B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1490/2018
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018.
E-1490/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juli 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in Altstätten um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem
an, in Afghanistan geboren zu sein. Zudem sei er minderjährig.
B.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers liess
das SEM am 29. Juli 2015 eine Handknochenanalyse nach Greulich und
Pyle durchführen. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Kno-
chenalter von (…) auf.
C.
Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwer-
deführers durch das SEM statt. Dabei führte er unter anderem aus, er sei
am (…) Tag des (…) Monats im Jahre (…) im Dorf B._______ im Bezirk
C._______ in der Provinz D._______, Afghanistan, zur Welt gekommen.
Er sei (…) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Taskara, die
er sich in Kabul habe ausstellen lassen, welche indes anlässlich eines
Brandes des Elternhauses zerstört worden sei. Er habe seinen Heimatstaat
Afghanistan im Alter von (…) Jahren beziehungsweise im zweiten Monat
des Jahres 2008 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder verlas-
sen und habe bis zu seiner Ausreise in Pakistan gelebt. Anlässlich der BzP
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung vom
29. Juli 2015 gewährt, wobei ihm das SEM mitteilte, dass es ihn für volljäh-
rig halte. In der Folge wurden im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) als Geburtsdatum der (…) und die Herkunft "Staat unbekannt" er-
fasst.
Der Beschwerdeführer reichte eine Taskara in Kopie zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Ungarn weg und ord-
nete die Überstellung dorthin an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
7. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-6464/2015 vom 11. Juli 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung betroffen war. Das BVGer wies die Sache zur vollständi-
gen Sachverhaltserstellung an das SEM zurück.
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Seite 3
E.
In den Akten liegt eine an das kantonale Migrationsamt E._______ gerich-
tete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2016, mit welcher er
ein Dokument, bei dem es sich um eine Kopie seiner afghanischen Identi-
tätskarte handle, sowie eine englische Übersetzung dieses Dokuments zu
den Akten reichte. Darauf ist vermerkt, dass er im Jahre 1394 (…) Jahre
alt gewesen sei, wobei gleichzeitig sein Geburtsdatum mit dem (…) ange-
geben ist.
F.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
G.
Am 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei machte er betreffend seine Herkunft geltend,
sein Heimatdorf sei F._______ und liege in G._______ beziehungsweise
im Distrikt H._______ in der Provinz D._______. G._______ sei die Be-
zeichnung seines Stammes. Er habe dort (…) Jahre gelebt. In der Nähe
des Hauses sei der berühmte Berg (…) und in der Nähe des Dorfes sei der
Ort I._______ mit einer Grabstätte. Diese Namen habe er von Freunden,
die er in der Schweiz kennengelernt habe, erfahren. Nachdem sein Vater
getötet und das Haus in Brand gesetzt worden sei, sei er nach Pakistan
gegangen, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem
Lager in J._______ gelebt habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es in diesem Entscheid, seine Na-
tionalität werde im ZEMIS auf "unbekannt" und sein Geburtsdatum im
ZEMIS auf den (…) geändert, wobei beide mit einem Bestreitungsvermerk
versehen würden.
I.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
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afghanischen Staatsbürgerschaft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleich-
zeitig wurde das Original der im Jahr 2016 eingereichten Taskara samt
englischer Übersetzung derselben als Beweismittel eingereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 hielt die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, es werde bezüglich
des Antrags, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ein separates Be-
schwerdeverfahren geführt (E-1406/2018), und auf die diesbezüglichen
Anträge deshalb vorliegend nicht eingegangen. Im Weiteren wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtverbeiständung wurde abgewiesen.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von
diesem betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG)
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Be-
schwerdeschrift zwei Beschwerdeverfahren aufgenommen (E-1406/2018
und E-1490/2018). Über beide Beschwerden wird zeitgleich befunden.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich-
tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene
Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren sinngemäss den
Antrag, das Gesuch um Berichtigung seiner Personendaten sei gutzuheis-
sen und seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS entsprechend seinen Anga-
ben sowie gemäss der von ihm eingereichten Taskara zu ändern. Betref-
fend den Eintrag seines Alters im ZEMIS stellte er keinen Antrag.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 12.4.2006;
ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2
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und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Ur-
teil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück-
lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe-
hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei-
teten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom
13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG
gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt-
nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un-
umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be-
richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013
vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er-
fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über-
wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-
treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG
sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
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wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen
Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent-
scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen
Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4,
A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November
2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 3.2).
5.
5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das
SEM zu Recht die Herkunft des Beschwerdeführers als unbekannt be-
zeichnet hat.
5.2 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag der Herkunft des Beschwerdeführers korrekt ist
respektive zu Recht auf "unbekannt" erfolgt ist. Dieser wiederum hat nach-
zuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft richtig beziehungs-
weise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste An-
gabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft, ist dasje-
nige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher ist.
5.3 Im Asylverfahren ist die Herkunft – der allgemeinen asylrechtlichen Be-
weisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu
machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren
betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird ver-
langt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen –
Personendaten eingetragen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet,
Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im
ZEMIS einzutragen.
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid bezüglich der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Herkunft Afghanistan – einzig diese ist Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – fest, dieser habe dazu wider-
sprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben, aus dem
Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______ zu sein;
demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, sein Heimatdorf
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heisse F._______ und liege in G._______ beziehungsweise im Distrikt
H._______ in der Provinz D._______. G._______ sei der Name seines
Stammes. Damit würden die Bezeichnungen der Bezirke und der Dörfer
deutlich voneinander abweichen. Zudem habe er sein Dorf zunächst als
D._______, dem Namen der Provinz, bezeichnet. Auf dem – anscheinend
nicht selbständig ausgefüllten – Personalienblatt habe er K._______ und
L._______ (lateinische Schrift) respektive M._______ beziehungsweise
N._______ (arabische Schrift) angegeben. Auf der eingereichten Taskara
sei das Dorf O._______ im Distrikt P._______, Provinz D._______ ange-
geben. Es scheine, dass der Beschwerdeführer die auf dem Personalien-
blatt und in der BzP gemachten Angaben mit der Einreichung seiner
Taskara (im Jahr 2016) geändert habe (ab der Anhörung vom 7. Dezember
2017). Weiter habe er zu seiner Herkunft in Afghanistan kaum Angaben
machen können. Er habe weder Nachbardörfer noch Toponyme (Bach-,
Berg-, Flurnamen) nennen können. Nach mehreren Nachfragen habe er
einen Berg und einen Ort mit einer Grabstätte genannt, bei denen es sich
im Laufe der Anhörung herausgestellt habe, dass er diese von Freunden
in der Schweiz gelernt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies zu sei-
nem Geburts- und Heimatdorf unterschiedliche Angaben gemacht und
keine Orte in der Umgebung nennen können. Seine Erklärung zu dieser
Unkenntnis, wonach ihm seine Eltern nicht erlaubt hätten, das Haus zu
verlassen, überzeuge nicht.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu dem von ihm geltend gemach-
ten Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in/bei J._______, Pakis-
tan, kaum Angaben machen können. Ausser dem Hinweis, dass die Be-
wohner im Camp überwiegend Paschtunen gewesen seien, habe er zu sei-
nen Nachbarn, deren Herkunft und Stammeszugehörigkeit, keine Auskunft
geben können. Dies erstaune, zumal er von Freunden, die er in der
Schweiz kennengelernt habe, deren Stammesangehörigkeit habe nennen
können. Der Erklärungsversuch, wonach seine Mutter ihm nicht erlaubt
habe, nach draussen zu gehen, überzeuge nicht, habe er doch angegeben,
seinem Bruder gelegentlich bei der Arbeit geholfen zu haben. Zudem habe
er an anderer Stelle angegeben, er habe nicht gewollt, dass seine Mutter
alleine zu Hause sei. Schliesslich habe er gesagt, dass seine Mutter ihn
zur Schule gebracht beziehungsweise eingeschult habe. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer zu seinem Umfeld im Flüchtlingslager ausser der
Nummer 12 oder 16, der "kleinen Moschee" und einem namentlich nicht
bekannten Lebensmittelladen keine Antworten zu Fragen nach Namen von
Strassen, Plätzen, Moscheen, Bäckereien, Spitälern und andere geben
können. Er habe als einzigen Ort in J._______ Q._______, wo sein Bruder
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einen Auftrag ausgeführt und wo er diesen besucht habe, nennen können.
In der BzP habe er nicht erwähnt, dass er in Pakistan in einem afghani-
schen Flüchtlingslager gelebt habe. Seine Angaben zum angeblichen Le-
ben in einem afghanischen Flüchtlingslager in J._______ seien oberfläch-
lich und mangelten an Substanz. Es sei zwar möglich, dass er in J._______
gelebt habe; jedoch sei sein Aufenthalt in einem afghanischen Flüchtlings-
lager unglaubhaft.
Bezüglich der in Kopie eingereichten afghanischen Identitätskarte
(Taskara) mass die Vorinstanz dieser gestützt auf die Praxis des Bundes-
gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nur verminderten Beweiswert
zu. Zudem handle es sich dabei nur um eine Kopie. Manipulationen liessen
sich nicht feststellen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht angeben
können, wie sein in Frankreich lebende Bruder die Taskara erhalten habe.
Aus den genannten Gründen wurde die Nationalität des Beschwerdefüh-
rers im ZEMIS auf unbekannt geändert und mit einem Bestreitungsvermerk
versehen.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, selbst wenn der
Beschwerdeführer seinen Geburtsort nicht immer gleich angegeben habe,
so würde eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den unterschiedlichen Anga-
ben bestehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Geburtsort im Alter von
(…) Jahren und damit schon sehr lange verlassen. Die Anhörungen wür-
den über zwei Jahre auseinanderliegen und der Beschwerdeführe sei
gänzlich ungebildet. Es hätte von ihm kaum erwartet werden können, dass
er zu den Nachbardörfern und Toponyme seines Herkunftsortes hätte An-
gaben machen können. Die eingereichte Taskara habe ein Verwandter an-
fangs 2016 für ihn anfertigen und seinem Bruder in Frankreich zukommen
lassen. Es sei wahrscheinlich, dass er in Afghanistan geboren und mit sei-
ner Familie im Kindesalter nach Pakistan geflüchtet sei, wo er mit grosser
Wahrscheinlichkeit über kein Bleiberecht verfüge.
7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum glei-
chen Schluss wie die Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerde-
führers zu seiner Herkunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzutref-
fend sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mangels substanzi-
eller Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vorab vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
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Insbesondere kann dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wo-
nach die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Heimatdorf eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen würden, wobei sein Alter,
in dem er diesen Ort verlassen habe sowie seine fehlende Bildung dabei
zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt werden. Selbst wenn von einer Per-
son nicht erwartet werden kann, dass sie sich an Details und alle Umstände
aus ihrem Leben als (…)jährige erinnert, so wäre vorliegend zu erwarten
gewesen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens ausführlicher über
seinen Aufenthalt in Pakistan und die dortigen Umstände hätte äussern
können. Da er aber auch diesbezüglich sehr vage blieb und ausweichend
auf Fragen antwortete, ist seine persönliche Glaubwürdigkeit schon
dadurch erschüttert.
Sodann hat der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen mit der Einrei-
chung der Kopie seiner Taskara und den darin gemachten Angaben geän-
dert. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Origi-
nal der Taskara nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Doku-
ment handelt, weshalb praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert
auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Der Beschwerdefüh-
rer hat im Übrigen nicht hinreichend konkrete Angaben machen können,
welche Schritte er für die Ausfertigung respektive den Erhalt derselben un-
ternommen habe. Der Hinweis, wonach er glaube, dass ein Verwandter die
Taskara anfangs 2016 für ihn habe anfertigen lassen und sie seinem Bru-
der in Frankreich zugestellt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch
unklar ist, wie dieser in den Besitz des Fotos des Beschwerdeführers ge-
kommen sein soll. Die Erklärung anlässlich der Anhörung, sein Bruder
habe ein Foto von ihm auf seinem Mobiltelefon gehabt, erklärt nicht, wie
dieses zu jener Drittperson in Afghanistan gelangte, die es dann auf Foto-
papier im Fotoformat ausgedruckt und den Behörden für die Erstellung der
Taskara überreicht haben musste. Im Weiteren ist davon auszugehen,
dass sich die Behörden dabei lediglich auf Aussagen einer Drittperson über
den Beschwerdeführer ohne weitere Unterlagen oder offizielle Dokumente
gestützt haben. Der ohnehin schon reduzierte Beweiswert der Taskara wird
dadurch zusätzlich gemindert. Der Beschwerdeführer hat somit keine Do-
kumente eingereicht, welche die von ihm behauptete Herkunft rechts-
genüglich nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen.
Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, die von ihm behauptete Herkunft glaubhaft zu machen. Die Ausfüh-
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Seite 11
rungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung zu führen, hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM
doch nichts Stichhaltiges entgegen.
Die Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze führt zum
selben Ergebnis. Vorliegend lässt sich die tatsächliche Herkunft des Be-
schwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind die im ZEMIS eingetragene
Herkunft "unbekannt" und der Bestreitungsvermerk unverändert zu belas-
sen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfü-
gung vom 21. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind im vorliegenden Verfahren
keine Kosten zu erheben.
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die im ZEMIS eingetragene Herkunft des Beschwerdeführers (unbekannt)
und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe-
auftragten.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).