B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1491/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Titus Dürst, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 an das SEM suchte der Bruder der Be-
schwerdeführerin für diese um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung
machte er geltend, seine Schwester sei in Somalia durch ihren Vater
zwangsverheiratet worden. Ihr Mann habe sie brutal vergewaltigt. Seine
Schwester sei deshalb geflüchtet und habe sich in einem Dorf in der Nähe
von Mogadischu versteckt. Sein Kollege habe die Schwester an die äthio-
pische Grenze gebracht, wo sie sich nun bei diesem Kollegen aufhalte und
verstecke.
B.
Mit undatiertem Schreiben (beim SEM am 8. Januar 2014 eingegangen)
ersuchte der Bruder der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Ver-
fahrensstand. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 antwortete das SEM,
dass die Beschwerdeführerin demnächst in der Schweizerischen Botschaft
in Addis Abeba angehört werde.
C.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 ersuchte das SEM den Bruder der Be-
schwerdeführerin um Angabe der Kontaktdaten seiner Schwester. Diese
gingen am 14. März 2014 beim SEM ein.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte das SEM dem Bruder der Be-
schwerdeführerin mit, dass das Verfahren schriftlich geführt werde, stellte
einen Fragekatalog zu und ersuchte um Eingabe einer unterzeichneten
Vollmacht.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der neue Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin die Antworten der Beschwerdeführerin zu den vom SEM
gestellten Fragen sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Vollmacht ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie wohne gegenwärtig
bei einer Bekannten in Mogadischu, im selben Stadtteil, indem ihre Eltern
und ihr Ehemann leben würden. Vorher sei sie von ihrem Vater mit einem
Veteran der Al-Shabaab-Milizen zwangsverheiratet worden. Dieser habe
sie nach der Heirat im Dezember 2011 zwei Tage lang vergewaltigt. Da-
nach sei sie geflohen. Sie habe sich zuerst in einem Dorf ausserhalb Mog-
adischus versteckt und sei dort medizinisch behandelt worden. Mit Hilfe
eines Kollegen ihres Bruders sei sie an die äthiopische Grenze gelangt, wo
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sie zwei Wochen bei einer Familie untergekommen sei. Zirka am 15. Ja-
nuar 2012 habe sie versucht die Grenze zu Äthiopien zu überqueren, sei
jedoch von Soldaten erwischt und fünf Tage festgehalten worden. Danach
sei sie nach Mogadischu zurückgekehrt und lebe seit 18 Monaten bei einer
Bekannten. Sie könne das Haus, aus Angst, dass sie entdeckt werde, nicht
verlassen.
F.
Mit Schreiben vom 2. September 2014 wandte sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin an das SEM und brachte vor, dass ein Bruder der Be-
schwerdeführerin bei einem Bombenanschlag auf das elterliche Haus
schwer verletzt worden sei. Verantwortlich für den Anschlag sei der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin, der für die Al-Shabaab ein Waffenlager be-
treibe.
G.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 machte das SEM den Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin auf Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin aufmerksam und gewährte dazu das rechtliche Gehör.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 traf die Stellungnahme dazu beim SEM
ein.
H.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 6. Februar 2015 – bewil-
ligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht
und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 sei aufzuheben, der
Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr sei in
der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei ihr der Flüchtlingsstatus einzu-
räumen. Eventualiter sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. Die Beschwerdefüh-
rerin reichte eine Kopie ihres Reisepasses, Fotos ihres verletzten Bruders,
einen Arztbericht aus Mogadischu, ein Foto der ID ihres Bruders sowie ein
Foto von sich als Beweismittel zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist in-
soweit einzutreten.
1.2 Das Eventualbegehren, die Einreise in die Schweiz sei zwecks Durch-
führung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren, ist zweifach un-
zulässig. Erstens wird es mit keinem Wort begründet. Zweites fehlt es am
schutzwürdigen Interesse im Sinne von 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, soweit es
als Familiennachzugsgesuch aus dem Ausland hätte dienen sollen. Die
Regelung von alt Art. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der Gesetzesrevision vom
14. Dezember 2014 (AS 4375 5357; in Kraft seit 1. Februar 2014) aufge-
hoben (BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014). Insoweit kann kein
Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung bestehen, weshalb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
5.
Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizeri-
schen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim SEM eingereicht wurde,
ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1601/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführerin
im Ausland befindet, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 24. Februar 2012
richtigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
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6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
Aus den Akten würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Entscheids Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Ihre Identität und
das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder
würden nicht feststehen. Ihr Verhalten, ins Quartier, indem ihre Eltern und
ihr Ehemann lebten, zurückzukehren, würde der allgemeinen Lebenserfah-
rung widersprechen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien
oberflächlich und pauschal und würden über verschiedene Ungereimthei-
ten verfügen. Es würden weder realitätsnahe Ausführungen noch Beweis-
mittel vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest.
Auf die einzelnen Beschwerdevorbringen ist, soweit erforderlich, nachfol-
gend einzugehen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe zwar keine absoluten Be-
weise dafür, dass der Täter des Bombenanschlages auf das elterliche
Haus ihr Ehemann sei, jedoch sei ihre Darstellung, dass es sich dabei um
einen Racheakt handle, zumindest plausibel und ziemlich glaubhaft. Zu-
dem würde ein Arztbericht des verstümmelten Bruders vorliegen, welcher
vom SEM nicht erwähnt worden sei. Ein Augenschein der Fotos des ver-
letzten Bruders, des in der Schweiz lebenden Bruders sowie von ihr selbst,
zeige ziemlich eindeutig, dass es sich dabei um zumindest nahe Verwandte
handle. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht glaubhaft darzulegen,
dass der angebliche Bombenanschlag auf das Haus ihrer Eltern in Zusam-
menhang mit der von ihr vorgebrachten Verfolgung steht. Aus den dazu
eingereichten Beweismitteln, einem Arztbericht und drei Fotos einer ver-
letzten Person, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ablei-
ten. Die Fotos sind nicht datiert und es ist nicht ersichtlich, um wen es sich
bei der Person auf dem Foto handelt. Es ist nicht Sache des Gerichts, Mut-
massungen bezüglich der Ähnlichkeit der Person auf dem Foto mit der Be-
schwerdeführerin oder dem in der Schweiz lebenden Bruder anzustellen
und daraus ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis abzuleiten, das die
Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Auch aus dem Arztbericht ihres
Bruders kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass dieser bei einem
Anschlag auf das Elternhaus verletzt wurde, oder dass der Urheber des
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angeblichen Anschlages der Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen
sei.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, bezüglich ihrer Rückkehr nach
Mogadischu ins Quartier ihrer Eltern und ihres Ehemannes sei zu beden-
ken, dass sie erst 17 Jahre alt sei und über keinerlei Netzwerk von Bekann-
ten verfüge. Es sei durchaus logisch, dass sie sich an einen bekannten Ort
begebe, wo sie Aufnahme finden könne. Das Gericht teilt die Auffassung
der Vorinstanz auch in diesem Punkt. Die Beschwerdeführerin ist immerhin
17 Jahre alt und damit beinahe Volljährig. Würden ihr tatsächlich die von
ihr vorgebrachten Konsequenzen bei einer Entdeckung durch die Familie
oder den Ehemann drohen, wäre naheliegend, dass sie sich so weit als
möglich von diesen Personen entfernen würde. Überdies hat es die Be-
schwerdeführerin gemäss eigener Angaben bereits zweimal geschafft, auf
ihrer Flucht bei verschiedenen Personen ausserhalb Mogadischus Unter-
schlupf zu finden (SEM-Akten, B8/7 S. 3 f.).
Weiter sei sie sich bewusst, dass die Beweislage nicht für sie spreche. Dies
sei jedoch eine Folge ihrer eingeschränkten Handlungsfähigkeit aufgrund
ihres Untertauchens. Dass ihre Ausführungen nicht realitätsnah seien,
liege daran, dass es nie zu einer persönlichen Befragung gekommen sei.
Tatsächlich schildert die Beschwerdeführerin ihre Zeit in der Isolation mit
keinem Satz. Sie führt einzig aus, dass sie das Haus, das unweit ihres El-
ternhauses liege, nicht verlassen könne (SEM-Akten, B8/7 S. 4). So blei-
ben auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin oberflächlich
und ohne Realkennzeichen. Dies lässt sich auch nicht damit erklären, dass
die Beschwerdeführerin lediglich schriftlich befragt wurde.
Insgesamt liegen weder glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin
noch irgendwelche Dokumente vor, welche die Vorbringen bestätigen
könnten. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführe-
rin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise kon-
krete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit
einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Ver-
bleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Die Vorinstanz hat demnach
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der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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