausmass bei ihr hätten er-
scheinen sollen. Das SEM zweifle daher am geltend gemachten Vorfall in
der Schweiz. Es seien denn auch keine Konsequenzen erfolgt, obschon
sie sich nicht innert der angesetzten Frist bei (…) gemeldet habe. Das SEM
stufe die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als äusserst
zweifelhaft ein und gehe davon aus, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet sei.
4.17 In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2017 bestreitet die Be-
schwerdeführerin, Vorbringen nachgeschoben zu haben, um einen besse-
ren Ausgang ihres Asylverfahrens zu haben. Hinsichtlich der aktuellen Vor-
kommnisse könne die Ae._______ bestätigen, dass sie sich in grosser
Sorge und Aufregung an sie gewendet habe. Dass keine Zeugen dazu Aus-
sagen machen könnten, dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden.
Sie habe als Sicherheitsmassnahme ihren Wohnort gewechselt und die
Polizei informiert, um die drohende Gefährdung abzuwenden. Hinsichtlich
E-1490/2015
Seite 26
der Homosexualität falle es ihr schwer, darüber zu sprechen. Die genauen
Beweggründe seien in einer weiteren Befragung oder durch eine ausführ-
liche ärztliche Begutachtung zu ermitteln. Es sei ihr nicht möglich gewesen,
in ihrem Heimatland ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Im
Urteil des BVGer D-891/2013 vom 14. Januar 2017 werde betont, dass Ho-
mosexuellen nicht nur eine Freiheitsstrafe sondern auch die Todesstrafe
drohen könne. Die Beschwerdeführerin weise aufgrund ihrer Homosexua-
lität und ihrer geltend gemachten politischen Aktivitäten ein besonderes
Gefährdungsprofil auf, welches gründlich abzuklären sei. Die Akten des
Nachrichtendienstes seien unterdessen eingetroffen. Im Übrigen seien ihre
Aussagen bei der Kantonspolizei S._______, welche ohne Dolmetscher
durchgeführt worden seien, nur bedingt verwertbar. Es werde deshalb be-
antragt, sie sowohl zu den geltend gemachten Vorkommnissen durch an-
gebliche (…) als auch zu ihrer sexuellen Orientierung nochmals ausführlich
anzuhören, allenfalls ein Gutachten in Auftrag zu geben.
4.18 Gemäss einem Schreiben der Opferhilfe V._______ vom 23. Novem-
ber 2017 sollen nach dem erwähnten Vorfall vom (…) 2017 Gespräche
stattgefunden haben, in denen die Beschwerdeführerin über die Vorkomm-
nisse erzählt habe. Dabei seien auch die mit der langen Dauer des Asyl-
verfahrens verbundene Ungewissheit und die Sorge um ihre Tochter ein
Thema gewesen.
4.19 In einem weiteren Bericht des Kinderheims T._______ vom 28. No-
vember 2017 wurde festgehalten, dass sich B._______ seit dem letzten
Bericht vom Januar 2017 weiter positiv entwickelt habe, wobei die Berufs-
findung ein grosses und wichtiges Thema sei. Sie bewerbe sich aktiv, ab-
solviere Schnupperwochen und sei auch schon zu Bewerbungsgesprä-
chen eingeladen worden. Die ungewisse Situation ohne sichere Perspek-
tive bereite ihr grosse Mühe. Die Bedrohungssituation ihrer Mutter belaste
sie sehr, obwohl sie hinsichtlich deren Gefährdungssituation wenig wisse.
Sie übernehme für ihre Mutter Verantwortung, wobei sie manchmal ihre
eigenen Sachen vergesse. Sie sei bis im Sommer 2017 in therapeutischer
Begleitung gewesen. Es falle ihr schwer, Unterstützung von Therapeuten
anzunehmen. Sie möchte ihre Situation mit vertrauten Personen bespre-
chen und alleine damit zurechtkommen. Seit der Stabilisierung ihrer Mutter
durch die veränderte Wohnform scheine sie entlastet und könne sich bes-
ser auf sich konzentrieren. Ihre wichtigste Bezugsperson sei nach wie vor
ihre Mutter. Mutter und Tochter schienen sich in der schwierigen und aktuell
erschwerten Situation Halt und Sicherheit zu geben. In der Schule erhalte
E-1490/2015
Seite 27
B._______ weiterhin integrative Sonderschulung, dies zur schulischen Un-
terstützung und Einzelförderung sowie zur Organisation und Konzentration
und zur Lehrstellensuche. Bei der IV sei eine Abklärung zur beruflichen
Unterstützung hängig. Sie sei in der Wohngruppe gut integriert und habe
stabile Beziehungen zum sozialpädagogischen Team.
4.20 Im Bericht der Heime T._______ vom 4. Dezember 2017 wurde fest-
gehalten, die Beschwerdeführerin fühle sich nach einem Wechsel vom
Asylzentrum in das Wohnheim Af._______ sicherer. Sie habe sich im
Wohnheim gut integriert, komme in den Strukturen zurecht und nehme ak-
tiv an den Tagesstrukturen teil. Der Umstand, dass das Wohnheim
Af._______ und das Kinderheim T._______ zusammengehörten, sei für die
Beschwerdeführerinnen förderlich. So könnten sie sich mehrmals wöchent-
lich sehen und gemeinsame Zeit verbringen. B._______ besuche die Mut-
ter regelmässig an den Wochenenden, in den Schulferien und auch unter
der Woche. Da sie die Unterstützung des Kinderheims weiterhin benötige,
könne die Familie zurzeit noch nicht gemeinsam in einer Wohnung leben.
Die jetzige Wohnform sei daher für das sehr enge Mutter-Tochter-Verhält-
nis notwendig. Trotzdem belaste die unsichere Perspektive ihre Situation
massiv und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlech-
tere sich zusätzlich. B._______ versuche, ihre Mutter zu unterstützen, sei
aber mit der Situation überfordert. Dadurch verschlechtere sich auch ihr
Zustand, was die Mutter wiederum kaum ertragen könne. Schliesslich sei
es der Mutter dank der Unterstützung und Zusammenarbeit in der Frauen-
wohngruppe gelungen, B._______ zu entlasten und ihr mehr Stabilität zu
bieten. Ferner wird im Bericht ausgeführt, B._______ befinde sich in der
altersentsprechenden Identitätsbildung. Dies erscheine aufgrund des Um-
standes, in dem sie sich auch mit Problemen wie der Ungewissheit des
Aufenthaltes auseinandersetzen müsse und nicht wisse, ob sie von ihrer
Mutter getrennt werde und sich dabei noch um eine berufliche Laufbahn
kümmern müsse, kaum möglich. Trotzdem schaffe sie es, mit der Unter-
stützung des Kinderheims sowie der Integrativen Sonderschulung an ihren
Themen weiter zu arbeiten. Für Mutter und Tochter wären die Folgen einer
Ausschaffung oder Trennung voneinander verheerend. Beide hätten in den
letzten fünf Jahren versucht, sich zu integrieren und ein Leben ohne Angst
und Verfolgung aufzubauen. Die Beschwerdeführerin, welche keine Lohn-
arbeit leisten dürfe, engagiere sich, besuche Deutschkurse, nehme an Frei-
willigenprojekten teil und unterstütze B._______.
E-1490/2015
Seite 28
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerde-
führerinnen zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und
vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche
auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
schliessen lassen. Die Ausführungen in den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Eingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann vorab auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid und in den Vernehmlassungen verwiesen
werden.
5.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat die Beschwerde-
führerin erstmals anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht, in den Jah-
ren 2004 und 2011 zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen (A22 S. 3 ff.;
2004: sechs Monate Gefängnis und sechzig Peitschenhiebe; 2011: fünf
Monate Gefängnis) verurteilt worden zu sein. Auch die im Zusammenhang
mit der Abklärung der Todesursache ihres Ehemannes vorgebrachten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden – Vorladung durch
den iranischen Geheimdienst, zweitägige Festhaltung, Verhör, Anklage we-
gen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Beleidigung von Staatsan-
gestellten – erwähnte sie anlässlich der BzP auch auf Rückfrage mit kei-
nem Wort, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und damit un-
glaubhaft bezeichnet werden müssen. Aufgrund des Umstands, wonach
ihre Verfolgungsvorbringen, insbesondere die drohende Verurteilung zu ei-
ner mehrjährigen Gefängnisstrafe für ihre Ausreise von zentraler Bedeu-
tung gewesen sein sollen (A22 S. 12; A29 S. 10 ff.), konnte von ihr erwartet
werden, dass sie diese bereits in der BzP vorträgt. Daher kann dem dies-
bezüglichen Einwand, wonach sie den zentralen Teil ihrer Asylgründe und
alle wesentlichen Punkte ihrer Vorbringen dort vorgebracht habe, nicht ge-
folgt werden. Entgegen ihrer Argumentation, ihr seien keine strukturierten
Fragen gestellt worden, kann dem Protokoll der BzP entnommen werden,
dass ihr im Anschluss an ihre freie Erzählweise mehrere Fragen zu den
von ihr geschilderten Abläufen (Ort, Zeit, Personen, etc.) sowie nach allfäl-
lig weiteren Problemen gestellt worden sind. Die Frage nach Inhaftierun-
gen – ausser der bereits erwähnten von 1388 ([…] 2009) – verneinte sie
dabei explizit, so auch diejenige nach weiteren Gründen, welche gegen
eine allfällige Rückkehr sprechen würden (A9 S. 9f.). Auch der Erklärungs-
versuch, wonach ihre Erzählungen einen erheblichen Detaillierungsgrad
E-1490/2015
Seite 29
und zahlreiche Realkennzeichnen aufweisen würden, vermögen die nach-
geschobenen Inhaftierungen und Verfolgungsgründe nicht glaubhaft zu
machen, betreffen diese doch die bereits in der BzP erwähnten Gründe (A9
S. 9; A22 S. 8-10).
Schliesslich lassen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel betreffend die nachgeschobenen Gründe keinen anderen
Schluss zu. So liegen die Verfügung vom (…)1382 ([…] 2004), die Kauti-
onsbestätigung vom (…)1390 ([…] 2012), der Haftbefehl und die Kautions-
summe lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen aufgrund ihrer Beschaffenheit
nur ein geringer Beweiswert zukommt. Was die Verfügung vom (…)1382
([…] 2004) betrifft, handelt es sich – wie auch den Abklärungsergebnissen
der Schweizer Vertretung entnommen werden kann – beim Gericht
K._______, welches diese erlassen hat, nicht um ein Revolutionsgericht
sondern um ein junior court, welches für den angeblich der Beschwerde-
führerin vorgeworfenen Gesetzesbruch, bei dem es sich um ein schwer-
wiegendes Verbrechen handeln würde, gar nicht zuständig ist. Ob die Be-
schwerdeführerin allenfalls in einer anderen Angelegenheit angeklagt wor-
den war, kann indessen offen gelassen werden, zumal diese Anklage of-
fensichtlich nicht mit den von ihr angeführten Gründen – gemeinsame Fest-
nahme mit Ehemann wegen angeblicher Zugehörigkeit zu den Bahaïs (A22
S.13) – in Zusammenhang steht. Die Erklärung in der Stellungnahme zum
rechtlichen Gehör vom 29. Januar 2015, wonach es zutreffe, dass die Be-
schwerdeführerin zusammen mit anderen Angeschuldigten verurteilt wor-
den sei, trägt nicht zur Klärung der festgestellten Unstimmigkeiten bei.
Soweit in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Abklärungsergeb-
nisse der Schweizer Botschaft ferner festgehalten wird, die von der Be-
schwerdeführerin erwähnten Anwälte seien im iranischen Anwaltsregister
nicht erwähnt und es seien auch keine Hinweise für eine frühere juristische
Tätigkeit derselben zu finden, ist festzustellen, dass selbst bei einer Ver-
zeichnung dieser Personen im Anwaltsregister daraus keine Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsmassnahmen gezogen
werden können. Das am 3. Dezember 2014 eingereichte Schreiben von
P._______ muss als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert
werden, dies auch in Anbetracht der nachfolgenden Feststellungen. Auf-
grund der Angaben des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in sei-
nem Bericht ist nämlich davon auszugehen, dass der eingereichte Man-
datsvertrag zwischen P._______ und der Beschwerdeführerin (A35) nicht
den üblicherweise im Iran verwendeten Exemplaren entspricht, da er in
mehreren Punkten von der Norm solcher Verträge abweicht. Das Gericht
E-1490/2015
Seite 30
hat aufgrund der im Bericht genannten Mängel keinen Anlass, an dieser
Einschätzung zu zweifeln. Das auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mail-
Schreiben der Anwaltskammer E._______ vom (…) 2015 und das dabei
angehängte Schreiben von Q._______ vom (…) 2015, in denen zwar die
Tätigkeit der beiden Anwälte der Beschwerdeführerin und ihre Verzeich-
nung im Anwaltsregister E._______ bestätigt wird, lassen ebenfalls nicht
den Schluss zu, dass diese die Beschwerdeführerin in einem Gerichtsver-
fahren wegen „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ und „Beleidigung
von Staatsangestellten“ vertreten haben. Ebensowenig vermag die Be-
schwerdeführerin aus dem Hinweis von Q._______ in seinem Schreiben
vom 18. Februar 2015, wonach er dem Schweizer Anwalt aus Sicherheits-
gründen keine weiteren Auskünfte über sie geben wolle, diesbezüglich et-
was zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch der Hinweis in der Beschwerde-
schrift, dass P._______ beim Verfassen ihres Briefs vom November 2014
nicht davon ausgegangen sei, dieser werde ins Ausland gebracht, und
dass Anwälte mit einem solchen Vorgehen Gefahr laufen würden, der Un-
terstützung einer flüchtigen Person beschuldigt zu werden, ist nicht erhel-
lend. So ist anzunehmen, dass P._______ das Schreiben vom November
2014 im Wissen um dessen Bedeutung für das vorliegende Asylverfahren
aufgesetzt hat, zumal darin festgehalten wurde, das Schreiben sei auf te-
lefonische Bitte der Beschwerdeführerin, die sich damals bereits in der
Schweiz aufhielt, sowie auf Gesuch ihrer Eltern hin, verfasst worden (A35).
Ausserdem vermag die Beschwerdeführerin mit den als Farbkopie auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Vorladung des Revolutions-
gerichts zur Urteilsverkündung, Formular Gefängnisbehörde, Vorladung
vom Justizministerium zum Haftantritt, Haftbefehl) eine Anklageerhebung
durch das Revolutionsgericht wegen „Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit“ und „Beleidigung von Staatsangestellten“ und eine Verurteilung zu
zwölf Jahren Gefängnis nicht glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz zu-
treffend ausgeführt hat, bestehen an der Echtheit der eingereichten Doku-
mente aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten im Format und Inhalt er-
hebliche Zweifel. Die Vorinstanz kam ferner hinsichtlich der Kautionsbestä-
tigung vom (…)1390 gestützt auf die Botschaftsabklärungen zum Schluss,
dass deren Authentizität ebenfalls zu bezweifeln seien, da elementare Be-
standteile fehlen würden, die darauf vermerkten Kontaktdaten nicht exis-
tent seien und die Daten widersprüchlich seien. Das Gericht schliesst sich
dieser Beurteilung an. Angesichts eines möglichen Missbrauchs ist jedoch
auf eine nähere Bezeichnung der einzelnen vorhandenen Fälschungs-
merkmale zu verzichten. Indem die Beschwerdeführerin dazu einwendet,
E-1490/2015
Seite 31
das Dokument sei authentisch und die Vorinstanz habe die diesbezügli-
chen Widersprüche nicht näher konkretisiert, vermag sie die bestehenden
Ungereimtheiten ebenfalls nicht aufzulösen.
Unbesehen der festgestellten Zweifel an den eingereichten Gerichtsunter-
lagen ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Familie der
Beschwerdeführerin angeblich bestochene Richter nicht dazu bereit gewe-
sen sein soll, das (viel wichtigere) Urteil, gemäss dem die Beschwerdefüh-
rerin zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, nicht zu orga-
nisieren, und stattdessen andere Akten aus ihrem Verfahren genommen
haben soll, zumal dies für ihn kaum einen Unterschied gemacht haben
dürfte.
Auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie hätte sich, wenn
sie gefälschte Dokumente hätte einreichen wollen, um Fälschungen der
beiden Gerichtsurteile bemüht, um ihre Gefährdungssituation im Heimat-
land zu untermauern, ist unbehelflich.
5.2 Was die weiteren Befürchtungen der Beschwerdeführerin betrifft, im
Zusammenhang mit den Beziehungen ihres verstorbenen Ehemannes zu
Mitgliedern des Bahaïsmus seitens der iranischen Behörden in asylrele-
vanter Weise verfolgt zu werden, können ihren Aussagen anlässlich der
Anhörungen keine solchen Anhaltspunkte entnommen werden. Sie machte
bei sämtlichen Fragen nach solchen geltend, diese hätten sich alleine auf
ihren Ehemann bezogen. Sie selber habe keine derartigen Kontakte ge-
habt. Aus diesen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass die iranischen Behörden sie deswegen plötzlich im Visier haben könn-
ten.
5.2.1. Überdies machte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens geltend, sie sei am (…) 2017 (…) in ihrem Wohnheim
in Ad._______ aufgesucht worden. Sie sei dazu aufgefordert worden, bis
(…) 2017 (…) vorzusprechen. Sie habe diesen Vorfall der Polizei und der
Ae._______ gemeldet, worauf die Polizei Ermittlungen eingeleitet habe. Es
seien weitere Stellen in diese Angelegenheit einbezogen worden. Man
habe sie daraufhin angesichts der nicht auszuschliessenden akuten Ge-
fährdung und des mutmasslichen Ultimatums in eine andere Unterkunft
verlegt. Den diesbezüglich eingereichten Unterlagen kann entnommen
werden, dass nach der Meldung durch die Beschwerdeführerin verschie-
dene Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Indessen haben sich
die Befürchtungen, die einzig auf den Angaben und der Wahrnehmung der
E-1490/2015
Seite 32
Beschwerdeführerin beruhen, nicht weiter bestätigt. Im Bericht der Stabs-
stelle Bedrohungsmanagement vom 13. November 2017 wurde unter an-
derem ausgeführt, dass bis zum Zeitpunkt vom 13. November 2017 von
keiner akuten Fremdgefährdung durch schwere körperliche Gewalt gegen
die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter ausgegangen werden könne.
Auch haben Rückfragen des SEM beim kantonalen Nachrichtendienst
(ND) ergeben, dass kein Fall eröffnet und keine Massnahmen ergriffen
worden seien, dies nachdem nach Ablauf des Ultimatums trotz unerfüllter
Forderungen nichts Konkretes vorgefallen sei. Im Übrigen ist ohnehin nicht
ersichtlich, weshalb die (…) fast fünf Jahre nach der Ausreise der Be-
schwerdeführerin (…) einsetzen sollte, um sie zum (…) aufzufordern. Wie
erwähnt ist zudem das Ultimatum schon länger abgelaufen, ohne dass sie
nochmals kontaktiert worden wäre. Schliesslich hat sie auch nicht geltend
gemacht hat, dass ihre im Iran verbliebenen Verwandten (Eltern, Schwes-
ter und weitere) wegen ihr von den Behörden belangt worden wären, wes-
halb davon ausgegangen werden kann, dass seitens der iranischen Behör-
den kein Interesse an ihrer Person besteht.
5.3 Weiter erwähnte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erst-
mals, homosexuell zu sein. Nach der Bedrohungssituation von (…) 2017
habe sie zum ersten Mal über ihr Homosexualität sprechen können. Es sei
ihr im Iran nicht möglich gewesen, ihre gleichgeschlechtliche Liebe im Iran
öffentlich auszuleben. Aufgrund des tabuisierten Themas im Iran sei sie
bisher nicht in der Lage gewesen, offen darüber zu sprechen. Das Bundes-
verwaltungsgericht hält dazu – ohne näher auf die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens einzugehen – fest, dass gemäss seiner Praxis zwar davon
auszugehen ist, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homose-
xualität mit hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet werden können.
Indessen ist eine generell drohende Kollektivverfolgung von Homosexuel-
len im Iran zu verneinen (vgl. D-891/2013 vom 17. Januar 2014 mit Hinweis
auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. Novem-
ber 2013 [C-199/12, C-200/12, C-201/12]). Die Beschwerdeführerin ver-
mochte keine Verfolgung glaubhaft zu machen und hat auch keine gezielte
Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden wegen ihrer Ho-
mosexualität vorgebracht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl.
dazu der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] Nr. 21417/17 vom 19. Dezember 2017).
5.4 Schliesslich muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Ein-
gabe vom 11. September 2017, wonach sie zweimal Waffen von Israel in
E-1490/2015
Seite 33
den Iran geschmuggelt habe und ihren Ehemann bei seinen regimekriti-
schen Tätigkeiten habe unterstützen müssen, als nachgeschoben und da-
mit unglaubhaft bezeichnet werden.
Es liegt aufgrund dieses geltend gemachten neuen Verfolgungsvorbrin-
gens zudem die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin versuche damit,
eine asylrechtlich relevante Gefährdungslage aufzuzeigen, um die Chan-
cen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Nachdem sich ihre Vorbringen,
welche unter anderem mit Fälschungen unterlegt worden sind, als un-
glaubhaft erwiesen haben, wird durch dieses Nachschieben ihre persönli-
che Glaubwürdigkeit zusätzlich beeinträchtigt.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungssituation im Heimatland als
unglaubhaft erweisen. Auch vermag die Beschwerdeführerin weder aus
der angeblichen Verfolgung durch Unbekannte in der Schweiz noch aus
der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Homosexualität Hin-
weise für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen.
Daran vermögen auch die in den eingereichten ärztlichen Berichten er-
wähnten Zusammenhänge zwischen dem im Heimatstaat Erlebten und ih-
ren psychischen Problemen etwas zu ändern. Aufgrund der hievor als un-
glaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen muss dagegen der Schluss
gezogen werden, dass diese Beeinträchtigungen andere Entstehungs-
gründe haben.
5.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe nach
Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.
E-1490/2015
Seite 34
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
7.3
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
E-1490/2015
Seite 35
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kom-
bination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlen-
des Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkom-
men von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkre-
ten Gefährdung führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S.
139 ff.). Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt
sind in der Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer
Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbil-
dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten
nicht ohne triftigen Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausge-
rissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfa-
milie) zu berücksichtigen, sondern es sind seine weiteren sozialen Bezie-
hungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die
Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3; siehe auch die dabei vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31
E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
E-1490/2015
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Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rück-
kehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gast-
land gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines
langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Ab-
zuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die
betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie mass-
geblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte ge-
knüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufent-
haltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rech-
nung zu tragen.
7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage im Iran sich nicht
durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staats-
ordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in ver-
schiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer E-4360/16 vom 14. Februar 2018 E. 9.3.2). Selbst unter Berück-
sichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den
Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Pro-
teste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar
2018 als zumutbar erachtet.
7.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es individuelle Gründe gibt, welche ge-
gen eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Iran sprechen.
7.5.1. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen ihren Heimat-
staat am (…) 2012 und halten sich seit nahezu fünfeinhalb Jahren in der
Schweiz auf. Hinzu kommen verschiedene Faktoren hinzu, welche zu be-
rücksichtigen sind.
7.5.1.1 Vorab ist unter Hinweis auf die hievor erwähnten Berichte (E. 4.6
ff.) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) im Jahre 2015 zur
Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme eine Therapie begonnen hat,
welche zu einer gewissen Stabilität ihres psychischen Zustandsbildes ge-
führt hat. Zwar wurden im ärztlichen Bericht von Dr. U._______ vom 20. Ja-
nuar 2017 noch zahlreiche psychische Beschwerden erwähnt, welche ge-
rade für die Tochter B._______ belastend sind. Seit dem Wechsel der Be-
schwerdeführerin in die Wohngruppe Af._______ im Jahre 2017, wo sie
auf Unterstützung und Zusammenarbeit zählen kann, ist es ihr jedoch –
auch dank der neuen Wohnsituation und der damit verbundenen Nähe zu
B._______ – gelungen, diese zu entlasten und ihr mehr Stabilität zu geben.
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Gemäss den erwähnten Berichten hängen die Fortschritte bei der Bewälti-
gung ihrer psychischen Beschwerden im Wesentlichen von dieser Bezie-
hung und der Angst vor einer Rückkehr in den Iran ab. Ob die Beschwer-
deführerin bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran die bei ihr diagnosti-
zierten psychischen Beschwerden dort behandeln lassen kann, kann an-
gesichts der nachstehenden Feststellungen jedoch offen gelassen werden.
7.5.1.2 Vorliegend ist insbesondere hervorzuheben, dass die heute (…)-
jährige B._______ seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2012
eine in ihrer Entwicklung prägende Zeit erfahren hat, in der sie zahlreiche
Schwierigkeiten sozialer und schulischer Art überwunden und dabei grosse
Fortschritte erzielt hat. Deren Weiterentwicklung hängt dabei wesentlich
von einem stabilen Umfeld ab, welches sie im Kinderheim T._______, wo
sie seit (…) 2015 lebt, gefunden hat. Sie hat zudem in der Schule und in
der Freizeit ein gewisses Beziehungsnetz aufbauen können, auf das sie
auch in der nahen Zukunft wird zählen können. Bei einer Wegweisung so-
wie einer Rückkehr in den Iran wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen
der erneuten Änderungen des Umfelds mit einem erheblichen Rückschritt
in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung zu rechnen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass ihre Mutter, zu der sie zwar eine intensive Bindung
pflegt, aufgrund ihres eigenen sehr labilen psychischen Gesundheitszu-
standes wohl kaum in der Lage wäre, ihrer Tochter eine Stütze zu sein. Es
ist zudem höchst ungewiss, ob B._______ mit ihren im Iran verbliebenen
Verwandten
(Grosseltern und ihre Tante mütterlicherseits) den ihrer Entwicklungsphase
entsprechenden Rückhalt erhielte. Ihr Vater ist gestorben; seine Verwand-
ten leben in den USA. B._______ hat in der Schweiz einen wichtigen Le-
bensabschnitt verbracht, der ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben
dürfte. Aufgrund der aktuellen Berichte ist zudem davon auszugehen, dass
eine sichere Perspektive und Zukunft für die Weiterentwicklung von
B._______, welche daran ist, zu lernen auf eigenen Füssen zu stehen, von
grosser Bedeutung sein wird.
Aufgrund dieser Ausführungen können die Prognosen der weiteren Ent-
wicklung/Ausbildung von B._______ und deren Einbettung in die schwei-
zerische Gesellschaft – dabei kann sie wie erwähnt weiterhin auf die wich-
tige Stütze des Kinderheims T._______ zählen – als gut bezeichnet wer-
den. Demgegenüber ist eine Reintegration im Heimatland sehr ungewiss.
Wie bereits erwähnt, ist fraglich, ob sie auf die Unterstützung ihrer psy-
chisch stark angeschlagenen Mutter zählen kann. Auch können den Akten
keine verlässlichen Angaben dafür entnommen werden, wonach
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B._______ in ihrem Heimatstaat auf ein solides Beziehungsnetz zurück-
greifen kann, das ihr bei der Reintegration, insbesondere beim Wiederein-
stieg in die Schule sowie der bevorstehenden Berufsbildung und der auf-
grund der fünfeinhalbjährigen Abwesenheit zu erwartenden Reintegrati-
onsschwierigkeiten behilflich sein könnte. Es besteht bei dieser Sachlage
für sie somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegwei-
sung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in
der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik
einer schwierigen Reintegration in die ihr zwischenzeitlich wohl fremdge-
wordene Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Be-
lastungen in ihrer weiteren Entwicklung, möglicherweise einem erhebli-
chen Rückschritt derselben führen würde, die mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
7.5.2. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit
der Familie im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerdeführerinnen sind da-
her vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hin-
weise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführerinnen, wel-
ches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrun-
des von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Februar 2015 sind aufzuheben und
die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind
bezüglich ihres Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Antrags auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein
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hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch ihr Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen.
9.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indes-
sen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. März 2015 und infolge der Teilgutheissung auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, zumal keine Änderung der
finanziellen Lage zu erkennen ist.
9.3 Die Beschwerdeführerinnen sind im Umfang ihres hälftigen Obsiegens
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Weder der frühere Rechtsvertreter noch die
aktuelle Rechtsvertreterin haben eine Kostennote eingereicht. Auf Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die Eingaben auf Beschwerdeebene
(40 Seiten) erscheint eine Parteientschädigung im Umfang des hälftigen
Obsiegens von pauschal Fr. 1‘800.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehr-
wertsteuer) angemessen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rerinnen eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
9.4 Für den Umfang des hälftigen Unterliegens ist der Rechtsvertreter res-
pektive die im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu mandatierte Rechts-
vertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem diese mit
Zwischenverfügungen vom 16. März 2015 respektive 4. November 2016
durch das Gericht als amtliche Beistände eingesetzt worden sind. Der Auf-
wand ist gestützt auf den Umstand, dass Oliver Brunetti (erster amtlicher
Beistand) bei der Ae._______ als Anwalt tätig war (Honoraransatz Fr.
200.–) respektive die aktuelle Rechtsvertreterin Pascale Bächler als nicht-
anwaltliche Rechtsvertreterin bei der Ae._______ tätig ist, auf pauschal
1‘800.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
(vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE).
Aufgrund des Umstandes, wonach Oliver Brunetti sein Mandat als früherer
amtlicher Rechtsvertreter ebenfalls für die Ae._______ ausgeübt und bei
seiner Mandatsniederlegung keine Erklärung zur Verwendung des ihm zu-
stehenden amtlichen Honorars abgegeben hat, ist davon auszugehen,
dass er mit der Aufgabe seines Mandats seinen Anspruch auf das amtliche
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Honorar an seine Nachfolgerin beziehungsweise an die Ae._______ über-
tragen hat.
Die Rechtsvertreterin Pascale Bächler wird somit angewiesen, dem Ge-
richt die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Februar 2015
werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte
Parteientschädigung von total Fr. 1‘800.– zu entrichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der Rechtsvertreterin Pascale
Bächler ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘800.–.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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